Europäische Union

2005/940/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 über eine staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Jahnke Stahlbau GmbH, Halle, gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3375) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0940. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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eiben vom 30. November 1999 des Konkursverwalters an Herrn Jahnke als eine Übernahmevereinbarung anzusehen sei. In diesem Schreiben stellte der Konkursverwalter in Aussicht, dass Jahnke die Vermögenswerte bis zu deren Veräußerung würde nutzen können. Die deutschen Behörden wiesen ferner darauf hin, dass Jahnke seit Dezember 1999 die Geschäfte von HAMESTA führt, und dass Herr Jahnke sowie sein Unternehmen Jahnke Lenzen Verpflichtungen eingegangen seien. (65) Deutschland macht ferner geltend, dass die Kommission bereits in mehreren Fällen Beihilfen für neu gegründete Unternehmen genehmigt hätte. Hierbei beziehen sie sich insbesondere auf die Fälle HOMATEC und AMBAU. (66) Laut deutschen Behörden erfolgte die Übernahme der Vermögenswerte von HAMESTA durch Jahnke wie folgt: (67) Am 30. November 1999 teilte der Konkursverwalter Herrn Jahnke mit, dass er beabsichtige, die Vermögenswerte an Jahnke zu veräußern, sofern er die Zustimmung der Gläubigerversammlung erhalten würde. In der Zwischenzeit würde Herr Jahnke mit Zustimmung des anderen Pächters der Vermögenswerte diese für einen nach dem 1. Januar 2000 zahlbaren Preis von rund 13 000 EUR nutzen können. (68) Im Februar 2000 wurde der Entwurf eines Verkaufsvertrages erstellt. Daraufhin stellt sich jedoch heraus, dass die Gläubigerversammlung von HAMESTA diesem Verkaufsvertrag nicht zustimmen würde, sondern es vorzog, die Vermögenswerte in einer öffentlichen Versteigerung zu verkaufen, woraufhin eine neue Pachtvereinbarung mit unbegrenzter Dauer im Mai 2000 unterzeichnet wurde. (69) Deutschland sah für die Versteigerung einen Termin zuerst im Jahr 2002 und daraufhin im Jahr 2003 vor. Um zu gewährleisten, dass Jahnke die Vermögenswerte auf dieser Versteigerung würde erwerben können, sollte es zuerst die Grundpfandrechte der Gläubiger von HAMESTA und daraufhin die Vermögenswerte erwerben. (70) Jahnke übernahm ferner die Lagerbestände von HAMESTA für einen Kaufpreis von 76 694 EUR und investierte in den Jahren 2000 bis 2002 rund 237 000 EUR für Reparaturmaßnahmen an den Vermögenswerten. (71) Der Konkursverwalter von HAMESTA teilte Jahnke mit Schreiben vom 30. November 1999 seine Absicht mit, ihm die Vermögenswerte von HAMESTA für 2,5 Mio. EUR zu verkaufen, sofern er die Zustimmung der Gläubigerversammlung erlangen würde. Die Vermögenswerte waren zu jenem Zeitpunkt bis spätestens 31. März 2000 anderweitig verpachtet. Außerdem bot er Herrn Jahnke an, dass er in Übereinkunft mit dem Pächter die Vermögenswerte für den nach dem 1. Januar 2000 zahlbaren Betrag von rund 13 000 EUR würde nutzen können. (72) Der zwischen dem Konkursverwalter und Jahnke im Februar 2000 geschlossene Verkaufsvertrag wurde niemals wirksam, da es die Gläubigerversammlung von HAMESTA vorzog, die Vermögenswerte auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung zu veräußern. (73) Im Mai 2000 wurde zwischen dem Konkursverwalter und Jahnke eine neue Pachtvereinbarung geschlossen, die innerhalb von sechs Monaten zum Ende eines Jahres kündbar war. Die Vereinbarung würde mit dem Ende der Konkursverwaltung von HAMESTA auslaufen. (74) Die Kommission ist der Auffassung, dass aus dem Schreiben vom 30. November 1999 nicht eindeutig hervorgeht, dass sich der Konkursverwalter auf die endgültige Übernahme der Vermögenswerte durch Jahnke festlegte. Er bot Herrn Jahnke lediglich an, dass er in Übereinkunft mit dem Pächter die Vermögenswerte für unbestimmte Dauer würde nutzen können. Herr Jahnke würde die Vermögenswerte so lange nutzen können, bis der Konkursverwalter die Vereinbarung innerhalb der gesetzlichen Frist beendet. (75) Offenbar konnte der Konkursverwalter im November 1999 keine langfristige Festlegung für die Übernahme der Vermögenswerte vereinbaren, da er hierzu nicht die Zustimmung der Gläubigerversammlung hatte. Im Februar 2000 wurde deutlich, dass die Gläubigerversammlung nicht den direkten Verkauf der Vermögenswerte an Jahnke befürwortete, sondern es vorzog, diese öffentlich zu versteigern. (76) Die geplante Versteigerung der Vermögenswerte von HAMESTA hat bisher nicht stattgefunden. Laut deutschen Behörden muss deren Wert neu ermittelt werden, damit die Versteigerung stattfinden kann, die nunmehr für Ende des Jahres 2003 vorgesehen ist. Die Kommission kann deshalb nicht davon ausgehen, dass Jahnke in der Lage sein wird, die Vermögenswerte zu erwerben oder dauerhaft zu nutzen. (77) Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den Fällen HOMATEC und AMBAU, die beide unter die Leitlinien des Jahres 1994 für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (11) fielen. Wegen der außergewöhnlichen Umstände in den neuen Bundesländern genehmigte die Kommission gemäß den Leitlinien von 1994 auch Umstrukturierungsbeihilfen an neu gegründete Unternehmen in Form von „Auffanglösungen“ (12). Da es sich bei HOMATEC und AMBAU um Auffanglösungen handelte, bei denen sämtliche Kriterien der Leitlinien von 1994 erfüllt waren, konnte die Kommission den Umstrukturierungsbeihilfen für diese beiden Unternehmen zu jener Zeit zustimmen. (78) Der vorliegende Fall betrifft jedoch die Anwendung der Leitlinien von 1999, mit denen das Konzept der Auffanglösungen auf Fälle begrenzt wurde, die vor dem 31. Dezember 1999 bearbeitet wurden. Der vorliegende Fall weist außerdem sachliche Unterschiede auf, da das Geschäft von HAMESTA nicht von Jahnke langfristig übernommen wurde, sondern lediglich auf der Grundlage eines Angebots des Konkursverwalters, die Vermögenswerte lediglich bis zum Abschluss des Konkursverfahrens zu nutzen. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall von den beiden zuvor genannten Fällen. Da dieser anhand der neuen strengeren Leitlinien zu bewerten ist, muss die Kommission andere Maßstäbe ansetzen als in den Fällen HOMATEC oder AMBAU. (79) Aus den bereits erläuterten Gründen kann die Kommission nicht davon ausgehen, dass Jahnke die Voraussetzungen für eine Freistellung von dem allgemeinen Verbot der Umstrukturierungsbeihilfen an ein neu gegründetes Unternehmen erfüllt. (80) Die Kommission glaubt, dass diese Erwägungen hinsichtlich des Verbots von Umstrukturierungsbeihilfen den Befund begründen, dass die Beihilfen nicht die Voraussetzungen für eine befürwortende Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag erfüllten. Um zu ermitteln, ob die Maßnahmen die sonstigen Kriterien der genehmigten Beihilferegelungen erfüllen, hat die Kommission die übrigen anwendbaren Kriterien der Leitlinien untersucht. Wiederherstellung der Rentabilität (81) Gemäß den Leitlinien muss der Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und Gesundheit des Unternehmens innerhalb angemessener Fristen auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich der zukünftigen Betriebsbedingungen führen. Um das Rentabilitätskriterium zu erfüllen, muss der Umstrukturierungsplan geeignet sein, das Unternehmen in eine Lage zu versetzen, für sämtliche Kosten einschließlich Abschreibung und Zinslasten aufzukommen und eine Mindestkapitalrendite zu erzielen, so dass es nach der Umstrukturierung keine weiteren Beihilfen mehr benötigt und in der Lage ist, den Wettbewerb im Markt aus eigenen Kräften zu bestehen. (82) In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Untersuchungsverfahrens stellte die Kommission fest, dass die Zusammenarbeit mit Jahnke Lenzen Hauptbestandteil der Umstrukturierungsplanes ist. Hierzu bemerkte die Kommission, dass sie keinem Umstrukturierungsplan zustimmen könnte, wenn der Begünstigte der Beihilfe nicht auf jeden Fall in der Lage wäre, die Umstrukturierungsmaßnahmen selbst durchzuführen. Außerdem äußerte sie Zweifel, ob der Investor die erforderlichen finanziellen Mittel für den Erwerb der Vermögenswerte haben würde. In Anbetracht der Tatsache, dass der Umstrukturierungszeitraum im November 2002 beendet sein würde, die öffentliche Versteigerung jedoch erst zwischen März und September 2002 stattfinden sollte, äußerte die Kommission Bedenken, ob der Umstrukturierungsplan die langfristige Rentabilität von Jahnke gemäß den Leitlinien wiederherstellen könnte. (83) Aus den vorliegenden Informationen geht hervor, dass Jahnke bisher nicht in der Lage war, die Vermögenswerte von HAMESTA endgültig zu erwerben, was schon allein gesehen bestätigt, dass das Unternehmen nicht lebensfähig ist. Aus den nachstehenden Gründen erscheint es kaum möglich, dass Jahnke die Vermögenswerte in naher Zukunft wird erwerben können: a) Das Bankdarlehen von 2,5 Mio. EUR, das für die Finanzierung des Verkaufspreises der Vermögenswerte erforderlich ist, wurde nicht gewährt; b) der Investor verfügt nur über beschränkte Finanzmittel, und c) Jahnke meldete im Jahr 2002 Konkurs an. (84) Die Schwäche des Umstrukturierungskonzeptes liegt darin, dass zu keinem Zeitpunkt die Voraussetzung für dessen Umsetzung, d. h. die Übernahme der Vermögenswerte, finanziell gesichert war. Die nach dem Einleitungsbeschluss übermittelten Informationen lassen nicht den Schluss zu, dass es zu irgend einem Zeitpunkt ein verbindliches Engagement der finanzierenden Bank gegeben hat. Aus den Darstellungen ergibt sich auch nicht, dass der Investor die fehlenden finanziellen Mittel aus seinen eigenen Ressourcen, die bereits für die Finanzierung der Anlaufmaßnahmen verwendet worden waren, oder gar aus den geplanten Überschüssen des Unternehmens selbst hätte finanzieren können, da letztere ebenfalls unzureichend gewesen wären. (85) Ferner ist festzustellen, dass die Zweifel der Kommission dadurch bestätigt werden, dass die tatsächlichen Ergebnisse von Jahnke hinter den Erwartungen zurück blieben. Während der Umstrukturierungsplan von einem Jahresergebnis von 250 000 EUR im Jahr 2000 und von 600 000 EUR im Jahr 2001 ausging, beliefen sich die tatsächlichen Ergebnisse auf 100 000 EUR im Jahr 2000 und 15 000 EUR im Jahr 2001. (86) Die Kommission kann nicht davon ausgehen, dass dem Umstrukturierungsplan realistische Annahmen zugrunde liegen und dass die langfristige Rentabilität von Jahnke innerhalb angemessener Fristen wiederhergestellt werden kann. Verfälschung des Wettbewerbs (87) Der Umstrukturierungsplan muss Maßnahmen vorsehen, um mögliche nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerber auszugleichen, da die gewährte Beihilfe sonst dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen und nicht für eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag in Betracht kommen würde. (88) Dies bedingt, dass der Umstrukturierungsplan einen spürbaren zum Betrag der empfangenen Beihilfe in einem angemessenen Verhältnis stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des dem relevanten Markt in der Gemeinschaft entsprechenden Wirtschaftszweiges durch eine endgültige Verringerung oder Stilllegung von Kapazitäten leistet, wenn das betreffende Unternehmen in einem Markt der Gemeinschaft tätig ist, wo nach einer objektiven Bewertung die Lage von Angebot und Nachfrage eine strukturelle überschüssige Produktionskapazität aufweist. Wenn keine strukturellen Überschusskapazitäten vorliegen, verlangt die Kommission normalerweise keine Verringerung der Kapazitäten als Gegenleistung für die Beihilfe. (89) Deutschland hat der Kommission eingehende Angaben zur Lage auf dem Stahlbaumarkt vorgelegt und damit nachgewiesen, dass keine strukturellen überschüssigen Produktionskapazitäten auf dem deutschen Markt, wo Jahnke Halle überwiegend tätig ist, vorliegen und wo sein Marktanteil weniger als 1 % beträgt, sowie auf dem europäischen Markt, wo der Marktanteil von Jahnke unterhalb von 0,001 % liegt. (90) Da es sich bei Jahnke um ein KMU handelt und der Umstrukturierungsplan keine Erweiterung der Produktionskapazität vorsieht, hält die Kommission das entsprechende Kriterium der Leitlinien für erfüllt. Angemessenheit in Bezug auf die Umstrukturierungskosten und den Nutzen (91) Der Betrag und die Intensität der Beihilfe müssen auf das Mindestmaß beschränkt sein, um die Umstrukturierung zu ermöglichen und müssen aus Sicht der Kommission in einem angemessenen Verhältnis zu den zu erwartenden Vorteilen stehen. Deshalb muss der Investor einen spürbaren Beitrag zu den Umstrukturierungskosten aus eigenen Mitteln leisten. (92) Gemäß den von Deutschland vorgelegten Angaben beläuft sich der vorgesehene Eigenbeitrag des Investors auf rund 21 % der Gesamtkosten. Da es sich bei Jahnke um ein mittelständisches Unternehmen handelt, kann die Kommission eine weniger strenge Einschätzung der Beihilfe vornehmen. Sie ist deshalb der Auffassung, dass der Eigenbeitrag des Investors angemessen ist. V.   SCHLUSSFOLGERUNG (93) Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen stellt die Kommission fest, dass obwohl ihre Zweifel bezüglich unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen und der Angemessenheit der Beihilfe ausgeräumt werden konnten weder die Voraussetzung der Förderfähigkeit des Unternehmens noch das Rentabilitätskriterium der Umstrukturierungsleitlinien erfüllt sind. Daher muss die Beihilfe als mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden. (94) Die Kommission stellt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland Beihilfen von rund 820 000 EUR unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig gewährt hat. (95) Die unrechtmäßig gewährten Beihilfen, bestehend aus zwei Darlehen der BvS in Höhe von 560 000 EUR und einem Darlehen des Landes Sachsen-Anhalt in Höhe von 260 000 EUR, sind vom Empfänger zurückzufordern, sofern dies noch nicht erfolgt ist — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen Deutschlands an die Jahnke Stahlbau GmbH in Höhe von 560 000 EUR in Form von zwei Darlehen der BvS und 260 000 EUR in Form von einem Darlehen des Landes Sachsen-Anhalt sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Die Beihilfe Deutschlands in Form einer Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt zugunsten von Jahnke Stahlbau GmbH in Höhe von 2 000 000 EUR ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 (1)   Deutschland ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom dem Empfänger zurückzufordern. (2)   Die Rückforderung der Beihilfen erfolgt nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 4 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 1. Oktober 2003 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 160 vom 2.6.2001, S. 2. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1 (4)   „Bürgschaftsrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt EdErl vom 4.4.2000 “, N 413/91; E 5/94; E 8/01. (5)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (6)  In Anwendung der Richtlinie zur Gewährung von Konsolidierungsdarlehen an kleine und mittlere Unternehmen in Sachsen-Anhalt, einer von der Kommission unter der Nr. 452/97 genehmigten Beihilferegelung. (7)  HOMATEC: Beschluss vom 12.7.2002 (ABl. C 310 vom 13.12.2002, S. 22); AMBAU: Entscheidung 2003/261/EG der Kommission (ABl. L 103 vom 24.4.2003, S. 51). (8)   ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4; siehe auch Anhang, Artikel 1 Absätze 1 und 6. (9)  Diesen Leitlinien durch EdErl. — des Ministeriums der Finanzen vom 4.4.2000 — 3.3.2001 angepasst. (10)   ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2; diese Leitlinien sind anwendbar, da ein Teil der Beihilfen nach deren Veröffentlichung gewährt wurden (siehe deren Ziffer 101). (11)   ABl. C 386 vom 23.12.1994, S. 12. (12)  Neue Unternehmen, die aus Konkursverfahren entstanden sind und das Geschäft des in Konkurs gegangenen Vorgängerunternehmens übernehmen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.