Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1702 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Schmierstoffe (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 7125) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2024-12-20

Quellenkennung: 32018D1702. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Massenkonzentration (Gewichts-% im Endprodukt) ALL PLL TLL Akute aquatische Toxizität > 100 mg/l oder Chronische aquatische Toxizität > 10 mg/l Unbegrenzt Akute aquatische Toxizität > 10 bis ≤ 100 mg/l oder 1 mg/l < Chronische aquatische Toxizität ≤ 10 mg/l ≤ 10 (≤ 20 für ALL-Schmierfette) ≤ 10 (≤ 15 für PLL-Schmierfette) ≤ 2 (≤ 10 für TLL-Schmierfette) Akute aquatische Toxizität > 1 bis ≤ 10 mg/l oder 0,1 mg/l < Chronische aquatische Toxizität ≤ 1 mg/l ≤ 2,5 (≤ 1 für ALL-Schmierfette) ≤ 0,6 ≤ 0,4 Akute aquatische Toxizität ≤ 1 mg/l oder Chronische aquatische Toxizität ≤ 0,1 mg/l ≤ 0,1/M (*1) ≤ 0,1/M (*1) ≤ 0,1/M (*1) (*1)    M-Faktoren für hoch toxische Bestandteile von Gemischen sind gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 anzuwenden, wie in Abschnitt 4.1.3.5.5.5 von Anhang I dieser Verordnung beschrieben. Die verfügbaren Prüfdaten zur chronischen aquatischen Toxizität für jeden Stoff (jeder bewusst hinzugefügte oder gebildete Stoff in einer Konzentration von 0,10 Gew.-% oder darüber im Endprodukt) sind für jede der folgenden beiden trophischen Ebenen vorzulegen: —  Schalentiere (vorzugsweise Daphnien), —  Fische Wenn Prüfdaten zur chronischen aquatischen Toxizität für eine oder beide trophischen Ebenen fehlen, werden Prüfdaten zur akuten aquatischen Toxizität sowohl für Schalentiere (vorzugsweise Daphnien) als auch für Wasserpflanzen (vorzugsweise Algen) akzeptiert. QSAR-Modelle können herangezogen werden, um Datenlücken für die chronische oder die akute Toxizität in einer der einschlägigen trophischen Ebenen zu schließen. Wenn die oben aufgeführten Prüfdaten nicht für jeden Stoff zur Verfügung stehen, muss eine Prüfung durchgeführt werden, um Daten zur akuten Toxizität in der/den fehlenden trophischen Ebene(n) zu generieren (d. h. Schalentiere und/oder Wasserpflanzen). Bewertung und Prüfung für die Kriterien 2.1 und 2.2 Im Falle einer Selbstbewertung durch den Antragsteller muss der Antragsteller für jeden Stoff, jeden Hauptbestandteil oder für den Schmierstoff die Prüfberichte oder Daten aus der Literatur einschließlich der Referenzen vorlegen, die die Erfüllung der Anforderungen in UnterKriterium 2.1 oder 2.2 nachweisen. Für jeden Stoff oder jeden Hauptbestandteil, für den die Bewertung auf einem gültigen Konformitätsschreiben beruht, ist eine Kopie dieses Schreibens vorzulegen. Für jeden Stoff oder jeden Hauptbestandteil, der aus der „Lubricant Substance Classification List“ (LuSC-Liste) ausgewählt wurde, kann die Bewertung auf den Informationen in dieser Liste beruhen und es müssen keine weiteren Dokumente vorgelegt werden. Es werden Daten über die Toxizität in Meer- oder Süßwasser akzeptiert. Daten zur akuten aquatischen Toxizität (vorhanden oder aus der Anwendung generiert) müssen aus Prüfungen hervorgegangen sein, die gemäß den nachstehenden Leitlinien durchgeführt wurden: —  ISO 10253 oder ISO 8692 oder OECD-Prüfrichtlinie 201 oder Teil C.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission ( 7 ) für Algen, —  ISO 6341 oder OECD-Prüfrichtlinie 202 oder Teil C.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 für Daphnien. —  ISO 7346 oder OECD-Prüfrichtlinie 203 oder Teil C.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 für Fische (gilt nur für vorhandene Daten). —  Toxizitätsprüfung an Fischembryonen (FET) (tierfreie Alternative) gemäß OECD-Prüfrichtlinie 236 oder Teil C.49 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 für Fische (gilt nur, wenn für den Antrag eine Prüfung durchgeführt werden muss). Akzeptiert werden nur akute aquatische Toxizität (72 oder 96 hr) Er C50 für Algen, (48 hr) EC50 für Daphnien und (96 hr) LC50 für Fische. Daten zur chronischen aquatischen Toxizität (vorhanden) müssen aus Prüfungen hervorgegangen sein, die gemäß den nachstehenden Leitlinien durchgeführt wurden: —  ISO 10253 oder ISO 8692 oder OECD-Prüfrichtlinie 201 oder Teil C.3 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 für Algen, —  Teil C.20 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder OECD-Prüfrichtlinie 211 für Daphnien, —  OECD-Prüfrichtlinie 215 oder Teil C.14 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder ISO 12890 oder OECD-Prüfrichtlinie 212 oder Teil C.15 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder OECD-Prüfrichtlinie 210 für Fische. Es werden nur Daten zur chronischen Toxizität in Form von NOEC-Daten (No Observed Effect Concentration) akzeptiert. Wenn QSAR-Modelle benutzt werden, um Datenlücken zu schließen, muss der Antragsteller die Prognose für die Zielchemikalie vorlegen. Die Ergebnisse der (Q)SAR-Modelle werden nur akzeptiert, wenn die Dokumentation zur Gültigkeit und zum Anwendungsbereich des angewandten Modells vom Antragsteller vorgelegt wird. Bei schwer löslichen Stoffen oder Gemischen (< 10 mg/l) kann zur Bestimmung der aquatischen Toxizität das WAF-Konzept (Water Accommodated Fraction) herangezogen werden. Die festgelegte Dosierungsrate im Hinblick auf die letale Dosis (auch als LL50 bezeichnet) und im Hinblick auf die effektive Belastung (EL50) für die akute aquatische Toxizität und die NOELR (No Observable Effect Loading Rate) für die chronische aquatische Toxizität kann unmittelbar Eingang in die Bewertungskriterien finden. Die Zubereitung einer WAF erfolgt gemäß den Empfehlungen der folgenden Normen bzw. Leitfäden: Anhang C des ECETOC Technical Report Nr. 26 (1996), OECD 2002 Guidance Document on Aquatic Toxicity Testing of Difficult Substances and Mixtures (OECD Series on Testing and Assessment, Nr. 23), ISO 5667-16 Wasserbeschaffenheit. Probenahme — Teil 16 (Anleitung zur Probenahme und Durchführung biologischer Testverfahren), ASTM D6081-98 (Standard practice for Aquatic Toxicity Testing for Lubricants: Sample Preparation and Results Interpretation) oder gleichwertige Verfahren. Darüber hinaus gilt dieses Kriterium als erfüllt, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Stoff an der Grenze seiner Wasserlöslichkeit nicht toxisch ist. Die folgenden Stoffe sind von den Anforderungen 2.1 und 2.2 ausgenommen: —  Stoff, bei dem es unwahrscheinlich ist, dass er biologische Membranen durchdringt (Molmasse > 800 g/mol und Moleküldurchmesser > 1,5 nm (> 15 Å)), oder —  der Stoff ist ein Polymer und seine Molekulargewichtsfraktion unter 1 000  g/mol macht weniger als 1 % aus oder —  der Stoff ist in Wasser äußerst schwer löslich (Wasserlöslichkeit < 10 μg/l) Die Wasserlöslichkeit der Stoffe ist ggf. gemäß OECD-Prüfrichtlinie 105 oder Teil A.6 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder gleichwertigen Verfahren zu bestimmen. Die Molekulargewichtsfraktion unter 1 000  g/mol eines Polymers wird gemäß Teil A.19 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder OECD-Prüfrichtlinie 119 oder gleichwertigen Verfahren bestimmt. KRITERIUM 3 — BIOABBAUBARKEIT UND POTENZIELLE BIOAKKUMULIERBARKEIT Jeder bewusst hinzugefügte oder gebildete Stoff, der in einer Konzentration von 0,1 Gew.-% oder darüber im Endprodukt vorliegt, muss die Anforderungen an die Bioabbaubarkeit organischer Komponenten und die potenzielle Bioakkumulierbarkeit erfüllen. Der Schmierstoff darf keine Stoffe enthalten, die sowohl nicht biologisch abbaubar als auch (potenziell) bioakkumulierbar sind. Der Schmierstoff darf jedoch einen oder mehrere Stoffe mit einer gewissen Abbaubarkeit und einer potenziellen oder tatsächlichen Bioakkumulierbarkeit bis zu einer in Tabelle 4 angegebenen kumulativen Massenkonzentration enthalten. Tabelle 4 Grenzwerte der kumulierten Massenkonzentration (Gew-.%) für im Produkt enthaltene Stoffe in Bezug auf ihre Bioabbaubarkeit und potenzielle Bioakkumulierbarkeit   ALL PLL TLL Schmierfette (ALL, PLL, TLL) Leicht aerob biologisch abbaubar > 90 > 75 > 95 > 80 Inhärent aerob biologisch abbaubar ≤ 10 ≤ 25 ≤ 5 ≤ 20 Nicht biologisch abbaubar und nicht bioakkumulierbar ≤ 5 ≤ 20 ≤ 5 ≤ 15 Nicht biologisch abbaubar und bioakkumulierbar ≤ 0,1 ≤ 0,1 ≤ 0,1 ≤ 0,1 Beurteilung und Prüfung: Für jeden Stoff, bei dem die Beurteilung vom Antragsteller ausgeführt wird, sind Prüfberichte oder Daten aus der Literatur einschließlich Referenzen zur Bioabbaubarkeit und, falls erforderlich, zur (potenziellen) Bioakkumulierbarkeit vorzulegen. Für jeden Stoff, für den die Bewertung auf einem gültigen Konformitätsschreiben beruht, ist eine Kopie dieses Schreibens vorzulegen. Für jeden Stoff, der aus der „Lubricant Substance Classification List“ (LuSC-Liste) ausgewählt wurde, kann die Bewertung auf den Informationen in dieser Liste beruhen und es müssen keine weiteren Dokumente vorgelegt werden. Bioabbaubarkeit „ Inhärent biologisch abbaubar “ ist ein Stoff, bei dem folgender Abbauwert erreicht wird: > 70 % nach 28 Tagen bei Prüfung der inhärenten Bioabbaubarkeit oder > 20 %, aber < 60 % nach 28 Tagen bei Prüfungen auf der Grundlage des Sauerstoffverbrauchs oder der CO2-Bildung. Die inhärente Bioabbaubarkeit ist anhand der folgenden Prüfungen zu messen: —  Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (Teil C.9 des Anhangs), OECD 302 oder gleichwertige Verfahren. —  Prüfungen auf der Grundlage des Sauerstoffverbrauchs oder der CO2-Bildung: Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (Teil C.4 des Anhangs), OECD 306, OECD 310 oder gleichwertige Verfahren. „ Biologisch leicht abbaubar “ ist ein willkürlich festgelegter Begriff für eine Kategorie von Chemikalien, die bestimmte Screening-Tests auf vollständige biologische Abbaubarkeit durchlaufen haben; diese Tests sind so stringent, dass angenommen wird, dass diese Verbindungen im aquatischen Milieu unter aeroben Bedingungen schnell und vollständig biologisch abgebaut werden. Stoffe gelten als schnell in der Umwelt abbaubar, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: 1.  In 28-tägigen Studien auf leichte Bioabbaubarkeit werden mindestens folgende Abbauwerte erreicht: —  Prüfungen auf der Grundlage des gelösten organischen Kohlenstoffs: 70 %; —  Prüfungen auf der Grundlage des Sauerstoffverbrauchs oder der CO2-Bildung: 60 % des theoretischen Maximums. Diese Schwellenwerte der Bioabbaubarkeit müssen innerhalb von 10 Tagen nach dem Beginn des Abbauprozesses (Zeitpunkt, zu dem 10 % des Stoffes abgebaut sind) erreicht sein, es sei denn, der Stoff wurde als UVCB-Stoff oder als komplexer, aus mehreren, strukturell ähnlichen Bestandteilen bestehender Stoff identifiziert. In diesem Fall kann bei hinreichender Begründung von dem vorgeschriebenen Zeitfenster von 10 Tagen abgesehen werden und stattdessen nach 28 Tagen beurteilt werden, ob die Kriterien erfüllt sind, oder 2.  in Fällen, in denen nur BSB- und CSB-Daten vorliegen, beträgt das Verhältnis BSB5/CSB ≥ 0,5; oder 3.  es liegen andere stichhaltige wissenschaftliche Nachweise darüber vor, dass der Stoff in Gewässern innerhalb von 28 Tagen zu > 70 % (biotisch und/oder abiotisch) abgebaut werden kann. Die leichte Bioabbaubarkeit ist gemäß den folgenden Prüfungen zu messen: —  Verordnung (EG) Nr. 440/2008 (Teil C.4, C.5 in Verbindung mit C.6 und C.42 des Anhangs), OECD 301, OECD 306, OECD 310 oder gleichwertige Verfahren. Hinweis: Im Rahmen dieses Kriteriums kommt der Grundsatz des 10-Tage-Fensters nicht unbedingt zur Anwendung. Erreicht ein Stoff die für die Bioabbaubarkeit erforderliche Rate innerhalb von 28 Tagen, aber nicht innerhalb des 10-Tage-Fensters, wird von einer niedrigeren Abbaurate ausgegangen. „ Nicht biologisch abbaubar “ ist ein Stoff, der die Kriterien für vollständige und für inhärente biologische Abbaubarkeit nicht erfüllt. Der Antragsteller kann sich auch auf Analogdaten („Read-across“-Verfahren) stützen, um die Bioabbaubarkeit eines Stoffes abzuschätzen. Das Analogiekonzept ist dann für die Bestimmung der Bioabbaubarkeit eines Stoffes zulässig, wenn sich der Vergleichsstoff nur durch eine funktionelle Gruppe oder ein Fragment von dem im Produkt verwendeten Stoff unterscheidet. Ist der Vergleichsstoff biologisch leicht oder inhärent biologisch abbaubar und wirkt sich die funktionelle Gruppe positiv auf die aerobe Bioabbaubarkeit aus, kann auch für den eingesetzten Stoff angenommen werden, dass er biologisch leicht bzw. inhärent abbaubar ist. Funktionelle Gruppen oder Fragmente, die sich positiv auf die Bioabbaubarkeit auswirken, sind: aliphatische und aromatische Alkohole [-OH], aliphatische und aromatische Säuren [-C(= O)-OH], Aldehyde [-CHO], Ester [-C(= O)-O-C] und Amide [-C(= O)-N oder -C(= S)-N]. Von der Prüfung des Vergleichsstoffes sind angemessene und zuverlässige Unterlagen vorzulegen. Beim Vergleich mit einem anderen als den oben aufgeführten Fragmenten sind angemessene und zuverlässige Unterlagen von den Prüfungen vorzulegen, durch die die positive Wirkung der funktionellen Gruppe auf die Bioabbaubarkeit strukturähnlicher Stoffe belegt wird. Bioakkumulierbarkeit Die (potenzielle) Bioakkumulierbarkeit braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Stoff: —  eine Molmasse > 800 g/mol und einen Molekulardurchmesser > 1,5 nm (> 15 Å) hat oder —  einen Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten log Kow-Wert von < 3 oder > 7 hat oder —  einen gemessenen Biokonzentrationsfaktor (BKF) von ≤ 100 L/kg hat oder —  ein Polymer ist und seine Molekulargewichtsfraktion unter 1 000  g/mol weniger als 1 % ausmacht. Da die meisten der in Schmierstoffen verwendeten Stoffe eher hydrophob sind, sollte dem BKF der Massenanteil der Lipide zugrunde liegen. Außerdem ist auf eine ausreichende Expositionsdauer zu achten. Der BKF wird gemäß Teil C.13 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder gleichwertigen Verfahren bestimmt. Der Logarithmus des Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten (log Kow) wird gemäß Teil A.8 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 440/2008 oder der OECD-Prüfrichtlinie 123 oder gleichwertigen Verfahren bestimmt. Wenn für einen anderen organischen Stoff als ein Tensid kein Versuchswert vorliegt, kann eine Berechnungsmethode angewandt werden. Die folgenden Berechnungsmethoden sind erlaubt: CLOGP, LOGKOW, (KOWWIN) und SPARC. Nach einer dieser Berechnungsmethoden bestimmte log Kow-Werte < 3 oder > 7 deuten darauf hin, dass der Stoff voraussichtlich nicht bioakkumulierbar ist. Log Kow-Werte gelten nur für organische Chemikalien. Zur Bestimmung der potenziellen Bioakkumulierbarkeit von anorganischen Verbindungen, Tensiden und einigen metallorganischen Verbindungen ist der BKF zu ermitteln. KRITERIUM 4 — ANFORDERUNGEN IN BEZUG AUF ERNEUERBARE INHALTSTOFFE a)  Im besonderen Fall erneuerbarer Inhaltstoffe aus Palmöl oder Palmkernöl oder aus deren Derivaten müssen 100 Gew.-% der erneuerbaren Inhaltstoffe die Auflagen eines Zertifizierungssystems für nachhaltige Produktion erfüllen, welches auf Multi-Stakeholder-Organisationen mit breit gefächerter Mitgliedschaft (einschließlich NRO, Industrie und Regierung) basiert und sich mit den Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich Böden, Biodiversität, Bestände an organischem Kohlenstoff und Erhaltung natürlicher Ressourcen, befasst. b)  Wenn der Begriff „biobasiert“ oder „Bioschmierstoff“ benutzt wird, muss der biobasierte Kohlenstoffgehalt im Endprodukt gemäß EN 16807 mindestens 25 % betragen. Beurteilung und Prüfung Zum Nachweis der Einhaltung von Kriterium 4(a) sind von unabhängigen Dritten ausgestellte Produktkettenzertifikate vorzulegen, die belegen, dass die zur Herstellung verwendeten Inhaltsstoffe aus nachhaltig bewirtschafteten Pflanzungen stammen. Anerkannt werden Zertifikate im Rahmen des Systems „Roundtable for Sustainable Palm Oil“ (RSPO) oder Zertifikate anderer gleichwertiger oder strikterer Systeme für nachhaltige Produktion, die die Einhaltung der Modelle „Identitätssicherung“, „Segregiert“ oder „Massenbilanz“ belegen. Für Palmöl- und Palmkernölderivate ist die Anzahl der im Rahmen des RSPO-PalmTrace-Modells während des jüngsten jährlichen Handelszeitraums erworbenen und in Anspruch genommenen RSPO-Gutschriften anzugeben, um die Einhaltung des „Book- and Claim“-Lieferkettenmodells nachzuweisen. Um die Einhaltung von Kriterium 4(b) nachzuweisen, muss der Antragsteller die Prüfberichte des Endprodukts gemäß EN 16807, ASTM D 6866, DIN CEN/TS 16137 (SPEC 91236), EN 16640 oder EN 16785-1 beilegen. KRITERIUM 5 — ANFORDERUNGEN AN DIE VERPACKUNG/BEHÄLTER a)  Recycelter Inhalt (gilt nur für Schmierstoffe, die in Kunststoffverpackungen/-behältern verkauft werden): Kunststoffverpackungen/-behälter müssen mindestens zu 25 % aus Altkunststoffen bestehen. b)  Design (gilt nur für Schmierstoffe, die an private Endverbraucher verkauft werden): Die Verpackung/der Behälter muss über ein geeignetes System (z. B. Verlängerung oder schmale Öffnungen) verfügen, damit ein unbeabsichtigtes Verschütten bei der Verwendung vermieden wird. Beurteilung und Prüfung Der Antragsteller muss, falls erforderlich, folgende Nachweise erbringen: Zusammensetzung der Kunststoffverpackung/des Kunststoffbehälters und Anteile des recycelten und des neuen Materials. Falls erforderlich, ist eine Konformitätserklärung vom Lieferanten der Kunststoffverpackung/des Kunststoffbehälters beizulegen. Der Begriff „Altkunststoff“ bezeichnet von Haushalten, Geschäften, Industrieunternehmen oder Institutionen als Endverbraucher des Produkts generierte Kunststoffe, die nicht länger zum beabsichtigten Zweck verwendet werden können. Dazu gehören Kunststoffrücksendungen aus der Vertriebskette. Der Anteil von Altkunststoffen wird wie nachstehend beschrieben berechnet. Da es keine Verfahren für die direkte Messung des Recycling-Anteils an einem Produkt oder einer Verpackung gibt, wird die aus dem Recyclingprozess erhaltene Kunststoffmasse nach Berücksichtigung der Verluste und anderer Ablenkungen verwendet. X(%) = A/P × 100 Dabei ist: X der Anteil des recycelten Altkunststoffs A die Masse des recycelten Altkunststoffs P die Masse der Verpackung/des Behälters Darüber hinaus ist eine Beschreibung des Designs der Verpackung/des Behälters zusammen mit Fotos oder technischen Zeichnungen vorzulegen. KRITERIUM 6 — MINDESTLEISTUNGSFÄHIGKEIT Der Schmierstoff muss die entsprechenden technischen Mindestanforderungen wie in Tabelle 5 angegeben erfüllen. Tabelle 5 Mindestleistungsfähigkeit für Schmierstoffe Schmierstoffkategorie Mindestleistungsfähigkeit Sägekettenöle KWF-Prüfung, Version 2017 oder gleichwertig — Drahtseilschmierstoffe — Betontrennmittel — Sonstige Vollverlustschmierstoffe (TLL) — Stevenrohröle — Metallbearbeitungsflüssigkeiten „Gebrauchstauglichkeit“ durch mindestens eine „Genehmigung von Kunden des Antragstellers“ nachgewiesen Getriebeöle Getriebeöle (geschlossene Getriebe): ISO 12925-1 oder DIN 51517 (Abschnitt I, II oder III) Getriebeöle (offene Getriebe): „Gebrauchstauglichkeit“ durch mindestens eine „Genehmigung von Kunden des Antragstellers“ nachgewiesen. Zweitaktöle Zweitaktöle für maritime Anwendungen: NMMA TC-W3 Zweitaktöle für terrestrische Anwendungen: ISO 13738 (EGD) Hydrauliksysteme ISO 15380 (Tabellen 2 bis 5) Feuerbeständige Hydrauliköle: ISO 15380 (Tabellen 2 bis 5) + ISO 12922 (Tabellen 1 bis 3) oder Factory Mutual (FM)-Zulassung Temporärer Schutz vor Korrosion ISO/TS 12928 oder „Gebrauchstauglichkeit“ durch mindestens eine „Genehmigung von Kunden des Antragstellers“ nachgewiesen. Schmierfette Fette für temporären Schutz vor Korrosion: ISO/TS 12928 oder „Gebrauchstauglichkeit“ durch mindestens eine „Genehmigung von Kunden des Antragstellers“ nachgewiesen. Schmierfette für geschlossene Getriebe: DIN 51826 Schmierfette für Rollenlager, Gleitlager und gleitende Flächen: DIN 51825 Alle anderen Schmierfette: ISO 12924 oder „Gebrauchstauglichkeit“ durch mindestens eine „Genehmigung von Kunden des Antragstellers“ nachgewiesen. Hinweis: Mehrzweckschmierfette, deren potenzielle Nutzung eine der oben aufgeführten Anwendungen umfasst, müssen die entsprechenden spezifischen Prüfungen für die einschlägige Anwendung durchlaufen. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller muss eine Erklärung über die Einhaltung dieses Kriteriums vorlegen, ggf. mit Prüfergebnissen. Für Hydrauliksysteme muss auf dem Produktinformationsblatt angegeben werden, welche Elastomere geprüft wurden. Genehmigung von Kunden des Antragstellers bezeichnet ein Schreiben/ein Dokument/eine Erklärung von Kunden für ein bestimmtes Produkt, in dem/der die Kunden versichern, dass das Produkt ihre Spezifikationen erfüllt und für den beabsichtigten Einsatzzweck einwandfrei funktioniert. KRITERIUM 7 — INFORMATION DES VERBRAUCHERS ZUR NUTZUNG UND ENTSORGUNG Sollen Schmierstoffe an private Endverbraucher verkauft werden, müssen die folgenden Angaben (in Textform oder in Form von Piktogrammen) auf der Verpackung/auf dem Behälter vorhanden sein (vergleichbare Formulierungen sind zulässig): „Verschütten von nicht verwendetem Produkt in der Umwelt vermeiden“, „Produktrückstände sowie Verpackungen/Behälter sind an ausgewiesenen Sammelstellen zu entsorgen“. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Muster der Produktverpackung/des Produktbehälters oder ein Bild davon vor, auf dem die obigen Informationen erscheinen. KRITERIUM 8 — ANGABEN AUF DEM EU-UMWELTZEICHEN Das fakultative Umweltzeichen mit Textfeld kann folgenden Text enthalten: a)  „Freisetzung geringerer Mengen gefährlicher Stoffe in die Umwelt“ b)  „Überprüfte Leistungsfähigkeit“ c)  „X % zertifizierte erneuerbare Inhaltstoffe“ (falls anwendbar) ( 8 ) Die Leitlinien für die Verwendung des fakultativen Umweltzeichens mit Textfeld sind in den „Guidelines for the use of the EU Ecolabel logo“ auf der nachstehenden Website zu finden: http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/documents/logo_guidelines.pdf. Beurteilung und Prüfung: Der Antragsteller legt ein Muster des Umweltzeichens vor. Wird die Erklärung unter Buchstabe c verwendet, so legt der Antragsteller die einschlägige(n) Bescheinigung(en) für den prozentualen Anteil der verwendeten zertifizierten erneuerbaren Inhaltstoffe vor. ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). ( 2 ) http://ec.europa.eu/environment/ecolabel/ ( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1). ( 4 ) Vero

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.