Europäische Union

2005/565/: Entscheidung der Kommission vom 9. März 2004 über eine durch Österreich angewendete Beihilferegelung betreffend die Energieabgabenvergütung auf Erdgas und Elektrizität in den Jahren 2002 und 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 325) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32005D0565. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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22.7.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 190/13 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. März 2004 über eine durch Österreich angewendete Beihilferegelung betreffend die Energieabgabenvergütung auf Erdgas und Elektrizität in den Jahren 2002 und 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 325) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/565/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I   VERFAHREN (1) Am 8. Oktober 2002 wurde im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich das 158. Bundesgesetz 2002 veröffentlicht, dessen Artikel 6 eine Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes von 1996 vorsieht. (2) Die Kommission hat Österreich mit Schreiben vom 30. April 2003 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der in diesen Gesetzen enthaltenen Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Am 20. August 2003 wurde im Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich das 71. Bundesgesetz 2003 veröffentlicht, dessen Artikel 54 Nummer 6 das Energieabgabenvergütungsgesetz von 1996 in der Fassung des 158. Bundesgesetzes 2002 bis zum 31. Dezember 2003 verlängert. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2) Die Kommission hat alle anderen Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (5) Mit Schreiben vom 4. Juli 2003, das von der Kommission am selben Tag registriert wurde (A/34759), äußerte sich Österreich zur Einleitung des Verfahrens. (6) Bei der Kommission ging am 12. August 2003 eine Stellungnahme der Vereinigung der österreichischen Industrie, am 18. August 2003 eine Stellungnahme der Stahl- und Walzwerk Marienhütte Ges.m.b.H. und am 14. August 2003 eine Stellungnahme der Jungbunzlauer Ges.m.b.H. ein. Die Stellungnahme der österreichischen Bundesarbeitskammer wurde mit Schreiben vom 21. November 2003 zurückgezogen. (7) Alle Stellungnahmen gingen fristgerecht ein (3). Die Kommission hat die Stellungnahmen an Österreich weitergeleitet, das sich jedoch nicht dazu äußerte. (8) Mit Schreiben vom 5. Dezember 2003, das von der Kommission am 8. Dezember 2003 eingetragen wurde (A/38575), erteilte Österreich weitere Auskünfte zur Durchführung der Energieabgabenvergütung in den Jahren 2002 und 2003. II   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (9) Nach dem Elektrizitätsabgabegesetz und dem Erdgasabgabegesetz, die beide am 1. Juni 1996 erlassen wurden, wird die Elektrizitäts- bzw. die Erdgasabgabe erhoben auf die Lieferung von elektrischer Energie und Erdgas, ausgenommen an Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen und an sonstige Wiederverkäufer, den Verbrauch von elektrischer Energie und Erdgas durch Elektrizitäts- bzw. Erdgasunternehmen sowie den Verbrauch von selbst hergestellter oder in das Steuergebiet verbrachter elektrischer Energie bzw. Erdgas. (10) Abgabenschuldner ist in der Regel der Lieferer von elektrischer Energie oder Erdgas. Der Empfänger der Energielieferung hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Energieabgabe zu ersetzen. Das liefernde Unternehmen muss den Betrag an Energieabgaben, der auf den jeweiligen Empfänger der Lieferung entfällt, spätestens in der Jahresabrechnung offen für den Empfänger ausweisen. (11) Die Abgabe auf elektrische Energie beträgt in dem zur Prüfung anstehenden Zeitraum 0,015 EUR/kWh. Die Abgabe auf Erdgas beträgt 0,0436 EUR je m3. (12) Im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-143/99 (im Folgenden: „Adria-Wien-Urteil“), im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens (4), hat Österreich das Energieabgabenvergütungsgesetz von 1996 durch das 158. Bundesgesetz 2002 geändert, das in Artikel 6 vorsieht, dass ab 1. Januar 2002 alle Betriebe einen Anspruch auf Vergütung der Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie haben, wenn diese Abgaben insgesamt 0,35 % des Nettoproduktionswerts übersteigen. Der Nettoproduktionswert wird definiert als der Unterschiedsbetrag zwischen Umsätzen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes von 1994 und Umsätzen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2, die an das Unternehmen erbracht werden. Im Umsatzsteuergesetz von 1994 werden solche Umsätze als Lieferungen und sonstige Dienstleistungen definiert, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt ausführt. Das Gesetz schließt den Eigenverbrauch ein, aber Einfuhren aus. Die ersten 363 EUR werden nicht vergütet. (13) Die Abgabenvergütung gilt für die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003. (14) Die gezahlten Rückvergütungen belaufen sich auf ca. 330 Mio. EUR/Jahr. (15) Die Kommission leitete das Verfahren ein, weil Zweifel an der Beihilfenatur der Maßnahme und der Vereinbarkeit der vermuteten Beihilfe bestanden. Nach Auffassung der Kommission begünstigte das Abgabenvergütungssystem de facto energieintensive Unternehmen und war demnach selektiv. Die Kommission bezweifelte, dass die vermutete Beihilfe mit dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (5) vereinbar ist. III   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN Stellungnahme der österreichischen Industriellenvereinigung (16) Nach Auffassung der Vereinigung der österreichischen Industrie ist die Maßnahme nicht selektiv und stellt somit keine staatliche Beihilfe dar. Österreich habe das Adria-Wien-Urteil des Gerichtshofs umgesetzt, wonach nationale Maßnahmen, die eine Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie vorsehen, keine staatlichen Beihilfen darstellen, „wenn sie allen Unternehmen im Inland unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit gewährt werden.“ Der österreichische Verfassungsgerichtshof habe den Begündungstext zur zweiten Vorlagefrage an den Europäischen Gerichtshof dahin gehend formuliert, Österreich könnte in die Lage kommen, die Energieabgabenvergütung auf alle Unternehmen auszudehnen. Der Gerichtshof sei sich also der Funktion der Vergütungsregelung voll bewusst gewesen und habe die möglichen Rechtsfolgen in Österreich sicherlich berücksichtigt. Wesentlich sei daher nur die Frage, „ob eine Unterscheidung im Hinblick auf die Begünstigung gemacht wird.“ (17) Die Vereinigung der österreichischen Industrie ist der Ansicht, dass die Maßnahme de facto nicht selektiv ist. Die Zahl der begünstigten Unternehmen dürfte bei rund 2 500 bis 3 000 liegen, quer durch alle Wirtschaftsbereiche und Unternehmensgrößen. (18) Außerdem sei die Maßnahme nicht nur auf Unternehmen mit hohem Energieverbrauch ausgerichtet. Die Abgabenvergütung werde auf Grundlage des Nettoproduktionswertes errechnet. Dieser Wert sei abhängig von der wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens. Verluste oder hohe Investitionen führten zu einem geringeren Nettoproduktionswert. In solchen Fällen würden auch Unternehmen mit einem niedrigen Energieverbrauch eine Vergütung der Energieabgaben erhalten. Auf einen längeren Zeitraum bezogen handle es sich nicht immer um den gleichen Kreis von Begünstigten. (19) Die Vereinigung der österreichischen Industrie hält die von der Kommission angestellten Vergleiche mit anderen Fällen für nicht zutreffend, in denen eine Maßnahme zwar nach dem Rechtstext nicht selektiv, aber de facto selektiv war. In den beschriebenen Fällen habe es sich vom Förderungsziel her um große Industrieunternehmen, zum Teil sogar um ein konkretes Unternehmen gehandelt. Die österreichische Maßnahme hingegen schränke den Kreis der Begünstigten nicht ein, weder nach Unternehmensgröße, Branche, Tätigkeit oder Investitionssumme. (20) Zur Vereinbarkeit stellt die Vereinigung der österreichischen Industrie fest, dass die Einhaltung der Mindestsätze, wie in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (6) (im Folgenden: „Energiebesteuerungsrichtlinie“) vorgegeben, als ein wesentlicher Teil der Steuer zu betrachten ist. Stellungnahme der Stahl- und Walzwerk Marienhütte Ges.m.b.H. (21) Die Stahl- und Walzwerk Marienhütte Ges.m.b.H. beschreibt den wirtschaftlichen Kontext der Energiebesteuerung im Besonderen für Stahl und macht geltend, dass die Anwendung der regulären österreichischen Energiesteuersätze auf energieintensive Unternehmen die unverzügliche Einstellung von Produktion in Österreich zur Folge hätte. (22) Der Korrekturmechanismus für energieintensive Unternehmen habe keine negativen Auswirkungen auf den Steuerungseffekt des Energieabgabensystems. Die Energiekosten seien selbst ein hinreichender Anreiz, um mögliche Substitutionsmaßnahmen zu treffen, und die Energieabgabe erbringe keine zusätzlichen Effekte. Dies sei zu berücksichtigen, wenn geprüft werde, ob die Maßnahme durch die Natur des Steuersystems gerechtfertigt sei. (23) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften habe sich in der Rechtssache C-143/99 offensichtlich auch zu der Unterscheidung zwischen energieintensiven Unternehmen und sonstigen Unternehmen äußern wollen. Andernfalls hätte er die zweite Vorlagefrage des österreichischen Verfassungsgerichtshofs nicht beantwortet, denn diese Frage sei für die Entscheidungsfindung in dem vor dem österreichischen Gericht anhängigen Fall nicht relevant. (24) Selbst wenn eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft werde, habe die Kommission die berechtigten Erwartungen der betroffenen Unternehmen zu respektieren. Diese Unternehmen könnten sich auf ein Gesetz stützen, das in Österreich ausdrücklich erlassen wurde, um das Adria-Wien-Urteil umzusetzen. Es könne von einem Unternehmen nicht verlangt werden, sich mit Fragen des europäischen Rechts eingehender als ein Bona-fide-Gesetzgeber zu befassen. Außerdem habe der Gerichtshof selbst als europäisches Organ berechtigte Erwartungen geweckt, indem er die zweite Vorlagefrage des österreichischen Verfassungsgerichtshofs beantwortet habe. Stellungnahme der Jungbunzlauer Ges.m.b.H. (25) Die Jungbunzlauer Ges.m.b.H. bringt in ihrer Stellungnahme vor, die Energieabgabenvergütung sei keine Beihilfe im Sinne einer direkten Geldzahlung des Staates. Die wirtschaftliche Belastung durch die Energiebesteuerung solle beim Energieendverbraucher liegen. Um dies zu erreichen, verfüge der Gesetzgeber über mehrere Optionen. Um den Verwaltungsaufwand zu vereinfachen, werde die Abgabe beim Energielieferanten erhoben. Die Unternehmen würden die Abgabe zusammen mit dem Energiepreis an den Energielieferanten zahlen und danach würde ihnen der Staat die Überbezahlung erstatten. Aufgrund dieser Struktur sei das Energieabgabenvergütungsgesetz in Form einer Vergütung konzipiert worden. Der Gesetzgeber hätte sich auch dafür entscheiden können, die Energieabgabe direkt beim Endverbraucher zu erheben. In diesem Fall hätte sich eine Vergütung erübrigt. (26) Dem nationalen Gesetzgeber stehe es frei, die Abgabenbelastung zu begrenzen. Die durch das Kriterium von 0,35 % des Nettoproduktionswertes vorgegebene Obergrenze sei unter beihilferechtlichen Aspekten nicht relevant, sondern lege die Energiesteuerbelastung bei gewerblicher Verwendung auf 0,35 % des Nettoproduktionswertes fest. Dies gelte auch für die vorgesehene Mindestbelastung von 363 EUR. (27) Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Adria-Wien-Urteil über die österreichische Maßnahme in ihrer Gesamtheit entschieden. Wenn dies nicht beabsichtigt gewesen wäre, hätte der Gerichtshof zuerst gefragt, ob die Energieabgabenvergütung per se selektiv ist, und sich dann damit befasst, ob der Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe im Rahmen der Energievergütung eine Selektivität bewirkt. Des Weiteren werde in Randnummer 36 des Urteils klargestellt, dass die österreichische Maßnahme, die dem Gerichtshof in vollem Umfang bekannt war, keine staatliche Beihilfe darstellt. (28) Die Maßnahme sei nicht selektiv, sondern es handle sich um eine allgemeine wirtschaftliche Maßnahme. Diese Auffassung habe auch der Generalanwalt in der Rechtssache C-143/99 geteilt. (29) Die Maßnahme verfälsche nicht den Wettbewerb und beeinträchtige nicht den Handel. (30) Ähnliche Maßnahmen gäbe es auch in anderen Mitgliedstaaten. Außerdem würde die Richtlinie zur Besteuerung von Energieerzeugnissen ebenfalls Steuerermäßigungen und –erstattungen für Unternehmen vorsehen, um Investitionen und Arbeitsplätze zu schützen. IV   STELLUNGNAHME ÖSTERREICHS Österreich betrachtet die Energieabgabenvergütung als allgemeine Maßnahme (31) Mit Schreiben vom 4. Juli 2003, das bei der Kommission am 4. Juli 2003 einging, bestätigte Österreich seine Auffassung, dass die Energieabgabenvergütung eine allgemeine Maßnahme sei. Mit der zweiten Vorlagefrage habe der österreichische Verfassungsgerichtshof auch sein Motiv dargelegt, d. h., falls die ursprüngliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellte, könnte der Verfassungsgerichtshof die Beschränkung auf Unternehmen aufheben, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Der österreichische Verfassungsgerichtshof habe wissen wollen, ob durch die Aufhebung der Beschränkung eine rechtswidrige staatliche Beihilfe entstehen oder ausgeweitet würde. Der Europäische Gerichtshof sei sich dessen bewusst gewesen, da es in dem Bericht des Berichterstatters Wathelet heißt, der Verfassungsgerichtshof gehe davon aus, dass im Falle einer Aufhebung der Beschränkung eine Ausdehnung auf alle Unternehmen nur zulässig sei, wenn dies keine neue Beihilfe darstelle, die im Voraus zu notifizieren ist. Andernfalls wäre die zweite Vorlagefrage rein theoretisch gewesen und hätte vom Europäischen Gerichtshof zurückgewiesen werden müssen. (32) Folglich habe der österreichische Verfassungsgerichtshof nur die Beschränkung auf den ursprünglichen Kreis von Vergütungsberechtigten aufgehoben und nicht das ganze Energieabgabenvergütungsgesetz. (33) Vor diesem Hintergrund könne nicht argumentiert werden, der Europäische Gerichtshof sei über die Struktur der österreichischen Maßnahme nicht oder falsch informiert gewesen. Vielmehr habe der Gerichtshof in Randnummer 7 des Urteils das österreichische System korrekt beschrieben und in Randnummer 36 auf die zweite Frage geantwortet, dass „nationale Maßnahmen wie diejenigen im Ausgangsverfahren keine staatlichen Beihilfen darstellen“. Österreich kündigt an, die Energieabgabenvergütung rückwirkend zu ändern (34) Mit Schreiben vom 5. Dezember 2003 teilte Österreich der Kommission mit, dass das Finanzministerium dem österreichischen Parlament vorschlagen wird, die Energieabgabenvergütung auf Elektrizität und Erdgas für die beiden Gruppen von Berechtigten rückwirkend zu ändern. (35) Unternehmen, auf die das Energieabgabenvergütungsgesetz bis 31. Dezember 2001 nicht anwendbar war, werden Anspruch auf eine 100 %ige Abgabenvergütung für die Abgaben erhalten, die 0,35 % ihres Nettoproduktionswertes im Jahr 2002 überschreiten. Im Jahr 2003 werden diese Unternehmen 20 % der nationalen Steuersätze auf Erdgas und Elektrizität zahlen. Diese Mindestbelastung respektiere die Mindeststeuersätze der „Energiebesteuerungsrichtlinie“, die am 1. Januar 2004 in Kraft tritt. Nach der Richtlinie liegt der Mindeststeuerbetrag im Verhältnis zur nationalen Steuer bei etwa 3,3 % für Elektrizität und etwa 14 % für Erdgas. (36) Unternehmen, auf die das Energieabgabenvergütungsgesetz vor dem 31. Dezember 2001 anwendbar war, zahlen in den Jahren 2002 und 2003 120 % der Mindeststeuerbeträge für Erdgas und Elektrizität, wie in Anhang I Tabelle C der Energiebesteuerungsrichtlinie festgelegt („120 %-Bestimmung“). Die Belastung mit 120 % der Mindeststeuerbeträge auf Erdgas und Elektrizität entspricht statistisch der durchschnittlichen Abgabenbelastung für Unternehmen nach der Energiebesteuerungsrichtlinie, einschließlich der Besteuerung von Elektrizität, Erdgas und Kohle. Die 120 %-Bestimmung wird zu einer zusätzlichen Abgabenbelastung von ca. 10 bis 15 % des derzeitigen Nettosteueraufkommens führen. Die zusätzliche Belastung ist nicht so hoch, da die meisten der betroffenen Unternehmen nach den geltenden Regeln bereits erheblich mehr als die 120 % zahlen. Die Unternehmen jedoch, für die die 120 %-Bestimmung zu einer Anhebung der Abgabenbelastung führt, werden im Schnitt etwa 50 % mehr als bisher bezahlen, einige sogar weitaus mehr. (37) Österreich teilte der Kommission mit, dass alle laufenden Zahlungen unmittelbar nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens eingestellt wurden. Allerdings konnte Österreich keine Angaben zur Zahl der Unternehmen machen, die einen Teil der bereits gezahlten Vergütung zurückerstatten müssen, oder über die betreffenden Beträge. Österreich bestätigte, dass auf alle Rückzahlungen die geltenden EU-Referenzzinssätze angewandt werden. V   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE Würdigung für die Jahre 2002 und 2003 (38) Wenngleich sich das eingeleitete Verfahren auf die 2002 anwendbaren Bestimmungen des 158. Bundesgesetzes 2002 bezieht, hält es die Kommission für gerechtfertigt, auch das Jahr 2003 zu prüfen, ohne eine gesonderte Entscheidung über die Ausweitung des förmlichen Prüfverfahrens auf diesen Zeitraum zu treffen. Die Kommission stellt fest, dass das 71. Bundesgesetz 2003 die durch das 158. Bundesgesetz 2002 eingeführten Bestimmungen völlig unverändert lässt. Somit sind die 2002 und 2003 geltenden Bestimmungen identisch. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beteiligten die Möglichkeit hatten, sich zu allen für die Würdigung der Regelung relevanten Aspekten zu äußern. (39) Die zeitliche Verlängerung wurde von Österreich nach der Entscheidung der Kommission, das förmliche Prüfverfahren einzuleiten, in Kraft gesetzt. Dies ist der Situation vergleichbar, wo ein Mitgliedstaat Rechtsvorschriften ändert, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens sind, aber mit dieser Änderung nicht alle mutmaßlichen Verstöße beseitigt und Sachverhalte, wie in der mit Gründen versehenen Stellungnahme beschrieben, nach Übermittlung dieser Stellungnahme aufrechterhalten werden. In solchen Fällen gestattet es das Gericht der Kommission, das Verfahren fortzusetzen und ihre Schlussfolgerungen den geänderten Umständen anzupassen (7). (40) In seinem Schreiben vom 5. Dezember 2003 bezog sich Österreich ausdrücklich auf die Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 und nahm somit seine Verteidigungsrechte in Bezug auf den gesamten Zeitraum wahr. (41) In der Praxis konnten sich auch Dritte zur Anwendung der Regelung sowohl 2002 als auch 2003 äußern. Zwar legte die Vereinigung der österreichischen Industrie ihre schriftliche Stellungnahme zur Energieabgabenvergütung im Jahr 2002 am 12. August vor, d. h. vor Veröffentlichung des 71. Bundesgesetzes 2003 über die Verlängerung der Energieabgabenvergütung. In weiterer Folge war die Vereinigung bei mehreren Besprechungen zwischen der Kommission und der österreichischen Regierung vertreten und äußerte sich bei dieser Gelegenheit auch zum Jahr 2003. Damit wurde ihr Recht auf Äußerung respektiert. (42) In der Stellungnahme der Jungbunzlauer Ges.m.b.H. vom 14. August 2003 wird das Unternehmen beschrieben und festgestellt, dass die Sachverhaltsangaben „insbesondere (auch) für das Jahr 2002“ zutreffen. Das Unternehmen äußerte sich zum Vorliegen einer Beihilfe und brachte Argumente vor, die im Wesentlichen unabhängig vom Jahr der Anwendung sind. Damit wurde das Recht auf Äußerung respektiert. (43) Die Marienhütte Ges.m.b.H. nahm zur Einleitung des Verfahrens am 18. August Stellung, also ebenfalls vor Veröffentlichung des 71. Bundesgesetzes 2003. Die Bemerkungen sind ebenfalls im Wesentlichen unabhängig vom Jahr der Anwendung der Energieabgabenvergütungsbestimmungen. Das Recht auf Äußerung wurde somit respektiert. (44) Der Kommission sind weder verspätete Stellungnahmen eingegangen, noch wurde die Vorlage einer Stellungnahme nach Ablauf der in der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens festgesetzten Frist beantragt. Vorliegen einer Beihilfe (45) Nach eingehender Prüfung kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die anstehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. (46) Nach Auffassung der Kommission kommt die Abgabenvergütung, selbst wenn sie theoretisch für alle Unternehmen gilt, die den Schwellenwert von 0,35 % des Nettoproduktionswertes erreichen, de facto Unternehmen zugute, die einen hohen Energieverbrauch im Verhältnis zum Nettoproduktionswert aufweisen, und ist somit selektiv. (47) Nach Auffassung der Kommission hat sich der Gerichtshof in der Rechtssache C-143/99 nicht zu allen Aspekten der ursprünglichen Abgabenvergütungsregelung geäußert, sondern lediglich zur Beschränkung auf Unternehmen, deren Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Für die Beantwortung der beiden Vorlagefragen des österreichischen Verfassungsgerichtshofs war es nicht erforderlich, dass der Gerichtshof weitere Aspekte der Maßnahme würdigt. Die Fragen bezogen sich nicht auf das österreichische System insgesamt, sondern schwerpunktmäßig auf den eingeschränkten Anwendungsbereich. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gerichtshof nur deshalb, weil umfassendere Informationen vorlagen, implizit zu einer Frage Stellung nahm, mit der er nicht befasst worden war. Der Gerichtshof bezog sich in seinem Urteil generell auf „allgemeine Maßnahmen, die eine Vergütung von Energieabgaben vorsehen“. Hätte der Gerichtshof die Absicht gehabt, sich zu allen Aspekten der österreichischen Maßnahme zu äußern, kann davon ausgegangen werden, dass dies mehr explizit geschehen wäre. (48) Die Kommission teilt nicht die Auffassung, dass der Gerichtshof die zweite Vorlagefrage des österreichischen Verfassungsgerichtshofes nicht beantwortet hätte, wenn er nicht beabsichtigt hätte, sich zu allen Aspekten der Energieabgabenvergütung zu äußern. Der Gerichtshof beantwortete die zweite Vorlagefrage des österreichischen Verfassungsgerichtshofes zuerst. Diese Frage bezog sich nicht auf das anhängige Verfahren. Daher stellte der Gerichtshof offensichtlich seine Antwort auf die erste Frage zu dem konkreten Sachverhalt in einen eher allgemeinen Kontext und antwortete, gestützt auf die ständige Rechtsprechung, dass eine staatliche Maßnahme, die allen Unternehmen im nationalen Hoheitsgebiet ohne Unterschied zugute kommt, keine staatliche Beihilfe darstellen kann. (49) Präzedenzfälle zeigen, dass eine Maßnahme in ihrer Wirkung selektiv sein kann, selbst wenn sie nach dem Gesetz auf alle Wirtschaftsbereiche anwendbar ist. Dies sind nur Beispiele dafür, wie eine De-facto-Selektivität auftreten kann. Es trifft zu, dass die zur Prüfung anstehende Maßnahme keine Beschränkungen nach Unternehmensgröße, Branche, Tätigkeit oder Investitionssumme vorsieht. Allerdings hat der Schwellenwert die Wirkung, dass die Maßnahme de facto auf energieintensive Unternehmen zugeschnitten ist. Zwar machte die Vereinigung der österreichischen Industrie geltend, dass auch Unternehmen mit einem geringen Energieverbrauch von der Abgabenvergütung profitieren können, wenn sie hohe Investitionen tätigen oder hohe Verluste verzeichnen, doch wird dieses Argument nicht näher erläutert. Vielmehr wurde während des förmlichen Prüfverfahrens die Wirkung verschiedener Lösungsansätze anhand von Beispielen von Unternehmen in energieintensiven Sektoren aufgezeigt. Dies wird auch in der Stellungnahme der Marienhütte bestätigt, in der die Maßnahme ausdrücklich als Korrekturmechanismus für energieintensive Unternehmen bezeichnet wird. Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass sich Österreich zu dem Argument der Vereinigung der öste

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