Europäische Union

2009/330/EG: Beschluss des Rates vom 15. September 2008 über die Unterzeichnung eines Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0330. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage 7213 Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl: 7213 10 00 – mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen – anderer: 7213 91 – – mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm 7213 99 – – anderer: 7213 99 10 – – – mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT 7214 Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden: 7214 10 00 – geschmiedet 7214 20 00 – mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden – anderer: 7214 91 – – mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt 7214 99 – – anderer 7306 Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl: – andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt: 7306 61 – – mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt 7306 69 – – mit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt 7306 90 00 – andere 7326 Andere Waren aus Eisen oder Stahl: 7326 90 – andere: – – andere Waren aus Eisen oder Stahl: 7326 90 98 – – – andere 7408 Draht aus Kupfer: – aus raffiniertem Kupfer: 7408 11 00 – – mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm 7408 19 – – anderer 7413 00 Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik: 7413 00 20 – aus raffiniertem Kupfer: ex 7413 00 20 – – ausgenommen mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken, für zivile Luftfahrzeuge 8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen: – Wickeldrähte: 8544 11 – – aus Kupfer 8544 19 – – andere 8544 20 00 – Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter – andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger: 8544 49 – – andere: – – – andere: 8544 49 91 – – – – Drähte und Kabel, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von mehr als 0,51 mm – – – – andere: 8544 49 95 – – – – – für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 1 000 V 8544 49 99 – – – – – für eine Spannung von 1 000 V 8544 60 – andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V 9403 Andere Möbel und Teile davon: 9403 30 – Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art 9403 40 – Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art 9403 60 – andere Holzmöbel: 9403 60 30 – – Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art“ ANHANG II „ANHANG IIa) ZOLLZUGESTÄNDNISSE ALBANIENS FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE GRUNDERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT (Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a)) Zollfreiheit für unbegrenzte Mengen KN-Code Warenbezeichnung 0101 Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend: 0101 10 – reinrassige Zuchttiere 0102 Rinder, lebend: 0102 10 – reinrassige Zuchttiere 0102 90 – andere: – – Hausrinder: – – – mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg: 0102 90 29 – – – – andere 0103 Schweine, lebend 0104 Schafe und Ziegen, lebend 0105 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend: – mit einem Gewicht von 185 g oder weniger: 0105 11 – – Hühner 0105 12 00 – – Truthühner 0105 19 – – andere – andere: 0105 94 00 – – Hühner: ex 0105 94 00 – – – mit einem Gewicht von 2 000  g oder weniger 0106 Andere Tiere, lebend: – Säugetiere: 0106 11 00 – – Primaten 0106 19 – – andere 0106 20 00 – Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten) – Vögel: 0106 31 00 – – Raubvögel 0106 32 00 – – Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus) 0106 39 – – andere 0106 90 00 – andere 0205 00 Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren 0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: 0206 10 – von Rindern, frisch oder gekühlt: 0206 10 10 – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen – von Rindern, gefroren: 0206 29 – – andere: 0206 29 10 – – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen 0206 30 00 – von Schweinen, frisch oder gekühlt – von Schweinen, gefroren: 0206 41 00 – – Lebern 0206 80 – andere, frisch oder gekühlt: 0206 80 10 – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen 0206 90 – andere, gefroren: 0206 90 10 – – zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen 0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweitig weder genannt noch inbegriffen: 0404 10 – Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: – – in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form: – – – ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von: – – – – 15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von: 0404 10 02 – – – – – 1,5 GHT oder weniger 0404 10 04 – – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0404 10 06 – – – – – mehr als 27 GHT – – – – mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von: 0404 10 12 – – – – – 1,5 GHT oder weniger 0404 10 14 – – – – – mehr als 1,5 bis 27 GHT 0404 10 16 – – – – – mehr als 27 GHT 0407 00 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht: – von Hausgeflügel: – – Bruteier: 0407 00 11 – – – von Truthühnern oder Gänsen 0407 00 19 – – – andere 0410 00 00 Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0504 00 00 Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 0601 Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212 ) 0602 Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel: 0602 10 – Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser: 0602 10 90 – – andere 0602 20 – Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt: 0602 20 90 – – andere 0602 30 00 – Rhododendren (Azaleen), auch veredelt 0602 40 – Rosen, auch veredelt 0602 90 – andere 0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt: 0701 10 00 – Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln 0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt: 0703 20 00 – Knoblauch 0705 Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt: – Chicorée: 0705 21 00 – – Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum) 0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt: 0706 90 – andere: 0706 90 30 – – Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia) 0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt: 0708 20 00 – Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten) 0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: – Pilze und Trüffeln: 0709 51 00 – – Pilze der Gattung Agaricus 0709 59 – – andere: 0709 59 10 – – – Pfifferlinge/Eierschwämme 0709 59 30 – – – Steinpilze 0709 59 90 – – – andere 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: – Pilze und Trüffeln: 0711 51 00 – – Pilze der Gattung Agaricus 0711 90 – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen: – – Gemüse: 0711 90 10 – – – Früchte der Gattungen ‚Capsicum‘ oder ‚Pimenta‘, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack 0711 90 50 – – – Speisezwiebeln 0711 90 80 – – – anderes 0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet: – Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln: 0712 31 00 – – Pilze der Gattung Agaricus 0712 32 00 – – Judasohrpilze (Auricularia spp.) 0712 33 00 – – Zitterpilze (Tremella spp.) 0712 39 00 – – andere 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert: 0713 10 – Erbsen (Pisum sativum): 0713 10 10 – – zur Aussaat – Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten): 0713 31 00 – – Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek 0713 33 – – Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris): 0713 33 10 – – – zur Aussaat 0713 40 00 – Linsen 0713 50 00 – Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor) 0713 90 00 – andere 0714 Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes 0801 Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: – Paranüsse: 0801 22 00 – – ohne Schale 0802 Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet: – Mandeln: 0802 11 – – in der Schale 0802 12 – – ohne Schale – Walnüsse: 0802 31 00 – – in der Schale 0802 32 00 – – ohne Schale 0802 60 00 – Macadamia-Nüsse 0802 90 – andere: 0802 90 20 – – Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Pekan-(Hickory-)Nüsse 0802 90 50 – – Pinienkerne 0803 00 Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet: 0803 00 90 – getrocknet 0804 Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet: 0804 40 00 – Avocadofrüchte 0805 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: 0805 40 00 – Pampelmusen und Grapefruitsb 0805 90 00 – andere 0806 Weintrauben, frisch oder getrocknet: 0806 20 – getrocknet 0810 Andere Früchte, frisch: 0810 40 – Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium: 0810 40 10 – – Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea 0810 60 00 – Durian 0810 90 – andere: – – schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren: 0810 90 60 – – – rote Johannisbeeren 0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 0811 20 – Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren: – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 0811 20 11 – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT 0811 20 19 – – – andere – – andere: 0811 20 39 – – – schwarze Johannisbeeren 0811 90 – andere: – – mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: – – – mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT: 0811 90 11 – – – – tropische Früchte und tropische Nüsse – – – andere: 0811 90 31 – – – – tropische Früchte und tropische Nüsse 0812 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: 0812 90 – andere: 0812 90 10 – – Aprikosen/Marillen 0812 90 30 – – Papaya-Früchte 0812 90 40 – – Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus 0812 90 70 – – Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse 0812 90 98 – – andere: ex 0812 90 98 – – – schwarze Johannisbeeren ex 0812 90 98 – – – Himbeeren 0813 Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806 ), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: 0813 50 – Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels: – – Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806 : 0813 50 19 – – – mit Pflaumen – – Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802 : 0813 50 31 – – – von tropischen Nüssen 0813 50 39 – – – andere – – andere Mischungen: 0813 50 91 – – – ohne Pflaumen oder Feigen 0814 00 00 Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt 0901 Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt: 0901 90 – andere: 0901 90 10 – – Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen 0908 Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen 1001 Weizen und Mengkorn: 1001 90 – andere: 1001 90 10 – – Spelz zur Aussaat 1006 Reis 1007 00 Körner-Sorghum 1008 Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide 1102 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn: 1102 90 – andere: 1102 90 30 – – von Hafer 1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide: – Grobgrieß und Feingrieß: 1103 19 – – von anderem Getreide: 1103 19 10 – – – von Roggen 1103 19 30 – – – von Gerste 1103 19 40 – – – von Hafer 1103 19 50 – – – von Reis 1103 20 – Pellets 1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen: – Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken: 1104 12 – – von Hafer: 1104 12 10 – – – gequetscht 1104 19 – – von anderem Getreide: 1104 19 30 – – – von Roggen – – – von Gerste: 1104 19 61 – – – – gequetscht 1104 19 69 – – – – als Flocken – – – andere: 1104 19 91 – – – – Reisflocken – Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet): 1104 22 – – von Hafer 1104 23 – – von Mais: 1104 23 30 – – – perlförmig geschliffen 1104 23 90 – – – nur geschrotet 1104 29 – – von anderem Getreide: – – – von Gerste: 1104 29 01 – – – – geschält (entspelzt) 1104 29 03 – – – – geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze) 1104 29 05 – – – – perlförmig geschliffen 1104 29 07 – – – – nur geschrotet 1104 29 09 – – – – andere – – – andere: – – – – geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet: 1104 29 11 – – – – – von Weizen 1104 29 18 – – – – – andere 1104 29 30 – – – – perlförmig geschliffen: ex 1104 29 30 – – – – – von Weizen ex 1104 29 30 – – – – – von Roggen – – – – nur geschrotet: 1104 29 51 – – – – – von Weizen 1104 29 55 – – – – – von Roggen 1104 29 59 – – – – – andere   – – – – andere: 1104 29 81 – – – – – von Weizen 1104 29 85 – – – – – von Roggen 1104 30 – Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen: 1104 30 10 – – von Weizen 1105 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8 1107 Malz, auch geröstet 1108 Stärke; Inulin: – Stärke: 1108 19 – – andere Stärke: 1108 19 10 – – – von Reis 1108 20 00 – Inulin 1109 00 00 Kleber von Weizen, auch getrocknet 1201 00 Sojabohnen, auch geschrotet 1202 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet: 1202 10 – ungeschält: 1202 10 10 – – zur Aussaat 1203 00 00 Kopra 1204 00 Leinsamen, auch geschrotet 1205 Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet 1206 00 Sonnenblumenkerne, auch geschrotet 1207 Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet 1208 Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl 1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat 1210 Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin 1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert: 1211 90 – andere: 1211 90 85 – – andere: ex 1211 90 85 – – – andere, ausgenommen Süßholzwurzeln 1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Other: 1212 91 – – Zuckerrüben 1212 99 – – andere 1213 00 00 Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets 1214 Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets 1301 Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) 1302 Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: – Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge: 1302 11 00 – – Opium 1302 19 – – andere – Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: 1302 32 – – Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert: 1302 32 90 – – – aus Guarsamen 1302 39 00 – – andere 1501 00 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 : – Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz): 1501 00 11 – – zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1501 00 90 – Geflügelfett 1502 00 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 1503 00 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1508 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: 1508 10 – rohes Öl: 1508 10 10 – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1508 90 – andere: 1508 90 10 – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1511 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1512 Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1513 Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1514 Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1515 Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: – Leinöl und seine Fraktionen: 1515 11 00 – – rohes Öl 1515 19 – – andere – Maisöl und seine Fraktionen: 1515 21 – – rohes Öl 1515 29 – – andere 1515 30 – Rizinusöl und seine Fraktionen 1515 50 – Sesamöl und seine Fraktionen 1515 90 – andere: 1515 90 11 – – Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen: ex 1515 90 11 – – – Tungöl (Holzöl und seine Fraktionen) – – Tabaksamenöl und seine Fraktionen: – – – rohes Öl: 1515 90 21 – – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1515 90 29 – – – – anderes – – – anderes 1515 90 31 – – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln 1515 90 39 – – – – andere – – andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen: – – – rohe Fette und Öle: 1515 90 40 – – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln – – – – andere: 1515 90 51 – – – – – fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 1515 90 59 – – – – – fest, in anderen Aufmachungen; flüssig – – – andere: 1515 90 60 – – – – zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln – – – – andere: 1515 90 91 – – – – – fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger 1515 90 99 – – – – – fest, in anderen Aufmachungen; flüssig 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: 1516 10 – tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen 1516 20 – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: – – andere: 1516 20 91 – – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger – – – andere: 1516 20 95 – – – – Raps- und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln – – – – andere: 1516 20 96 – – – – – Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT und ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Raps- und Rübsenöl oder Kopaivaöl 1516 20 98 – – – – – andere 1517 Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 : 1517 10 – Margarine, ausgenommen flüssige Margarine: 1517 10 90 – – andere 1517 90 – andere: – – andere: 1517 90 91 – – – Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen 1517 90 99 – – – andere 1518 00 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516 ; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: – Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln: 1518 00 31 – – roh 1518 00 39 – – andere 1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: – Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: – – Öl enthaltend, das die Merkmale von Oliven

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.