Europäische Union

2006/225/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. März 2005 über die Beihilferegelung die Italien für die Reform der Einrichtungen zur beruflichen Bildung durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2005) 429) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0225. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ungen angesehen wurden, die in die Zuständigkeit der souveränen Staaten fielen. Die Mitgliedstaaten können ferner die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährleistung eines funktionierenden Marktes für bestimmte Produkte oder Dienstleistungen schaffen, der andernfalls nicht existieren würde. Diese Intervention hat zur Folge, dass die fraglichen Tätigkeiten einen wirtschaftlichen Charakter erhalten und in den Anwendungsbereich der Wettbewerbsregeln fallen. (51) Der Gerichtshof hat z. B. festgestellt, dass der Krankentransport eine gegen Entgelt erbrachte Tätigkeit ist, die von mehreren Wirtschaftsteilnehmern auf dem Markt für Notfalltransport und Krankentransport angeboten wird. In dem dem Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegten Fall wurden diese Dienstleistungen von Einrichtungen ohne Erwerbscharakter erbracht. Der Gerichtshof hat jedoch daran erinnert, dass dieses Merkmal in den Fällen, in denen das betreffende Unternehmen auch eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, nicht geeignet ist, die Einstufung als Unternehmen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag auszuschließen (16). (52) Der Gerichtshof hat auch festgestellt, dass die Herstellung einer Substanz durch ein Krankenhaus, sofern diese im Rahmen einer medizinischen Dienstleistung des Krankenhauses verwendet wird, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Die Tatsache, dass der Patient nicht unmittelbar für die Dienstleistung aufkommt, sondern dass diese aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, berührt ihre Einstufung als wirtschaftliche Tätigkeit nicht (17). (53) Dieser Ansatz wurde in zwei weiteren Urteilen des Gerichtshofes bestätigt (18). Einige Mitgliedstaaten hatten die Auffassung vertreten, dass medizinische Dienstleistungen nicht als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen seien, da die Patienten, die sich in Krankenhäusern Behandlungen unterziehen, die erbrachten Leistungen nicht unbedingt selbst bezahlen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass medizinische Tätigkeiten unabhängig davon, ob die betreffenden Dienstleistungen unmittelbar von Patienten, öffentlichen Körperschaften oder Krankenkassen bezahlt werden, wirtschaftliche Tätigkeiten darstellen. (54) Darüber hinaus wird durch das Vorliegen einer solidarischen Komponente nicht unbedingt die Möglichkeit der Ausübung einer Tätigkeit mit Erwerbscharakter ausgeschlossen. Einige Wirtschaftsteilnehmer könnten angesichts der anderen Vorteile, die ihnen durch den Einstieg in den genannten Sektor erwachsen können, solche solidarischen Aspekte durchaus in Erwägung ziehen. Umgekehrt können Einrichtungen ohne Erwerbscharakter mit gewinnorientierten Unternehmen im Wettbewerb stehen und somit Unternehmen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag darstellen. (55) Folglich kann die Kommission nicht ausschließen, dass bestimmte von Bildungseinrichtungen ausgeübte Tätigkeiten, selbst die im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens geleistete berufliche Bildung, als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen sind. (56) Im letztgenannten Fall wäre Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag anwendbar, der Bestimmungen über Unternehmen enthält, die mit der Durchführung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind. Im vorgenannten Artikel wird festgelegt, dass für diese Unternehmen die Vorschriften des EG-Vertrags, insbesondere die Wettbewerbsregeln, gelten, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Darin heißt es ferner, dass die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden darf, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. (57) Da den Bildungseinrichtungen im Rahmen der einschlägigen nationalen und regionalen Vorschriften mittels verbindlicher Rechtsakte, d. h. der zwischen den italienischen Regionen und den Bildungseinrichtungen geschlossenen Verträge, eine Aufgabe im Bereich des öffentlichen Dienstes übertragen wurde, wobei nicht die Gefahr einer Überkompensierung bestand, da die Beihilfen nicht den Betrag der aus der getrennten Buchführung hervorgehenden förderfähigen Kosten überschreiten durften, kann folglich eine Freistellung im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag beschieden werden. (58) Dagegen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Bezug auf die zweite Art von Tätigkeiten, die in Randnummer 48 beschrieben werden, auf der Grundlage der von den italienischen Behörden selbst übermittelten Daten hinreichend nachgewiesen worden ist. VI.1.2.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (59) Beihilfen, die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 87 EG-Vertrag, soweit der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. Staatliche Beihilfen erfüllen oftmals beide Voraussetzungen. (60) Was insbesondere den Handel zwischen Mitgliedstaaten anbelangt, hat das Gericht erster Instanz (19) daran erinnert, dass der gemeinschaftliche Markt beeinflusst wird, wenn eine Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im innergemeinschaftlichen Handel stärkt. Dies ist der Fall, wenn das durch die Beihilfe begünstigte Unternehmen aktiv am Handel zwischen Mitgliedstaaten teilnimmt oder an Verträgen auf Grund von Ausschreibungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge in mehreren Mitgliedstaaten beteiligt ist. (61) Im Übrigen kann eine Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten auch dann beeinträchtigen oder den Wettbewerb verfälschen, wenn das begünstigte Unternehmen, das im Wettbewerb mit Unternehmen anderer Mitgliedstaaten steht, nicht selbst an grenzüberschreitenden Tätigkeiten teilnimmt. Gewährt nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe, so kann dies das inländische Angebot stabilisieren oder erhöhen und damit die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen mindern, ihre Leistungen auf dem Markt dieses Mitgliedstaats anzubieten. (62) Folglich ist weder eine unmittelbare Beteiligung der begünstigten Unternehmen an Ausfuhrtätigkeiten (20) noch das Vorliegen eines tatsächlichen innergemeinschaftlichen Handels im selben Marktsegment erforderlich, um die Beeinträchtigung des Handels nachzuweisen. Darüber hinaus lässt sich weder auf Grund der geringen Beihilfehöhe noch auf Grund der relativ geringen Größe des Begünstigten im Vorhinein der Schluss ziehen, dass der Handel nicht beeinträchtigt wird. (63) Hierzu merkt die Kommission an, dass im geprüften Fall einige Begünstigte zumindest auf regionaler oder überregionaler (und bisweilen auf nationaler) Ebene tätig sind und einen beträchtlichen Umsatz ausweisen, der vermutlich geeignet ist, die Hemmnisse zu überwinden, die das gemeinschaftsweite Angebot von Bildungsdiensten behindern. Überdies hat die Kommission festgestellt, dass einige Begünstigte bereits auf grenzüberschreitender Ebene tätig sind. (64) So ist insbesondere ein einzelner Beihilfeempfänger mit vier Niederlassungen in Belgien, sieben in Frankreich, vier in Deutschland und einer im Vereinigten Königreich bereits in mehren Mitgliedstaaten sowie in Staaten außerhalb der EU und Europas (Schweiz und Argentinien) tätig. Dieser Begünstigte ist auch Partner im internationalen Netz „Exemplo“, dem 14 europäische Bildungseinrichtungen angehören und das die Förderung des Wissensaustauschs, des Benchmarking, der Zusammenarbeit im Rahmen gemeinschaftlicher Projekte, der Entwicklung spezifischer Marktsegmente für den elektronischen Handel und des elektronischen Lernens anstrebt. (65) Aus den vorstehenden Gründen gelangt die Kommission hinsichtlich der Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel zu dem Schluss, dass die in Rede stehenden Maßnahmen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen sind, da sie in der Tat den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. VI.2.   Rechtmäßigkeit der Beihilfe (66) Die Kommission stellt fest, dass im vorliegenden Fall der Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung nach Maßgabe von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen wurde. (67) Da die vorgenannte Regelung der Kommission nicht im Voraus zur Prüfung der Vereinbarkeit mit den Beihilfenvorschriften angemeldet wurde, ist sie unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt worden und ist somit rechtswidrig. VI.3.   Vereinbarkeit der Beihilfe auf Grund von Artikel 87 EG-Vertrag Zuschüsse für die Tilgung von Altschulden (68) Das Teilprogramm „Zuschüsse für die Tilgung von Altschulden“ könnte grundsätzlich in den Anwendungsbereich der „De-minimis“-Verordnung (21) fallen, da weder die in der Verordnung ausgeschlossenen Wirtschaftsbereiche noch Beihilfen für exportbezogener Tätigkeiten oder Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse abhängig gemacht werden, Gegenstand der Regelung sind. Es ist gleichwohl hervorzuheben, dass die Beihilfehöhe oftmals den Schwellenwert von 100 000 EUR übersteigt. (69) Daher hält die Kommission an der Auffassung fest, dass die geprüfte Maßnahme nicht als vereinbar mit der „De-minimis“-Verordnung angesehen werden kann. Darüber hinaus haben die italienischen Behörden nicht die Einstufung der fraglichen Regelung als „De-minimis“-Beihilfen geltend gemacht. (70) Da die vorliegende Maßnahme keine der in Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben a) bis f) der Verordnung über Ausbildungsbeihilfen genannten beihilfefähigen Kosten vorsieht (22), kann sie nicht für eine Freistellung nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung in Betracht kommen. Außerdem wurde sie nicht einmal von den italienischen Behörden als Ausbildungsbeihilfe eingestuft. (71) Zur Frage, ob die Beihilferegelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (23) gewürdigt werden kann, stellt die Kommission fest, dass im Rahmen des fraglichen Teilprogramms keine Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Güter vorgesehen sind. Im Gegenteil zielt die Regelung lediglich darauf ab, die laufenden Ausgaben durch die Gewährung von Zuschüssen für die Tilgung von Altschulden zu senken. Hierbei handelt es sich um Betriebsbeihilfen, denen die Kommission für gewöhnlich eher ablehnend gegenübersteht. (72) Insbesondere kann die Gewährung von Betriebsbeihilfen, die nicht im Zusammenhang mit Zusatzkosten infolge der Durchführung einer Aufgabe im Bereich des öffentlichen Dienstes stehen, zu einer Senkung der Gemeinkosten führen, die Unternehmen in der Regel selbst tragen müssen. (73) In der Tat können Betriebsbeihilfen ausnahmsweise und nur in Gebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) gewährt werden, sofern die unter Punkt 4.15 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (24). Im vorliegenden Fall ist zu betonen, dass die betreffende nationale Vorschrift im gesamten Gebiet des Mitgliedstaates gilt und keinerlei Differenzierung im Hinblick auf die Behebung regionaler Nachteile vorsieht. (74) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die geprüfte Regelung keine der vorstehend erwähnten Voraussetzungen erfüllt. Darüber hinaus haben sich die italienischen Behörden mit Blick auf die etwaige Vereinbarkeit der Regelung weder auf die Verordnung über staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen noch auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung berufen. (75) Des Weiteren fördert die fragliche Maßnahme keine anderen horizontalen Ziele im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag oder nach Maßgabe der einschlägigen Leitlinien, Rahmenvorschriften und Verordnungen, z. B. in den Bereichen FuE, Beschäftigung, Umwelt oder Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. (76) Es liegt auf der Hand, dass die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a) bis c) (25) EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmebestimmungen nicht auf den vorliegenden Fall angewendet werden können. Dieselbe Schlussfolgerung ist im Hinblick auf die Freistellungen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) bis d) (26) zu ziehen. Anreize für das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern und Verbesserung der EDV-Ausstattung (77) Für die Teilprogramme „Anreize für das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern“ und „Verbesserung der EDV-Ausstattung“ kann weitgehend dieselbe Argumentation herangezogen werden, wie sie bereits in Bezug auf das Teilprogramm „Zuschüsse für die Tilgung von Altschulden“ dargelegt wurde. (78) In der Tat ist die Kommission der Auffassung, dass der Großteil dieser Beihilfen als Betriebsbeihilfen angesehen werden muss und daher nicht für eine Freistellung in Betracht gezogen werden kann. (79) Insbesondere ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfen für die Schaffung von Anreizen für das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern, die offensichtlich einen ungerechtfertigten Vorteil für die begünstigten Bildungseinrichtungen darstellen, soweit diese im Vergleich zu ihren Wettbewerbern ihre Personalkosten künstlich senken können, weder gemäß Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (27), noch auf der Grundlage anderer geltender Rechtsvorschriften unter eine Freistellung fallen können. (80) In ähnlicher Weise kommt für die Ausgaben für die Verbesserung der EDV-Ausstattung keine Freistellung in Betracht, da sie keine Erstinvestition im Sinne der Verordnung über staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen darstellen (28) und nicht einmal ein Instrument für die regionale Entwicklung im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (29) beinhalten. Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung sowie Ausbildung des Lehrpersonals (81) Aus den in Randnummer 68 bis 76 ausgeführten Gründen können die Beihilfen für die Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung an verbindliche Sicherheitsstandards nach Maßgabe der geltenden Regeln für staatliche Beihilfen nicht unter eine Freistellung fallen. (82) Dagegen kann für den Teil der Beihilfen für die Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung, der sich auf zusätzliche Kosten für die Beschäftigung von Behinderten bezieht, nach Maßgabe der Verordnung über Beschäftigungsbeihilfen (30) eine Freistellung in Betracht kommen. (83) In ähnlicher Weise können die Beihilfen im Rahmen des Teilprogramms „Ausbildung des Lehrpersonals“ gemäß der Verordnung über Ausbildungsbeihilfen unter eine Freistellung fallen (31). VII.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (84) Soweit durch eine getrennte Buchführung nachweisbare berufliche Bildungsdienste für Privatpersonen im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens erbracht und nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden, fallen die Beihilfen, die für die Kosten im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten gewährt wurden, wie in den Randnummern 44 bis 49 ausgeführt worden ist, nicht unter die Vorschriften von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und stellen mithin keine Beihilfen dar. (85) Wenn andererseits im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens durchgeführte Maßnahmen als wirtschaftliche Tätigkeiten angesehen werden, können diese gemäß der in den Randnummern 50 bis 55 dargestellten Weiterentwicklung des Begriffs der wirtschaftlichen Tätigkeit unter eine Freistellung im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag fallen. (86) Dagegen erfüllen Beihilfen für Kosten, die im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten entstehen, sämtliche Voraussetzungen, um als staatliche Beihilfen angesehen zu werden und damit unter die Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu fallen. (87) Nachdem die Behilferegelung für die Reform der beruflichen Bildung unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durchgeführt worden ist, bedauert die Kommission feststellen zu müssen, dass die Regelung folglich – soweit sie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt – rechtswidrig ist. (88) Die Teilprogramme „Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung an verbindliche Sicherheitsstandards zur Verbesserung des Zugangs behinderter Menschen“, soweit die zusätzlichen Kosten für die Beschäftigung von Behinderten betroffen sind, und „Ausbildung des Lehrpersonals im Hinblick auf die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen“ können jeweils unter die Freistellung im Sinne der Verordnung (EG) 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (32) bzw. der Verordnung (EG) 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (33) fallen. (89) Die für die Teilprogramme „Zuschüsse für die Tilgung von Altschulden“, „Anreize für das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern“ und „Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung an verbindliche Sicherheitsstandards zur Verbesserung des Zugangs behinderter Menschen“ gewährten Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie die Anpassung an verbindliche Sicherheitsstandards betreffen. (90) Die Kommission stellt fest, dass die „De-minimis“-Verordnung (34) grundsätzlich auf die in Rede stehenden Maßnahmen angewendet werden könnte, da weder die in der Verordnung ausgeschlossenen Wirtschaftsbereiche noch Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten oder Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse abhängig gemacht werden, Gegenstand der Regelung sind. Da alle in der „De-minimis“-Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden und insbesondere für die einzelnen Begünstigten der Höchstbetrag von 100 000 EUR in jedem relevanten Dreijahreszeitraum nicht überschritten wurde, können die im Rahmen der geprüften Maßnahmen gewährten Beihilfen unter die „De-minimis“-Verordnung fallen, so dass hier Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht zur Anwendung kommt. (91) Die vorliegende Entscheidung über die geprüfte Beihilferegelung ist unverzüglich umzusetzen. Nach ständiger Praxis der Kommission wird die Beihilfe, die gemäß Artikel 88 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt wurde und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, nach Maßgabe von Artikel 87 EG-Vertrag vom Empfänger zurückgefordert. Diese Praxis wird durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (35) bestätigt. (92) Die Kommission gibt ferner zu bedenken, dass eine Entscheidung zu einer Beihilferegelung nicht die Möglichkeit präjudiziert, dass Einzelmaßnahmen nicht als Beihilfen angesehen (weil die individuelle Vergabe von Beihilfen unter die „De-minimis“-Regelungen fällt) bzw. gänzlich oder teilweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, und dies aus Gründen, die mit dem besonderen Fall zu tun haben (z. B. gemäß einer Ausnahmeregelung). (93) Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 umfasst die zurückzufordernde Beihilfe Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten, angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. (94) Die Zinsen sind gemäß den Bestimmungen unter Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (36) zu berechnen. (95) Zu diesem Zweck fordert Italien die möglichen Begünstigten der Regelung zur Rückzahlung der Beihilfe innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieser Entscheidung zuzüglich der in Randnummer 94 genannten Zinsen auf. Die Wiedereinziehung des gesamten Betrags muss spätestens am Ende des ersten Rechnungsjahres nach der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung erfolgt sein. (96) Italien stellt der Kommission in dem dieser Entscheidung als Anhang I beigefügten Fragebogen die geforderten Informationen zur Verfügung; darin ist eine Auflistung aller Beihilfeempfänger vorzunehmen und klar anzugeben, welche Maßnahmen vorgesehen bzw. bereits durchgeführt wurden, um die rechtswidrig gewährten Beihilfen unverzüglich und wirksam wiedereinzuziehen. Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Erlass dieser Entscheidung sämtliche Unterlagen, die als Nachweis für die Einleitung des Rückforderungsverfahrens gegen die Empfänger der rechtswidrigen Beihilfen dienen können (z. B. Rundschreiben, Rückforderungsentscheidungen etc.). HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 1.   Die von Italien im Rahmen der Ministerialverordnung Nr. 173/2001 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 388/2000 gewährten Beihilfen für die Kosten im Zusammenhang mit beruflichen Bildungsmaßnahmen für Privatpersonen im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens, für die eine getrennte Buchführung vorliegt, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und sind nicht als staatliche Beihilfen anzusehen, soweit die vorgenannten Maßnahmen keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen. 2.   Für die unter Absatz 1 genannten Beihilfen, die für im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens durchgeführte Maßnahmen gewährt wurden, kann die Ausnahmeregelung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag in Betracht kommen. Artikel 2 1.   Die von Italien durch Ministerialverordnung Nr. 173/2001 zur Durchführung des Artikels 118 Absatz 9 des Gesetzes Nr. 388/2000 sowie durch die weiteren, von den italienischen Regionen erlassenen Durchführungsbestimmungen eingeführte Beihilferegelung ist rechtswidrig, soweit sie in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, da sie nicht nach Maßgabe von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag im Voraus bei der Kommission angemeldet wurde. 2.   Bei der in Absatz 1 genannten Beihilferegelung sind lediglich die Teilprogramme „Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung zur Verbesserung des Zugangs behinderter Menschen“ und „Ausbildung des Lehrpersonals“ mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 3.   Was die Teilprogramme „Zuschüsse für die Tilgung von Altschulden“, „Anreize für das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern“, „Verbesserung der EDV-Ausstattung“ sowie „Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung an verbindliche Sicherheitsstandards“ angeht, ist die in Absatz 1 genannte Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 1.   Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 2 Absatz 3 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellte Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern. 2.   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. 3.   Die Wiedereinziehung des gesamten Betrags muss spätestens am Ende des ersten Rechnungsjahres nach der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung erfolgt sein. 4.   Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. 5.   Die Zinsen werden gemäß den Bestimmungen unter Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 berechnet. 6.   Italien fordert innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle Empfänger der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Beihilfen zur Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe zuzüglich der entsprechenden Zinsen auf. Artikel 4 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung anhand des beigefügten Fragebogens die Maßnahmen mit, die bereits ergriffen wurden oder geplant sind, um der Entscheidung nachzukommen. Innerhalb derselben Frist übermittelt der Italien der Kommission sämtliche Unterlagen, die als Nachweis für die Einleitung des Rückforderungsverfahrens gegen die Empfänger der rechtswidrigen Beihilfen dienen können. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 2. März

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.