Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/61 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die öffentliche Verwaltung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)Text von Bedeutung für den EWR.

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wirtschaft Die Abtrennungsleistung für die einzelnen Wasserschadstoffe (gemessen an den Indikatoren CSB und BSB5 sowie am Gehalt an Ammoniak, Gesamtstickstoff und Gesamtphosphor) wird berechnet als Ausgangskonzentration der einzelnen Wasserschadstoffe abzüglich der Endkonzentration der Wasserschadstoffe geteilt durch die Ausgangskonzentration der Wasserschadstoffe. Abwasserbehandlungsanlage Wasser Folgende Abtrennungsleistungen wurden erzielt: BSB5 mindestens 98 %, CSB mindestens 90 %, Ammoniak mindestens 90 %, Gesamtgehalt an organischen Stickstoffverbindungen mindestens 80 % und Gesamtgehalt an Phosphor mindestens 90 %. BUMP 3.10.1 52. Stromverbrauch bei der Abwasserbehandlung kWh/Einwohnerwerte/Jahr Öffentliche Verwaltungen mit Zuständigkeit für die Abwasserwirtschaft Der jährliche Gesamtstromverbrauch der Abwasserbehandlung geteilt durch die Anzahl der Einwohnerwerte, für die die Abwasserbehandlungsanlage ausgelegt ist bzw. betrieben wird Abwasserbehandlungsanlage Wasser Die Abwasserbehandlungsanlage hat folgenden Stromverbrauch: — unter 18 kWh/EW/Jahr bei großen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen (mit einer Kapazität von mehr als 10 000 EW) — unter 25 kWh/EW/Jahr bei kleinen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen (mit einer Kapazität von weniger als 10 000 EW) BUMP 3.10.1 53. Abtrennung von Mikroverunreinigungen % Öffentliche Verwaltungen mit Zuständigkeit für die Abwasserwirtschaft Die Abtrennungsleistung wird berechnet als die Ausgangskonzentration an Mikroverunreinigungen abzüglich der Endkonzentration an Mikroverunreinigungen geteilt durch die Ausgangskonzentration an Mikroverunreinigungen. Abwasserbehandlungsanlage Wasser Der Gehalt an Mikroverunreinigungen wird durchschnittlich um mehr als 80 % reduziert. BUMP 3.10.2 54. Anteil des jährlich einer Tertiärbehandlung zur Abtrennung von Mikroverunreinigungen unterzogenen Abwasserstroms % Öffentliche Verwaltungen mit Zuständigkeit für die Abwasserwirtschaft Jährlicher Abwasserstrom, der einer Tertiärbehandlung zur Abtrennung von Mikroverunreinigungen unterzogen wird, geteilt durch den gesamten jährlichen Abwasserstrom Abwasserbehandlungsanlage Wasser Aus dem jährlichen Abwasserstrom werden mindestens 90 % der Mikroverunreinigungen abgetrennt. BUMP 3.10.2 55. Anteil des selbst erzeugten Stroms und der selbst erzeugten Wärme der Abwasserbehandlungsanlage % Öffentliche Verwaltungen mit Zuständigkeit für die Abwasserwirtschaft Energie (Strom und Wärme aus Biogas), die am Standort aus anaerober Verstoffwechselung von Klärschlamm erzeugt und in der Abwasserbehandlungsanlage verbraucht wird, geteilt durch den gesamten Energieverbrauch der Abwasserbehandlungsanlage Abwasserbehandlungsanlage Wasser Selbst erzeugte Energie und Wärme aus Biogas decken 100 % des Energiebedarfs kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 10 000 EW ohne eigene Schlammtrocknung und 50 % bei Anlagen mit eigener Schlammtrocknung BUMP 3.10.3 56. Anteil des in Monoverbrennungsanlagen verbrannten Klärschlamms % Öffentliche Verwaltungen mit Zuständigkeit für die Abwasserwirtschaft In der Abwasserbehandlungsanlage erzeugter Klärschlamm, der in einer Monoverbrennungsanlage verbrannt wird, geteilt durch die Gesamtmenge des in der Abwasserbehandlungsanlage erzeugten Klärschlamms Abwasserbehandlungsanlage Wasser — BUMP 3.10.4 57. Anteil des gereinigten Wassers % Öffentliche Verwaltungen mit Zuständigkeit für die Abwasserwirtschaft Anteil des gereinigten Wassers aus der Abwasserbehandlung geteilt durch die Gesamtmenge des behandelten Abwassers Verwaltetes Territorium Wasser — BUMP 3.10.5 58. Anteil des in städtischen Gebieten zurückgehaltenen und im Boden gefilterten Regenwassers % Öffentliche Verwaltungen mit Zuständigkeit für Siedlungsentwässerung und Raumplanung Geschätzter jährlicher Prozentanteil des Regenwassers, das zurückgehalten und lokal im Boden gefiltert wird, bezogen auf die geschätzte Gesamtmenge des Regenwassers im Stadtgebiet Verwaltetes Territorium Wasser — BUMP 3.10.7 BEWÄHRTE UMWELTMANAGEMENTPRAKTIKEN FÜR DAS UMWELTORIENTIERTE ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGSWESEN 59. Anteil der Ausschreibungen, bei denen Umweltkriterien zugrunde gelegt werden % Alle öffentlichen Verwaltungen Anzahl der Ausschreibungen mit Umweltkriterien bezogen auf die Gesamtzahl der Ausschreibungen (aufgeschlüsselt nach Produktkategorien) Organisationsebene Energieeffizienz Materialeffizienz Wasser Abfall Biologische Vielfalt Emissionen 100 % der Ausschreibungen berücksichtigen Umweltkriterien, nach denen für Produkte, für die EU-Kriterien für eine umweltorientierte öffentliche Beschaffung verfügbar sind (z. B. Büropapier, Reinigungsmittel oder Möbel), zumindest die Erfüllung dieser Kriterien verlangt wird. BUMP 3.11.1 BEWÄHRTE UMWELTMANAGEMENTPRAXIS FÜR UMWELTERZIEHUNG UND DIE VERBREITUNG VON INFORMATIONEN 60. Anteil der Bürger, die direkt und indirekt durch die Maßnahmen zur Umwelterziehung erreicht werden % Öffentliche Verwaltungen Anteil der Bürger, die direkt und indirekt durch die Maßnahmen zur Umwelterziehung erreicht werden Verwaltetes Territorium Energieeffizienz Materialeffizienz Wasser Abfall Biologische Vielfalt Emissionen — BUMP 3.12.1 (1)  Der Wissenschafts- und Politikbericht kann auf der JRC-Website unter folgender Adresse abgerufen werden: http://susproc.jrc.ec.europa.eu/activities/emas/documents/PublicAdminBEMP.pdf. Die im vorliegenden branchenspezifischen Referenzdokument enthaltenen Schlussfolgerungen zu bewährten Umweltmanagementpraktiken und deren Anwendbarkeit, zu ermittelten branchenspezifischen Indikatoren für die Umweltleistung und zu Leistungsrichtwerten beruhen auf den im Wissenschafts- und Politikbericht dokumentierten Feststellungen. Alle Hintergrundinformationen und technischen Einzelheiten finden sich ebenfalls in diesem Bericht. (2)  Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1). (3)  Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1). (4)  Gemäß Anhang IV Abschnitt B Buchstabe e der EMAS-Verordnung muss die Umwelterklärung Folgendes enthalten: „Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen der Organisation und bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Informationen beziehen sich auf die Kernindikatoren und andere bereits vorhandene einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Abschnitt C.“ Anhang IV Abschnitt C besagt: „Jede Organisation erstattet zudem alljährlich Bericht über ihre Leistung in Bezug auf die spezifischeren der in ihrer Umwelterklärung genannten Umweltaspekte, wobei sie — soweit verfügbar — die branchenspezifischen Referenzdokumente gemäß Artikel 46 berücksichtigt.“ (5)  Eine ausführliche Beschreibung jeder bewährten Praxis mit praktischen Empfehlungen für deren Anwendung ist im „Best-Practice-Bericht“ des JRC zu finden: http://susproc.jrc.ec.europa.eu/activities/emas/documents/PublicAdminBEMP.pdf. Organisationen, die mehr über die in diesem Referenzdokument beschriebenen bewährten Praktiken erfahren möchten, sollten diesen Bericht konsultieren. (6)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). (7)  In diesem branchenspezifischen Referenzdokument des EMAS werden die Begriffe „lokale Behörden“ und „Gemeinden“ synonym verwendet und bezeichnen öffentliche Stellen, die auf lokaler Ebene Dienste für Bürger organisieren und erbringen. (8)  Die spezifischen Herausforderungen und Chancen in Verbindung mit den einzelnen bewährten Umweltmanagementpraktiken werden in diesem Dokument entweder direkt behandelt oder im Rahmen der praktischen Empfehlungen zur Umsetzung der bewährten Umweltmanagementpraktiken des „Best-Practice-Berichts“ des JRC unter folgender Adresse erörtert: http://susproc.jrc.ec.europa.eu/activities/emas/documents/PublicAdminBEMP.pdf. Organisationen sollten diesen Bericht konsultieren, um mehr über die in diesem branchenspezifischen Referenzdokument beschriebenen bewährten Praktiken zu erfahren. (9)  Die Grundfläche kann aufgrund der Nutzfläche des Gebäudes berechnet werden (beispielsweise der in Energieausweisen angenommenen Fläche). (10)  Als Restabfall wird die Abfallfraktion bezeichnet, die nicht zur Wiederverwendung, zum Recycling, zum Kompostieren oder zur anaeroben Verstoffwechselung verbracht wird. (11)  Die Anzahl der Blätter unterschiedlichen Formats (z. B. A4 und A3) kann in die entsprechende Anzahl an A4-Blättern umgerechnet werden. (Ein A3-Blatt beispielsweise entspricht zwei A4-Blättern.) (12)  Als Teil der Umweltnormen-Reihe ISO 14000 hat die Internationale Organisation für Normung (ISO) eine Unterreihe (ISO 14020) speziell für Umweltkennzeichen erstellt, die drei Arten von Kennzeichnungskonzepten behandeln. In diesem Zusammenhang ist ein Ökozeichen vom „Typ I“ ein von Dritten entwickeltes Mehrkriterien-Kennzeichen. Beispiele sind das „EU-Umweltzeichen“ auf EU-Ebene sowie der „Blaue Engel“, das „Österreichische Umweltzeichen“ und der „Nordische Schwan“ auf nationaler oder multilateraler Ebene. (13)  Der Farbwiedergabeindex eines Leuchtmittels beschreibt die Fähigkeit des menschlichen Auges, im betreffenden Lichttyp Farben zu unterscheiden. Überall dort, wo es auf die Unterscheidung von Farben ankommt, wird ein hoher Farbwiedergabeindex-Wert benötigt. (14)  Leuchtmittel mit ausgeprägtem weißem/kaltem Lichtanteil können die lokale Fauna merklich beeinträchtigen. (15)  Nach Richtlinie 2010/31/EU (Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, EPBD) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Mindeststandards für die Energieeffizienz von Gebäuden festzulegen, die auch im nationalen Baurecht berücksichtigt werden müssen. Mit der Richtlinie wurde ein System von Richtwerten eingeführt, mit dem der Umfang dieser Energieeffizienzanforderungen schrittweise erweitert und regelmäßig überprüft wird. (16)  Die EPBD sieht vor, dass alle neuen Gebäude bis 2020 bzw. bis 2018 (neue Gebäude, die von Behörden als Eigentümern genutzt werden) nur noch sehr wenig oder keinerlei Energie verbrauchen („Niedrigstenergiegebäude“). (17)  Zurzeit erprobt die Europäische Kommission im Rahmen eines Pilotprojekts („Level(s)“) einen freiwilligen Berichtsrahmen zur Messung der Gesamtnachhaltigkeit von Gebäuden während ihres gesamten Lebenszyklus. Weitere Informationen siehe: http://ec.europa.eu/environment/eussd/buildings.htm (18)   „Blau-grüne“ Netze bestehen aus natürlichen und naturnahen Gebieten mit blauen Flächen (aquatische Ökosysteme und Meeresgebiete — wenn vorhanden) und/oder grünen Flächen (Landflächen mit anderweitigen physischen Merkmalen, einschließlich Küstenregionen). (19)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1). (20)  Die Erstellung des branchenspezifischen EMAS-Referenzdokuments für die Abfallwirtschaft ist noch nicht abgeschlossen. Die Zwischenergebnisse sowie das endgültig angenommene Dokument werden auf der folgenden Seite bereitgestellt: http://susproc.jrc.ec.europa.eu/activities/emas/waste_mgmt.html (21)  Als Gebiete mit Wasserknappheit werden Gebiete bezeichnet, in denen die Wasserressourcen nicht hinreichend sind, um den langfristigen durchschnittlichen Bedarf zu decken. Weitere Informationen siehe: http://ec.europa.eu/environment/water/quantity/about.htm (22)  Als reale jährliche Verluste (CARL = Current Annual Real Losses) werden die Mengen an Wasser bezeichnet, die jährlich im Verteilungsnetz verloren gehen (d. h. die nicht zu den Endverbrauchern gelangen). Die Berücksichtigung der unvermeidbaren jährlichen Verluste (UARL = Unavoidable Annual Real Losses) trägt der Tatsache Rechnung, dass in einem Wasserverteilungsnetz immer gewisse Verluste vorkommen. Die UARL werden aufgrund von Faktoren wie etwa der Länge des Verteilungsnetzes, der Anzahl der Hausanschlüsse und des Betriebsdrucks im Netz ermittelt. (23)  Im Zusammenhang mit der bewährten Umweltmanagementpraxis werden die folgenden Abkürzungen verwendet: BSB5: biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen; MLSS: Schlammkonzentration im belebten Schlamm (Mixed Liquor Suspended Solids = Biomasse im belebten Schlamm), CSB: chemischer Sauerstoffbedarf. (24)  Der Begriff „Einwohnerwert“ (oder EW) stammt aus der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40) und bezeichnet die organische Verunreinigung durch die Einwohner einer Stadt oder eines Dorfes und durch andere Quellen (beispielsweise die nicht ansässige Bevölkerung und die Agrar- und Ernährungswirtschaft). (25)  DOC: Dissolved Organic Carbon = gelöster organischer Kohlenstoff. (26)  Nℓ: Normliter, d. h. bei Standardbedingungen gemessenes Gasvolumen (Druck: 1,01325 bar; Temperatur: 0 oC) (27)  Die BVT-Merkblätter (BVT = beste verfügbare Techniken) nach Maßgabe der Richtlinie über Industrieemissionen sind über diese Seite zugänglich: http://eippcb.jrc.ec.europa.eu/reference/ (28)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). (29)  Bei kombinierten Abwassersystemen werden Abwasser und Regenwasser im selben Abwassernetz gesammelt. Bei getrennten Abwassersystemen werden Abwasser und Regenwasser gesammelt und über getrennte Abwassernetze einer Behandlung zugeführt oder abgeleitet. (30)  Informationen über die EU-Kriterien für das umweltorientierte öffentliche Beschaffungswesen sowie die vollständige Liste der berücksichtigten Produkte sind der folgenden Website zu entnehmen: http://ec.europa.eu/environment/gpp/index_en.htm (31)  Um die Anzahl der Ausschreibungen nicht zu beschränken, kann in der Leistungsbeschreibung auf die Kriterien des EU-Umweltzeichens für die jeweilige Produkt- oder Dienstleistungsgruppe verwiesen werden; in diesem Zusammenhang kann ein gültiger Nachweis für die Vergabe des EU-Umweltzeichens verlangt werden. Nach Artikel 44 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) müssen öffentliche Auftraggeber auch andere geeignete Nachweise akzeptieren.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.