Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/477 des Rates vom 3. März 2017 über den im Kooperationsrat im Rahmen des Abkommens über verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt im Hinblick auf die Arbeitsvereinbarungen des Kooperationsrates, des Kooperationsausschusses, der Fachunterausschüsse und etwaiger sonstiger Gremien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0477. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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endertage vor Sitzungsbeginn. (3)   Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ tritt mindestens einmal jährlich und, im Einvernehmen der Vertragsparteien, bei Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitz des Kooperationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ einberufen, wobei Ort, Termin und Modalitäten von den Vertragsparteien vereinbart werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, übermittelt das Sekretariat des Kooperationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ die Mitteilung über die Einberufung der Sitzung spätestens 15 Kalendertage vor Sitzungsbeginn. (4)   Nach Möglichkeit muss die ordentliche Sitzung des Kooperationsausschusses rechtzeitig vor der ordentlichen Tagung des Kooperationsrates einberufen werden. (5)   In Ausnahmefällen können die Sitzungen des Kooperationsausschusses unter Einsatz von technischen Mitteln — etwa als Videokonferenzen — abgehalten werden, sofern die Vertragsparteien zustimmen. Artikel 4 Delegationen Vor jeder Sitzung wird den Vertragsparteien über das Sekretariat des Kooperationsausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung der für jede Seite teilnehmenden Delegationen mitgeteilt. Artikel 5 Sekretariat (1)   Ein Beamter des Europäischen Auswärtigen Dienstes und ein Beamter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Kasachstan fungieren gemeinsam als Sekretäre des Kooperationsausschusses. Sie führen die Sekretariatsaufgaben gemeinsam und im Geiste des gegenseitigen Vertrauens und der Zusammenarbeit aus, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht. (2)   Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Republik Kasachstan, die für den Handel und Handelsfragen zuständig sind, nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Kooperationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wahr. Artikel 6 Schriftverkehr (1)   Der gesamte für den Kooperationsausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an einen der Sekretär des Kooperationsausschusses zu richten, der daraufhin den jeweils anderen Sekretär unterrichten. (2)   Die Sekretäre des Kooperationsausschusses tragen dafür Sorge, dass der für den Kooperationsausschuss bestimmte Schriftverkehr an den Vorsitz des Kooperationsausschusses übermittelt und gegebenenfalls als Unterlagen nach Artikel 7 weitergeleitet wird. (3)   Der Schriftverkehr des Vorsitzes des Kooperationsausschusses wird den Adressaten in seinem Namen von den Sekretären des Kooperationsausschusses übermittelt. Dieser Schriftverkehr wird gegebenenfalls nach Artikel 7 weitergeleitet. Artikel 7 Unterlagen (1)   Unterlagen werden über die Sekretäre des Kooperationsausschusses weitergeleitet. (2)   Die Vertragsparteien übermitteln ihre Unterlagen jeweils ihrem Sekretär, der diese an den Sekretär der jeweils anderen Vertragspartei weiterleitet. (3)   Der Sekretär der Union leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Union weiter und übermittelt dem Sekretär der Republik Kasachstan ausnahmslos eine Kopie. (4)   Der Sekretär der Republik Kasachstan leitet die Unterlagen an die zuständigen Vertreter der Republik Kasachstan weiter und übermittelt dem Sekretär der Union ausnahmslos eine Kopie. Artikel 8 Vertraulichkeit Sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen, sind die Sitzungen des Kooperationsausschusses nicht öffentlich. Legt eine Vertragspartei dem Kooperationsausschuss Informationen vor, die als vertraulich gekennzeichnet sind, so behandelt die andere Vertragspartei diese Informationen ebenfalls als vertraulich. Artikel 9 Tagesordnung (1)   Das Sekretariat des Kooperationsausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung des Kooperationsausschusses eine vorläufige Tagesordnung sowie einen Entwurf operativer Schlussfolgerungen nach Artikel 10. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, die dem Sekretariat des Kooperationsausschusses zur Aufnahme in die Tagesordnung zugegangen sind. Die Tagesordnungspunkte und die einschlägigen Unterlagen werden spätestens 21 Kalendertage vor der Sitzung übermittelt. (2)   Die vorläufige Tagesordnung wird gemäß Artikel 7 mit den einschlägigen Unterlagen spätestens 15 Kalendertage vor der Sitzung verteilt. (3)   Die Tagesordnung wird vom Kooperationsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Sie kann durch Punkt, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ergänzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. (4)   Der Vorsitz des Kooperationsausschusses kann mit Zustimmung der anderen Vertragspartei auf Ad-hoc-Basis Vertreter anderer Einrichtungen der Vertragsparteien oder unabhängige Experten für einen Themenbereich zur Teilnahme an den Sitzungen des Kooperationsausschusses einladen, damit sie den Ausschuss über spezifische Themen informieren. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diese Vertreter oder Sachverständigen etwaige Vertraulichkeitsverpflichtungen einhalten. (5)   Der Vorsitz des Kooperationsausschusses kann die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Artikel 10 Protokolle und operative Schlussfolgerungen (1)   Die Sekretäre des Kooperationsausschusses fertigen gemeinsam für jede Sitzung des Kooperationsausschusses einen Protokollentwurf an. (2)   In dem Protokoll wird in der Regel zu jedem Tagesordnungspunkt Folgendes vermerkt: a) eine Liste der Sitzungsteilnehmer, eine Liste der sie begleitenden Beamten und eine Liste etwaiger Beobachter oder Experten, die an der Sitzung teilgenommen haben, b) die dem Kooperationsausschuss vorgelegten Unterlagen, c) die Stellungnahmen, die vom Kooperationsausschuss zu Protokoll gegeben wurden, und d) operative Schlussfolgerungen der Sitzung nach Absatz 4. (3)   Der Protokollentwurf wird dem Kooperationsausschuss auf seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Wahlweise kann der Protokollentwurf auch im schriftlichen Verfahren gebilligt werden. Der Protokollentwurf des Kooperationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ wird binnen 28 Kalendertagen nach der betreffenden Sitzung gebilligt. Jedem der in Artikel 7 genannten Empfänger wird eine Kopie übermittelt. (4)   Einen Entwurf der operativen Schlussfolgerungen der betreffenden Sitzung des Kooperationsausschusses erstellt der Sekretär der Vertragspartei, die den Vorsitz im Kooperationsausschuss innehat. Dieser Entwurf der operativen Schlussfolgerungen wird zusammen mit der Tagesordnung spätestens 15 Kalendertage vor Beginn der darauffolgenden Sitzung an die Vertragsparteien weitergeleitet. Dieser Entwurf der operativen Schlussfolgerungen wird im Laufe der Sitzung angepasst und die operativen Schlussfolgerungen mit den von den Vertragsparteien vereinbarten Folgemaßnahmen werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, am Ende der Sitzung vom Kooperationsausschuss angenommen. Die operativen Schlussfolgerungen werden nach ihrer Annahme dem Protokoll als Anhang beigefügt; ihre Umsetzung wird in einer späteren Sitzung des Kooperationsausschusses überprüft. Zu diesem Zweck nimmt der Kooperationsausschuss ein Schema mit Fristen für die einzelnen Aktionspunkte an, anhand dessen die Umsetzung nachverfolgt werden kann. Artikel 11 Beschlüsse und Empfehlungen (1)   Der Kooperationsausschuss fasst Beschlüsse oder spricht Empfehlungen aus in Fällen, in denen ihm das Abkommen diese Befugnis verleiht oder ihm diese Befugnis vom Kooperationsrat übertragen wurde. Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsausschusses werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien und nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren gefasst bzw. ausgesprochen. Jeder Beschluss und jede Empfehlung wird vom Vorsitz des Kooperationsausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des Kooperationsausschusses beglaubigt. (2)   Der Kooperationsausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren hat die Form eines Notenwechsels zwischen den Sekretären des Kooperationsausschusses, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des Entwurfs des Beschlusses oder der Empfehlung wird nach Artikel 7 schriftlich weitergeleitet; etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche sind innerhalb einer Frist von mindestens 21 Kalendertagen vor der Sitzung mitzuteilen. Der Vorsitz des Kooperationsausschusses kann die in diesem Absatz genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss oder die Empfehlung vom Vorsitz des Kooperationsausschusses unterzeichnet und von den Sekretären des Kooperationsausschusses beglaubigt. (3)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“. Jeder Beschluss oder jede Empfehlung des Kooperationsrates tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, sofern darin nichts anderes vorgesehen ist. (4)   Die Beschlüsse und Empfehlungen werden gemäß Artikel 7 an die Vertragsparteien weitergeleitet. (5)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Kooperationsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung bekannt zu machen. Artikel 12 Berichterstattung Der Kooperationsausschuss erstattet auf jeder ordentlichen Tagung des Kooperationsrates Bericht über seine eigenen Tätigkeiten und über die Tätigkeiten seiner Fachunterausschüsse oder sonstigen Gremien. Artikel 13 Sprachen (1)   Die Amtssprachen des Kooperationsausschusses sind die Amtssprachen der Vertragsparteien. (2)   Die Arbeitssprachen des Kooperationsausschusses sind Englisch und Russisch. Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Kooperationsausschuss anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind. Artikel 14 Kosten (1)   Die Vertragsparteien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus der Teilnahme an den Sitzungen des Kooperationsausschusses entstehen. (2)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen des Kooperationsausschusses und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die diese Sitzungen ausrichtet. (3)   Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen des Kooperationsausschusses sowie für die Übersetzung von Unterlagen ins Englische und Russische oder aus dem Englischen und Russischen gemäß Artikel 13 Absatz 2 werden von der Vertragspartei getragen, welche diese Sitzungen ausrichtet. Die Kosten für das Dolmetschen und Übersetzen in andere oder aus anderen Sprachen trägt die ersuchende Vertragspartei selbst. (4)   Müssen Unterlagen in die Amtssprachen der Union übersetzt werden, so trägt die Union die damit verbundenen Kosten. Artikel 15 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Kooperationsrates im Einklang mit Artikel 268 Absatz 1 des Abkommens geändert werden. Artikel 16 Fachunterausschüsse und sonstige Gremien (1)   Die Unterausschüsse setzen sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammen, welche mit den konkreten Fragen, die in jedem Fachunterausschuss erörtert werden, befasst sind. Sofern nichts anderes im Abkommen vorgesehen ist oder im Rahmen des Kooperationsrates vereinbart wird, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für alle Unterausschüsse oder sonstigen Gremien. (2)   Die Unterausschüsse können in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen u. a.: a) einen Meinungsaustausch über alle Fragen von gemeinsamem Interesse durchführen, unter anderem auch über künftige Maßnahmen und die für ihre Umsetzung und Anwendung erforderlichen Mittel; b) regelmäßige Konsultationen abhalten und die Durchführung des Abkommens überwachen; c) praktische Vorkehrungen und Maßnahmen in Bezug auf Fragen im Sinne des Abkommens treffen; d) Empfehlungen unterbreiten; e) die Beschlüsse gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Kooperationsrates in dessen Namen umsetzen, sofern sie vom Kooperationsrat dazu ermächtigt sind. (3)   Die Sitzungen der Unterausschüsse oder sonstiger Gremien können flexibel je nach Bedarf in Brüssel oder in der Republik Kasachstan oder z. B. in Form von Videokonferenzen abgehalten werden. Die Unterausschüsse und sonstigen Gremien dienen als Plattform zur Überwachung der Fortschritte, zur Erörterung bestimmter Fragen und Herausforderungen, die sich bei diesem Prozess stellen, und zur Formulierung von Empfehlungen und operativen Schlussfolgerungen. (4)   Das Sekretariat des Kooperationsausschusses erhält von allen relevanten Schreiben, Unterlagen und Mitteilungen, die Unterausschüsse oder sonstige Gremien betreffen, eine Kopie. Artikel 17 Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt diese Geschäftsordnung sinngemäß für den Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“. ENTWURF BESCHLUSS Nr. 2/2017 DES KOOPERATIONSRATES EU-REPUBLIK KASACHSTAN vom … über die Einsetzung von drei Fachunterausschüssen DER KOOPERATIONSRAT EU — REPUBLIK KASACHSTAN — gestützt auf das Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (1) (im Folgenden das „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 269 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Im Einklang mit Artikel 281 Absatz 3 des Abkommens werden Teile des Abkommens seit dem 1. Mai 2016 vorläufig angewandt. (2) Gemäß Artikel 269 Absatz 6 des Abkommens kann der Kooperationsrat Fachunterausschüsse oder sonstige Gremien einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen, (3) Gemäß Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens setzt der Kooperationsrat einen Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen ein. (4) Um Beratungen auf Expertenebene über wichtige Bereiche, in denen das Abkommen vorläufig angewandt wird, zu ermöglichen, sollten zwei Fachunterausschüsse eingesetzt werden. (5) Die Vertragsparteien sollten im gegenseitigen Einvernehmen die Liste der Unterausschüsse ändern können — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Es werden die im Anhang aufgeführten Fachunterausschüsse eingesetzt. Artikel 2 Die Geschäftsordnung der im Anhang aufgeführten Fachunterausschüsse ist in Artikel 16 der Geschäftsordnung des Kooperationsausschusses und der Fachunterausschüsse oder sonstiger Gremien geregelt, die mit Beschluss Nr. 1/2017 des Kooperationsrates EU–Republik Kasachstan angenommen wurde. Artikel 3 Im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien kann die im Anhang aufgeführte Liste der Fachunterausschüsse geändert werden. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Im Namen des Kooperationsrates Der Vorsitzende (1)   ABl. L 29 vom 4.2.2016, S. 3. ANHANG LISTE DER FACHUNTERAUSSCHÜSSE 1. Unterausschuss „Recht, Freiheit und Sicherheit“ 2. Unterausschuss „Energie, Verkehr, Umwelt und Klimawandel“ 3. Unterausschuss „Zusammenarbeit im Zollwesen“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.