Europäische Union

2008/719/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 über die Staatliche Beihilfe C 56/06 (ex NN 77/06) Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1625) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32008D0719. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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um angeboten worden. c) Es war nicht sicher, ob höhere Angebote eingegangen wären oder ob sich andere Wettbewerber an dem Verkaufsprozess beteiligt hätten, wenn die vorgenannten Bedingungen nicht aufgestellt worden wären. (45) Des Weiteren wies die Kommission darauf hin, dass sich der steuerliche Verlustvortrag auf den wirtschaftlichen Wert der Angebote ausgewirkt haben könnte. Bedenken äußerte die Kommission auch in Bezug auf die Gewährleistungsklausel im Vertrag mit der GRAWE. (46) Was die im Vertrag vorgesehene Vorfälligkeitsentschädigung in Bezug auf die Garantievereinbarung vom 20. Juni 2000 anbetrifft, hatte die Kommission Zweifel daran, ob Österreich der Umstrukturierungsentscheidung in vollem Umfang nachgekommen ist. IV.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (47) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von der Begünstigten GRAWE und einem ungarischen Beteiligten (18). Die Stellungnahmen der GRAWE bestätigen und ergänzen die Argumente Österreichs und werden zusammen behandelt. (48) Der ungarische Beteiligte übermittelte eine Reihe von Schriftstücken zu einem angeblichen früheren Betrugsfall, der hauptsächlich die Geschäftstätigkeit der BB in Ungarn betraf, wo die BB-Tochter Sopron Bank RT tätig ist. Der Betrug könne, so der ungarische Beteiligte, nur dann geheim gehalten werden, wenn die BB an einen österreichischen Bieter verkauft würde. Es wurden zahlreiche Schriftstücke vorgelegt, die sich insbesondere auf mehrere in Ungarn angesiedelte und mit der BB verbundene Tochtergesellschaften bezogen (z. B. Auszüge aus dem Handelsregister, die Satzungen der betroffenen Unternehmen, Protokolle der Jahreshauptversammlungen oder andere Unternehmensdaten, die Zeiträume deutlich vor dem Verkauf der BB betrafen). Da nach Auffassung der Kommission keine direkten Verbindungen zwischen diesen Schriftstücken und dem von ihr nach den Beihilfevorschriften zu prüfenden Privatisierungsprozess ersichtlich waren, wurden diese Stellungnahmen nicht berücksichtigt. V.   STELLUNGNAHMEN ÖSTERREICHS UND DER GRAWE (49) Österreich führte die bereits vor der Eröffnungsentscheidung vorgebrachten Argumente mit zusätzlichen Informationen aus. Die Argumente Österreichs werden von der GRAWE grundsätzlich befürwortet. 1.   Zulässigkeit (50) Verfahrensrechtlich hielt Österreich an der Auffassung fest, dass die Kommission die Beschwerde nicht näher prüfen dürfe, da das Konsortium, das bisher noch nicht auf dem europäischen Bankenmarkt tätig und folglich noch gar kein Mitbewerber sei, nicht als „Beteiligter“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 [jetzt Artikel 88] des EG-Vertrags (19) angesehen werden könne. Jegliche geltend gemachte Diskriminierung sei eine Frage der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs; der Zugang zum europäischen Bankenmarkt könne nicht über ein beihilferechtliches Verfahren erwirkt werden. Darüber hinaus müsse die Kommission bedenken, dass das Konsortium nach der Eröffnungsentscheidung der Kommission nicht tätig geworden sei und öffentlich habe verlauten lassen, dass kein Interesse mehr an dem Erwerb der Bank bestehe. (51) Die Kommission würde mit einer Prüfung dieser Sache über ihren Ermessensspielraum hinausgehen. Österreich betonte, dass die österreichischen Gerichte den Fall beihilferechtlich sorgfältig aufgearbeitet, alle Zeugen vernommen und den Sachverhalt umfassend geprüft hätten und daraufhin zu dem Ergebnis gekommen seien, dass ein offenes, faires und transparentes Ausschreibungsverfahren durchgeführt worden sei. Die Kommission hätte sich diesem Standpunkt anschließen sollen, anstatt ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten. 2.   Allgemeine Aspekte des Ausschreibungsverfahrens und dessen Ergebnis Die Rahmenbedingungen des Ausschreibungsverfahrens (52) Österreich unterstreicht, dass ein offenes, faires und transparentes Ausschreibungsverfahren durchgeführt wurde. Dies sei auch von den mit der Angelegenheit befassten österreichischen Gerichten bestätigt worden. Die endgültige Entscheidung sei nicht vor dem 4. März 2006 getroffen worden. Alle Bieter hätten dieselben Möglichkeiten erhalten, die für ihre Due-Diligence-Prüfung erforderlichen Informationen einzuholen, auch wenn die Bieter sie unterschiedlich genutzt hätten. (53) Auch wenn von Beginn an erhebliche Bedenken in Bezug auf das Konsortium bestanden hätten, sei es legitim gewesen, das Konsortium so lange wie möglich am Ausschreibungsverfahren teilnehmen zu lassen, anstatt es auf der Grundlage der indikativen Angebote vom Verfahren auszuschließen. Eine solche Vorgehensweise entspreche dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Verkäufers, der dadurch den Wettbewerb zwischen den Bietern verstärken würde, um einen möglichst hohen Kaufpreis zu erzielen. Außerdem sei Österreich weiterhin davon ausgegangen, dass das Konsortium, so wie in den Verhandlungen angekündigt, einen finanzkräftigen Geschäftspartner beibringen würde. Ein solcher Partner hätte die Situation maßgeblich verändern können. (54) Die GRAWE hat erklärt, dass sie während des Ausschreibungsverfahrens weder vom Land Burgenland noch seitens der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) je eine vorrangige Behandlung erfahren habe. Die Empfehlung (55) Österreich machte geltend, dass es sich bei der Empfehlung von HSBC lediglich um eine Zusammenfassung des Privatisierungsprozesses handele und dass sie für sich genommen nicht als einzige Grundlage der Entscheidung betrachtet werden könne. Mit der Empfehlung habe lediglich ein kurzer Überblick über das Verfahren und die Angebote gegeben werden sollen. Die Ergebnisse seien gegenüber den Entscheidungsträgern mündlich näher erläutert worden. Diese Informationen hat Österreich durch einen Beitrag ergänzt, den HSBC für das Land Burgenland verfasst hat, um dessen Stellungnahme auf das erste Auskunftsersuchen der Kommission vom 12. April 2006 vorzubereiten, und in dem die Ergebnisse weiter ausgeführt wurden. Die Empfehlung, so Österreich weiter, dürfe nicht als ein Sachverständigengutachten zum Unternehmenswert der Bank betrachtet werden, das nach europäischem Recht nicht verlangt werde. Die Entscheidung vom 5. März 2006 habe sich vielmehr auf die bisherigen Erfahrungen mit den früheren Privatisierungsversuchen sowie auf die Empfehlung, mündliche Bewertungen und vertrauliche Erläuterungen von HSBC-Vertretern gestützt. Vergleichbarkeit der Preisangebote der GRAWE und des Konsortiums (56) In den Vorbringen Österreichs wie auch den Stellungnahmen der GRAWE wird mehrfach auf die Vergleichbarkeit der Angebote der beiden Anbieter eingegangen. (57) In Verbindung mit der Vorfälligkeitsentschädigung in Bezug auf die Garantievereinbarung vom 20. Juni 2000 hat Österreich darauf hingewiesen, dass die Kommission die diesbezüglichen Vereinbarungen, die in den Angeboten der beiden letzten Bieter vorgesehen seien, falsch auslege. Der dort vorgesehene Ausgleich beziehe sich auf die Tatsache, dass das Land Burgenland die Zahlungen im Rahmen der Garantievereinbarung mehrere Jahre früher leisten würde als vorgesehen (20). Dieser sei allerdings nicht, wie von der Kommission offensichtlich angenommen, Teil des Kaufpreises gewesen. Außerdem würde diese Regelung die frühere Umstrukturierungsentscheidung der BB nicht in Frage stellen, sondern hätte geholfen, die Beihilfe zu reduzieren, die damals von der Kommission genehmigt worden sei. (58) In Bezug auf die in den Kaufverträgen mit der GRAWE und dem Konsortium vorgesehenen Gewährleistungsklauseln und Gewährleistungsfristen macht Österreich geltend, dass diese das Ergebnis der mit jedem Bieter individuell geführten Vertragsverhandlungen gewesen seien. Die unterschiedlichen Regelungen zu den Haftungsgrenzen, den Freibeträgen und den Gewährleistungsfristen (zwei Jahre für das Konsortium und drei Jahre für die GRAWE) würden keine Ungleichbehandlung der Bieter beinhalten. (59) Nur im Entwurf des Kaufvertrags mit dem Konsortium sei für die Ausfallhaftung eine jährliche Provision von 100 000 EUR vorgesehen gewesen, die bis 2017 an das Land Burgenland zu zahlen gewesen wäre. Im Vertrag mit der GRAWE habe es eine solche Provision nicht gegeben, da es, so die Erläuterung Österreichs, im Preisangebot der GRAWE bereits enthalten gewesen sei. (60) Bezüglich der Ausgabe neuer Anleihen machte Österreich geltend, dass die Entscheidung des Aufsichtsrats, zusätzlich zu der auf der Grundlage des Geschäftsplans der BB beruhenden Entscheidung vom September 2005 zur Ausgabe von Anleihen im Wert von 320 Mio. EUR nochmals Anleihen im Wert von 380 Mio. EUR auszugeben, unabhängig von der bevorstehenden Privatisierung und dem künftigen Eigentümer der BB getroffen worden sei. Das Land Burgenland sei der Auffassung gewesen, dass die Ausgabe dieser zusätzlichen Anleihen für den Verkauf nicht maßgeblich gewesen sei und habe deshalb darauf verzichtet, dies im Process Letter zu erwähnen. Beide Bieter seien jedoch während der Due-Diligence-Prüfung über die Ausgabe dieser Anleihen unterrichtet worden, und die Emission hätte ungeachtet des Käufers erfolgen sollen. Allerdings habe nur die GRAWE dies in ihrem Vertragsentwurf berücksichtigt. Österreich unterstrich, dass die zusätzlichen Anleihen in Höhe von 380 Mio. EUR emittiert worden seien, um die günstigen Refinanzierungsmöglichkeiten im Rahmen der Ausfallhaftung soweit wie möglich zu nutzen. Darauf sei in den Verhandlungen mit dem Konsortium wiederholt hingewiesen worden. Wäre die BB an das Konsortium veräußert worden, hätte das Konsortium in weitaus größerem Umfang als die GRAWE von den besseren Refinanzierungsmöglichkeiten profitiert. Österreich führte aus, dass die Refinanzierungskosten der BB im Falle eines Verkaufs an das Konsortium höher gewesen wären, da das Konsortium im Gegensatz zur GRAWE über kein Rating verfüge und es zudem seinen Hauptgeschäftssitz in der Ukraine habe, so dass die BB höchstens — wenn überhaupt — Refinanzierungskonditionen für ein „hypothetisches“ Rating von „BB“ oder „B“ hätte erwarten können. (61) In Bezug auf die gesonderte Vereinbarung mit der GRAWE, vier der Liegenschaftsgesellschaften der BB vor dem Closing zu ihrem Buchwert von 25 Mio. EUR an das Land Burgenland zu übertragen, weist Österreich darauf hin, dass in Anbetracht der Tatsache, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der BB am 31. Dezember 2005 bestätigt hatte, dass der Marktwert des Eigentums ihrem Buchwert entspreche, die Übertragung lediglich einen Liquiditätseffekt habe. Dieser Liquiditätseffekt habe deshalb bei dem Vergleich der beiden Angebote nicht berücksichtigt werden müssen. (62) Eine am Tag der Vertragsunterzeichnung auf ein Treuhandkonto bei der in der Ukraine niedergelassenen Active Bank zu leistende Anzahlung von 15 Mio. EUR sei vom Konsortium angeboten worden. Die GRAWE habe am Tag des Closing den Kaufpreis in voller Höhe überweisen müssen. Die Gewährleistungsklausel betreffend staatliche Beihilfen im Vertrag mit der GRAWE (63) Österreich vertritt die Auffassung, dass die Klausel, die auch im Entwurf des Kaufvertrags mit dem Konsortium enthalten sei (21), in Kaufverträgen für derartige Rechtsgeschäfte als Teil der Kaufbedingungen und des Preises üblich sei und mit den Beihilfevorschriften in Einklang stehe. Sie liege im berechtigten Interesse des Käufers der BB, der nicht bereit sei, einen höheren Preis zu bieten, sich allerdings aufgrund einer Rückforderungsanordnung infolge einer Beihilfeentscheidung gezwungen sehen könnte, einen höheren Preis zu zahlen. Außerdem müsse die Kommission berücksichtigen, dass die Klausel das Recht der Käufers beinhalte, vom Vertrag zurücktreten, wenn sich herausstellen sollte, dass die Klausel aus beihilferechtlicher Sicht unwirksam sein sollte. (64) Die GRAWE ist der Ansicht, dass die Bedenken der Kommission irrelevant seien, solange keine Rückforderungsanordnung ergehe. Die GRAWE unterstrich, dass im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ein Bieter nur sehr begrenzte Möglichkeiten habe, ein möglicherweise beihilferechtlich relevantes Verhalten eines öffentlichen Veräußerers zu verhindern. Eine solche Klausel würde, so die GRAWE, den Staat noch mehr dazu anhalten, die Beihilfevorschriften einzuhalten, was wiederum im Interesse der Kommission sei. 3.   Die Marktkonformität des von der GRAWE gezahlten Kaufpreises (65) Dass ein offenes und transparentes Ausschreibungsverfahren durchgeführt worden sei und dass es einen Verkauf zum Marktpreis ermöglicht habe, beweist nach Auffassung Österreichs die Tatsache, dass drei Bieter ein indikatives Preisangebot unterbreitet hätten, wobei die GRAWE das zweitbeste Angebot eingereicht habe. Daraus sei zu schließen, dass das Angebot der GRAWE nicht unter dem Marktwert der BB gelegen habe. (66) Österreich bezieht sich hierbei auf das Ergebnis des zweiten Versuchs, die BB zu privatisieren. Alle vier Angebote hätten damals zwischen 85 Mio. EUR und 93 Mio. EUR gelegen, so dass der von der GRAWE gezahlte Kaufpreis von 100,3 Mio. EUR als marktkonform betrachtet werden könne. (67) Nach den Beihilfevorschriften sei Österreich überhaupt nicht verpflichtet gewesen, die Bank im Rahmen eines offenen Ausschreibungsverfahrens zu veräußern; sie hätte stattdessen ein Wertgutachten einholen können. Solange der Kaufpreis den vor Verkauf eingeholten Wertgutachten entspreche, würde keine staatliche Beihilfe vorliegen. In diesem Zusammenhang habe die Kommission außer Acht gelassen, dass Österreich in einer frühen Phase der Untersuchung bereits mehrere Gutachten in Auftrag gegeben habe, die die Auffassung Österreichs bestätigt hätten, dass der von der GRAWE gezahlte Kaufpreis marktkonform sei. (68) Österreich und die GRAWE untermauern ihr Vorbringen durch folgende Gutachten und Unterlagen: a) Indikative Beurteilung der BB durch HSBC: In diesem Gutachten wird der Schluss gezogen, dass der Wert der BB im Falle einer Privatisierung und Veräußerung an einen Käufer mit guter Bonität je nach Bewertung des steuerlichen Verlustvortrags zwischen 50 Mio. EUR und 70 Mio. EUR liegen würde. Die Eigenkapitalausstattung würde in diesem Falle 33,4 Mio. EUR betragen (22). b) Eine Bewertung des Stand-alone-Wertes der BB durch gmc-unitreu Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH anlässlich des Kaufs aller Aktien durch das Land Burgenland zur Vorbereitung der Privatisierung der BB: Diesem Gutachten zufolge, für das ähnliche Zahlen wie für die HSBC-Bewertung herangezogen worden waren, lag der Wert der BB zum 30. Juni 2004 zwischen 44,4 Mio. EUR und 53,9 Mio. EUR (23). c) Die vom Konsortium vorgenommene Bewertung, die von einem Stand-alone-Vermögenswert der BB von 50 Mio. EUR bis 75 Mio. EUR ausging. (69) Darüber hinaus machte Österreich geltend, dass die Bieter die Bedingungen des Ausschreibungsverfahrens eingepreist hätten, so dass beide Preisangebote über dem tatsächlichen Marktwert gelegen hätten. (70) Österreich bot an, ein weiteres Gutachten durch einen unabhängigen Experten in Auftrag zu geben, um nachzuweisen, dass ein marktkonformer Kaufpreis gezahlt wurde. 4.   Die Bedeutung der Ausfallhaftung für den Verkauf der BB (71) Österreich hat während der gesamten Untersuchung immer wieder die Bedeutung der Ausfallhaftung und das damit einhergehende finanzielle Interesse des Landes Burgenland beim Verkauf der BB unterstrichen und wurde in seinem Vorbringen von der GRAWE unterstützt. Das Kriterium „Weiterführung der Bank Burgenland unter Vermeidung der Inanspruchnahme der Ausfallhaftung des Landes“ sei eine der von Österreich im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens öffentlich bekannt gegebenen Bedingungen und somit allen Betroffenen bekannt gewesen. Diesbezüglich bringen Österreich und die GRAWE insbesondere die folgenden Argumente vor. (72) Die Ausfallhaftung könne gesetzlich begründet sein. Da die BB als privatrechtliche Aktiengesellschaft organisiert und die Ausfallbürgschaft ein Institut des Privatrechts (§ 1356 ABGB) sei, würden sich die Voraussetzungen und der Umfang der Haftung des Landes Burgenland allerdings nach privatrechtlichen Vorschriften richten; der Staat sei hier als Eigentümer der Bank Burgenland gerade nicht als Träger der öffentlichen Gewalt tätig geworden. Indem die Kommission dieses Argument nicht akzeptiert, würde sie die Gewaltenteilung in Österreich außer Acht lassen: Die Quelle der Ausfallhaftung sei die Legislative, während die Exekutive, d. h. das Land Burgenland, die Entscheidung getroffen habe, die BB zu verkaufen. Die Beziehung des Landes Burgenland zur BB sei vergleichbar mit jener zwischen einer Muttergesellschaft, die für ihre Tochtergesellschaft mit einer Patronatserklärung bürgt. Beim Verkauf einer Tochtergesellschaft würde eine solche Haftung — wie jedes andere außerbilanzielle Risiko — berücksichtigt werden. Zur Untermauerung dieses Arguments verweist Österreich auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofs Österreichs vom 4. April 2006 (24). (73) Außerdem hätten sich die Kommission und Österreich auf die Abschaffung der Ausfallhaftung als bestehender Beihilfe nach einer Übergangsfrist verständigt. Bis zu ihrer Abschaffung sei die Ausfallhaftung „legalisiert“, so dass das Land Burgenland diese folglich auch beim Verkauf der BB berücksichtigen dürfe. Das Land Burgenland habe die Haftung nicht mit Blick auf den Privatisierungsprozess gewährt, und Österreich habe keine rechtliche Möglichkeit gehabt, um vor dem Verkauf der BB diese Haftung zu beenden. Wenn unter diesen Umständen das mit der Ausfallhaftung verbundene Risiko nicht berücksichtigt werden dürfe, würde die Kommission das Land Burgenland faktisch daran hindern, die BB zu privatisieren. Dies würde der Auflage zur Privatisierung der BB in der früheren Entscheidung der Kommission zuwiderlaufen und das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Vermögenswerte zu privatisieren, in unzulässiger Weise einschränken. (74) Die Entscheidungspraxis der Kommission und der Gemeinschaftsgerichte würde Österreich in seinem Standpunkt bestärken. So habe insbesondere die Kommission eingeräumt, dass bei einer Privatisierung Verbindlichkeiten und außerbilanzielle Risiken berücksichtigt werden dürften (25). In der Sache Gröditzer Stahlwerke habe auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften implizit anerkannt, dass eine staatliche Bürgschaft, die für die Liquidation des Unternehmens relevant sei, berücksichtigt werden dürfe (26). Die Anerkennung der Ausfallhaftung als bestehende Beihilfe sei deshalb relevant. (75) Das Risiko eines Eintritts der Ausfallhaftung hänge vom zukünftigen Risikoprofil der Bank und folglich vom Risikoprofil des neuen Eigentümers ab. Die Risiken, die der Erwerb der BB durch das Konsortium mit sich gebracht hätte, seien für das Land Burgenland nicht akzeptabel gewesen. Auch die Tatsache, dass die BB weiterhin der FMA unterliegen würde, habe an dieser Einschätzung nichts geändert, da die FMA nur ex post tätig werde. Das von Österreich vorgelegte Liquidationsszenario (76) Österreich übermittelte eine Berechnung des durch die Ausfallhaftung besicherten Betrags und ein Liquidationsszenario mit dem Hinweis, dass es sich bei dem der Berechnung zugrunde liegenden Ansatz um jenen Ansatz handele, der der Kommission im Verfahren, das zur Umstrukturierungsentscheidung führte, unterbreitet worden sei. (77) Die GRAWE machte geltend, dass in diesem Kontext der Rückgriff auf ein Liquidationsszenario falsch sei, da das Land Burgenland nicht über die Liquidation der BB befinden, sondern vielmehr einen Käufer auswählen sollte. Das Liquidationsszenario sei für andere Umstände bestimmt gewesen (Entscheidung über Umstrukturierungsbeihilfe). Außerdem wäre das Land Burgenland im Falle des Eintritts der Ausfallhaftung nicht in der Lage, die Liquidation aller Vermögenswerte zu verlangen, da sich alle Gläubiger mit ihren Forderungen direkt an das Land wenden könnten. Refinanzierung der BB nach ihrer Veräußerung (78) Nach Auffassung Österreichs ist dieser Aspekt mit dem Kriterium „Weiterführung der BB unter Vermeidung der Inanspruchnahme der Ausfallhaftung des Landes“ verbunden. Österreich hält daran fest, dass nach Bekanntwerden des Verkaufs der BB an das Konsortium ein Anstieg des Refinanzierungsbedarfs und erhebliche Liquiditätsabflüsse zu erwarten gewesen wären, so dass letztendlich die Ausfallhaftung hätte zum Tragen kommen können. Dabei sei die Liquidität der BB nach dem Verkauf ein wichtiges Element bei der Entscheidungsfindung gewesen. Auch das Konsortium habe das Risiko eines Abflusses von Einlagen und der Kündigung von Interbank-Kreditlinien nicht ausgeschlossen, den Umfang dieses Risikos allerdings weitaus niedriger veranschlagt als Österreich. Während das Konsortium von Abflüssen in Höhe von höchstens 500 Mio. EUR ausging, übermittelte Österreich Berechnungen, denen zufolge die Nettokapitalabflüsse bestenfalls bei 750 Mio. EUR und schlimmstenfalls bei 1,25 Mrd. EUR liegen würden. Das Konsortium hätte nachweisen müssen, dass es die Refinanzierung hätte sicherstellen können, habe diesen Beweis jedoch nicht erbracht, sondern lediglich unverbindliche Absichtserklärungen verschiedener Banken vorgelegt. (79) Des Weiteren unterstrich Österreich, dass es diesbezüglich weitaus weniger Bedenken gehabt hätte, wenn das Konsortium, wie während der Verhandlungen in Aussicht gestellt, einen finanzkräftigen Geschäftspartner beigebracht hätte. 5.   Fragen in Verbindung mit der Genehmigung des Verkaufs durch die FMA (80) Ausführungen Österreichs zufolge kann die FMA gemäß § 20 BWG den Käufer einer Bank erst dann dem sogenannten Fit & Proper-Test unterziehen, wenn die Verhandlungsparteien einen bindenden Kaufvertrag abgeschlossen haben. Mit einer hypothetischen Bewertung von mehr als einem potenziellen Käufer würde die FMA ihre Befugnisse überschreiten. Aus demselben Grund sei es nicht möglich, der Kommission, wie in der Eröffnungsentscheidung gefordert, eine nachträgliche Beurteilung vorzulegen. Nachdem sowohl das Konsortium als auch die GRAWE vor dem Kauf schriftlich eine Genehmigung beantragt hatten, habe die FMA es folglich abgelehnt, die übermittelten Unterlagen zu prüfen (27). Die FMA sei verpflichtet, jeden Kauf unvoreingenommen zu prüfen. (81) Österreich erklärte, dass es dennoch versucht habe, eine Einschätzung zu den beiden verbleibenden Bietern zu erhalten. Die FMA habe angedeutet, dass für eine Bewertung der der FMA ohnehin sehr gut bekannten GRAWE nur einige Wochen erforderlich sein würden. Da an der Bewertung des Konsortiums hingegen auch Behörden außerhalb der Europäischen Union beteiligt wären, würde diese vermutlich länger als drei Monate dauern. Die FMA sei allerdings gesetzlich verpflichtet, einen etwaigen Untersagungsbescheid innerhalb von drei Monaten zu erlassen, andernfalls gelte der Verkauf als genehmigt. Aus diesem Grund hätte die FMA einen etwaigen Verkauf an das Konsortium innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung einstweilig untersagen müssen. Dessen ungeachtet hätte die FMA weiterhin die Absicht des Konsortiums auf Erwerb der BB untersuchen und ihren ursprünglichen Untersagungsbescheid gegebenenfalls widerrufen können. Das gesamte Verfahren hätte bis zu einem Jahr dauern können. Nach den Auskünften der FMA sei der Ausgang des Verfahrens „vollkommen offen“ gewesen. (82) Österreich betonte, dass das Land Burgenland in Anbetracht dessen selbst hätte einschätzen müssen, ob eine Genehmigung des Verkaufs der BB durch die FMA erwartet werden könnte. Dabei sei Österreich davon ausgegangen, dass die FMA einem Verkauf an das Konsortium niemals zugestimmt hätte. Die wichtigsten Erwägungen, die dieser Prognose des Landes Burgenland zugrunde lagen, sind im Folgenden erläutert. (83) Die SLAV International Bank AG habe bereits 1994 eine Bankkonzession für Österreich beantragt; der Antrag wurde am 17. November 1997 abgelehnt. Die Ablehnung des Antrags sei damals unter anderem damit begründet worden, d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.