Europäische Union

2009/330/EG: Beschluss des Rates vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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öl aufweist: 1522 00 31 – – – Soapstock 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: – von Schweinen: 1602 49 – – andere, einschließlich Mischungen: – – – von Hausschweinen: – – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr: 1602 49 11 – – – – – Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken 1602 49 15 – – – – – andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend 1602 49 50 – – – – mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT 1602 50 – von Rindern: 1602 50 10 – – nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen 1602 90 – andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: 1602 90 10 – – Zubereitungen aus Blut aller Tierarten 1603 00 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest: – Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen: 1701 11 – – Rohrzucker 1701 12 – – Rübenzucker 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: 1702 20 – Ahornzucker und Ahornsirup: 1702 20 10 – – fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen 1702 30 – Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT 1702 40 – Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker 1702 60 – andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker 1702 90 – andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: 1702 90 30 – – Isoglucose 1702 90 50 – – Maltodextrin und Maltodextrinsirup 1702 90 80 – – Inulinsirup 1702 90 99 – – andere 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker 1802 00 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: 1902 20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): 1902 20 30 – – mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: 2001 90 – andere: 2001 90 99 – – andere: 2003 Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2006 00 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert): 2006 00 10 – Ingwer 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt: 2008 19 – – andere, einschließlich Mischungen: – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: 2008 19 91 – – – – tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr 2008 20 – Ananas: – – mit Zusatz von Alkohol: – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: 2008 20 11 – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: 2008 20 31 – – – – imit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT 2008 20 39 – – – – andere – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: 2008 20 59 – – – – andere – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: 2008 20 79 – – – – andere 2008 20 90 – – – ohne Zusatz von Zucker 2008 40 – Birnen: – – ohne Zusatz von Alkohol: 2008 40 90 – – – ohne Zusatz von Zucker 2008 70 – Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen: – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: 2008 70 98 – – – – weniger als 5 kg 2008 80 – Erdbeeren: – – mit Zusatz von Alkohol: 2008 80 90 – – – ohne Zusatz von Zucker – andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 : 2008 92 – – Mischungen: – – – mit Zusatz von Alkohol: – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: – – – – – andere: 2008 92 16 – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) – – – – andere:   – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: 2008 92 32 – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 2008 92 34 – – – – – – andere: – – – – – andere: 2008 92 36 – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) – – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – – mit Zusatz von Zucker: – – – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: 2008 92 51 – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) – – – – – andere: – – – – – – Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt: 2008 92 72 – – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) – – – – – – andere: 2008 92 76 – – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 2008 92 78 – – – – – – – andere – – – – ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von: – – – – – 5 kg oder mehr: 2008 92 92 – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 2008 92 93 – – – – – – andere – – – – – 4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg: 2008 92 94 – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 2008 92 96 – – – – – – andere – – – – – weniger als 4,5 kg: 2008 92 97 – – – – – – von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr) 2008 99 – – andere: – – – mit Zusatz von Alkohol: – – – – Ingwer: 2008 99 11 – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger – – – – andere: – – – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT: – – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: 2008 99 24 – – – – – – – tropische Früchte: ex 2008 99 24 – – – – – – – – Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas – – – – – – andere: 2008 99 31 – – – – – – – tropische Früchte 2008 99 34 – – – – – – – andere: – – – – – andere: – – – – – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger: 2008 99 37 – – – – – – – andere – – – – – – andere: 2008 99 38 – – – – – – – tropische Früchte 2008 99 40 – – – – – – – andere – – – ohne Zusatz von Alkohol: – – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: 2008 99 41 – – – – – Ingwer 2008 99 46 – – – – – Passionsfrüchte, Guaven und Tamarinden 2008 99 47 – – – – – Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas – – – – mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: 2008 99 51 – – – – – Ingwer 2008 99 61 – – – – – Passionsfrüchte und Guaven 2008 99 62 – – – – – Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Karambolen und Pitahayas 2008 99 67 – – – – – andere 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: – Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits: 2009 29 – – anderer: – – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: 2009 29 91 – – – – mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT – Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen): 2009 31 – – mit einem Brixwert von 20 oder weniger: – – – mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht: 2009 31 11 – – – – Czugesetzten Zucker enthaltend 2009 39 – – anderer: – – – mit einem Brixwert von mehr als 67: 2009 39 11 – – – – mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht – – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: – – – – mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht: 2009 39 31 – – – – – zugesetzten Zucker enthaltend 2009 39 39 – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend – – – – mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht: – – – – – Zitronensaft: 2009 39 51 – – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 39 55 – – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 2009 39 59 – – – – – – keinen zugesetzten Zucker enthaltend – – – – – Saft aus anderen Zitrusfrüchten: 2009 39 91 – – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 39 95 – – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger – Ananassaft: 2009 41 – – mit einem Brixwert von 20 oder weniger: 2009 41 10 – – – mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend – – – anderer: 2009 41 91 – – – – zugesetzten Zucker enthaltend 2009 49 – – anderer: – – – mit einem Brixwert von mehr als 67: 2009 49 11 – – – – mit einem Wert von 30 EUR oder weniger für 100 kg Eigengewicht – – – mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67: 2009 49 30 – – – – mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend – – – – anderer: 2009 49 91 – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT 2009 49 93 – – – – – mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2106 90 – andere: – – Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt: 2106 90 30 – – – Isoglucosesirup – – – andere: 2106 90 51 – – – – Lactosesirup 2106 90 55 – – – – Glucose- und Maltodextrinsirup 2106 90 59 – – – – andere 2206 00 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2206 00 10 – Tresterwein – andere: – – schäumend: 2206 00 31 – – – Apfelwein und Birnenwein – – andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von: – – – 2 l oder weniger: 2206 00 51 – – – – Apfelwein und Birnenwein 2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln: 2301 10 00 – Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln 2302 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten 2303 Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets 2304 00 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets 2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305 2308 00 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2308 00 40 – Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester) 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art: 2309 10 – Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: – – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend: – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend: – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger: 2309 10 13 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 10 19 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: 2309 10 33 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 10 39 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT: 2309 10 53 – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 10 70 – – – weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend 2309 90 – andere: 2309 90 10 – – Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren 2309 90 20 – – Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel – – andere, einschließlich Vormischungen: – – – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 51 bis 1702 30 99 , 1702 40 90 , 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend: – – – – Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend: – – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger: 2309 90 31 – – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT 2309 90 33 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT – – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT: 2309 90 43 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 2309 90 49 – – – – – – mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr – – – andere: – – – – andere: 2309 90 99 – – – – – andere: 2401 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle: 2401 10 – Tabak, nicht entrippt: – – ‚flue-cured‘ Virginia und ‚light-air-cured‘ Burley, einschließlich Burleyhybriden; ‚light-air-cured‘ Maryland und ‚fire-cured‘ Tabak: 2401 10 10 – – – ‚flue-cured‘ Virginia 2401 10 20 – – – ‚light-air-cured‘ Burley, einschließlich Burleyhybriden 2401 10 30 – – – ‚light-air-cured‘ Maryland – – – ‚fire-cured‘ Tabak: 2401 10 41 – – – – Kentucky 2401 10 49 – – – – anderer – – anderer: 2401 10 50 – – – light-air-cured Tabak 2401 10 70 – – – ‚dark-air-cured‘ Tabak 2401 10 80 – – – ‚flue-cured‘ Tabak 2401 10 90 – – – anderer Tabak 2401 20 – Tabak, teilweise oder ganz entrippt: – – ‚flue-cured‘ Virginia und ‚light-air-cured‘ Burley, einschließlich Burleyhybriden; ‚light-air-cured‘ Maryland und ‚fire-cured‘ Tabak: 2401 20 10 – – – ‚flue-cured‘ Virginia 2401 20 20 – – – ‚light-air-cured‘ Burley, einschließlich Burleyhybriden 2401 20 30 – – – ‚light-air-cured‘ Maryland – – – ‚fire-cured‘ Tabak: 2401 20 41 – – – – Kentucky 2401 20 49 – – – – anderer: – – anderer: 2401 20 50 – – – ‚light-air-cured‘ Tabak 2401 20 70 – – – ‚dark-air-cured‘ Tabak 2401 20 80 – – – ‚flue-cured‘ Tabak 2401 20 90 – – – anderer Tabak 2401 30 00 – Tabakabfälle 3301 Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich ‚konkrete‘ oder ‚absolute‘ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: – ätherische Öle von Citrusfrüchten: 3301 12 – – Süß- und Bitterorangenöl 3301 13 – – Citronenöl 3301 19 – – andere – andere ätherische Öle als solche von Citrusfrüchten: 3301 24 – – Pfefferminzöl (Mentha piperita) 3301 25 – – andere Minzenöle 3301 29 – – andere 3301 30 00 – Resinoide 3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: 3302 10 – von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: – – von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art: 3302 10 40 – – – andere 3302 10 90 – – von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art 3501 Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: 3501 90 – andere: 3501 90 10 – – Caseinleime 3502 Albumine (einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate 3503 00 Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501 3504 00 00 Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: 3505 10 – Dextrine und andere modifizierte Stärken: – – andere modifizierte Stärken: 3505 10 50 – – – veretherte Stärken und veresterte Stärken 4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten 4102 Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind 4103 Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b und 1 c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind 4301 Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103 5001 00 00 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet 5002 00 00 Grège, weder gedreht noch gezwirnt 5003 00 00 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff) 5101 Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt 5102 Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt 5103 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfällen), ausgenommen Reißspinnstoff 5201 00 Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt 5202 Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff) 5203 00 00 Baumwolle, kardiert oder gekämmt 5301 Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) 5302 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfällen und Reißspinnstoff)“ ANHANG III „ANHANG IIb ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b) Die Zölle auf die in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden nach folgendem Zeitplan gesenkt und beseitigt: — am 1. Januar 2007 wird der Einfuhrzollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2008 wird der Einfuhrzollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2009 wird der Einfuhrzollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt; — am 1. Januar 2010 wird der Einfuhrzollsatz auf 0 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt. KN-Code Warenbezeichnung 0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: 0101 90 – andere 0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: 0206 10 – von Rindern, frisch oder gekühlt: – – andere: 0206 10 91 – – – Lebern 0206 10 95 – – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch 0206 10 99 – – – andere – von Rindern, gefroren: 0206 21 00 – – Zungen 0206 22 00 – – Lebern 0206 29 – – andere: – – – andere: 0206 29 91 – – – – Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch 0206 29 99 – – – – andere – von Schweinen, gefroren: 0206 49 – – andere 0206 80 – andere, frisch oder gekühlt: – – andere: 0206 80 91 – – – von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln 0206 80 99 – – – von Schafen und Ziegen 0206 90 – andere, gefroren: – – andere: 0206 90 91 – – – von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln 0206 90 99 – – – von Schafen und Ziegen 0208 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren: 0208 10 – von Kaninchen oder Hasen 0208 40 – von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.