Europäische Union

2005/940/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2003 über eine staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Jahnke Stahlbau GmbH, Halle, gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3375) (Text von Bedeutung für den EWR)

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24.12.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 342/72 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Oktober 2003 über eine staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von Jahnke Stahlbau GmbH, Halle, gewährt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3375) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/940/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 30. Dezember 1999 teilte Deutschland der Kommission verschiedene Beihilfemaßnahmen zu Gunsten von Jahnke Stahlbau GmbH, Halle (nachstehend „Jahnke“) mit. Der Fall wurde unter der Nummer NN 9/2000 eingetragen. (2) Mit Schreiben vom 2. März 2001 hat die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf diese Beihilfe und den angemeldeten Verkauf von Vermögenswerten einzuleiten. Der Beschluss der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (2). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (3) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) ersuchte die Kommission Deutschland, alle erforderlichen Informationen vorzulegen, um nachprüfen zu können, ob ein Konsolidierungsdarlehen des Landes Sachsen-Anhalt gemäß einer genehmigten Beihilferegelung erteilt worden war. (4) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von anderen Beteiligten erhalten. (5) Am 17. Mai 2001, 22. November 2002 und 17. Januar 2003 legte Deutschland seine Bemerkungen zur Einleitung des Verfahrens vor. (6) Am 17. Januar 2003 teilte Deutschland der Kommission mit, dass Jahnke ein Insolvenzverfahren beantragt hat; am 31. Juli 2003 teilten sie ferner mit, dass ein Insolvenzverfahren im Februar 2003 eröffnet worden war. II.   BESCHREIBUNG (7) Das Stahlbauunternehmen Jahnke befindet sich in Halle (Sachsen-Anhalt), einem Fördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag. 1.   Entwicklung (8) Jahnke wurde am 12. November 1999 durch Herrn Bernd Jahnke, Betriebsdirektor des Stahlbauunternehmens Jahnke Stahlbau GmbH Lenzen (nachstehend „Jahnke Lenzen“), mit dem Ziel gegründet, die Vermögenswerte der HAMESTA Steel GmbH (nachstehend „HAMESTA“) zu übernehmen, die im Mai 1999 Konkurs angemeldet hatte. HAMESTA war das Nachfolgeunternehmen der Hallischen Metall- und Stahlbau GmbH i.Gv., die sich seit 1998 im Konkurs befand. Die Hallische Metall- und Stahlbau GmbH wurde im Jahr 1995 von der Treuhandanstalt zu Gunsten der Thuringia AG privatisiert. Damit war die Gewährung rechtmäßiger Beihilfen von rund 37 Mio. EUR verbunden. (9) Im November 1999 teilte der Konkursverwalter von HAMESTA Herrn Jahnke mit, dass er die Vermögenswerte von HAMESTA nur mit Zustimmung der Gläubigerversammlung würde verkaufen können. In Hinblick auf einen späteren Verkauf stellte er in Aussicht, dass Jahnke die Vermögenswerte für eine Monatsgebühr von rund 13 000 EUR zahlbar ab 1. Januar 2000 nutzen könnte. (10) Am 3. Februar 2001 wurde der Entwurf einer Übernahmevereinbarung zwischen dem Konkursverwalter und Herrn Jahnke erstellt, wonach Vermögenswerte durch den Investor für einen vorgesehenen Verkaufspreis von rund 2,5 Mio. EUR zu erwerben wären. In der Zwischenzeit hatte die Gläubigerversammlung jedoch beschlossen, die Übernahmevereinbarung nicht umzusetzen, sondern vielmehr die Vermögenswerte über eine Auktion zu verkaufen. Die Übernahmevereinbarung wurde deshalb nicht beglaubigt und bleibt unwirksam. (11) Im Mai 2000 unterzeichneten der Konkursverwalter und Herr Jahnke eine neue Mietvereinbarung für einen Monatszins von rund 11 300 EUR von unbegrenzter Dauer und mit sechsmonatiger Kündigungsfrist zum Ablauf eines Jahres. (12) Im November 2002 teilte Deutschland der Kommission mit, dass Jahnke, um die Vermögenswerte zu erhalten, nunmehr die Absicht hatte, zuerst die Grundpfandrechte von zwei Gläubigern von HAMESTA zu übernehmen, um seine Stellung als Käufer zu sichern. Hierzu schloss Jahnke eine Vereinbarung mit den beiden Gläubigern zur Übernahme der Grundpfandrechte gegen Zahlung von 1,54 Mio. EUR. (13) Deutschland zufolge fand die Versteigerung der Vermögenswerte von HAMESTA nicht statt. Jahnke befindet sich weiterhin in einem Insolvenzverfahren. Die öffentliche Versteigerung der Vermögenswerte von HAMESTA war ursprünglich für das Jahr 2002 vorgesehen und soll nun Ende des Jahres 2003 stattfinden. Das Insolvenzverfahren gegen Jahnke wird nicht vor Mitte 2004 abgeschlossen sein. (14) Im März 2001 erzielte Jahnke mit rund 80 Beschäftigten einen Umsatz von rund 5 Mio. EUR (2000 rund 2 Mio. EUR) und ein Betriebsergebnis von rund 18 000 EUR (2000 rund 100 000 EUR). Jahnke Lenzen erzielte im Jahr 2001 einen Umsatz von 3,3 Mio. EUR (2000 rund 4,4 Mio. EUR) und ein Betriebsergebnis von rund 21 000 EUR (2000 rund 71 000 EUR). Jahnke Lenzen zählt rund 40 Beschäftigte. 2.   Beihilfemaßnahmen (15) Die für die Umstrukturierung veranschlagten Kosten und Geldmittel haben sich gegenüber den von der Kommission in den Jahren 1999 und 2000 ursprünglich vorgelegten Angaben erheblich geändert. Mit Schreiben vom 4. September 2000 wurde folgender Finanzierungsbedarf angegeben: Finanzierungsbedarf (EUR) Herkunft der Geldmittel in EUR (aufgerundete Zahlen)   Eigenmittel des Investors Sparkasse Halle Land Sachsen-Anhalt Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben („BvS“) Kaufpreis: Bis 2,5 Mio.   20 % von 2,5 Mio. 500 000 Bürgschaft für 80 % des Darlehens von 2 Mio.   Vermögenswerte/Kontokorrent: 410 000 Aktienkapital: 260 000     150 000 Auftragsfinanzierung und Anlaufkosten: 670 000     Konsolidierungsdarlehen 260 000 410 000 Insgesamt: 3,58 Mio. 260 000 500 000 2,26 Mio. 560 000 Kaufpreis der Vermögenswerte von bis zu 2,5 Mio. EUR (16) Der Kaufpreis für die Vermögenswerte sollte über ein Bankdarlehen von 2,5 Mio. DEM finanziert werden, wovon 80 % durch eine Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt besichert werden sollen. Die verbleibenden 20 % sollten durch Grundpfandrechte und Vermögen besichert werden. (17) Die Bürgschaft des Land Sachsen-Anhalt sollte aus einer genehmigten Bürgschaftsregelung erteilt werden (4). Eine der Bedingungen der Regelung ist, dass die Kriterien der Leitlinien der Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten („Leitlinien“) erfüllt sein müssen (5). (18) Laut Deutschland wurden weder das Bankdarlehen für den Kauf der Vermögenswerte noch die Bürgschaft erteilt. Finanzierung der Anlaufmaßnahmen (19) Zur Bestreitung der Anlaufkosten benötigte Jahnke Betriebskapital von 1,08 Mio. EUR überwiegend für die Auftragsfinanzierung und seinen Kontokorrentkredit. Hierzu steuerte der Investor 260 000 EUR, die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (nachstehend: „BvS“) zwei Darlehen von insgesamt 560 000 EUR und das Land Sachsen-Anhalt ein Darlehen von 260 000 EUR bei (6). (20) Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission sollen die Darlehen der BvS in Zuschüsse umgewandelt werden. (21) Das Betriebskapital wurde für Wartungsmaßnahmen, die Zwischenfinanzierung ausstehender Forderungen und die Auftragsfinanzierung benötigt. Laut deutschen Behörden ist es in der Stahlbauindustrie üblich, dass rund 10 % des Auftragswertes am Anfang von einer Bank verbürgt werden. Nach Abschluss der Arbeiten und bei Auslieferung hat der Kunde einen Garantieanspruch von 5 % für zwei bis fünf Jahre. 3.   Das Umstrukturierungskonzept (22) Laut Deutschland stützt sich der Umstrukturierungsplan des Investors im wesentlich auf das von ihm erworbene Know-how, die Einführung einer wirksamen Kontrolle und Straffung der Betriebsleitung, den Abbau von Verwaltungstätigkeiten, die Umstrukturierung der Betriebsbereiche und die zunehmende Inanspruchnahme des Betriebsnetzes von Jahnke Lenzen. Als Umstrukturierungszeit wurde der 1. Dezember 1999 bis zum 30. November 2002 angegeben. (23) Gemäß dem Umstrukturierungsplan beträgt der Umsatz/das Jahresergebnis im Jahr 2000 rund 8 Mio./250 000 EUR, im Jahr 2001 9 Mio./600 000 EUR und im Jahr 2002 10 Mio./600 000 EUR. Im Jahr 2000 belief sich der Umsatz/das Jahresergebnis auf 2 Mio./100 000 EUR und im Jahr 2001 auf 5 Mio./15 000 EUR. (24) Der Umstrukturierungsplan bestand Deutschland zufolge aus den nachstehend beschriebenen Maßnahmen. Betriebsleitung und Beschäftigte (25) Deutschland zufolge zählte die unzureichende Geschäftsführung zu einem der Gründe, die schließlich zur Insolvenz der HAMESTA führten. HAMESTA hatte zu viel Personal im Betriebs- und Verwaltungsbereich, was zu hohen Kosten und einer ineffizienten Betriebsführung führte. (26) Die Zahl der Beschäftigten wurde auf 80 verringert, davon 45 im Produktionsbereich. Das Betriebsführungspersonal wurde in besonderem Maße abgebaut. Zusätzlich zum Stammpersonal sollen zwei externe Berater, ein Anwalt und ein Unternehmensberater einige der zuvor im Haus durchgeführten Aufgaben übernehmen. Kontrolle (27) Nach Ansicht Deutschlands war die Abwicklung der Aufträge durch HAMESTA in der Vergangenheit wenig professionell. Es wurde versäumt, die bei der vertraglichen Erfüllung zusätzlich angefallenen Leistungen zu erfassen, weshalb diese den Kunden nicht berechnet wurden. Dies führte wiederum zu einer falschen Kostenrechnung bei den Aufträgen. (28) Als Teil der Umstrukturierung wurde im Dezember 1999 ein Unternehmensführungskonzept mit Vorgaben für die Formulierung, Steuerung und Erfüllung der Unternehmensziele eingeführt, das auf moderne Software für das Rechnungswesen und die Unternehmensplanung zurückgreift. Auf diese Weise ist eine aktuelle Kalkulation der jeweils bearbeiteten Aufträge möglich. Produktion und effektivere Fertigung (29) Mit einem Lagerwirtschaftssystem sollten die Lagerbestände genau erfasst und verwaltet werden. Um Abfälle und Verschnitte zu vermeiden, sollte Jahnke den benötigten Stahl direkt vom Stahlwerk beziehen. Gemäß dem Konzept sollte das Rohmaterial bereits im Stahlwerk auf die für den jeweiligen Auftrag benötigten Maße zugeschnitten und über den privaten Gleisanschluss direkt an Jahnke geliefert werden. Neue Ausrichtung der Geschäftsfelder (30) Durch das Hineingehen in neuere, einträglichere Tätigkeitsbereiche sollte der Kundenstamm erweitert werden. Während die Geschäftsführung von HAMESTA bestrebt war, möglichst große Stahlmengen in kurzer Zeit zu verarbeiten, verfolgt Jahnke das Ziel, anspruchsvolle, komplexe Stahlbauten herzustellen. (31) Während HAMESTA sich in keinem Stahlbaubereich spezialisierte, hat Jahnke Halle eine Palette von höherwertigen Produkten entwickelt. In Zusammenarbeit mit einem Architekten hat die Geschäftsführung eine breite Palette von Hallenkonstruktionen entwickelt, die Glas- und Holzelemente in die Stahlbauten einbeziehen. Um schlüsselfertige Hallen aus einer Hand anbieten zu können, wurde im Jahr 1998 in Zusammenarbeit mit Jahnke Lenzen die Jahnke Bau GmbH gegründet, die Arbeiten wie z. B. die Erstellung des Betonfundaments einer Stahlhalle übernehmen soll. Marketing und Vertrieb (32) Jahnke sollte in das vorhandene Vertriebssystem von Jahnke Lenzen einbezogen und der Markt systematisch bearbeitet werden. Laut Deutschland hat Jahnke bereits einen festen Kundenstamm einschließlich namhafter Unternehmen, die es als qualifizierten und zuverlässigen Lieferanten schätzen und an einem weiteren Ausbau der Geschäftsbeziehungen interessiert seien. 4.   Marktanalyse (33) Jahnke ist in der Stahlbauindustrie tätig (NACE-Einteilung 1 28.1). (34) Der wichtigste räumliche Markt ist Deutschland, wo Jahnke einen Marktanteil von rund 0,3 % hält. Sein Anteil am europäischen Markt beträgt weniger als 0,01 %. Laut deutschen Behörden hatte Jahnke bisher erst einen Lieferauftrag für den europäischen Markt in Höhe von 154 000 EUR. (35) Nach den Angaben Deutschlands gibt es überschüssige Produktionskapazitäten weder auf dem deutschen Markt (rund 80 % Kapazitätsauslastung in Westdeutschland und rund 90 % in Ostdeutschland), noch auf dem Gemeinschaftsmarkt. (36) Jahnke hat seit 1990 seine Kapazitäten beständig abgebaut und eine Reihe von Tätigkeitsbereichen aufgegeben, um seine Kostenstrukturen zu verbessern. Außerdem hat es im Jahr 1991 seine Beschäftigtenzahl von 650 auf nunmehr 80 verringert. Ziel der Beihilfe ist es nicht, den Begünstigten in die Lage zu versetzen, seine Produktionskapazität zu erweitern, sondern vor allem seine Anlaufkosten zu finanzieren. 5.   Einleitung des Untersuchungsverfahrens (37) Mit Schreiben vom 28. Februar 2001 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der folgenden ungeklärten Fragen einzuleiten: a) ob Jahnke als neu gegründetes Unternehmen für Umstrukturierungsbeihilfen gemäß den Leitlinien in Betracht kommt; b) ob der vorgelegte Umstrukturierungsplan die Rentabilitätskriterien der Leitlinien erfüllt; c) ob der Wettbewerb durch die Beihilfen unangemessen verfälscht wird und d) ob die vorgesehene Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt gemäß den Kriterien in der anwendbaren Beihilferegelung erteilt wird. Die Kommission hat diese Bürgschaft somit als Ad-hoc-Beihilfe eingestuft. (38) Die Kommission ersuchte die deutschen Behörden, gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 die erforderlichen Angaben zu unterbreiten, um nachprüfen zu können, ob das Konsolidierungsdarlehen des Landes Sachsen-Anhalt gemäß den Kriterien der anwendbaren Beihilferegelung gewährt worden ist. III.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (39) In seiner Erwiderung auf die Einleitung des Untersuchungsverfahrens vertritt Deutschland die Auffassung, dass ein Schreiben vom 30. November 1999 des Konkursverwalters von HAMESTA an Herrn Jahnke als eine Übernahmevereinbarung anzusehen sei, und dass Jahnke deshalb unter die Ausnahme vom allgemeinen Verbot von Umstrukturierungsbeihilfen an ein neu gegründetes Unternehmen gemäß der Fußnote 10 der Leitlinien falle. Die deutschen Behörden wiesen auch darauf hin, dass Jahnke bereits zwischen den Jahren 2000 und 2002 die Lagerbestände von HAMESTA übernommen und Investitionen von 237 000 EUR in Reparaturmaßnahmen getätigt habe. (40) Deutschland beharrt darauf, dass der Umstrukturierungsplan geeignet gewesen sei, um die langfristige Rentabilität von Jahnke wiederherzustellen, ohne den Wettbewerb unzulässig zu verfälschen. (41) Die deutschen Behörden machten zusätzliche Angaben zur Anwendung der Regelung, mit der das Land Sachsen-Anhalt das Konsolidierungsdarlehen gewährt hatte. Nach ihrer Auffassung sei das Darlehen in Einklang mit sämtlichen Bedingungen dieser Regelung gewährt worden. (42) Deutschland hat die Kommission daran erinnert, dass Umstrukturierungsbeihilfen an neu gegründete Unternehmen in der Vergangenheit genehmigt worden seien und beziehen sich hierbei auf die Entscheidung der Kommission vom 2. August 2000 betreffend Beihilfen zugunsten von Homatec Industrietechnik GmbH (HOMATEC) und Ambau Stahl- und Anlagenbau GmbH (AMBAU) (7). (43) Im Januar und Juli 2003 teilte Deutschland der Kommission mit, dass Jahnke ein Insolvenzverfahren beantragt hat, was wenigstens bis Mitte des Jahres 2004 dauern würde. IV.   BEWERTUNG DER BEIHILFE 1.   Staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (44) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Gemäß der Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Gemeinschaften ist das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten berührt. (45) Jahnke hat von der BvS zwei Darlehen in Höhe von 560 000 EUR und vom Land Sachsen-Anhalt ein Konsolidierungsdarlehen von 260 000 EUR erhalten. Das Land war bereit, eine zusätzliche Bürgschaft für ein Bankdarlehen zu erteilen, das zur Finanzierung des Verkaufspreises der Vermögenswerte gewährt werden sollte. Mit diesen Maßnahmen werden Jahnke Vorteile gewährt, die ein Unternehmen mit vergleichbaren Wirtschaftsschwierigkeiten auf dem Finanzmarkt nicht hätte erlangen können. (46) Das Bundesland Sachsen-Anhalt ist eine Gebietskörperschaft, und die BvS ist ebenfalls eine öffentliche Einrichtung, die ihre Tätigkeiten aus staatlichen Mitteln finanziert. Sie handelt als öffentlich rechtliche Körperschaft, die satzungsgemäß verpflichtet ist, die von ihr betreuten Unternehmen für die staatlichen Behörden im öffentlichen Interesse zu privatisieren. Aus diesen Gründen sind die von ihr ergriffenen Maßnahmen ebenfalls dem Staat zuzurechnen. (47) Die betreffenden Maßnahmen werden aus staatlichen Mitteln zugunsten eines Unternehmens gewährt, wodurch die Kosten gesenkt werden, die es normalerweise würde aufbringen müssen, um sein Umstrukturierungsvorhaben durchzuführen. Das begünstigte Unternehmen Jahnke ist im Stahlbau tätig und stellt Erzeugnisse her, die zwischen Mitgliedstaaten gehandelt werden. Da die Beihilfe droht, den Wettbewerb zu verfälschen, fällt sie in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (48) Eine Ausnahme vom Verbot des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag kann in Anwendung der Absätze 2 bzw. 3 dieses Artikels gewährt werden. (49) Deutschland hat nicht geltend gemacht, dass die Beihilfe gemäß Absatz 2 dieses Artikels genehmigt werden sollte. Diese Bestimmung ist eindeutig nicht anwendbar. (50) In Betracht kommt die Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag, wonach die Kommission staatliche Beihilfen unter bestimmten Umständen genehmigen kann. Die Ausnahmebestimmungen der Buchstaben b, d und e dieses Artikels wurden in diesem Fall nicht angeführt und sind auch nicht von Belang. Gemäß Buchstabe a kann die Kommission staatliche Beihilfen genehmigen, die der Verbesserung und der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten mit außergewöhnlich niedriger Lebenshaltung und Beschäftigungsquote dienen. Das Land Sachsen-Anhalt ist ein derartiges Gebiet. In diesem Fall ist der Hauptzweck der Beihilfe jedoch die Förderung der Entwicklung eines bestimmten Wirtschaftssektors und nicht der wirtschaftlichen Entwicklung einer Region. Deshalb ist die Beihilfe für die Umstrukturierung dieses Unternehmens gemäß dem vorgelegten Umstrukturierungsplan nach Buchstabe c und nicht nach Buchstabe a von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag zu bewerten. (51) Es handelt sich bei dem Unternehmen Jahnke um ein KMU im Sinne der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 zur Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (8). 2.   Gewährung der Beihilfe im Rahmen einer genehmigten Regelung (52) In ihrem Beschluss zur Einleitung des Untersuchungsverfahrens stellte die Kommission fest, dass das Land Sachsen-Anhalt die Erteilung einer Darlehensbürgschaft gemäß den Bürgschaftsrichtlinien des Landes Sachsen-Anhalt (9) beabsichtigte, einer von der Kommission unter N 413/91 (Bürgschaftsregelung) genehmigten Regelung. Die Bürgschaft von 2 Mio. EUR war für 80 % eines Darlehens von 2,5 Mio. EUR bestimmt. (53) Ferner hat das Land Sachsen-Anhalt ein Konsolidierungsdarlehen in Höhe von 260 000 EUR gewährt. Laut Deutschland erfolgte dies in Anwendung der Richtlinie über die Gewährung von Konsolidierungsdarlehen an mittelständische Unternehmen im Land Sachsen-Anhalt, die von der Kommission unter der Nr. N 452/97 (zweite Regelung) ebenfalls genehmigt wurde. (54) Bei beiden Regelungen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Beihilfe gewährt werden kann: Im Falle einer Umstrukturierung muss die Beihilfe auf Umstrukturierungspläne beschränkt sein, mit denen die Rentabilität des Begünstigten langfristig wiederhergestellt werden kann; außerdem muss mit der Gewährung ein erheblicher Eigenbeitrag des Begünstigten einhergehen, schließlich muss sie das erforderliche Mindestmaß darstellen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Begünstigten wiederherstellen zu können. Beide Regelungen untersagen Investitionsbeihilfen für neu gegründete Unternehmen. (55) Zu dem Konsolidierungsdarlehen des Landes Sachsen-Anhalt hatte die Kommission ein Auskunftsersuchen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gestellt, um zu ermitteln, ob bei dieser Maßnahme sämtliche Bedingungen der zweiten Regelung erfüllt sind. (56) Zu der vorgesehenen Bürgschaft hat die Kommission Bedenken geäußert, ob sämtliche Bedingungen der Bürgschaftsregelung (Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität; keine Beihilfen für Erstinvestitionen eines neu gegründeten Unternehmens) erfüllt sind. Die Kommission hat die vorgesehene Bürgschaft daraufhin als Ad-hoc-Beihilfe eingestuft. (57) In seiner Erwiderung auf das Auskunftsersuchen und den Beschluss, ein förmliches Untersuchungsverfahren einzuleiten, hat Deutschland die Auffassung vertreten, dass beide Maßnahmen im Einklang mit den Bedingungen der jeweiligen Regelung gewährt wurden/würden. (58) Hinsichtlich der Begründungen in Punkt 3 ist die Kommission der Auffassung, dass der vorgelegte Umstrukturierungsplan das Rentabilitätskriterium der Leitlinien nicht erfüllt. Auch kommt nach ihrer Auffassung Jahnke nicht für eine Umstrukturierungsbeihilfe in Betracht. Damit wurden/würden das Darlehen und die Bürgschaft des Landes Sachsen-Anhalt nicht im Einklang mit sämtlichen Bedingungen der jeweiligen Regelung gewährt (werden). (59) Da beide Maßnahmen nicht die Bedingungen der jeweils gültigen Beihilferegelung erfüllen, müssen sie als Ad-hoc-Beihilfen eingestuft werden. (60) Der Gesamtbetrag der mit dieser Entscheidung zu bewertenden Ad-hoc-Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag beträgt somit 2,82 Mio. EUR. 3.   Umstrukturierungsbeihilfe an Jahnke (61) In den gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (10) hat die Kommission die Kriterien für die Bewertung von Umstrukturierungsbeihilfen im Einzelnen dargelegt. Förderbarkeit (62) Gemäß Ziffer 3.2.2 der Leitlinien kommt ein neu gegründetes Unternehmen für Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen nicht in Betracht, selbst wenn seine anfängliche Finanzlage unsicher sein sollte. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein neues Unternehmen aus der Liquidierung des Vorgängerunternehmens hervorgeht oder lediglich dessen Vermögenswerte übernimmt. Die einzigen Ausnahmen zu dieser Regel sind Fälle, die von der BvS im Rahmen ihres Privatisierungsauftrages bearbeitet werden oder ähnlich gelagerte Fälle in den neuen Bundesländern, bei denen bis 31. Dezember 1999 Unternehmen aus einer Liquidierung hervorgegangen sind oder Vermögenswerte übernommen haben. (63) In ihrem Beschluss zur Einleitung des förmlichen Untersuchungsverfahrens stellte die Kommission fest, dass Jahnke, das im November 1999 eingetragen wurde, ein neu gegründetes Unternehmen war. Sie äußerte darin Zweifel, ob Jahnke unter die Ausnahme vom allgemeinen Verbot für Umstrukturierungsbeihilfen an ein neu gegründetes Unternehmen fällt, weil die Vermögenswerte von HAMESTA nicht liquidiert wurden und weil Jahnke diese auch nicht im eigentlichen Sinn übernommen hatte, da die Gläubigerversammlung beschlossen hatte, die Vermögenswerte von Jahnke Halle nicht zu veräußern, sondern sie öffentlich zu versteigern. (64) In seiner Erwiderung macht Deutschland geltend, dass ein Schr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.