Europäische Union

2006/225/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. März 2005 über die Beihilferegelung die Italien für die Reform der Einrichtungen zur beruflichen Bildung durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2005) 429) (Text von Bedeutung für den EWR)

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2005 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 8. (2)  Vgl. Fußnote 1. (3)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (4)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Geändert durch Verordnung (EG) Nr. 363/2004 vom 25. Februar 2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20). (5)  EuGH 27. September 1988, Belgischer Staat/René Humbel und seine Ehefrau Marie-Therese Edel, Rechtssache C-263/86, Slg. 1988, I-5365, Randnummern 9-10 und 15-18. (6)  EuGH 7. Dezember 1993, Stephan Max Wirth/Landeshauptstadt Hannover, Rechtssache C-109/92, Slg. 1993, I-6447. (7)  Vgl. EuGH 12. September 2000, Pavel Pavlov u. a./Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnummern 74 und 75. (8)   ABl. C 281 vom 26.9.1996, S. 3. (9)   ABl. C 17 vom 19.1.2001, S. 4. (10)  KOM (2001) 598 endg. (11)  KOM(2003) 270 vom 21.5.2003. (12)  KOM(2004) 374 endg. (13)  Vgl. Fußnote 5. (14)  Vgl. Fußnote 6. (15)  Vgl. Fußnote 6. (16)  EuGH 25. Oktober 2001, Firma Ambulanz Glöckner/Landkreis Südwestpfalz, Rechtssache C-475/99, Slg. 2001, I-9089, Randnummer 19. (17)  EuGH 10. Mai 2001, Henning Veedfald/Århus Amtskommune, Rechtssache C-203/99, Slg. 2001, I-3569. (18)  EuGH 12. Juli 2001, B.S.M. Smits, verheiratete Geraets/Stichting Ziekenfonds VGZ und H.T.M. Peerbooms/Stichting CZ Groep Zorgverzekeringen, Rechtssache C-157/99, Slg. 2001, I-5473, und EuGH 12. Juli 2001, Abdon Vanbraekel und andere/Alliance nationale des mutualités chrétiennes (ANMC), Rechtssache C-368/98, Slg. 2001, I-5363. (19)  EuGeI 29. September 2000, Confederación Española de Transporte de Mercancías (CETM)/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache T-55/99, Slg. 2000, II-3207. (20)  Vgl. unter anderem EuGH 13.07.1988, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 102/87, Slg. 1988, 4067 und EuGH 24.07.2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Rechtssache C-280/00, Slg. 2003, I-7747, Randnummern 77 und 78. (21)  Vgl. Fußnote 3. (22)  Vgl. Fußnote 4. (23)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. (24)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (25)  Nach Artikel 87 Absatz 2 sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: a) Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden; b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; c) Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Bundesrepublik Deutschland […]. (26)  Nach Artikel 87 Absatz 3 können mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden: „b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats; c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft; d) Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“. (27)   ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3. (28)  Vgl. Fußnote 23. (29)  Vgl. Fußnote 24. (30)  Vgl. Fußnote 27. (31)  Vgl. Fußnote 4. (32)  Vgl. Fußnote 27. (33)  Vgl. Fußnote 4. (34)  Vgl. Fußnote 3. (35)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (36)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. ANHANG Informationen über die Durchführung der Entscheidung C(2005)429 der Kommission 1.   Gesamtzahl der Begünstigten und Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe 1.1. Genaue Angabe, wie der Betrag der von den einzelnen Begünstigten zurückzufordernden Beihilfe berechnet wird, aufgeschlüsselt nach — Kapital — Zinsen 1.2. Wie hoch ist der Gesamtbetrag der gemäß der in Rede stehenden Regelung rechtswidrig gewährten und zurückzufordernden Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent, Stand …)? 1.3. Wie hoch ist die Gesamtzahl der Begünstigten, von denen die aufgrund der fraglichen Regelung rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückzufordern ist? 2.   Vorgesehene und bereits getroffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe 2.1. Bitte geben Sie detailliert an, welche Maßnahmen vorgesehen sind und welche bereits im Hinblick auf eine sofortige und wirksame Rückforderung der Beihilfe eingeleitet wurden. Die Rechtsgrundlage für die vorgenannten Maßnahmen ist anzugeben. 2.2. Bis wann wird die Rückzahlung erfolgt sein? 3.   Informationen über den einzelnen Begünstigten Bitte tragen Sie in der nachstehenden Tabelle die entsprechenden Angaben für jeden einzelnen Begünstigten, von dem die gemäß der Beihilferegelung unrechtmäßig gewährte Beihilfe zurückzufordern ist, und den vom Begünstigten zurückbezahlten Beihilfebetrag ein: Name des Begünstigten Rechtswidrig gewährter Beihilfebetrag (*1) Währung: … Betrag der zurückgezahlten Beihilfe (1) Währung: …                                                       (*1)  Betrag der dem Begünstigten bereitgestellten Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) (1)   (°) zurückgezahlte Bruttobeträge (einschließlich Zinsen)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.