Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/477 des Rates vom 3. März 2017 über den im Kooperationsrat im Rahmen des Abkommens über verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Arbeitsvereinbarungen des Kooperationsrates, des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse und etwaiger sonstiger Gremien

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18.3.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 73/15 BESCHLUSS (EU) 2017/477 DES RATES vom 3. März 2017 über den im Kooperationsrat im Rahmen des Abkommens über verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Arbeitsvereinbarungen des Kooperationsrates, des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse und etwaiger sonstiger Gremien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 37, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 281 Absatz 3 des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) sieht vor, dass das Abkommen ganz oder teilweise vorläufig angewandt wird. (2) In Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2016/123 des Rates (2) ist festgelegt, welche Teile des Abkommens vorläufig angewandt werden. Diese Teile des Abkommens werden seit dem 1. Mai 2016 vorläufig angewandt. (3) Gemäß Artikel 268 Absatz 7 des Abkommens gibt sich der Kooperationsrat eine Geschäftsordnung. (4) Gemäß Artikel 268 Absatz 6 und Artikel 269 Absatz 3 des Abkommens wird der Vorsitz im Kooperationsrat und im Kooperationsausschuss abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Kasachstan geführt. (5) Gemäß Artikel 269 Absatz 1 des Abkommens wird der Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuss unterstützt. (6) Gemäß Artikel 269 Absatz 7 des Abkommens legt der Kooperationsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Kooperationsausschusses sowie aller weiteren vom Kooperationsrat eingesetzten Unterausschüsse oder Gremien fest. (7) Gemäß Artikel 269 Absatz 5 des Abkommens tritt der Kooperationsausschuss zur Behandlung aller Fragen im Zusammenhang mit Titel III (Handel und Wirtschaft) in einer besonderen Zusammensetzung zusammen. Gemäß Artikel 269 Absatz 6 des Abkommens kann der Kooperationsrat Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Arbeitsweise solcher Unterausschüsse und Gremien fest. (8) Gemäß Artikel 268 Absatz 1 des Abkommens überwacht und überprüft der Kooperationsrat regelmäßig die Durchführung des Abkommens. Im Einklang mit Artikel 268 Absatz 4 des Abkommens kann der Kooperationsrat seine Befugnisse dem Kooperationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen. Gemäß Artikel 268 Absatz 3 des Abkommens ist der Kooperationsrat befugt, unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels III (Handel und Wirtschaft), die Anhänge zu diesem Abkommen auf der Grundlage eines Konsenses zwischen den Vertragsparteien zu aktualisieren oder zu ändern. (9) Gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens setzt der Kooperationsrat einen Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen ein. Gemäß Artikel 25 Absatz 4 des Abkommens findet ein regelmäßiger Dialog über die unter Kapitel 2 des Abkommens fallenden Fragen statt. Gemäß Artikel 25 Absatz 4 des Abkommens kann der Kooperationsausschuss Regeln für einen solchen Dialog festlegen. (10) Zur Sicherstellung der wirksamen Durchführung des Abkommens sollten die jeweilige Geschäftsordnung des Kooperationsrates, des Kooperationsausschusses und der Unterausschüsse so bald wie möglich angenommen werden. (11) Daher sollte der von der Union im Kooperationsrat zu vertretende Standpunkt auf den beigefügten Beschlussentwürfen beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Der im Namen der Union in dem mit Artikel 268 Absatz 1 des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits eingesetzten Kooperationsrat zu vertretende Standpunkt beruht auf den diesem Beschluss im Entwurf beigefügten Beschlüssen des Kooperationsrates im Hinblick auf: — die Annahme der Geschäftsordnung des Kooperationsrates sowie der jeweiligen Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse oder etwaiger sonstiger Gremien, — die Einsetzung des Unterausschusses für Justiz, Freiheit und Sicherheit, des Unterausschusses für Energie, Verkehr, Umwelt und Klimawandel und des Unterausschusses für die Zusammenarbeit im Zollwesen. (2)   Geringfügige technische Korrekturen der Entwürfe für die Beschlüsse des Kooperationsrates können von den Vertretern der Union im Kooperationsrat ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Der Vorsitz im Kooperationsrat wird für die Union vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik entsprechend seinen Aufgaben gemäß den Verträgen oder seiner Eigenschaft als Präsident des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ geführt. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 3. März 2017. Im Namen des Rates Der Präsident M. FARRUGIA (1)   ABl. L 29 vom 4.2.2016, S. 3. (2)  Beschluss (EU) 2016/123 des Rates vom 26. Oktober 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (ABl. L 29 vom 4.2.2016, S. 1). ENTWURF BESCHLUSS Nr. 1/2017 DES KOOPERATIONSRATES EU — REPUBLIK KASACHSTAN vom … zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse und sonstiger Gremien DER KOOPERATIONSRAT EU — REPUBLIK KASACHSTAN — gestützt auf das Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (1) (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 268, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit Artikel 281 Absatz 3 des Abkommens werden Teile des Abkommens seit dem 1. Mai 2016 vorläufig angewandt. (2) Gemäß Artikel 268 Absatz 7 des Abkommens gibt sich der Kooperationsrat eine Geschäftsordnung. (3) Gemäß Artikel 269 Absatz 1 des Abkommens wird der Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Kooperationsausschuss unterstützt. (4) Gemäß Artikel 269 Absatz 6 des Abkommens kann der Kooperationsrat beschließen, Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Arbeitsweise festlegen. (5) Gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens setzt der Kooperationsrat einen Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen ein. (6) Gemäß Artikel 269 Absatz 7 des Abkommens legt der Kooperationsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Kooperationsausschusses sowie aller weiteren von ihm eingesetzten Unterausschüsse oder Gremien fest. (7) Der Kooperationsrat hat auf seiner Tagung vom 6. Oktober 2016 beschlossen, seine Geschäftsordnung in Form eines Austauschs von Verbalnoten anzunehmen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die in den Anhängen I und II festgelegten Geschäftsordnungen des Kooperationsrates und des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse und aller weiteren vom Kooperationsrat eingesetzten Gremien werden angenommen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … Im Namen des Kooperationsrates Der Vorsitzende (1)   ABl. L 29 vom 4.2.2016, S. 3. ANHANG I GESCHÄFTSORDNUNG DES KOOPERATONSRATES Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1)   Der gemäß Artikel 268 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Kooperationsrat nimmt seine Aufgaben gemäß Artikel 268 des Abkommens wahr. (2)   Gemäß Artikel 268 Absatz 5 des Abkommens setzt sich der Kooperationsrat aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Die Zusammensetzung des Kooperationsrates berücksichtigt die speziellen Fragen, die im Rahmen der jeweiligen Tagung behandelt werden. Der Kooperationsrat tritt auf Ministerebene zusammen. (3)   Gemäß Artikel 268 Absatz 2 des Abkommens und zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens ist der Kooperationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen, die für die Vertragsparteien verbindlich sind. Der Kooperationsrat trifft geeignete Maßnahmen zur Umsetzung der Beschlüsse, falls erforderlich auch durch Ermächtigung der nach diesem Abkommen eingesetzten besonderen Gremien, in seinem Namen zu handeln. Der Kooperationsrat kann auch Empfehlungen aussprechen. Er verabschiedet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren. Der Kooperationsrat kann seine Befugnisse dem Kooperationsausschuss übertragen. (4)   Unter Vertragsparteien sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 285 des Abkommens zu verstehen. Artikel 2 Vorsitz Der Vorsitz im Kooperationsrat wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Kooperationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 3 Tagungen (1)   Der Kooperationsrat tritt mindestens einmal jährlich und jedes Mal, wenn die Umstände dies erfordern, im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien zusammen. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Tagung des Kooperationsrates am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt. (2)   Jede Tagung des Kooperationsrates findet zu einem von den Vertragsparteien vereinbarten Termin statt. (3)   Die Tagungen des Kooperationsrates werden von den Sekretären des Kooperationsrates gemeinsam im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Kooperationsrates spätestens 30 Kalendertage vor dem Tagungstermin einberufen. Artikel 4 Vertretung (1)   Die Mitglieder des Kooperationsrates können sich auf den Tagungen vertreten lassen, wenn sie verhindert sind. Will sich ein Mitglied vertreten lassen, so teilt es dem Vorsitzenden des Kooperationsrates vor der Tagung den Namen seines Vertreters schriftlich mit. (2)   Der Vertreter eines Mitglieds des Kooperationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds. Artikel 5 Delegationen (1)   Die Mitglieder des Kooperationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitz des Kooperationsrates über das Sekretariat des Kooperationsrates die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit. (2)   Der Kooperationsrat kann im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen bestimmten Fachbereich zu seinen Tagungen einladen, um als Beobachter teilzunehmen oder ihn über bestimmte Themen zu informieren. Die Vertragsparteien einigen sich auf die Bedingungen, unter denen diese Beobachter an den Tagungen teilnehmen können. Artikel 6 Sekretariat Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Republik Kasachstan nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Kooperationsrates wahr. Artikel 7 Schriftverkehr (1)   Der gesamte für den Kooperationsrat bestimmte Schriftverkehr ist an einen der Sekretäre des Kooperationsrates zu richten, die daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichtet. (2)   Die Sekretäre des Kooperationsrates sorgen für die Übermittlung des an den Kooperationsrat gerichteten Schriftverkehrs an den Vorsitz des Kooperationsrates und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die Mitglieder des Kooperationsrates. (3)   Der Schriftverkehr des Vorsitzes wird in seinem Namen von den Sekretären des Kooperationsrates den jeweiligen Empfängern übermittelt. Dieser Schriftverkehr werden gegebenenfalls an die Mitglieder des Kooperationsrates weitergeleitet. Artikel 8 Vertraulichkeit Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Tagungen des Kooperationsrates nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Kooperationsrat Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich. Artikel 9 Tagesordnung (1)   Der Vorsitz des Kooperationsrates stellt für jede Tagung des Kooperationsrates eine vorläufige Tagesordnung auf. Diese wird von den Sekretären des Kooperationsrates an die in Artikel 7 Absatz 3 genannten Empfänger spätestens 15 Kalendertage vor der Tagung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, die dem Vorsitz des Kooperationsrates zur Aufnahme in die Tagesordnung spätestens 21 Kalendertage vor der Tagung zugegangen sind. In die vorläufige Tagesordnung werden nur die Punkte aufgenommen, für die den Sekretären des Kooperationsrates die entsprechenden Unterlagen vor dem Tag der Versendung der Tagesordnung übermittelt worden sind. (2)   Die Tagesordnung wird vom Kooperationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Sie kann durch Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. (3)   Der Vorsitzende des Kooperationsrates kann die in Absatz 1 festgelegten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen gerecht zu werden. Artikel 10 Protokoll (1)   Die Sekretäre des Kooperationsrates fertigen gemeinsam für jede Tagung des Kooperationsrates einen Protokollentwurf an. (2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt: a) die dem Kooperationsrat vorgelegten Unterlagen, b) die Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Kooperationsrates zu Protokoll gegeben wurden, und c) die von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen, wie angenommene Beschlüsse, verabschiedete Stellungnahmen und etwaige Schlussfolgerungen. (3)   Der Protokollentwurf wird dem Kooperationsrat zur Annahme vorgelegt. Der Kooperationsrat billigt diesen Protokollentwurf auf seiner nächsten Tagung. Wahlweise kann der Protokollentwurf auch im schriftlichen Verfahren gebilligt werden. Artikel 11 Beschlüsse und Empfehlungen (1)   Der Kooperationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren. (2)   Der Kooperationsrat kann auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Zu diesem Zweck muss der Entwurf des Vorschlags oder der Empfehlung in einer schriftlichen Mitteilung des Vorsitzes des Kooperationsrates nach Artikel 7 Absatz 3 an seine Mitglieder weitergeleitet werden, wobei eine Frist von mindestens 21 Kalendertagen vor dem Tagungstermin eingeräumt wird. Ihre etwaigen Vorbehalte oder Änderungswünsche äußern die Mitglieder des Kooperationsrates innerhalb dieser Frist. Der Vorsitz des Kooperationsrates kann die Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen gerecht zu werden. (3)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrates im Sinne des Artikels 268 Absatz 2 des Abkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Diese Beschlüsse und Empfehlungen werden vom Vorsitz des Kooperationsrates unterzeichnet und von den Sekretären des Kooperationsrates beglaubigt. Diese Beschlüsse und Empfehlungen werden gemäß Artikel 7 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung bekannt zu machen. (4)   Jeder Beschluss oder jede Empfehlung des Kooperationsrates tritt am Tag der Annahme in Kraft, sofern in dem Beschluss oder der Empfehlung nichts anderes vorgesehen ist. Artikel 12 Sprachen (1)   Die Amtssprachen des Kooperationsrates sind die Amtssprachen der Vertragsparteien. (2)   Die Arbeitssprachen des Kooperationsrates sind Englisch und Russisch. Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Kooperationsrat anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind. Artikel 13 Kosten (1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Kooperationsrates entstehen. (2)   Die Kosten für den Dolmetscherdienst bei Tagungen des Kooperationsrates sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen werden von der Union getragen. (3)   Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Tagungen des Kooperationsrates werden von der Vertragspartei getragen, welche jene Tagungen ausrichtet. Artikel 14 Kooperationsausschuss und Fachunterausschüsse (1)   Im Einklang mit Artikel 269 Absatz 1 des Abkommens wird der Kooperationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von dem Kooperationsausschuss in Bereichen unterstützt, in denen der Kooperationsrat ihm Befugnisse übertragen hat. Gemäß Artikel 269 Absatz 2 des Abkommens setzt sich der Kooperationsausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt. (2)   Der Kooperationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Kooperationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Kooperationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Der Kooperationsausschuss prüft alle ihm vom Kooperationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der Durchführung des Abkommens ergeben. Der Kooperationsausschuss legt dem Kooperationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor. Im Einklang mit Artikel 268 Absatz 4 des Abkommens kann der Kooperationsrat seine Befugnisse dem Kooperationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen. (3)   Der Kooperationsausschuss fasst die Beschlüsse und verabschiedet die Empfehlungen, zu denen er nach dem Abkommen ermächtigt ist. (4)   In den Fällen, in denen das Abkommen eine Konsultationspflicht oder die Möglichkeit einer Konsultation vorsieht oder die Vertragsparteien einvernehmlich beschließen, einander zu konsultieren, kann eine solche Konsultation im Rahmen des Kooperationsausschusses erfolgen, sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist. Die Konsultation kann im Kooperationsrat fortgesetzt werden, wenn die Parteien dem zustimmen. (5)   Gemäß Artikel 269 Absatz 6 des Abkommens kann der Kooperationsrat beschließen, Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, und legt ihre Zusammensetzung, ihre Aufgaben und ihre Arbeitsweise fest. (6)   Gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens setzt der Kooperationsrat einen Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen ein. Artikel 15 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann im Einklang mit Artikel 11 geändert werden. ANHANG II GESCHÄFTSORDNUNG DES KOOPERATIONSAUSSCHUSSES UND DER VOM KOOPERATIONSRAT EINGESETZTEN FACHUNTERAUSSCHÜSSE UND SONSTIGEN GREMIEN Artikel 1 Allgemeine Bestimmungen (1)   Der gemäß Artikel 269 Absatz 1 des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (im Folgenden das „Abkommen“) eingesetzte Kooperationsausschuss unterstützt den Kooperationsrat bei der Wahrnehmung seiner Pflichten und erfüllt die in diesem Abkommen vorgesehenen und ihm vom Kooperationsrat übertragenen Aufgaben. Nach Artikel 269 Absatz 7 des Abkommens legt der Kooperationsrat in seiner Geschäftsordnung Aufgaben und Arbeitsweise des Kooperationsausschusses fest. (2)   Der Kooperationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Kooperationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Kooperationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens. Der Kooperationsausschuss prüft alle ihm vom Kooperationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich möglicherweise bei der laufenden Durchführung des Abkommens ergeben. Der Kooperationsausschuss legt dem Kooperationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor. (3)   Gemäß Artikel 269 Absatz 2 setzt sich der Kooperationsausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, bei denen es sich grundsätzlich um hohe Beamte handelt. Diese Vertreter sind für die spezifischen Fragen zuständig, die im Rahmen der jeweiligen Sitzung des Kooperationsrates behandelt werden. Gemäß Artikel 2 dieser Geschäftsordnung wird der Vorsitz des Kooperationsausschusses abwechselnd von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Kasachstan geführt. (4)   Gemäß Artikel 269 Absatz 5 des Abkommens setzt sich der Kooperationsausschuss, wenn er in seiner Sonderzusammensetzung zur Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Titel III (Handel und Wirtschaft) des Abkommens (Zusammensetzung „Handel“) zusammentritt, aus Beamten der Europäischen Kommission und der Republik Kasachstan zusammen, die für Handel und Handelsfragen zuständig sind. Gemäß Artikel 2 der Geschäftsordnung wird der Vorsitz im Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ von einem für Handel und Handelsfragen zuständigen hochrangigen Vertreter der Europäischen Kommission oder der Republik Kasachstan geführt. An den Sitzungen nehmen auch ein Vertreter des Europäischen Auswärtigen Dienstes. (5)   Gemäß Artikel 269 Absatz 4 des Abkommens ist der Kooperationsausschuss befugt, in den im Abkommen vorgesehenen Fällen und in den Bereichen, für die der Kooperationsrat ihm entsprechende Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien bindend, die geeignete Maßnahmen zu ihrer Umsetzung treffen. Der Kooperationsausschuss verabschiedet seine Beschlüsse im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien nach Abschluss der jeweiligen internen Annahmeverfahren. (6)   Unter „Vertragsparteien“ sind in dieser Geschäftsordnung die Vertragsparteien im Sinne des Artikels 285 des Abkommens zu verstehen. Artikel 2 Vorsitz Der Vorsitz im Kooperationsausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer von zwölf Monaten geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Kooperationsrates und endet am 31. Dezember desselben Jahres. Artikel 3 Sitzungen (1)   Wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, tritt der Kooperationsausschuss regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Sondersitzungen des Kooperationsausschusses können auf Antrag einer Vertragspartei mit Zustimmung der anderen Vertragspartei abgehalten werden. (2)   Die Sitzungen des Kooperationsausschusses werden vom Vorsitz einberufen; sie finden an einem Ort und zu einem Termin statt, den die Vertragsparteien vereinbart haben. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Kooperationsausschusses die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 28 Kal

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.