Europäische Union

2005/531/,: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. April 2005 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003, Einzelplan I — Europäisches Parlament

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27.7.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 196/26 BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 12. April 2005 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003, Einzelplan I — Europäisches Parlament (2005/531/EG, Euratom) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, in Kenntnis des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003 (1), in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2003 (C6-0015/2005), in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2003 und der Antworten der Organe (2), unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3), gestützt auf Artikel 275 des EG-Vertrags und Artikel 179a des Euratom-Vertrags, gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere deren Artikel 145, 146 und 147, gestützt auf Artikel 147 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002, dem zufolge die Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten, gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), gestützt auf die Artikel 71 und 74 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung sowie deren Anlage V, in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0063/2005), A. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in Ziffer 9.15 seines Jahresberichts für das Haushaltsjahr 2003 bezüglich des Europäischen Parlaments zu der Erkenntnis gelangt ist, dass „die geprüften Transaktionen … im Wesentlichen rechtmäßig und ordnungsgemäß“ waren, B. in der Erwägung, dass die Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 und die Geschäftsordnung des Parlaments in der am 23. Oktober 2002 geänderten Fassung ab 1. Januar 2003 als Verfahrensregeln für das Entlastungsverfahren gelten, C. in der Erwägung, dass die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments am 23. Oktober 2002 dahingehend abgeändert wurde, dass die Entlastung dem Präsidenten und nicht dem Generalsekretär erteilt wird, 1. erteilt seinem Präsidenten die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003; 2. legt seine Bemerkungen in der dazugehörigen Entschließung dar; 3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und dem Europäischen Bürgerbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen. Der Präsident Josep BORRELL FONTELLES Der Generalsekretär Julian PRIESTLEY (1)   ABl. L 54 vom 28.2.2003, S. 1. (2)   ABl. C 293 vom 30.11.2004, S. 1. (3)   ABl. C 294 vom 30.11.2004, S. 99. (4)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. (5)   ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1. ENTSCHLIEẞUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS mit den Bemerkungen zu dem Beschluss betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2003, Einzelplan I — Europäisches Parlament DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, in Kenntnis des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2003 (1), in Kenntnis der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht für das Haushaltsjahr 2003 (C6-0015/2005), in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofes zum Haushaltsjahr 2003 und der Antworten der Organe (2), unter Hinweis auf die vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegte Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3), gestützt auf Artikel 275 des EG-Vertrags und Artikel 179a des Euratom-Vertrags, gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere deren Artikel 145, 146 und 147, gestützt auf Artikel 147 Absatz 1 der Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002, dem zufolge die Organe alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den im Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments enthaltenen Bemerkungen Folge zu leisten, gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), gestützt auf die Artikel 71 und 74 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung und deren Anlage V, in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0063/2005), A. in der Erwägung, dass der Rechnungshof in Ziffer 9.15 seines Jahresberichts für das Haushaltsjahr 2003 bezüglich des Europäischen Parlaments zu der Erkenntnis gelangt ist, dass „die geprüften Transaktionen ... im Wesentlichen rechtmäßig und ordnungsgemäß“ waren, B. in der Erwägung, dass die Haushaltsordnung vom 25. Juni 2002 und die Geschäftsordnung des Parlaments in der am 23. Oktober 2002 geänderten Fassung ab 1. Januar 2003 als Verfahrensregeln für das Entlastungsverfahren gelten, C. in der Erwägung, dass die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments am 23. Oktober 2002 dahingehend abgeändert wurde, dass die Entlastung dem Präsidenten und nicht dem Generalsekretär erteilt wird, D. in der Erwägung, dass seine am 21. April 2004 angenommene Entschließung zur Entlastung für 2002 (6) weiterverfolgt werden sollte und die Fortschritte bei der Umsetzung ihrer Empfehlungen bewertet werden sollten, 1.   nimmt die Beträge zur Kenntnis, mit denen die Rechnungslegung des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2003 abgeschlossen wurde: (in EUR) Verwendung der Mittel Mittel des Haushaltsjahres 2003 Aus dem Haushaltsjahr 2002 übertragene Mittel Mittel 2003 Mittel aus übertragenen Einnahmen Artikel 9.1 und 9.4 der Haushaltsordnung (7) Artikel 9.2 und 9.5 der Haushaltsordnung (7) Verfügbare Mittel 1 086 644 375 34 878 401 100 300 973 3 302 900 Eingegangene Verpflichtungen 1 075 556 058 29 685 828 — — Geleistete Zahlungen 862 078 203 3 248 540 88 288 685 3 302 900 Auf das Haushaltsjahr 2004 übertragene Mittel — Artikel 9 der Haushaltsordnung (8) 213 477 855 — — — — Artikel 10 der Haushaltsordnung (8) — 5 192 573 — — In Abgang zu stellende Mittel 11 088 317 — 12 012 288 — Vermögensübersicht zum 31. Dezember 2003: 1 407 572 773 2.   stellt fest, dass 2003 98,98 % der in den Haushaltsplan des Parlaments eingesetzten Mittel — mit einer Annullierungsrate von 1,02 % — gebunden wurden und wie in den Vorjahren ein sehr hohes Niveau bei der Ausführung des Haushaltsplans erreicht wurde; 3.   erinnert jedoch (ohne die vom Parlament verfolgte Politik, seine Gebäude zu kaufen und nicht zu mieten, in Frage zu stellen) daran, dass diese hohe Ausführungsrate teilweise auf die seit 1992 übliche Praxis der „Sammelmittelübertragungen“ zurückzuführen ist, mit denen alle am Jahresende verfügbaren Mittel auf die für die Gebäude vorgesehenen Haushaltslinien übertragen werden, insbesondere für Kapitalvorauszahlungen zur Verringerung künftiger Zinszahlungen; 4.   erkennt an, dass der größere Teil des Programms des Parlaments für den Erwerb von Immobilien bereits abgeschlossen ist, fordert die Haushaltsbehörde aber dennoch nachdrücklich auf, eine optimale Haushaltsplanung sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die in den Entwurf des Haushaltsplans eingesetzten Beträge den tatsächlichen Bedarf des Parlaments widerspiegeln und man nicht systematisch größere Mittelübertragungen von Haushaltslinien, die damit in keinem Zusammenhang stehen, vornehmen sollte; 5.   ist der Auffassung, dass Rückzahlungen für Gebäude im Rahmen der Haushaltsstrategie vereinbart und in eine getrennte Haushaltslinie eingesetzt werden sollten, wenn der Haushaltsplan im Jahr N –1 aufgestellt wird; 6.   ist der Überzeugung, dass die bevollmächtigten Anweisungsbefugten aufgefordert werden sollten, in ihren jährlichen Tätigkeitsberichten die Gründe darzulegen, warum unter ihren jeweiligen Haushaltslinien Mittel für die „Sammelmittelübertragung“ zur Verfügung stehen; 7.   stellt fest, dass das Europäische Parlament im Jahr 2003 Einnahmen in Höhe von 98 545 334 EUR zu verzeichnen hatte (2002: 67 256 006 EUR); Darstellung und Inhalt der Haushaltsrechnung und der beigefügten Analyse der Haushaltsführung 8. stellt fest, dass die der Haushaltsrechnung 2003 beigefügte Analyse der Haushaltsführung einen guten Überblick über die wichtigsten finanziellen Entwicklungen des zur Prüfung anstehenden Jahres sowie eine kurze Zusammenfassung der Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren gibt; 9. begrüßt die Tatsache, dass der Bericht über die Haushalts- und Finanzverwaltung für das Haushaltsjahr 2003 auf der Intranet-Seite der Generaldirektion Finanzen veröffentlicht wurde; begrüßt ferner den Vorschlag des Generalsekretärs, alljährlich ein kurzes, zugängliches und attraktives Dokument zu erarbeiten, um der Öffentlichkeit mehr Informationen über die Haushaltsführung im Parlament zu geben (9); Weiterbehandlung der Entschließung zur Entlastung für 2002 10. dankt dem Generalsekretär dafür, dass er die in seiner Entschließung vom 21. April 2004 zur Entlastung für 2002 angeforderten Berichte rechtzeitig vor Beginn des folgenden Entlastungszyklus vorgelegt hat; 11. erinnert daran, dass die Organe gemäß Artikel 147 Absatz 1 der Haushaltsordnung alle zweckdienlichen Maßnahmen zu treffen haben, um den Bemerkungen zu dem Entlastungsbeschluss des Europäischen Parlaments nachzukommen; ist der Auffassung, dass diese Anweisung auch für das Parlament selbst und a fortiori für seine verschiedenen Organe gelten muss; 12. unterstreicht sein Festhalten an der Anwendung der Grundsätze der korrekten Unternehmensführung („good corporate governance“) sowohl auf politischer als auch auf administrativer Ebene; Anwendung der neuen Haushaltsordnung 13. weist darauf hin, dass ein großer Teil der Verwaltungstätigkeit der Institution im Jahr 2003 darauf ausgerichtet war, sich an die neuen Vorschriften der Haushaltsordnung anzupassen, und zwar durch die Einführung neuer Systeme, Vorgehensweisen und Arbeitsmethoden, die Erstellung von Fortbildungsprogrammen und die Festlegung neuer Verantwortungsbereiche; stellt fest, dass der Rechnungshof die Effizienz des Parlaments bei der Einführung der neuen Strukturen gewürdigt hat; 14. erinnert an die wesentlichen Grundsätze der 2003 durchgeführten Finanzreformen, und zwar die Dezentralisierung und die Übernahme der vollen Verantwortung durch die anweisungsbefugten Abteilungen einerseits und die Abschaffung der zentralen Finanzkontrolltätigkeit sowie die Einrichtung eines zentralen Finanzdienstes und eines internen Prüfers andererseits; 15. stellt fest, dass die ersten Erfahrungen mit einer strikten Anwendung der Bestimmungen der neuen Haushaltsordnung in einer Institution wie dem Parlament, das lediglich einen Verwaltungshaushalt abzuwickeln hat, in einigen Fällen anscheinend allzu komplexe Systeme und finanzielle Kreisläufe beinhalteten; 16. ist der Auffassung, dass dieser Anschein zeigt, dass weitere Fortschritte notwendig sind, um einen auf festen Zielen beruhenden Kontrollrahmen zu entwickeln, Risiken für das Erreichen dieser Ziele zu ermitteln und Kontrollen zu entwickeln, mit denen diesen Risiken begegnet werden kann; empfiehlt, dass die zuständigen Stellen des Parlaments anlässlich der nächsten Überprüfung der Haushaltsordnung auf alle Unzulänglichkeiten hinweisen und diese beseitigen; 17. erinnert daran, dass das Parlament im Dezember 2002 die für die Anwendung der neuen Haushaltsordnung erforderlichen Grundlagendokumente angenommen hat; dazu zählten die neuen internen Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans, die Regelung für die internen Auditdienste, die Anweisungsbefugten und den Rechnungsführer, die Mindestvorschriften für die interne Kontrolle und ein Kodex mit den speziellen Standesregeln für das mit der Ex-ante-Überprüfung betraute Personal; ferner wurde das EDV-System für die Verwaltung der Haushaltseinnahmen und -ausgaben (FINORD) an die neuen Regeln angepasst; 18. nimmt jedoch die Bemerkung des Rechnungshofes zur Kenntnis, dass es den Anweisungsbefugten zwar seit dem Inkrafttreten der Haushaltsordnung (1. Januar 2003) noch nicht gelungen ist, voll einsatzfähige Überwachungssysteme einzuführen, das Parlament im Laufe des Jahres 2003 aber dann doch in der Lage war, mit der Einführung neuer Mindestvorschriften für die interne Kontrolle, der Einrichtung eines zentralen Finanzdienstes und der Einführung einer internen Kontrolle zu beginnen (10); 19. weist — als Reaktion auf die Kritik des Rechnungshofes am Fehlen von Ex-post-Kontrollen — auf seine Antwort hin, wonach die Notwendigkeit einer vollständig entwickelten Ex-post-Überprüfung auf der Grundlage einer weiterentwickelten Risiko- und Kontrollselbstbewertung durch die jeweiligen Anweisungsbefugten beurteilt wird (11); 20. nimmt mit Sorge die Feststellung des Rechnungshofes zur Kenntnis, dass mit der Anwendung bestimmter interner Kontrollnormen, einschließlich der Ermittlung sensibler Aufgaben und der Meldung von Unregelmäßigkeiten, gerade erst begonnen wurde (12); 21. weist darauf hin, dass seit dem Übergang auf dezentralisierte Finanzkontrollen die Notwendigkeit der Gewährleistung einer Kontinuität der Vorgänge und einer angemessenen Überwachung der Ex-ante-Kontrollaufgabe eine beträchtliche Aufstockung des für Ex-ante-Kontrollaufgaben eingesetzten Personals zur Folge hatte; 22. erkennt abschließend an, dass der Übergang von einem hochzentralisierten auf ein dezentralisiertes Konzept bei den internen Kontrollverfahren innerhalb eines kurzen Zeitraums im Jahr 2003 eine große Herausforderung darstellte; nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass das Parlament — dank der Anstrengungen seiner Verwaltung — unter den kleineren Institutionen eine der wenigen war, denen es gelungen ist, die erforderlichen Durchführungsbestimmungen rechtzeitig zum Inkrafttreten der neuen Haushaltsordnung am 1. Januar 2003 anzunehmen; Jährliche Tätigkeitsberichte 23. weist darauf hin, dass 2003 das erste Haushaltsjahr war, für das die Generaldirektoren jährliche Tätigkeitsberichte ausarbeiten mussten, und der Generalsekretär diese zusammen mit einer unterzeichneten Erklärung an den Präsidenten und den Haushaltskontrollausschuss weitergeleitet hat; stellt fest, dass der Generalsekretär in dieser Erklärung eine hinreichende Garantie gegeben hat, dass der Haushaltsplan des Parlaments gemäß den Grundsätzen der wirtschaftlichen Haushaltsführung ausgeführt worden war und der eingeführte Kontrollrahmen die notwendigen Garantien bezüglich der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge bot; 24. stellt fest, dass keiner der bevollmächtigten Anweisungsbefugten in seiner Erklärung Vorbehalte zum Ausdruck gebracht hat, dass jedoch zwei Tätigkeitsberichte Bemerkungen enthielten, die sich auf i den Mangel an qualifiziertem Personal im Bereich der Haushaltsführung (GD Information) und ii die Notwendigkeit einer Änderung von Bestimmungen zur Anpassung bestimmter Aspekte der Vergütungen der Mitglieder an die Haushaltsordnung sowie einer Klärung des Status der Finanzierung der Fraktionen (GD Finanzen) bezogen; 25. nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Generalsekretär in seiner Erklärung anerkannt hat, dass die bis zu diesem Zeitpunkt (d. h. bis zum 16. März 2004) eingegangenen Berichte des Internen Prüfers über seine Überprüfung des internen Kontrollrahmens darauf hindeuteten, dass es Schwachstellen gab, die kurzfristig beseitigt werden müssten; 26. nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die Erklärung des Generalsekretärs auch einen detaillierten Aktionsplan enthält, mit dessen Hilfe die in den Tätigkeitsberichten aufgedeckten Mängel beseitigt werden sollen; 27. ersucht den Generalsekretär, dem Haushaltskontrollausschuss im Rahmen der Weiterbehandlung dieser Entschließung über die Fortschritte zu berichten, die bei der Durchführung der Maßnahmen, die in dem seiner Erklärung für das Haushaltsjahr 2003 beigefügten Aktionsplan genannt worden waren, erzielt wurden; 28. stellt fest, dass die verschiedenen Tätigkeitsberichte bezüglich ihres Umfangs, ihrer Länge, ihrer Form und des Grads der Einbeziehung der Informationen der zuständigen Dienststellen sehr unterschiedlich sind; ersucht den Generalsekretär, die Darstellung und Struktur der Tätigkeitsberichte, wie vom Rechnungshof in Ziffer 9.16 seines Jahresberichts 2003 vorgeschlagen, in Zukunft zu harmonisieren, um eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den Generaldirektionen zu erreichen; stellt jedoch fest, dass die Schwierigkeit bei der Einstellung von hinreichend qualifiziertem Finanzpersonal ein Thema ist, das in mehreren Tätigkeitsberichten angesprochen wurde; 29. nimmt die Bemerkung des Rechnungshofes (Ziffer 9.16 seines Jahresberichts 2003) zur Kenntnis, wonach über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen ausführlicher berichtet werden sollte; 30. stellt auf der Grundlage der Tätigkeitsberichte 2003 fest, dass es für ein besseres Verständnis des wirklichen Nutzens der von den Anweisungsbefugten unterzeichneten Erklärungen in Zukunft erstrebenswert wäre, ein standardisiertes Format zu wählen, bei dem zwischen den Punkten, die eine „Bemerkung“ seitens des Generaldirektors erfordern (wobei seine Zuverlässigkeitserklärung nicht in Frage gestellt wird) und anderen gravierenderen Fragen, die einen „Vorbehalt“ rechtfertigen, eine eindeutige Unterscheidung getroffen wird; Interne Prüfung 31. erinnert daran, dass der Jahresbericht des Internen Prüfers und die Erklärung sowie die Tätigkeitsberichte des Generalsekretärs und der Generaldirektoren einen wichtigen Teil der Bewertung durch den Rechnungshof und durch die Entlastungsbehörde des Parlaments darstellen; 32. bemerkt, dass der Begriff der internen Kontrolle künftig so verstanden wird, dass dabei auf das Erreichen der wesentlichen Kontrollziele Bezug genommen werden soll; im Einzelnen sind dies folgende: — Einhaltung anwendbarer Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse; — Bemühen um Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit und Effizienz der Vorgänge; — Ermittlung von Risiken und Umgang mit ihnen; — Verhütung und Aufdeckung von Betrug und Fehlern; — Führung korrekter Buchführungsunterlagen und relevanter Datenverzeichnisse; 33. ist der Auffassung, dass die Verwaltung der Umsetzung der Empfehlungen des Internen Prüfers in den folgenden Bereichen, wie sie sich aus seiner Überprüfung des internen Kontrollrahmens im Jahr 2003 ergeben haben, Vorrang einräumen sollte: — Notwendigkeit der Gewährleistung eines angemessenen Personalbestands und hinreichender Befähigung des für Mittelbindungen und für Ex-ante-Kontrollen zuständigen Personals; — besondere Betonung der Fortbildungserfordernisse für das Personal mit Zuständigkeiten für Haushaltsführung und Finanzkontrolle in allen Diensten; — Planung von Tätigkeiten und Risikomanagement; — Überwachungs- und Berichterstattungsinstrumente; — Schaffung eines einzigen, zentralen Ansprechpartners, an den sich die anweisungsbefugten Abteilungen nötigenfalls zu Beratung und Stellungnahmen, insbesondere in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Vergabeverfahren, wenden könnten; — Dokumentation der internen Kontroll- und Managementverfahren durch alle Abteilungen und entsprechende Mitteilung an das Personal; — Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen für die Auftragsvergabe und für Zuschüsse; — ein Verhaltenskodex für die Hinzuziehung externer Berater sowie Verbesserungen bei der Definition der Art der vertraglich festgelegten Aufgaben; — Listen sensibler Aufgaben (z. B. von Beamten, die eng mit Zulieferern zusammenarbeiten) sollten zusammen mit konkreten Leitlinien für die Definition und Ermittlung derartiger Aufgaben erstellt werden; — Musterverträge mit Schutzklauseln für die rechtliche und finanzielle Position des Parlaments sollten zentral von den Dienststellen des Parlaments ausgearbeitet und im Hinblick auf ihre Verwendung bei Transaktionen mit Zulieferern regelmäßig aktualisiert werden; Management und Rahmenbestimmungen 34. bekräftigt erneut die in seinen Entschließungen vom 8. April 2003 (13) und vom 21. April 2004 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, „dass der Geltungsbereich des Entlastungsverfahrens nicht nur die Managementtätigkeiten des Generalsekretärs des Parlaments und die Verwaltung abdecken sollte, sondern auch die Beschlüsse, die die Entscheidungsgremien des Organs, nämlich sein Präsident, das Präsidium und die Konferenz der Präsidenten gefasst haben“; 35. fordert sein Präsidium und den zuständigen Ausschuss auf, der in den Ziffern 16 und 17 seiner Entschließung vom 21. April 2004 erhobenen Forderung nachzukommen, Vorschläge auszuarbeiten, um die genaue praktische Bedeutung der politischen Verantwortung der Mitglieder der Lenkungsorgane des Parlaments in Bezug auf die Ausübung von Befugnissen und das Fassen von Beschlüssen mit erheblichen finanziellen Auswirkungen zu definieren; 36. erinnert an die Ziffern 11 bis 17 seiner Entschließung vom 21. April 2004 bezüglich der Rechenschaftspflicht der Lenkungsorgane des Parlaments; weist ferner darauf hin, dass dies der erste Entlastungsbericht nach der neuen Geschäftsordnung ist, der an die politische Behörde des Parlaments und nicht nur an dessen Verwaltung gerichtet ist; beschließt, künftig die Kommunikation und den Dialog zwischen seinem Haushaltskontrollausschuss und den Mitgliedern seines Präsidiums sowie den Quästoren zu verbessern; 37. weist darauf hin, dass die Haushaltsführung des Parlaments jetzt durch immer mehr Kontrollorgane, Verfahren und Mechanismen überprüft wird, wozu auch der Entlastungsbericht des Parlaments, die Berichte der Verwaltung als Antwort auf diesen Bericht, das jährliche Haushaltsverfahren, die Jahres- und Sektorberichte des Internen Prüfers, des Auditpanel, des Rechnungshofes, des Kontrollorgans zur Überprüfung finanzieller Unregelmäßigkeiten, Berichte von OLAF (des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung) sowie die Tätigkeitsberichte der Generaldirektoren gehören, wobei jedoch mögliche Überschneidungen und Wiederholungen nicht zu vermeiden sind; 38. wirft die Frage auf, ob das Ausmaß der Überprüfung und die Komplexität des derzeit bestehenden Kontrollapparats wirklich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, wenn man die Schlussfolgerung des Rechnungshofes bedenkt, wonach im Bereich der Verwaltungsausgaben ein nur geringes inhärentes Risiko besteht (14); 39. glaubt, dass zu gegebener Zeit möglicherweise ein Prozess der Konsolidierung und Straffung der Kontrollverf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.