Europäische Union

2006/225/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. März 2005 über die Beihilferegelung die Italien für die Reform der Einrichtungen zur beruflichen Bildung durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2005) 429) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32006D0225. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

18.3.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 81/25 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. März 2005 über die Beihilferegelung die Italien für die Reform der Einrichtungen zur beruflichen Bildung durchgeführt hat (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2005) 429) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/225/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), gestützt auf den Beschluss K(2003)793 endg. (1) zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der Beihilfe C22/2003 (ex NN168/2002), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 27. Mai 2002, das am 31. Mai 2002 eingegangen ist (A/14263), wurde bei der Kommission eine Beschwerde gegen den Beschluss Nr. 57-5400 der Regionalregierung der Region Piemont vom 25. Februar 2002 eingereicht. (2) Mit Schreiben Nr. D/55115 vom 13. September 2002 wurden die italienischen Behörden um Auskünfte ersucht. Der Beschwerdeführer, der mit Schreiben Nr. D/55127 der Kommission vom 16. September 2002 über die Weiterbehandlung der Beschwerde unterrichtet wurde, hat mit Schreiben Nr. A/38090 vom 05. November 2002 zusätzliche Informationen übermittelt. (3) Mit Schreiben Nr. 12998 vom 24. Oktober 2002, das am 8. November 2002 eingegangen ist (A/38204), haben die italienischen Behörden geantwortet. (4) Mit Schreiben vom 21. März 2003 (SG(2003)D/229057) hat die Kommission Italien über den Beschluss unterrichtet, wegen der fraglichen Beihilferegelung, die nicht nur in der Region Piemont, sondern im gesamten Mitgliedstaat zur Anwendung gekommen ist, das förmliche Prüfverfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (5) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (6) Mit Schreiben vom 6. Juni 2003 (A/33954) gingen bei der Kommission Stellungnahmen der Beteiligten ein. Diese Stellungnahmen wurden mit Schreiben D/55630 vom 4.9.2003 an Italien weitergeleitet. Mit Schreiben A/37007 vom 10. Oktober 2003 hat Italien eine Fristverlängerung für die Übermittlung der Antwort beantragt. Mit Schreiben A/37736 vom 11. November 2003 hat Italien seine Stellungnahme übermittelt. (7) Nach einem Treffen zwischen den italienischen Behörden und den Dienststellen der Kommission am 16. April 2003 wurde die Stellungnahme Italiens zur Einleitung des Verfahrens mit Schreiben A/34148 vom 13. Juni 2003 übermittelt. (8) Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 (D/58151) hat die Kommission Italien um zusätzliche Auskünfte ersucht. (9) Die italienischen Behörden haben mit Schreiben A/31204 vom 19. Februar 2004 eine Fristverlängerung beantragt, die von der Kommission mit Schreiben D/51435 vom 26. Februar 2004 bewilligt wurde, und haben die geforderten Informationen mit Schreiben A/32487 vom 7. April 2004 und A/32628 vom 14. April 2004 übermittelt. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (10) Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge wurden bestimmten, auf dem Gebiet der Region Piemont tätigen Einrichtungen der beruflichen Bildung gemäß dem Beschluss Nr. 57-5400 der Regionalregierung der Region Piemont vom 25. Februar 2002, der entgegen den Bestimmungen des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag in Kraft gesetzt wurde, unrechtmäßige Beihilfen gewährt. (11) Aus den Unterlagen, die der Antwort der italienischen Behörden auf das Ersuchen der Kommission um ergänzende Auskünfte (A/38204) beigefügt waren, geht jedoch hervor, dass der Beschluss 57-5400/2002, der Anlass zu der Beschwerde gab, lediglich die Vorschrift zur Durchführung der Ministerialverordnung Nr. 173/2001 (nachstehend MV 173/2001) und insbesondere eines ihrer Teilprogramme, nämlich „Zuschüsse für die Tilgung von Altschulden“ in der Region Piemont, darstellte. (12) Die Beihilfen des vorgenannten Teilprogramms dienen in erster Linie der Rückzahlung von Schulden der Berufsbildungseinrichtungen für Finanzbelastungen und offene Lohnforderungen. Sie werden in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Die Beihilfen werden an Einrichtungen der beruflichen Bildung unterschiedlicher Rechtsformen (sowohl mit als auch ohne Erwerbscharakter) vergeben; Großunternehmen sind nicht ausgeschlossen. (13) Die Ministerialverordnung Nr. 173/2001 sieht außerdem die folgenden Teilprogramme vor: a) „Anreize für das freiwillige Ausscheiden von Mitarbeitern“ b) „Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung an verbindliche Sicherheitsstandards zur Verbesserung des Zugangs behinderter Menschen“ c) „Verbesserung der EDV-Ausstattung“ d) „Ausbildung des Lehrpersonals im Hinblick auf die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen“ (14) Die italienischen Behörden haben mit Schreiben A/38204 vom 8. November 2002 bestätigt, dass die Beihilfe in Höhe von insgesamt 180 Mrd. ITL (ca. 93 Mio. EUR) aus einem staatlichen Fonds gewährt und auf der Grundlage der MV Nr. 173/2001 unter den italienischen Regionen verteilt wird. Bei dieser Verordnung handelt es sich um die Vorschrift zur Durchführung des italienischen Gesetzes Nr. 388/2000 vom 23. Dezember 2000 betreffend Bestimmungen zur Aufstellung des jährlichen und mehrjährigen Haushaltsplans des Staates (Disposizioni per la formazione del bilancio annuale e pluriennale dello Stato – Finanzgesetz 2001), in der unter Artikel 118 Absatz 9 die Reform der Einrichtungen der beruflichen Bildung mit Blick auf deren Anerkennung vorgesehen wird. (15) Mit demselben im vorstehenden Absatz genannten Schreiben wurde bestätigt, dass es sich bei der genannten Beihilfe nach Ansicht der italienischen Behörden nicht um eine staatliche Beihilfe handelt, da sie der Förderung nicht marktbestimmter Aktivitäten von allgemeinem Interesse dient. (16) Nach Auffassung Italiens ist darüber hinaus das zu verabschiedende Anerkennungssystem zumindest de facto im Zusammenhang mit der Reform der Bildungseinrichtungen zu sehen, die auf Grund der Vereinbarung zwischen dem Staat und den Regionen vom Mai 2000 nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 17 des Gesetzes Nr. 196 vom 24. Juni 1997 über „Vorschriften zur Beschäftigungsförderung“ (Norme in materia di promozione dell'occupazione) (nachstehend Gesetz 196/97) beschlossen wurde. Diese Ansicht wird durch Artikel 118 Absatz 9 des Gesetzes Nr. 388/2000, das durch MV 173/2001 durchgeführt wurde, bestätigt. (17) Den Angaben Italiens zufolge sollten mit der Förderung der Bildungseinrichtungen die organisatorischen Mängel der Begünstigten behoben werden, da diese den Erfolg des Anerkennungsprozesses zu gefährden drohten. Tatsächlich sind seit Juli 2003 grundsätzlich allein anerkannte Bildungseinrichtungen berechtigt, mit öffentlichen Mitteln finanzierte Bildungsmaßnahmen durchzuführen. (18) Des Weiteren konnten Bildungseinrichtungen bereits seit der Ausarbeitung des einschlägigen nationalen Rechtsrahmens im Jahr 1997 eine Art „privater“ Bildungsdienste anbieten – d. h. marktbestimmte Bildungsdienste unter Wettbewerbsbedingungen – und haben auch in zahlreichen Fällen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der genannte Rechtsrahmen umfasst insbesondere das so genannte „Pacchetto Treu“, das Gesetz Nr. 144 vom 17. Mai 1999 über Maßnahmen im Investitionsbereich, die Beauftragung der Regierung zur Neuordnung der Anreize zur Beschäftigung und der Rechtsvorschriften zur Regelung der INAIL sowie über Bestimmungen zur Neuordnung der Versicherungsträger sowie die Vereinbarung zwischen dem Staat und den Regionen vom März 2000. (19) Den Angaben Italiens zufolge hat jedoch die geprüfte Maßnahme für die etablierten Einrichtungen hinsichtlich der Stärkung ihrer Erfahrung und der Erhaltung ihres Know-hows keinen Wettbewerbsvorteil begründet (eine der geforderten Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen ist beispielsweise, dass die entsprechenden Einrichtungen seit mindestens drei bis fünf Jahren in Vertragsbeziehungen mit den öffentlichen Finanzierungsträgern stehen) und war damals notwendig, um diesen Einrichtungen die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu ermöglichen, damit sie ihre Bildungsaktivitäten in einem liberalisierten Markt fortführen konnten. Außerdem sind diese Einrichtungen in der Mehrheit der Fälle auf lokaler (subregionaler) Ebene tätig und daher nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (20) Was die Durchführung der in Rede stehenden Maßnahme auf nationalem Gebiet anbelangt, haben den von Italien übermittelten Angaben zufolge die Regionen Friuli Venezia Giulia, Sizilien und Kampanien die Beihilferegelung nicht durchgeführt; Sardinien und die Autonome Provinz Trient haben die Maßnahme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (3), nachstehend „De-minimis“-Verordnung, durchgeführt. Die Regionen Toskana und Umbrien haben nach der Einleitung des Verfahrens zur vorliegenden Sache dieselbe Lösung gewählt. Lediglich die Autonome Provinz Bozen hat nach Maßgabe der MV 173/2001 keinerlei Beihilfen erhalten und hat folglich die Maßnahme nicht durchgeführt. Andere Regionen haben tatsächlich lediglich einen Teil der fraglichen Teilprogramme durchgeführt. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (21) Die Kommission hat insbesondere festgestellt, dass für die Beihilfen, die aus einem eigens im Rahmen einer einzelstaatlichen Vorschrift geschaffenen Fonds gewährt wurden, lediglich Bildungseinrichtungen in Frage kamen. Da darüber hinaus die genannten Einrichtungen auf Grund spezifischer, von den Regionen festgelegter Kriterien ausgewählt wurden, ist festzustellen, dass die in Rede stehende Maßnahme selektiv ist und die Verwendung öffentlicher Mittel mit einschließt. (22) Zweitens hat die Kommission erhebliche Zweifel daran geäußert, ob die berufliche Bildung insgesamt als nicht marktbestimmte Tätigkeit von allgemeinem Interesse angesehen werden kann, wie dies ursprünglich von den italienischen Behörden vorgebracht wurde. Hierzu hat die Kommission den Standpunkt vertreten, dass diese Zuschüsse geeignet seien, die Finanzlage der Beihilfeempfänger zu verbessern, da sie die Kostenbelastung verringerten, die von den Begünstigten normalerweise allein getragen werden müsse. (23) Wenngleich Bildungsdienste nur in begrenztem Umfang Gegenstand innergemeinschaftlichen Handels sein dürften, so konnte schließlich nicht völlig ausgeschlossen werden, dass einige Anbieter auch auf Gemeinschaftsebene tätig waren. Solche Unternehmungen könnten an einem Zugang zum italienischen Berufsbildungsmarkt interessiert sein. (24) Die Kommission hat daher festgestellt, dass die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen könnte. (25) Sollte die geprüfte Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft werden, so müsste sie gemäß den Bestimmungen des Vertrags und der übrigen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften beurteilt werden. (26) In diesem Zusammenhang hat die Kommission die Ansicht vertreten, dass nur für einen Teil der Beihilfen für die „Anpassung von Gebäuden und Ausrüstung“ eine Freistellung in Betracht kommen könnte, soweit sie sich auf zusätzliche Kosten für die Beschäftigung von Behinderten beziehen. In vergleichbarer Weise könnten die Beihilfen für die „Ausbildung des Lehrpersonals“ unter eine Freistellung fallen, wenn sie alle Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen erfüllen (4). (27) Dagegen sind der Kommission zufolge gemäß dem gegenwärtigen Stand des Dossiers alle anderen Teilprogramme als Betriebsbeihilfen einzustufen und können damit nach keiner Bestimmung des EG-Vertrags unter eine Freistellung fallen. IV.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (28) Stellungnahmen von Beteiligten wurden der Kommission lediglich von einer italienischen Berufsbildungseinrichtung übermittelt, die erklärtermaßen auf nationaler Ebene aktiv und Beihilfeempfänger im Rahmen der geprüften Maßnahme ist. (29) Zwar vertritt diese Einrichtung die Auffassung, dass die italienischen Vorschriften für den Zugang zum Bildungsmarkt keinerlei Unterschied zwischen nationalen und gemeinschaftlichen Unternehmen machten, sie stellt jedoch auch fest, dass die Anbieter im Bildungsbereich, wenn sie mit der Durchführung von aus öffentlichen Mitteln finanzierten Bildungsmaßnahmen beauftragt werden wollten, gemäß von den Regionen festgelegten Kriterien nachweisen müssten, dass sie bereits in der Vergangenheit ein Mindestmaß an Effizienz erreicht hätten und über enge Beziehungen zu Gesellschaft und Unternehmenssektor verfügten. Aus diesem Grund ist es bisher keinem ausländischen Anbieter gelungen, die vorgegebenen Bedingungen zu erfüllen. V.   BEMERKUNGEN ITALIENS (30) Den Angaben Italiens zufolge hat die in Rede stehende Maßnahme keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da durch das Anerkennungssystem, das auf objektiven, in den regionalen Durchführungsvorschriften festgelegten Kriterien beruht, das Niederlassungsrecht der Anbieter im Bildungsbereich aus anderen Regionen oder Mitgliedstaaten in keinster Weise eingeschränkt wird oder diesbezügliche Hemmnisse geschaffen werden. (31) Des Weiteren werden neue Anbieter nach Auffassung der italienischen Behörden durch die den italienischen Bildungseinrichtungen gewährten Beihilfen nicht geschädigt, da diese vermutlich bereits bei der Bedienung der Nachfrage im eigenen Gebiet Schwierigkeiten hatten. Dies wird durch die in der Vergangenheit aufgelaufenen Verluste bestätigt, die durch die geprüfte Maßnahme ausgeglichen werden sollten. Somit stellen den Angaben Italiens zufolge insbesondere die Beihilfen zum Ausgleich von in der Vergangenheit verzeichneten Verlusten infolge von Berufsbildungsmaßnahmen, mit denen die Bildungseinrichtungen beauftragt waren und die im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens durchgeführt wurden, keine Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (32) Außerdem haben die ausländischen Unternehmen nach Auffassung Italiens auf Grund der unzureichenden Rentabilität des italienischen Marktes für „öffentliche“ Bildungsmaßnahmen, die unter anderem durch die Notwendigkeit der geprüften Beihilfen belegt wird, keinerlei Interesse an einem Eintritt in diesen Markt. (33) Schließlich kann nach Meinung der italienischen Behörden vor allem im Lichte der Rechtsprechung in den Rechtssachen „Humbel“ (5) und „Wirth“ (6) die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Berufsbildung, die eine unrentable Tätigkeit darstellt, für die die Leistungsempfänger nicht direkt aufkommen und die im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens geleistet wird, nicht als marktbestimmte Tätigkeit angesehen werden. (34) Die Region Piemont räumt zwar ein, dass die Maßnahme selektiv sei und die Verwendung öffentlicher Mittel beinhalte, bestreitet jedoch, dass die Maßnahme Vorteile mit sich bringe oder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten habe. Im Hinblick auf den ersten Aspekt ist sie der Ansicht, dass die gewährten Beihilfen lediglich einen Ausgleich für von den Bildungseinrichtungen geleistete Dienste darstellten, soweit es sich um Bildungsmaßnahmen im Rahmen des öffentlichen Bildungswesens handelte. Was den zweiten Aspekt anbelangt, gibt es nach Auffassung der Region Piemont im Bildungsbereich keinen marktbestimmten Handel zwischen Mitgliedstaaten, wobei die Sprache und die fehlenden Verbindungen zum ausländischen Gebiet die größten Hemmnisse darstellen. Dagegen kann es nach Ansicht dieser Region sehr wohl einen gemeinschaftlichen Markt für „private“ Bildungsmaßnahmen geben (d. h. marktbestimmte Bildungsdienste unter Wettbewerbsbedingungen). (35) In jedem Fall sei neuen Anbietern durch diese Maßnahmen kein Nachteil erwachsen, da diese nicht die Kostenbelastung zu tragen gehabt hätten, die den Beihilfeempfängern in der Vergangenheit entstanden sei. Auch wenn ein Vorteil nachgewiesen werden sollte, würde es sich der Region Piemont zufolge lediglich um eine Wettbewerbsverfälschung auf einem rein lokalen Markt handeln, so dass nach ihrer Auffassung Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag nicht anwendbar wäre. VI.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (36) Die Untersuchung der Kommission bezieht sich auf die Beihilferegelung, die sich aus den fraglichen allgemeinen Maßnahmen zusammensetzt, und nicht auf einzelne Beihilfen, die bestimmten Einrichtungen gewährt wurden. Seit der Einleitung des Verfahrens sind den italienischen Behörden die Zweifel der Kommission hinsichtlich der Beihilferegelung zur Genüge bekannt. Wären sie der Meinung gewesen, dass einige spezifische Fälle auf Einzelfallbasis gewürdigt hätten werden müssen, dann hätten sie die Kommission über die entsprechenden spezifischen Umstände in Kenntnis setzen und alle erforderlichen Informationen zur Durchführung einer Einzelfallprüfung übermitteln müssen. VI.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (37) Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sieht vor, dass staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (38) Die Durchführung der geprüften Beihilfe erfolgt durch die Gewährung öffentlicher Mittel aus einem Fonds mit einem Volumen von 180 Mrd. ITL (ca. 93 Mio. EUR), der eigens im Rahmen einer einzelstaatlichen Vorschrift geschaffen wurde. Wie aus dem Anhang zur MV 173/2001 hervorgeht, werden die Mittel unter fast allen italienischen Regionen aufgeteilt. Somit werden die Bedingungen für die Verwendung öffentlicher Mittel geprüft. (39) Beihilfeempfänger im Rahmen der Regelung sind allein Bildungseinrichtungen. Darüber hinaus werden die Beihilfeempfänger auf regionaler Basis unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittelausstattung und etwaiger Zusatzkriterien sowie unter Wahrung des Proporzes zwischen allen italienischen Regionen ausgewählt: Folglich hat die Maßnahme eine doppelte selektive Wirkung. (40) Das Vorliegen der selektiven Wirkung sowie die Verwendung öffentlicher Mittel werden zudem von den italienischen Behörden in deren Bemerkungen bestätigt. VI.1.1.   Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit (41) Es ist insbesondere hervorzuheben, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (7) der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform (z. B. das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht) und des Umfangs oder der Art ihrer Finanzierung umfasst und dass jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, als wirtschaftliche Tätigkeit gilt. (42) Dieser Standpunkt wurde auch in den Mitteilungen der Kommission von 1996 (8) und 2000 (9) über Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa sowie im Bericht der Kommission für den Europäischen Rat in Laeken (10) vertreten. (43) Was insbesondere die Unterscheidung zwischen Leistungen wirtschaftlichen Charakters und Leistungen nichtwirtschaftlichen Charakters anbelangt, wurde vor kurzem von der Kommission unterstrichen (vgl. insbesondere Randnummer 44 des Grünbuchs zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (11), auf das seinerseits im Weißbuch zum selben Thema (12) Bezug genommen wird), dass jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, als wirtschaftliche Tätigkeit gilt. Wirtschaftliche und nichtwirtschaftliche Tätigkeiten können demnach in ein und demselben Sektor nebeneinander bestehen und mitunter sogar von ein und derselben Einrichtung erbracht werden. Die Regeln für den Binnenmarkt, den Wettbewerb und insbesondere die staatlichen Beihilfen finden auf die erstgenannten Tätigkeiten Anwendung. (44) Dagegen finden die Regeln für den Binnenmarkt und den Wettbewerb nicht auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten Anwendung und haben daher keine Bedeutung für Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, soweit diese tatsächlich nichtwirtschaftliche Tätigkeiten darstellen. Im Hinblick auf das nationale Bildungssystem hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Humbel festgestellt, dass der Staat durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen Systems keine gewinnbringende Tätigkeit anstreben will, sondern dadurch auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgabe gegenüber seinen Bürgern erfüllt (13). (45) In dem Urteil zur Rechtssache Humbel wird festgestellt, dass insbesondere der Unterricht an einer Fachschule im Rahmen des nationalen Bildungswesens nicht als „Dienstleistung“ im Sinne von Artikel 50 EG-Vertrag zu qualifizieren ist. Tatsächlich sieht der erste Absatz des vorgenannten Artikels vor, dass im Sinne des Vertrags als Dienstleistungen allein Leistungen anzusehen sind, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. (46) In dem Urteil zur Rechtssache Wirth (14) werden die Schlussfolgerungen des Gerichtshofes in der Rechtssache Humbel bestätigt, denen zufolge das Wesensmerkmal des Entgelts darin besteht, dass es die wirtschaftliche Gegenleistung für die betreffende Leistung darstellt und in aller Regel zwischen Dienstleister und Leistungsempfänger vereinbart wird. Im selben Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass dieses Wesensmerkmal bei dem Unterricht im Rahmen des nationalen Bildungswesens fehlt. (47) Allgemein gesagt fallen gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Rechtssache Wirth zahlreiche Tätigkeiten von Einrichtungen ohne Erwerbscharakter, die im Wesentlichen soziale Funktionen wahrnehmen und deren Gegenstand nicht die Ausübung gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeiten ist, für gewöhnlich nicht unter die Gemeinschaftsregeln für den Wettbewerb und den Binnenmarkt (15). (48) Im geprüften Fall geht aus den von Italien übermittelten Informationen hervor, dass die von den betreffenden Bildungseinrichtungen ausgeübten Tätigkeiten zweierlei Wesensmerkmale aufwiesen. Einerseits stellten sie die Erbringung von für Privatpersonen bestimmten institutionellen Bildungsdiensten mit sozialer Zielsetzung sicher, die Teil des öffentlichen Bildungswesens waren und vom Staat oder den Regionen im Wege der einfachen Erstattung von bestimmten beihilfefähigen Ausgaben finanziert wurden. Andererseits konnten sie marktbestimmte Tätigkeiten im Bildungssektor zu Marktpreisen ausüben, die sowohl für Unternehmen und deren Beschäftigte als auch für Privatpersonen bestimmt waren, und haben dies in zahlreichen Fällen auch tatsächlich getan. Infolgedessen haben die italienischen Behörden den Beihilfeempfängern die Verpflichtung auferlegt, für beide Tätigkeiten eine getrennte Buchführung vorzunehmen. (49) Man kann daher die Auffassung vertreten, dass die erste Art von Dienstleistungen keine wirtschaftliche Tätigkeit beinhaltet. Daraus folgt, dass für die fragliche Tätigkeit nicht die Regeln für den Wettbewerb und den Binnenmarkt gelten und diese folglich nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt. (50) Dennoch merkt die Kommission an, dass gemäß einem vor kurzem ergangenen Urteil der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit einem ständigen Wandel unterworfen ist und teilweise dem politischen Ermessen jedes einzelnen Mitgliedstaates anheim gestellt wird. Die Mitgliedstaaten können beschließen, bestimmten Unternehmen Aufgaben zu übertragen, die traditionell als Leist

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.