Europäische Union

2008/719/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2008 über die Staatliche Beihilfe C 56/06 (ex NN 77/06) Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1625) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32008D0719. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

6.9.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 239/32 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. April 2008 über die Staatliche Beihilfe C 56/06 (ex NN 77/06) Österreichs für die Privatisierung der Bank Burgenland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1625) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2008/719/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Am 4. April 2006 ging bei der Kommission eine Beschwerde eines ukrainisch-österreichischen Investorenkonsortiums (nachstehend „Konsortium“ genannt) ein, in der geltend gemacht wurde, dass Österreich bei der Privatisierung der HYPO Bank Burgenland AG (nachstehend „BB“ genannt) gegen die Regeln für staatliche Beihilfen verstoßen habe (2). Insbesondere wurde gerügt, dass das Ausschreibungsverfahren, das unfair und nicht transparent gewesen sei und den Beschwerdeführer benachteiligt habe, nicht dazu geführt habe, dass die BB an den Meistbietenden (nämlich den Beschwerdeführer) verkauft worden sei, sondern an die österreichische Versicherungsgesellschaft Grazer Wechselseitige Versicherung AG zusammen mit der GW Beteiligungserwerbs- und -verwaltungs-G.m.b.H. (nachstehend „GRAWE“ genannt). (2) Österreich wurde erstmalig am 12. April 2006 um Auskünfte ersucht. Am 25. April 2006 beantragte Österreich eine Fristverlängerung, die mit Schreiben vom 28. April 2006 teilweise zugestanden wurde. Österreich antwortete mit Schreiben vom 15. Mai 2006 bzw. 1. Juni 2006. Am 27. Juni 2006 fand ein Treffen mit den österreichischen Behörden statt. Ein zweites Auskunftsersuchen erging am 17. Juli 2006; die vollständige Antwort ging am 18. September 2006 ein. (3) Zwischenzeitlich übermittelte das Konsortium der Kommission per E-Mail und Schreiben vom 21. April 2006 bzw. 2. Juni 2006 weitere Informationen. (4) Mit Schreiben vom 21. Dezember 2006 setzte die Kommission Österreich über ihre Entscheidung in Kenntnis, in Bezug auf die in Rede stehende Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (5) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens (nachstehend auch „Eröffnungsentscheidung“ genannt) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (3). Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen. (6) Die Kommission erhielt Stellungnahmen von Beteiligten. Ein ungarischer Beteiligter übermittelte sowohl innerhalb als auch (ohne Angabe weiterer Gründe) außerhalb der in der Entscheidung festgelegten Frist Informationen. Fristgerecht übermittelt wurden Stellungnahmen am 22., 26. und 27. Februar 2007 sowie am 9. März 2007. Weitere Informationen übermittelte dieser Beteiligte nach Ablauf der Frist am 19. und 28. März 2007. (7) Auch die erfolgreiche Bieterin und potenziell Begünstigte der Maßnahme, die GRAWE übermittelte Stellungnahmen, die der Kommission am 9. März 2007 zusammen mit einem Antrag auf Fristverlängerung übermittelt wurden. Dem Antrag wurde stattgegeben. Am 19. April 2007 übermittelte die GRAWE weitere Informationen; die vollständigen Stellungnahmen einschließlich der Anhänge gingen am 26. April 2007 bei der Kommission ein. Im Anschluss an ein Treffen mit der Kommission am 8. Januar 2008 übermittelte die GRAWE am 5. Februar 2008 weitere Erläuterungen. (8) Österreich übermittelte am 1. März 2007 nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und nach Gewährung einer Fristverlängerung eine eigene Stellungnahme. (9) Alle Stellungnahmen, die innerhalb der ursprünglichen Frist (von ungarischer Seite) und nach Fristverlängerung (GRAWE) eingingen, wurden an Österreich zur Stellungnahme weitergeleitet. Österreich nahm mit Schreiben vom 5. Juni 2007 Stellung. Am 8. Februar 2008, d. h. später im Verfahren, leitete die Kommission alle weiteren Sachäußerungen, die von der GRAWE bzw. dem ungarischen Beteiligten nach Ablauf der Frist eingegangen waren, an Österreich zur Stellungnahme weiter. (10) Es fanden mehrere Treffen mit Vertretern Österreichs, der GRAWE bzw. den ukrainischen Behörden statt. Das letzte Treffen mit Österreich wurde am 1. April 2008 organisiert. Am 14. Dezember 2007, 23. Januar, 25. Februar, 5. März und 9. April 2008 übermittelte Österreich weitere Stellungnahmen per E-Mail. (11) Am 22. März 2007 unterrichtete der Beschwerdeführer, der sich noch nicht zu der Entscheidung zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens geäußert hatte, die Kommission über die neuesten Entwicklungen in einem seiner in Österreich laufenden Gerichtsverfahren (Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 5. Februar 2007 und anschließendes Rechtsmittel beim österreichischen Obersten Gerichtshof). Der Beschwerdeführer hatte mehrere Klagen bei österreichischen Gerichten erhoben, aber bislang alle verloren. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 1.   Das Konsortium (der Beschwerdeführer) (12) Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um ein österreichisch-ukrainisches Konsortium, dem zum Zeitpunkt des Verkaufs der BB die beiden ukrainischen Joint Stock Companies „Ukrpodshipnik“ und „Ilyich“ und die beiden österreichischen Gesellschaften SLAV AG und SLAV Finanzbeteiligung GmbH angehörten, wobei Letztere speziell für die Zwecke des Erwerbs der BB gegründet worden war. Ukrpodshipnik und Ilyich sind große ukrainische Unternehmensgruppen mit knapp 100 000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von insgesamt rund 4 Mrd. USD. Sie sind u. a. in den Industriezweigen Stahlproduktion, Schiffbau, Pipelinebau, Metallverarbeitung und Kraftwerke tätig. Außerdem ist Ukrpodshipnik mit der „Commercial Bank ACTIVE BANK Ltd“ (nachstehend „Active Bank“ genannt), die seit 2002 mit einer uneingeschränkten Bankkonzession in der Ukraine tätig ist, auf den Finanzmärkten vertreten. Die SLAV AG war eine Tochter der Ukrpodshipnik und wurde 1992 in Wien als Handelsgesellschaft gegründet. Die Aktien des Unternehmens sind an der Wiener Börse notiert. Die nach dem Verkauf der BB erfolgte Umstrukturierung innerhalb des Konsortiums, die dazu führte, dass die SLAV AG jetzt Eigentümerin der in der Ukraine ansässigen Unternehmen ist, ist für die Prüfung dieser Beihilfesache nicht von Belang. (13) Mit dem angestrebten Erwerb der BB verfolgte das Konsortium zwei große strategische Ziele. Erstens wollte das bereits in der Ukraine im Finanzsektor tätige Konsortium seine Geschäftstätigkeiten in diesem Segment ausbauen. Zweitens wollte sich das Konsortium, das einen großen Teil seiner Produkte weltweit verkauft, durch den Erwerb der BB Zugang zu den internationalen Finanzmärkten verschaffen, um seine internationale Expansion voranzubringen. Der Geschäftsplan des Konsortiums für die BB spiegelte diese strategischen Ziele wider und hätte folglich die bisherige regionale Ausrichtung der BB geändert. (14) Die wirtschaftliche Solidität des Konsortiums wurde weder in den der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen noch in den im Anschluss an die Verfahrenseinleitung eingegangenen Stellungnahmen der Beteiligten in Frage gestellt. Während der Untersuchung gingen keine Informationen ein, die darauf hingedeutet hätten, dass es sich bei dem Konsortium nicht um ein seriöses Unternehmen handelte. Erst in einem sehr späten Stadium der Untersuchung machten die österreichischen Behörden die Kommission auf einen deutschen Fall aufmerksam, in dem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachstehend „BaFin“ genannt) den von einer nicht näher bezeichneten ukrainischen Gruppe beabsichtigten Erwerb von Kapitalanteilen an einer deutschen Bank wegen des unklaren Ursprungs der Gelder untersagt hatte — eine Einschätzung, die von einem deutschen Verwaltungsgericht (4) bestätigt wurde. 2.   Die GRAWE (die Begünstigte) (15) Zu der Käuferin GRAWE gehören die Grazer Wechselseitige Versicherung AG und die GW Beteiligungserwerbs- und verwaltungs-G.m.b.H. Das Unternehmen GRAWE ist eine große und etablierte österreichische Finanzdienstleistungsgruppe. Die GRAWE ist in den Sparten Versicherungen, Finanzdienstleistungen und Immobilien in Österreich tätig und mit Tochtergesellschaften in Slowenien, Kroatien, Belgrad, Sarajewo, Banja Luka, Ungarn, Bulgarien, Rumänien, der Ukraine, in der Republik Moldau und Podgorica in einer großen Zahl zentraleuropäischer Länder vertreten. Die Direktionen befinden sich vor allem in der jeweiligen Hauptstädten. Die Grazer Wechselseitige Versicherung AG bietet das gesamte Spektrum an Versicherungsdienstleistungen, aber auch Finanzdienstleistungen und Leasingdienste an. Die Generaldirektion der Gruppe befindet sich in Graz; des Weiteren ist sie mit Direktionen in allen Landeshauptstädten vertreten. Im Jahr 2006 betrugen die Prämieneinnahmen rund 660 Mio. EUR bei insgesamt 3,3 Mio. verwalteten Versicherungsverträgen. (16) 2006 besaß die Grazer Wechselseitige Versicherung AG direkte Beteiligungen an zwei Finanzunternehmen im Banken- und Investmentsektor. Hierbei handelt es sich um eine Beteiligung von 43,43 % an der HYPO Group Alpe Adria, einem Finanzkonzern im Alpen-Adria-Raum mit Standorten in Österreich, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Deutschland, Ungarn, Italien, Liechtenstein, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien, Slowenien und der Ukraine. Die Hypo Group Alpe Adria betreut mit mehr als 6 500 Mitarbeitern rund 1,1 Mio. Kunden und verfügte 2006 über ein Gesamtvermögen von 30 Mrd. EUR. 1989 erwarb die GRAWE die Capital Bank, eine unabhängige Bank, die sich in den letzten Jahren auf die Geschäftsfelder Private Banking und Investment Banking spezialisiert hat und rund 70 Investmentfonds betreut. (17) Der von der GRAWE erstellte Geschäftsplan für den Erwerb der BB sah weder eine Änderung des Geschäftsmodells der BB noch eine Eingliederung der BB in das bestehende Bankgeschäft der Gruppe vor. (18) 2007 verkaufte die GRAWE rund 15 % ihrer Beteiligung an der HYPO Group Alpe Adria und erzielte erhebliche Buchgewinne. Mit dem steuerlichen Verlustvortrag der BB von […] (*1) Mio. EUR (5) erzielte die GRAWE bereits Steuerersparnisse (6), die sie gegen den für die BB gezahlten Kaufpreis von […] Mio. EUR (7) aufrechnen konnte. 3.   Hypo Bank Burgenland AG (BB) (19) Bis zu ihrem Verkauf war die Hypo Bank Burgenland AG eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht mit Sitz in Eisenstadt, Österreich. Vor dem Verkauf der BB an die österreichische Versicherungsgruppe GRAWE — die in Rede stehende Beihilfemaßnahme — und seit der Hauptversammlung im März 2005 befindet sich das Eigenkapital der BB zu 100 % im Besitz des Landes Burgenland (8). Mit einer Bilanzsumme von rund 3,3 Mrd. EUR im Jahr 2005 hatte die BB-Gruppe einen regional beschränkten Wirkungskreis. (20) Vor der Veräußerung war die BB mit einer uneingeschränkten Bankkonzession im Bundesland Burgenland (nachstehend „Land Burgenland“ genannt) sowie in Westungarn tätig, wo sie eine hundertprozentige Tochtergesellschaft, die Sopron Bank RT, besaß. Mit ihrer Gründung als Landeshypothekenbank hatte die BB die Aufgabe, den Geld- und Kreditverkehr im Land Burgenland zu fördern. Ursprünglich bestand das Hauptgeschäft der BB in der Gewährung hypothekarischer Darlehen sowie der Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen. Zum Zeitpunkt des Verkaufs war die BB eine Universalbank, die alle Arten von Bank- und Finanzdienstleistungen anbot. (21) Bis zur Privatisierung kam die BB noch in den Genuss der sogenannten Ausfallhaftung (9). Gemäß einer Einigung zwischen der Kommission und Österreich, auf deren Grundlage die Entscheidung K(2003) 1329 endg. (10) erlassen wurde, musste die Ausfallhaftung bis zum 1. April 2007 abgeschafft werden. Für alle Verbindlichkeiten, die am 2. April 2003 bestanden, galt die Ausfallhaftung grundsätzlich bis zu ihrer Fälligkeit fort. In der Zeit vom 2. April 2003 bis zum 1. April 2007 konnte die Ausfallhaftung für neue Verbindlichkeiten aufrechterhalten werden, solange sie bis zum 30. September 2017 fällig wurden. Aufgrund der Privatisierung der BB endete diese Übergangsfrist allerdings vorzeitig am Tag des Closing des Verkaufs an die GRAWE, d. h. am 12. Mai 2006 (11). Seit diesem Tag besteht für neue Verbindlichkeiten keine Ausfallhaftung mehr. Am 31. Dezember 2005 beliefen sich die von der Ausfallhaftung abgesicherten Verbindlichkeiten auf rund 3,1 Mrd. EUR (ohne die in Randnummer (44) beschriebene Ausgabe der zusätzlichen Anleihen). (22) Aufgrund früherer Verluste wies die BB am 31. Dezember 2004 einen steuerlichen Verlustvortrag von rund 376,9 Mio. EUR aus. Nach österreichischem Steuerrecht können Unternehmen seit dem 1. Januar 2005 Gewinne und Verluste (innerhalb desselben Konzerns) gegeneinander aufrechnen. Der Umfang, in dem dies möglich ist, hängt von der Unternehmensstruktur ab. 4.   Die Umstrukturierung der BB (23) Mit der Entscheidung vom 7. Mai 2004 (12) (nachstehend „Umstrukturierungsentscheidung“ genannt) genehmigte die Kommission eine Umstrukturierungsbeihilfe für die BB im Gesamtwert von 360 Mio. EUR, die zwei Maßnahmen umfasste: erstens die seitens des Landes Burgenland am 20. Juni 2000 übernommene Garantievereinbarung zugunsten der BB (171 Mio. EUR zuzüglich 5 % Zinsen) (13) und zweitens die Rahmenvereinbarung vom 23. Oktober 2000, die ihrerseits aus einem Forderungsverzicht seitens der Bank Austria zugunsten der BB in Höhe von insgesamt 189 Mio. EUR sowie einer Besserungsvereinbarung zwischen diesen beiden Vertragspartnern (14) und einer Garantievereinbarung seitens des Landes Burgenland zugunsten der BB in Höhe von 189 Mio. EUR (15) bestand. (24) Die Umstrukturierungsentscheidung sah die folgenden nachträglichen Änderungen der Garantievereinbarung vom 20. Juni 2000 und der Rahmenvereinbarung vor. Die Garantievereinbarung vom 20. Juni 2000 wurde insofern geändert, als der Jahresgewinn der BB nicht mehr zur Reduzierung des vom Land Burgenland garantierten Betrags verwendet wird. Zudem kann die BB die Garantie des Landes Burgenland frühestens mit Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2025 in Anspruch nehmen. Dem Land Burgenland steht es jedoch frei, ab der Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 die offene Garantiezahlung zur Gänze oder auch nur zum Teil an die BB zu leisten. Die Rahmenvereinbarung vom 23. Oktober 2000 wurde insoweit geändert, als der Jahresgewinn der BB nicht mehr zur Bedienung der Besserungsverpflichtung gegenüber der Bank Austria AG verwendet wurde. Das Land Burgenland erfüllt die Besserungsverpflichtung gegenüber der Bank Austria AG und zahlt den noch ausstehenden Betrag aus der Garantievereinbarung unmittelbar vor der Privatisierung der BB mit einer Einmalzahlung. (25) Die Änderungen im Hinblick auf die Verwendung des Jahresgewinns zur Reduzierung der Garantiebeträge wären bei nicht erfolgter Privatisierung der BB nicht in Kraft getreten. Wäre das Land Burgenland Eigentümer der BB geblieben, wären die beiden Garantien unverändert geblieben; die Garantiebeträge hätten sich weiter um den Jahresgewinn der BB reduziert und die Besserungsverpflichtung der BB wäre unverändert geblieben. (26) Die Privatisierung der BB war ein wesentlicher Teil des von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplans. Nach Ansicht des Landes Burgenland stellt die Privatisierung der BB die bestmögliche Vorsorge für die langfristige Lebensfähigkeit der Bank dar. (27) Nach Erlass der Kommissionsentscheidung hat das Land Burgenland seit 2003 zweimal versucht, die BB zu verkaufen und zu privatisieren, allerdings ohne Erfolg. Der dritte Versuch, bei dem es sich um die nachstehend beschriebene Maßnahme handelt, begann mit einer Bekanntmachung in den Medien am 18. Oktober 2005. 5.   Die Privatisierung der BB 5.1.   Der Privatisierungsprozess (28) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die am Verkauf der BB beteiligten Parteien den Verkaufsprozess unterschiedlich beschreiben, wobei nach Auffassung der Kommission die im Folgenden dargelegten Elemente des Verkaufs der BB, so wie sie in der Eröffnungsentscheidung dargestellt und durch die Stellungnahmen Österreichs und die Stellungnahmen der GRAWE ergänzt wurden, als unumstritten zu betrachten sind. (29) Im Jahr 2005 leitete das Land Burgenland ein drittes Ausschreibungsverfahren zur Privatisierung der BB ein. Die internationale Investmentbank HSBC Trinkaus & Burkhardt KGaA, Düsseldorf, die gemeinsam mit HSBC plc, London (nachstehend gemeinsam „HSBC“ genannt) mit der Durchführung der Privatisierung betraut war, gab die beabsichtigte Veräußerung der BB österreichweit am 18. Oktober 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und international am 19. Oktober 2005 in der englischsprachigen Ausgabe der Financial Times Europe öffentlich bekannt und forderte am Erwerb von BB-Anteilen interessierte Parteien zur Interessenbekundung auf. (30) Zwar reagierten 24 potenzielle Bieter innerhalb und außerhalb der Europäischen Union auf die Bekanntmachung, doch nur 14 Bieter bekundeten förmlich ihr Interesse an der Einreichung eines Angebots und erhielten daraufhin ein Begleitschreiben (nachstehend „Process Letter“ genannt) für die nächste Stufe der Ausschreibung. In diesem Process Letter wurden die potenziellen Bieter aufgefordert, bis zum 6. Dezember 2005 ein indikatives, nicht verbindliches Angebot für den Erwerb der Bank einzureichen. (31) Nur drei der 14 potenziellen Bieter reichten fristgerecht ein indikatives Angebot für 65 Mio. EUR, 100 Mio. EUR bzw. 140 Mio. EUR ein (16) und nahmen an der zweiten Ausschreibungsstufe teil, in der bis zum 6. Februar 2006 verbindliche Angebote einzureichen waren. Im Rahmen dieser zweiten Stufe wurde insbesondere durch die Freischaltung eines Internet-Datenraums vom 7. Januar bis zum 30. Januar 2006 eine Due-Diligence-Prüfung mit ergänzenden Präsentationen und Treffen ermöglicht. Darüber hinaus konnten die Bieter während der Due-Diligence-Phase Fragen stellen. (32) Am 6. Februar 2006 unterbreiteten zwei Bieter, die GRAWE und das Konsortium, verbindliche Angebote. (33) Mit diesen beiden Bietern wurde individuell weiter über die verbindlichen Angebote verhandelt. Diese Verhandlungen endeten am 4. März 2006. (34) Am 5. März 2006 erteilte das Land Burgenland der GRAWE den Zuschlag, obwohl der von der GRAWE gebotene Kaufpreis (100,3 Mio. EUR) deutlich unter dem vom Konsortium gebotenen Preis (155 Mio. EUR) lag. Diese Entscheidung stützte sich auf eine schriftliche Empfehlung von HSBC vom 4. März 2006 (nachstehend „Empfehlung“ genannt), die um mündliche Erläuterungen für Mitglieder der Burgenländischen Landesregierung am Tag der Entscheidung ergänzt wurde. Die Burgenländische Landesregierung stimmte dem Verkauf am 7. März 2006 förmlich zu. Das Closing des Verkaufs erfolgte am 12. Mai 2006. (35) Am Vortag des Closing gab die BB Anleihen im Wert von 700 Mio. EUR aus. Vor der Privatisierung sollten gemäß den ursprünglichen Plänen von 2005 Anleihen im Wert von nur 320 Mio. EUR ausgegeben werden. Die zusätzlichen Anleihen waren durch die Ausfallhaftung abgesichert. Von diesen Anleihen im Gesamtwert von 700 Mio. EUR zeichnete die Capital Bank, eine Tochtergesellschaft der GRAWE, Anleihen im Wert von 350 Mio. EUR. 5.2.   Die Auswahlkriterien im Process Letter (36) Die folgenden, im Process Letter aufgeführten Kriterien für die Bewertung der Angebote wurden von der Burgenländischen Landesregierung per Beschluss vom 6. September 2005 festgelegt: a) Höhe des Kaufpreises und Sicherheit der Kaufpreiszahlung b) Erhalt der Selbständigkeit der BB c) Weiterführung der BB unter Vermeidung der Inanspruchnahme der Ausfallhaftung des Landes d) Vornahme allenfalls notwendiger Kapitalerhöhungen e) Transaktionssicherheit f) zeitliche Erfordernisse bei der Durchführung der Transaktion (37) Im Process Letter wurde ferner darauf hingewiesen, dass der BB-Anteilseigner auf der Grundlage der Empfehlung nach eigenem Ermessen entscheiden würde, welche Bieter an der zweiten Stufe des Verkaufsprozesses teilnehmen können. 5.3.   Die Gewährleistungsklausel im Vertrag mit der GRAWE (38) Der Vertrag mit der GRAWE enthält eine Klausel, in der das Land Burgenland zusichert, dass weder in Verbindung mit den Garantievereinbarungen, die Gegenstand der Umstrukturierungsentscheidung sind, noch in Verbindung mit dem Kaufvertrag die Beihilfevorschriften verletzt würden. Ergänzt wird diese Gewährleistungsklausel durch eine Klausel, nach der die Käuferin (GRAWE) Anspruch darauf hat, dass das Land Burgenland jeden Betrag erstattet, dessen Rückforderung die Kommission in einer Negativentscheidung anordnen sollte. Sollte aufgrund der Beihilfevorschriften eine solche Anpassung des Kaufpreises nicht möglich sein, könnte dieser Klausel zufolge die Käuferin vom Vertrag zurücktreten. 5.4.   Die Empfehlung von HSBC (39) In der Empfehlung wurde das Angebot der GRAWE mit jenem des Konsortiums auf der Grundlage der vorgenannten Auswahlkriterien verglichen und festgestellt, dass ausgehend vom Kaufpreis eine Entscheidung zugunsten des Konsortiums zu treffen wäre. In Anbetracht der anderen Kriterien (Sicherheit der Kaufpreiszahlung, Weiterführung der BB unter Vermeidung der Inanspruchnahme der Ausfallhaftung, Kapitalerhöhungen und Transaktionssicherheit) empfahl HSBC jedoch, die BB an die GRAWE zu verkaufen (siehe dazu Randnummern (27) bis (29) der Eröffnungsentscheidung). III.   ENTSCHEIDUNG ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (40) Die Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, stützte sich insbesondere auf die folgenden Gründe. (41) Auf der Grundlage der im XXIII. Wettbewerbsbericht (17) festgeschriebenen Grundsätze konnte die Kommission nicht feststellen, dass der Verkauf keine Beihilfe beinhaltet, insbesondere da das Land Burgenland dem Konsortium, das einen erheblich höheren Kaufpreis geboten hatte, nicht den Zuschlag für den Kauf der BB erteilt hatte. Darüber hinaus bestanden gewisse Abweichungen zwischen der Beschreibung des Bietverfahrens durch den Beschwerdeführer und jener Österreichs. Zweifel, die sich auf das Bietverfahren beziehen (42) Die Kommission bezweifelte, dass das Bietverfahren wirklich als transparent, nicht an Bedingungen geknüpft und als nicht diskriminierend angesehen werden konnte. Insbesondere hatte die Kommission Zweifel daran, ob während der Ausschreibung eine Gleichbehandlung der Bieter gewährleistet gewesen war und ob ein marktwirtschaftlich handelnder Verkäufer einige der im Process Letter von HSBC aufgeführten Bedingungen, die mit dem Verkauf verknüpft waren, festgelegt hätte. (43) Darüber hinaus hatte die Kommission Zweifel an der Transparenz der endgültigen Auswahl, da es keinerlei Hinweise zur Gewichtung der einzelnen Kriterien gab. Außerdem erschien das weitere Kriterium „Refinanzierung der BB nach dem Verkauf durch das Land Burgenland“, auf das während der Verhandlung großes Gewicht gelegt worden war, überhaupt nicht im Kriterienkatalog (siehe dazu Randnummern (65) bis (69) der Eröffnungsentscheidung). Sonstige Erwägungen (44) Des Weiteren konnte die Kommission aus folgenden Gründen nicht ausschließen, dass der GRAWE ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt worden war: a) Die Differenz zwischen den beiden Preisangeboten deutete darauf hin, dass die BB nicht zum Marktpreis an die GRAWE verkauft worden war. b) Die Ausgabe weiterer durch die Ausfallhaftung abgesicherter Anleihen im Wert von 380 Mio. EUR war nicht in dem den potenziellen Käufern vorgelegten Geschäftsplan der BB vorgesehen und offenbar nicht dem Konsorti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.