Europäische Union

2007/49/EG: Beschluss des Rates vom 22. Januar 2007 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Montenegro

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Quellenkennung: 32007D0049. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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27.1.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 20/16 BESCHLUSS DES RATES vom 22. Januar 2007 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Montenegro (2007/49/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 533/2004 des Rates vom 22. März 2004 über die Gründung von Partnerschaften im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses (1), insbesondere auf Artikel 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Auf seiner Tagung am 19. und 20. Juni 2003 in Thessaloniki billigte der Europäische Rat die Einführung der Europäischen Partnerschaften als Mittel zur wirksamen Unterstützung der europäischen Perspektive der westlichen Balkanstaaten. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaften sowie über spätere Anpassungen. (3) Die Verordnung (EG) Nr. 533/2004 des Rates sieht vor, dass die Überwachung der Europäischen Partnerschaften durch die im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen, darunter insbesondere die jährlichen Fortschrittsberichte, gewährleistet wird. (4) Am 14. Juni 2004 nahm der Rat eine erste Europäische Partnerschaft mit Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen an (2). Am 30. Januar 2006 beschloss der Rat die Aktualisierung dieser Europäischen Partnerschaft (3). (5) Nach einem Referendum am 21. Mai 2006 rief Montenegro am 3. Juni 2006 seine Unabhängigkeit aus. (6) Auf der Tagung des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen am 12. Juni 2006 beschlossen die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten, ihre Beziehungen zu Montenegro als einem souveränen und unabhängigen Staat weiter auszubauen. (7) Es ist daher angebracht, eine neue Europäische Partnerschaft mit Montenegro aufzulegen, die auf dem für Montenegro geltenden Teil der im Januar 2006 genehmigten Europäischen Partnerschaft mit Serbien und Montenegro beruht, der entsprechend den Ergebnissen des Fortschrittsberichts 2006 aktualisiert und um weitere Prioritäten ergänzt wurde, um den Herausforderungen Rechnung zu tragen, vor denen Montenegro als unabhängiger Staat steht. (8) Um sich auf die weitere Integration in die Europäische Union vorzubereiten, sollten die zuständigen Behörden Montenegros einen Plan ausarbeiten, der einen Zeitplan und spezifische, auf die Prioritäten dieser Europäischen Partnerschaft ausgerichtete Maßnahmen enthält — BESCHLIESST: Artikel 1 Die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Montenegro sind gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 533/2004 im Anhang festgelegt, der Bestandteil dieses Beschlusses ist und der in Bezug auf Montenegro den Anhang des Beschlusses 2006/56/EG ersetzt. Artikel 2 Die Umsetzung der Europäischen Partnerschaft mit Montenegro wird mithilfe der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses geschaffenen Mechanismen, insbesondere der von der Kommission vorgelegten jährlichen Fortschrittsberichte, überprüft. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2007. Im Namen des Rates Der Präsident F.-W. STEINMEIER (1)   ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 269/2006 (ABl. L 47 vom 17.2.2006, S. 7). (2)  Beschluss 2004/520/EG des Rates vom 14. Juni 2004 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999 (ABl. L 227 vom 26.6.2004, S. 21). (3)  Beschluss 2006/56/EG des Rates vom 30. Januar 2006 über die Grundsätze, Prioritäten und Bedingungen der Europäischen Partnerschaft mit Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999 und zur Aufhebung des Beschlusses 2004/520/EG (ABl. L 35 vom 7.2.2006, S. 32). ANHANG MONTENEGRO: EUROPÄISCHE PARTNERSCHAFT 2006 1.   EINLEITUNG Der Europäische Rat hat die Einführung der Europäischen Partnerschaften als Mittel zur Verwirklichung der europäischen Perspektive der westlichen Balkanstaaten gebilligt. Am 30. Januar 2006 nahm der Rat eine Europäische Partnerschaft mit Serbien und Montenegro einschließlich des Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999 an. Nach einem Referendum am 21. Mai 2006 erklärte Montenegro am 3. Juni 2006 seine Unabhängigkeit. Darauf folgte die Anerkennung durch die EU und ihre Mitgliedstaaten. Daher ist es angebracht, eine aktualisierte Europäische Partnerschaft lediglich für Montenegro anzunehmen. Diese aktualisierte Partnerschaft beruht auf den Teilen der bestehenden Europäischen Partnerschaft mit Serbien und Montenegro (einschließlich des Kosovo), die sich auf Montenegro beziehen. Sie werden allerdings um Komponenten ergänzt, die den neuen Hoheitsbefugnissen Montenegros und den Herausforderungen, vor denen Montenegro als unabhängiges Land steht, Rechnung tragen. Die zuständigen Behörden in Montenegro sollten einen Plan ausarbeiten, der einen Zeitplan und konkrete, auf die Prioritäten dieser Europäischen Partnerschaft ausgerichtete Maßnahmen enthält. 2.   GRUNDSÄTZE Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess bildet in der gesamten Zeit bis zum künftigen Beitritt der westlichen Balkanländer den Rahmen für den von diesen verfolgten europäischen Kurs. Die wichtigsten in diesem Rahmen gesetzten Prioritäten beziehen sich auf die Fähigkeit Montenegros, die 1993 vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Kopenhagen aufgestellten Kriterien und die Bedingungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses zu erfüllen, insbesondere die Bedingungen, die in den Schlussfolgerungen des Rates vom 29. April 1997 und vom 21. und 22. Juni 1999, in der Abschlusserklärung des Gipfels von Zagreb vom 24. November 2000 und in der Agenda von Thessaloniki genannt werden. 3.   PRIORITÄTEN Die in dieser Europäischen Partnerschaft genannten Prioritäten wurden so ausgewählt, dass von Montenegro auch tatsächlich erwartet werden kann, dass es sie in den kommenden Jahren umsetzt oder einen wesentlichen Fortschritt dabei macht. Hierbei wird unterschieden zwischen kurzfristigen Prioritäten, die innerhalb von ein bis zwei Jahren erreicht werden sollten, und mittelfristigen Prioritäten, die innerhalb von drei bis vier Jahren erreicht werden sollten. Die Prioritäten betreffen sowohl Rechtsvorschriften als auch deren Umsetzung. In Anbetracht der erheblichen Kosten, die mit der Erfüllung aller Anforderungen der EU verbunden sind, sowie der Komplexität dieser Anforderungen in einigen Bereichen wurden bisher noch nicht alle wichtigen Aufgaben in diese Partnerschaft einbezogen. In künftige Partnerschaften werden je nach den Fortschritten Montenegros weitere Prioritäten einbezogen werden. Aus der Reihe der kurzfristigen Prioritäten wurden die vorrangigen Prioritäten ausgewählt und am Beginn der Prioritätenliste zusammengefasst. Diese vorrangigen Prioritäten sind nicht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung aufgelistet. 3.1.   KURZFRISTIGE PRIORITÄTEN Vorrangige Prioritäten — Verabschiedung — auf der Grundlage eines breiten Konsenses — einer neuen Verfassung, die insbesondere in den Bereichen Menschen- und Minderheitenrechte, Organisation des Gerichtswesens, Rechnungsprüfung und Streit- und Sicherheitskräfte mit europäischen Normen im Einklang steht. — Abschluss der Errichtung einer einem unabhängigen Staat gemäßen rechtlichen und institutionellen Ordnung, einschließlich der Unterzeichnung und Ratifizierung der internationalen Rechtsinstrumente, denen die Staatenunion von Serbien und Montenegro beigetreten war. — Weitere Bemühungen um die Umsetzung der Reform der öffentlichen Verwaltung, einschließlich der Reform des Vergütungssystems im öffentlichen Dienst, zur Gewährleistung von Transparenz bei Einstellungen, von Professionalität und von Verantwortlichkeit; insbesondere weitere Stärkung der mit Fragen der europäischen Integration befassten Stellen auf allen Ebenen (einschließlich der relevanten Ministerien und des Parlaments) und der Koordinierungsmechanismen mit Bezug auf Bereiche in Verbindung mit der Europäischen Union. — Fertigstellung der Pläne für eine Reform des Justizwesens; Ausgliederung der Zuständigkeit für Einstellungen und Beförderungen aus dem Kompetenzbereich des Parlaments und Einführung transparenter, auf fachlichen und sachlichen Kriterien beruhender Verfahren für Einstellungen und Beförderungen; Rationalisierung des Gerichtssystems, Modernisierung der Verfahren und Verbesserung der Verwaltung; Bereitstellung einer ausreichenden und nachhaltigen Finanzierung des Justizwesens. — Verstärkung des Kampfes gegen die organisierte Kriminalität und die Korruption auf allen Ebenen, einschließlich durch Einrichtung von effizienten institutionellen Mechanismen für die dienststellenübergreifende Zusammenarbeit und Verstärkung der operationellen Kapazität der Strafverfolgungsbehörden. — Verstärkung der parlamentarischen Kontrolle der Streit- und Sicherheitskräfte. — Weitere uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY). — Verbesserung der Fähigkeit zur Annahme und Umsetzung von Maßnahmen, die sich aus den im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses ausgehandelten Verpflichtungen ergeben; insbesondere Verbesserung der Fähigkeit der Zollverwaltung zur ordnungsgemäßen Anwendung der Ursprungsregeln und der Methoden der Verwaltungszusammenarbeit. Politische Kriterien Demokratie und Rechtsstaatlichkeit Wahlen — Gemäß den Empfehlungen des Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte Entpolitisierung der für Wahlen zuständigen Verwaltungsstellen und Verbesserung ihrer Funktionsweise insbesondere im Hinblick auf die Bekanntgabe der Wahlergebnisse, Kodifizierung der für die Abhaltung von Wahlen geltenden Rechtsvorschriften sowie Einführung von Vorschriften zur Regelung der Wahlkampfberichterstattung in den Medien und zur Gewährleistung einer transparenten Sitzverteilung im Einklang mit europäischen Normen; Schaffung eines transparenten Rahmens für die Wahlkampffinanzierung. Parlament — Allgemeine Stärkung der Kapazitäten des Parlaments in den Bereichen Gesetzgebung und Kontrolle insbesondere durch Umsetzung der neuen Geschäftsordnung. — Stärkung der Kapazitäten des Parlaments in neuen Kompetenzbereichen. — Verbesserung der Funktionsweise des Ausschusses für europäische Integration und angemessene administrative und fachliche Unterstützung. Öffentliche Verwaltung — Fortführung des Entpolitisierungsprozesses der öffentlichen Verwaltung. — Stärkung der Verwaltungskapazitäten der Ombudsstelle; Gewährleistung angemessener Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen des Ombudsmanns. — Weitere Dezentralisierung und Stärkung der Kapazitäten der Kommunen. Justizwesen — Umsetzung der Rechtsvorschriften über die obligatorische Erst- und Weiterbildung für Richter, Staatsanwälte und das für Unterstützungsaufgaben zuständige Gerichtspersonal sowie weitere Stärkung des Schulungszentrums für Justizbeamte. — Fertigstellung der Pläne für eine Reform des Justizwesens; Ausgliederung der Kontrolle über die Einstellungen und Beförderungen aus dem Kompetenzbereich des Parlaments und Einführung transparenter, auf fachlichen und sachlichen Kriterien beruhender Verfahren für Einstellungen und Beförderungen; Rationalisierung des Gerichtssystems, Modernisierung der Verfahren und Verbesserung der Verwaltung; Bereitstellung einer ausreichenden, nachhaltigen Finanzierung des Justizwesens. — Verpflichtung zur Stärkung der Autonomie und Effizienz der Staatsanwaltschaft, auch im Hinblick auf Haushaltsfragen. Stärkung des Büros des für organisierte Kriminalität zuständigen Staatsanwalts und Ausbau der Kapazitäten im Bereich Korruptionsbekämpfung. — Verbesserung der Fähigkeit des Justizministeriums zur Beteiligung an der internationalen justiziellen Zusammenarbeit. Korruptionsbekämpfung — Änderung des Gesetzes über Interessenskonflikte und Umsetzung des geänderten Gesetzes, um alle möglichen Interessenskonflikte bei Staatsbediensteten zu beseitigen. — Verstärkte Bemühungen um Umsetzung der Korruptionsbekämpfungsstrategie, insbesondere durch Ausstattung der Strafverfolgungsbehörden mit den dazu notwendigen Finanz- und Humanressourcen. — Ausarbeitung und vollständige Umsetzung von Gesetzen über politische Parteien und deren Finanzierung, die Transparenz und Klarheit gewährleisten. Menschenrechte und Minderheitenschutz — Gewährleistung wirksamer Mechanismen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Übereinkünften, insbesondere der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter. — Ergreifung umfassender und transparenter Maßnahmen in allen Fällen angeblicher Misshandlung. Stärkung der für die Untersuchung von Misshandlungen durch die Strafverfolgungsbehörden zuständigen internen Kontrollstellen. — Verbesserung der Haftbedingungen, insbesondere in Bezug auf Risikogruppen wie jugendliche Straftäter und Gefangene, die einer psychiatrischen Betreuung bedürfen; Gewährleistung einer angemessenen Überwachung der Haftbedingungen für Langzeitgefangene und aufgrund von organisierter Kriminalität Inhaftierte; Weiterbildung des Gefängnispersonals und Verbesserung der Einrichtungen für besondere Bedürfnisse. — Verabschiedung eines umfassenden Antidiskriminierungsgesetzes. — Umsetzung des Gesetzes über den Zugang zu öffentlichen Informationen. Fortsetzung der Umwandlung des staatlichen Radios und Fernsehens in eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt sowie Bereitstellung der dazu notwendigen Mittel. — Umsetzung der Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen NRO und staatlichen Stellen. — Weitere Umsetzung des Gesetzes über die Rückgabe von Eigentum. — Schaffung eines angemessenen — auch verfassungsrechtlichen — Rahmens für den Schutz von Rechten der Minderheiten. Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans zur Integration der Roma, einschließlich Flüchtlinge. Regionale Fragen und internationale Verpflichtungen — Weiterer Ausbau der regionalen Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen, mit Blick unter anderem auf die Förderung der Versöhnung. Umsetzung der Freihandelsabkommen mit den Nachbarländern, insbesondere im Rahmen der neuen mitteleuropäischen Freihandelszone (CEFTA). Verbesserung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit in folgenden Bereichen: Bekämpfung der organisierten Kriminalität sowie des Menschen- und illegalen Warenhandels, der justiziellen Zusammenarbeit, Grenzverwaltung, Umwelt, des Verkehrs und der Energie. — Wirksamer Schutz der Rechte von Flüchtlingen und Vertriebenen. Aufhebung aller diskriminierenden Vorschriften in folgenden Bereichen: Arbeit, Zugang zu Eigentumsrechten, rechtliche Wiedergutmachung und Zugang zur Staatsbürgerschaft; Garantie eines unbeschränkten Zugangs zu Gesundheitsdiensten und persönlichen Unterlagen. Gewährleistung einer echten Wahlmöglichkeit zwischen dauerhafter Rückkehr und Integration sowie Schaffung der notwendigen Voraussetzungen für diejenigen, die sich für die Integration entscheiden. — Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften und der nationalen Praxis an die einschlägigen internationalen Normen und Übereinkünfte durch Unterzeichnung und Ratifizierung der relevanten internationalen Rechtsinstrumente des Europarats und der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Finanzkriminalität einschließlich der Korruption. Wirtschaftliche Kriterien — Wahrung der makroökonomischen Stabilität durch Fortsetzung der notwendigen Anpassung und Konsolidierung des Haushalts. — Aufbau der institutionellen und analytischen Kapazitäten, die zur Ausarbeitung und Umsetzung des von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgeschlagenen „Wirtschafts- und Finanzprogramms“ erforderlich sind. — Umsetzung des Systems zur Verwaltung öffentlicher Ausgaben, vor allem in Bezug auf programmbasierte Haushaltsführung, mittelfristige Haushaltsführung und die Einführung von Elementen der Periodenrechnung. — Vollständige Eingliederung des Kapitalbudgets, einschließlich der kommunalen Investitionsausgaben, in den gesamtstaatlichen Haushalt. — Weitere Umstrukturierung und Privatisierung staatseigener Unternehmen. — Verabschiedung und Umsetzung des Gesetzes über die Versicherungsaufsicht. — Weitere Anstrengungen zur Verbesserung der Anpassungsfähigkeit und der Qualifikationen der Arbeitskräfte unter voller Mitwirkung der Arbeitgeber und Gewerkschaften. — Fortsetzung der erforderlichen Anpassungen des montenegrinischen Handelsregimes, um es mit den autonomen Handelsmaßnahmen und dem künftigen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (SAA) in Einklang zu bringen. Europäische Normen Binnenmarkt Freier Warenverkehr — Vollendung des rechtlichen und institutionellen Rahmens für die Bereiche Normung, Marktüberwachung, Zertifizierung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung im Einklang mit dem Besitzstand der Europäischen Gemeinschaft zur Schaffung günstiger Voraussetzungen für den Handel. Beginn der Übernahme europäischer Normen. — Einrichtung interner Konsultations- und Notifizierungsmechanismen für geplante neue technische Vorschriften in Bezug auf Maßnahmen mit Auswirkungen auf den Handel vor deren Annahme. — Aufbau eines Rechtsrahmens und entsprechender Verwaltungskapazitäten für einen aktiven Verbraucher- und Gesundheitsschutz im Einklang mit der Verbraucher- und der Gesundheitspolitik der EU. — Fortsetzung der zur Einhaltung der WTO-Regeln und -Verpflichtungen erforderlichen Reformen mit dem Ziel, den WTO-Beitrittsprozess zu beschleunigen. Zoll und Steuern — Weitere Angleichung der Zollvorschriften und -verfahren an den Besitzstand. Weitere Modernisierung der Zollverwaltung zur Erreichung einer hohen Verwaltungskapazität und zur Bekämpfung der Korruption, der grenzübergreifenden Kriminalität und der Steuerhinterziehung. — Änderung und Umsetzung der Rechtsvorschriften über Ursprungsregeln zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Anwendung der EG-Ursprungsregeln im Zusammenhang mit den autonomen Handelsmaßnahmen — zu diesem Zweck auch Bereitstellung von Informationen für und Schulung von Wirtschaftsteilnehmern und Zollbeamten. — Weitere Angleichung der Steuervorschriften an den Besitzstand. Verbesserte Anwendung der Steuergesetze mit Schwerpunkt auf einer wirksameren Steuererhebung und -kontrolle zur Verringerung der Steuerhinterziehung. — Anwendung der Grundsätze des Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung und Gewährleistung von ihrer Einhaltung bei allen neuen Steuermaßnahmen. Wettbewerb — Bereitstellung ausreichender Ressourcen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit einer funktional vollkommen unabhängigen Wettbewerbsbehörde. — Stärkung des Rahmens für staatliche Beihilfen und Gewährleistung einer größeren Transparenz in diesem Bereich als erster Schritt hin zur Kontrolle staatlicher Beihilfen entsprechend den Vorgaben des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens. Öffentliches Auftragswesen — Schaffung eines leistungsfähigen öffentlichen Auftragswesens im Einklang mit den Grundsätzen der EU einschließlich der Rechtsbehelfe. Gewährleistung transparenter Verfahren — ungeachtet des Auftragsvolumens — und der Nichtdiskriminierung zwischen Anbietern aus Montenegro und der EU. — Einrichtung einer Agentur und Überprüfungsstelle für das öffentliche Auftragswesen sowie Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit; entsprechende Schulung des in den Vergabestellen für die Anwendung der Beschaffungsvorschriften zuständigen Personals. Rechtsvorschriften über geistiges Eigentum — Wesentliche Verbesserung des Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums, insbesondere durch Schaffung eines umfassenden Rechtsrahmens in diesem Bereich einschließlich wirksamer Vorschriften zur Rechtsdurchsetzung und durch Einrichtung eines Amts für Rechte des geistigen Eigentums. — Stärkung der Kapazitäten zur Rechtsanwendung und -durchsetzung in diesem Bereich insbesondere in den Grenzdiensten, Strafverfolgungsbehörden und in der Justiz. — Förmliche Bestätigung der Teilnahme an den wichtigsten internationalen Übereinkünften im Bereich der Rechte des geistigen Eigentums. Finanzdienstleistungen — Stärkung des Regelungs- und Aufsichtsrahmens für Finanzinstitutionen und -märkte, insbesondere Banken, im Einklang mit der derzeitigen Praxis der EU. — Stärkung der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden, die im Herkunftsland für ausländische Banken mit größeren Tochtergesellschaften in Montenegro zuständig sind, u. a. durch den Abschluss von Kooperationsabkommen. Gesellschaftsrecht — Verbesserte Durchsetzung von Finanzberichterstattungserfordernissen, insbesondere bei Finanzinstitutionen und börsennotierten Unternehmen. Beschäftigungs- und Sozialpolitik — Steigerung der Leistungsfähigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales in Bezug auf die Politikformulierung und Überwachung mit Schwerpunkt auf der Eingliederung von jungen Menschen, Frauen und sozial schwachen Gruppen in den Arbeitsmarkt; Verbesserung der Leistungskontrolle bei aktiven Beschäftigungsmaßnahmen des montenegrinischen Dienstes für Arbeit. — Verbesserung der Arbeitsaufsicht zur Gewährleistung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. — Verstärkte Bemühungen um Erhöhung der Qualität in den Bereichen allgemeine Bildung und lebenslanges Lernen. — Weitere Verbesserung der Qualität, Effizienz und Relevanz des Hochschulwesens und Förderung seiner Integration in den europäischen Hochschulraum. Sektorpolitik Industrie und KMU — Weitere Umsetzung der Europäischen Charta für Kleinunternehmen. — Stärkung der Investitionsförderungsagentur. Verbesserung der Lobbyarbeit und Konsultation von Unternehmen. — Verabschiedung eines Gesetzes zur Harmonisierung und Beschleunigung der Lizenzerteilung und der Systeme zur Ausstellung von Erlaubnissen, Umsetzung des Gesetzes in enger Zusammenarbeit mit den lokalen Behörden sowie Annahme und Durchführung des Aktionsplans zum Abbau von Wirtschaftsschranken. — Beschleunigung der Maßnahmen zur Errichtung eines nationalen Garantiefonds für KMU. Landwirtschaft und Fischerei — Weitere Stärkung der Verwaltungskapazitäten zur Formulierung und Umsetzung der Agrarpolitik und der Politik der Entwicklung des ländlichen Raums. — Verabschiedung des Gesetzes über Lebensmittelsicherheit, eines Gesetzes über Tierschutz und eines neuen Gesetzes über Veterinärmedizin sowie Ausbau der Veterinär- und Pflanzenschutzdienste einschließlich der Kontroll- und Laborkapazitäten. — Weitere Bemühungen um die Angleichung der Rechtsvorschriften an den Besitzstand in den Bereichen Tier- und Pflanzengesundheit einschließlich Einrichtung eines integrierten Systems der Lebensmittelsicherheit zur Vermeidung von Doppelarbeit und zur Erhöhung der Lebensmittelsicherheit. Vorbereitung eines Kennzeichnungs- und Registrierungssystems für Rinder im Einklang mit den Anforderungen der EU. — Fertigstellung der Fischereistrategie sowie Verbesserung der Fähigkeit Montenegros zur Umsetzung einer den EU-Normen entsprechenden Fischereipolitik, u. a. derjenigen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit. — Sicherstellung des Schutzes von in einem Register eingetragenen geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (1). Umwelt — Weitere Angleichung der montenegrinisch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.