Europäische Union

2005/565/: Entscheidung der Kommission vom 9. März 2004 über eine durch Österreich angewendete Beihilferegelung betreffend die Energieabgabenvergütung auf Erdgas und Elektrizität in den Jahren 2002 und 2003 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 325) Text von Bedeutung für den EWR

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rreichischen Industrie nicht geäußert hat. Insbesondere machte Österreich keine Angaben zu den tatsächlich Begünstigten, auch nicht dazu, ob sich der Kreis der tatsächlich Begünstigten nach der Novellierung des Gesetzes signifikant geändert hat. Daher liegen der Kommission keine Angaben vor, die darauf schließen ließen, dass sich die Wirkung der Maßnahme substanziell von der vor 1. Januar 2002 geltenden Maßnahme unterscheidet, die auf Unternehmen mit Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter beschränkt war. Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass Österreich die 120 %-Bestimmung ebenfalls auf Grundlage einer Auswahl von ca. 240 energieintensiven Unternehmen berechnete und geltend machte, es lägen keine Angaben über alle vergütungsberechtigten Unternehmen vor. All dies deutet nachdrücklich darauf hin, dass die Maßnahme effektiv auf energieintensive Unternehmen ausgerichtet ist. (50) Die Kommission teilt auch nicht die Auffassung der Jungbunzlauer Ges.m.b.H., wonach das Kriterium von 0,35 % des Nettoproduktionswertes einer maximalen Abgabenbelastung entspricht und eine solche Obergrenze nicht beihilferelevant ist. Ohne das letztere Argument generell prüfen zu müssen, legt in diesem Fall das Kriterium keine allgemeine maximale Steuerbelastung für alle Unternehmen ohne Unterschied fest. In der Regel müssen Unternehmen die vollen Steuersätze entrichten, mit Ausnahme derjenigen, die einen Schwellenwert erreichen, der de facto so zugeschnitten ist, dass er nur auf energieintensive Unternehmen anwendbar ist. Durch Festlegung objektiver Kriterien, nämlich einer Steuerobergrenze für bestimmte Unternehmen — im vorliegenden Fall besonders energieintensive Unternehmen —, bewirkt die Maßnahme eine unterschiedliche Behandlung. Darin unterscheidet sie sich von der Mindestabgabenbelastung von 363 EUR, auf die die Jungbunzlauer Ges.m.b.H. verweist und die effektiv unterschiedslos für alle Unternehmen gilt. (51) In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens äußerte die Kommission Zweifel daran, ob die Ausdehnung des Anwendungsbereichs die Wirkungen der Maßnahme effektiv ändern würde. Die Kommission stellt fest, dass weder Österreich noch die intervenierenden Parteien Angaben vorgelegt haben, die diese Zweifel ausräumen könnten. Insbesondere legte Österreich keine Zahlen vor, die nachweisen, dass signifikant mehr Unternehmen in allen Wirtschaftsbereichen von dem erweiterten Anwendungsbereich profitieren. In jedem Fall ist die große Zahl von Begünstigten einer Maßnahme für sich alleine nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kein Beweis dafür, dass die Maßnahme als allgemeine Maßnahme einzustufen ist. (52) Die Kommission berücksichtigt auch, dass in mehren Mitgliedstaaten Maßnahmen mit gleicher Wirkung in Kraft sind, für die die Genehmigung als staatliche Beihilfe beantragt wurde oder die von der Kommission vom Amts wegen geprüft werden (8). (53) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Selektivität der Maßnahme nicht durch die Natur und Logik des Systems zu begründen ist, da dies nicht der systemimmanenten Steuerlogik entspricht. Vielmehr stellt die Vergütung eine klare Abweichung von der allgemeinen Struktur und Funktionsweise des Steuersystems dar. Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass eine Energieabgabe ein zweifaches Ziel verfolgt: Erstens sollen Unternehmen dazu angeregt werden, energieeinsparende Maßnahmen zu treffen. Selbst wenn die betroffenen Unternehmen bereits in großem Umfang solche Maßnahmen durchführen, um die Energiekosten zu senken, kann nicht gesagt werden, dass die Energiebesteuerung keinen zusätzlichen Steuerungseffekt hat. Der Energieverbrauch ist generell technologieabhängig und daher nur kurzfristig festgelegt. Langfristig dürften durch den technischen Fortschritt und Innovation weitere Effizienzgewinne zu erwarten sein. Die Kommission stellt außerdem fest, dass die Marienhütte Ges.m.b.H. das angebliche Fehlen eines Steuerungseffekts nicht näher begründet hat. Zweitens, selbst wenn der Energieverbrauch kurzfristig nicht weiter reduziert werden kann, wird die Abgabe erhoben, um staatliche Mittel für allgemeine Zwecke zu beschaffen, auch mit Blick darauf, dass der Energieverbrauch Kosten für die Gesellschaft verursacht, für die der Staat Abhilfe schaffen muss. Deshalb kann es nicht in der Natur und Logik des Systems liegen, dass energieintensive Unternehmen, definitionsgemäß Verschmutzungsverursacher, von der Energieabgabe freigestellt werden. (54) Die Kommission teilt nicht die Auffassung der Jungbunzlauer Ges.m.b.H., dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellen würde, wenn der Gesetzgeber die Abgabe vom Endnutzer erheben würde. Die Verwaltungsstruktur der Maßnahme hat in diesem Fall keinen Einfluss auf den Beihilfecharakter. Selbst wenn der Gesetzgeber die Abgabe unmittelbar beim Endnutzer erheben würde und vermutlich eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Arten von Nutzern einführen würde, würde auch diese Differenzierung eine staatliche Beihilfe darstellen. (55) Alle anderen Kriterien einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind erfüllt. Die Maßnahme entlastet die Unternehmen von Kosten, die sie andernfalls zu tragen hätten, und überträgt ihnen somit einen Vorteil. Die Maßnahme ist dem Staat zuzuschreiben und wird aus staatlichen Mitteln finanziert, da der Staat eine Minderung des Steueraufkommens hinnimmt. Indem die Abgabenvergütung nur bestimmten Unternehmen gewährt wird, begünstigt die Maßnahme diese im Vergleich zu anderen Unternehmen, was den Wettbewerb verfälschen kann. Zumindest einige Begünstigte sind in Sektoren tätig, in denen ein Handel zwischen Mitgliedstaaten besteht. Daher kann die Maßnahme den Handel beeinträchtigen. Abschließend ist festzustellen, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt und als neue Beihilfe einzustufen ist, da sie nach dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union eingeführt wurde und von der Kommission zu keinem Zeitpunkt genehmigt worden ist. Vereinbarkeit der Beihilfe (56) Die Kommission hat die Vereinbarkeit der Beihilfe anhand des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (im Folgenden „der Gemeinschaftsrahmen“) geprüft. In der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, dass beim damaligen Stand offensichtlich keine andere Ausnahmebestimmung des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zur Anwendung gelangen konnte. Im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens ergaben sich keine neuen Anhaltspunkte, welche die in der Entscheidung über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgebrachten Bedenken der Kommission hätten ausräumen könnten. Deshalb kommt die Kommission zu folgendem Schluss: (57) In Bezug auf die Unternehmen, für die das Energieabgabenvergütungsgesetz bis zum 31. Dezember 2001 nicht anwendbar war, führte die Novellierung durch das 158. Bundesgesetz 2002 eine neue Ausnahme von einer bestehenden Steuer ein. Gemäß Randnummer 51.2 des Gemeinschaftsrahmens können die Vorschriften unter Randnummer 51.1 anwendbar sein, wenn die Steuer eine beachtliche positive Wirkung auf den Umweltschutz hat und Ausnahmen wegen einer wesentlichen Veränderung der Wirtschaftsbedingungen, die die Unternehmen in eine besonders schwierige Wettbewerbslage versetzt, notwendig werden. Österreich hat keine Angaben dazu gemacht, ob dies der Fall war. Auch hat Österreich die Steuer nicht wesentlich heraufgesetzt, so dass Randnummer 52 des Gemeinschaftsrahmens nicht zur Anwendung gelangt. Unter diesen Umständen kann ein Mitgliedstaat Steuerbefreiungen nur in Übereinstimmung mit Randnummer 53 Unterabsatz 2 gewähren, der auf die Randnummern 45 und 46 des Gemeinschaftsrahmens verweist. Danach können Betriebsbeihilfen bis zu fünf Jahren gewährt werden, wenn sich ihre Intensität auf 50 % der Mehrkosten beschränkt oder sie über einen Zeitraum von fünf Jahren degressiv verringert werden. Das österreichische Gesetz beschränkt weder die Abgabenvergütung auf 50 % der Mehrkosten noch verlangt es eine progressive Rückführung. (58) In Bezug auf die Unternehmen, für die das Energieabgabenvergütungsgesetz bereits vor dem 31. Dezember 2001 galt, bleibt das Abgabenvergütungssystem unverändert. Hier sieht die Maßnahme eine Befreiung von einer bestehenden Steuer vor, die bei deren Einführung beschlossen wurde. Sie fällt daher unter Randnummer 51.2 des Gemeinschaftsrahmens, der auf die Vereinbarkeitskriterien in Randnummer 51.1 verweist. Von letzterer Bestimmung scheint nur Randnummer 51.1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich anwendbar zu sein. Danach müssen Unternehmen einen wesentlichen Teil der nationalen Steuer zahlen. Österreich hat für den zur Prüfung anstehenden Zeitraum keine Angaben vorgelegt, die es ermöglichen würden, den tatsächlichen Teil der Steuer zu ermitteln, den die betroffenen Unternehmen zahlen müssen. Deshalb kann die Kommission nicht zu dem Schluss kommen, dass die Unternehmen einen wesentlichen Teil der nationalen Steuer zahlen. (59) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Energieabgabenvergütungsgesetz von 1996, das durch Artikel 6 des 158. Bundesgesetzes 2002 ohne weitere Änderungen bis 31. Dezember 2003 verlängert wurde, den Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens nicht entspricht und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Vereinbarkeit der angekündigten Änderung der Beihilfe (9) (60) In Bezug auf die Unternehmen, für die das Energieabgabenvergütungsgesetz bis zum 31. Dezember 2001 nicht galt, ist die Maßnahme in der von Österreich zugesagten Änderung mit Randnummern 53 und 45 des Gemeinschaftsrahmens vereinbar. Die Beihilfe beläuft sich auf 100 % der Mehrkosten im ersten Jahr und wird im zweiten Jahr auf 80 % reduziert. Sie wird also in dem zur Prüfung anstehenden Zeitraum linear zurückgeführt. Außerdem ist die Kommission der Auffassung, dass die Ermäßigung im zweiten Jahr den Begünstigten einen Steuerbetrag überlässt, der immer noch über dem in der Energiebesteuerungsrichtlinie ab 2004 verlangten Schwellenwert liegt. (61) In Bezug auf die Unternehmen, für die das Energieabgabenvergütungsgesetz bis zum 31. Dezember 2001 galt, ist die Beihilfe nach Auffassung der Kommission mit Randnummer 51.1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens vereinbar. Nach Randnummer 51.1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich müssen die Begünstigten einen wesentlichen Teil der nationalen Steuer zahlen. Grund hierfür ist, dass den Unternehmen ein Anreiz geboten werden soll, ihre Umweltleistung zu verbessern. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von Randnummer 51.1 Buchstabe b erster Gedankenstrich, wonach eine harmonisierte Steuer herabgesetzt werden kann, wenn der von dem Begünstigten gezahlte Betrag über dem gemeinschaftlichen Mindestbetrag liegt, „damit sich die Unternehmen veranlasst sehen, etwas für die Verbesserung des Umweltschutzes zu tun.“ Während des zur Prüfung anstehenden Zeitraums war die österreichische Energieabgabe eine nationale Steuer; ab 1. Januar 2004 wird mit der Energiebesteuerungsrichtlinie eine harmonisierte Besteuerung eingeführt, welche Mindeststeuersätze für die Nutzung der Energieprodukte festlegt, die nach den österreichischen Energieabgabegesetzen besteuert und vergütet werden. Die Energiebesteuerungsrichtlinie trägt den Umweltschutzzielen ausdrücklich Rechnung (siehe insbesondere Erwägungsgründe 3, 6, 7 und 12). Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die Beachtung der Mindestsätze der Energiebesteuerungsrichtlinie den Unternehmen einen Anreiz bietet, den Umweltschutz zu verbessern. Die Einhaltung der Mindestsätze kann deswegen auch als wesentlicher Teil der nationalen Steuer gesehen werden, wie dies in Randnummer 51.1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich des Gemeinschaftsrahmens verlangt wird. Österreich legt die Mindeststeuerbelastung der Unternehmen so fest, dass die Mindeststeuersätze nicht nur für Erdgas und Elektrizität, sondern auch für Kohle eingehalten werden, für die bisher in Österreich keine Energieabgabe erhoben wurde. Damit stellt Österreich sicher, dass die Mindestabgabenbelastung in den Jahren 2002 und 2003 dem Steuerniveau entspricht und auch der Mindestumwelteffekt einbezogen wird, den die Richtlinie insgesamt anstrebt. Vertrauensschutz (62) Wenn eine rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar beurteilt wird, ist sie vom Empfänger zurückzufordern. Nach der Rückforderung dieser Beihilfe sollte die vor ihrer Gewährung bestehende Wettbewerbsposition so weit wie möglich wiederhergestellt werden. In Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom22. März 1999 über Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (10) heißt es jedoch: „Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde.“ Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und der Entscheidungspraxis der Kommission verstößt eine Rückforderungsentscheidung gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wenn in Folge von Maßnahmen der Kommission seitens des Empfängers der Beihilfe berechtigtes Vertrauen darauf bestehen konnte, dass die Beihilfe in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht gewährt wurde. (63) Ein Mitgliedstaat hat dafür zu sorgen, dass nationale Maßnahmen mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in Einklang stehen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, und dass Beihilfemaßnahmen der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag notifiziert und erst nach deren Prüfung durchgeführt werden. Grundsätzlich können Unternehmen keine berechtigten Erwartungen an rechtswidrige Beihilfen stellen. Könnten sich Unternehmen erfolgreich auf ein nationales, selbst in gutem Glauben erlassenes Gesetz stützen, das aber nicht den Beihilfevorschriften entspricht und daher den Wettbewerb verfälscht, könnte das Ziel einer gemeinschaftlichen Beihilfekontrolle nicht erreicht werden. (64) In seinem Urteil „Van den Bergh en Jurgens“ (11) hat der Gerichtshof für Recht erkannt: „Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen.“ (65) Österreich hat der Kommission kein Argument für das Bestehen des berechtigten Vertrauens seitens der Begünstigten der Regelung vorgelegt. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die Kommission gehalten ist, außerordentliche Umstände automatisch zu berücksichtigen, die nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 einen Verzicht auf die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen rechtfertigen, wenn diese Rückforderung gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, wie den Grundsatz des Vertrauensschutzes, verstoßen würde. (66) Im vorliegenden Fall nimmt die Kommission einerseits zur Kenntnis, dass die vorliegende innerstaatliche Maßnahme eine erhebliche Belastung für österreichische Unternehmen im Interesse des Umweltschutzes auferlegte. Eine derartige Belastung wäre ohne die in dieser Entscheidung untersuchte Abgabenvergütung besonders für energieintensive Unternehmen eine schwere Belastung gewesen. Als die innerstaatliche Maßnahme entworfen wurde, gab es keine gefestigte Praxis für die rechtliche Beurteilung für Ausnahmen oder Reduzierungen derartiger Steuern, die formal auf verschiedene Wirtschaftszweige Anwendung finden, aber trotzdem selektiv sind, da sie einen eigentlichen, tatsächlichen und spezifischen Vorteil zugunsten bestimmter Sektoren gewähren. Andererseits ist es vorstellbar, dass im vorliegenden Fall der Wortlaut der Antwort des Gerichtshofs auf die zweite Frage im Adria-Wien-Urteil dazu geführt haben könnte, dass einige Beihilfeempfänger in gutem Glauben davon ausgingen, dass die vor einem nationalen Richter besprochenen streitigen innerstaatlichen Maßnahmen aufhören würden, selektiv zu sein, und daher nicht mehr eine staatliche Beihilfe darstellen würden, sofern ihre Begünstigung auf andere Sektoren als dem der Herstellung von körperlichen Wirtschaftsgütern ausgedehnt werden würde. Unter Berücksichtigung all dieser Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall eine Rückforderung gegen das Prinzip des Vertrauensschutzes verstoßen würde. Im Einklang mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 entscheidet die Kommission daher, dass keine Rückforderung verlangt werden sollte. Beihilfen für die landwirtschaftliche Primärproduktion (67) Die Abgabenvergütungsregelung gilt für die Land- und Forstwirtschaft unter denselben Bedingungen wie für die anderen begünstigten Sektoren. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen findet keine Anwendung auf die Landwirtschaft. Bei der Bewertung sektorübergreifender Beihilfen im Rahmen von Energiesteuern (12) hat die Kommission jedoch die Gleichbehandlung von Landwirtschaft und Forstwirtschaft mit anderen Wirtschaftszweigen vorbehaltlich der allgemeinen Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen erwogen. Die obigen Ausführungen gelten daher auch für die Beurteilung von Beihilfen für die Landwirtschaft. VI   SCHLUSSFOLGERUNG (68) Die Kommission stellt fest, dass Österreich das Energieabgabenvergütungsgesetz von 1996 in der Fassung des 158. Bundesgesetzes 2002, das unverändert bis zum 31. Dezember 2003 verlängert wurde, unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig durchgeführt hat. (69) In Bezug auf Unternehmen, für die das Energieabgabenvergütungsgesetz bis 31. Dezember 2001 nicht galt, ist die Beihilferegelung mit dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen, insbesondere Randnummern 52 und 45, sowie sonstigen Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag unvereinbar. (70) In Bezug auf Unternehmen, für die das Energieabgabenvergütungsgesetz bereits vor dem 31. Dezember 2001 galt, ist die Beihilferegelung mit dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen, insbesondere Randnummer 51.1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich, und sonstigen Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag unvereinbar. Da keine anderen Vereinbarkeitsgründe für die Regelung angeführt werden können, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (71) Dennoch wird, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und in Übereinstimmung mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, keine Rückforderung verlangt werden. (72) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die österreichische Regierung zugesagt hat, die Energieabgabenvergütung rückwirkend zu ändern. Die Kommission betrachtet die oben beschriebenen Änderungen als mit dem Gemeinschaftsrahmen für Umweltschutzbeihilfen, insbesondere Randnummer 52 in Verbindung mit Randnummer 45 und Randnummer 51.1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich, für vereinbar — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Abgabenvergütung, die Österreich im Jahr 2002 nach dem durch das 158. Bundesgesetz 2002 novellierten Energieabgabenvergütungsgesetz 1996 gewährt und unverändert bis zum 31. Dezember 2003 verlängert hat, stellt eine rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar. Artikel 2 Österreich setzt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung, soweit sie fortwirkt, außer Kraft. Artikel 3 Österreich ergreift alle notwendigen Schritte, um die Maßnahme rückwirkend, wie von den österreichischen Behörden in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2003 zugesagt, anzupassen. Artikel 4 Österreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 9. März 2004 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 164 vom 15.7.2003, S. 2. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  In Einklang mit der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1), insbesondere mit Artikel 3, endete die Frist für die Einreichung von Stellungnahmen am 18. August 2003. (4)  Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001 in der Rechtssache C-143/99: Adria-Wien Pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH gegen Finanzlandesdirektion für Kärnten, Slg. 2001, S. I-8365. Der Österreichische Verfassungsgerichtshof legte dem Gerichtshof zwei Fragen zur Vorabentscheidung vor: 1. Sind gesetzliche Maßnahmen eines Mitgliedstaats, die eine teilweise Vergütung von Energieabgaben auf Erdgas und elektrische Energie vorsehen, diese Vergütung aber nur Unternehmen gewähren, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag anzusehen? 2. Bei Bejahung der ersten Frage: Ist eine derartige gesetzliche Maßnahme auch dann als Beihilfe gemäß Artikel 92 EG-Vertrag anzusehen, wenn sie allen Unternehmen ohne Rücksicht darauf gewährt wird, ob der Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht? (5)   ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (6)   ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51. (7)  Siehe Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. November 1992 in der Rs. C-105/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1992, S. I-5871, Urteil vom 10. September 1996 in der Rs. C-11/95, Kommission/Belgien, Slg. 1996, S. I-4115, Urteil vom 9. Januar 1999 in der Rs. C-365/97, Kommission/Italien, Slg. 1999, S. I-7773, und Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rs. C-113/86, Kommission/Italien, Slg. 1988, S. 607. (8)  Siehe N 449/2001 — Deutschland, N 123/2000 — Vereinigtes Königreich, C-42/2003 — Schweden. (9)  Die Kommission stellt fest, dass diese Änderungen noch nicht in Kraft getreten sind. (10)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (11)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 1987 in der Rechtssache 265/85, Van den Bergh en Jurgens BV/Kommission, Slg. 1987, S. 1155, Rdnr. 44. (12)  Siehe insbesondere Entscheidungen der Kommission über die deutsche Ökosteuer, NN 47/99 (ABl. C 166 vom 12.6.1999), und in der Beihilfesache N 575/A/99 (ABl. C 322 vom 11.11.2000).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.