Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/61 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die öffentliche Verwaltung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)Text von Bedeutung für den EWR.

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Quellenkennung: 32019D0061. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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18.1.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 17/1 BESCHLUSS (EU) 2019/61 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2018 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die öffentliche Verwaltung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse 2001/681/EG und 2006/193/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Kommission verpflichtet, branchenspezifische Referenzdokumente für bestimmte Wirtschaftszweige zu erstellen. Die Dokumente müssen bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und erforderlichenfalls Leistungsrichtwerte und Systeme zur Bewertung der Umweltleistungsniveaus beinhalten. Organisationen, die im Rahmen des mit der genannten Verordnung eingeführten Systems für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung registriert oder sich zu registrieren im Begriff sind, müssen diese Dokumente bei der Entwicklung ihres Umweltmanagementsystems und bei der Bewertung ihrer Umweltleistung in ihrer Umwelterklärung oder aktualisierten Umwelterklärung gemäß Anhang IV der Verordnung berücksichtigen. (2) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist die Kommission verpflichtet, einen Arbeitsplan zu erstellen, der eine als Anhaltspunkt dienende Liste der Branchen enthält, die bei der Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente Vorrang haben. In der Mitteilung der Kommission „Erstellung des Arbeitsplans mit einer als Anhaltspunkt dienenden Liste der Branchen für die Ausarbeitung branchenspezifischer und branchenübergreifender Referenzdokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)“ (2) wurde die öffentliche Verwaltung als vorrangige Branche identifiziert. (3) Angesichts der Vielfalt der Tätigkeiten, welche die verschiedenen öffentlichen Verwaltungen überall in der Union ausführen, sollte der Schwerpunkt des branchenspezifischen Referenzdokuments für die öffentliche Verwaltung auf den wichtigsten Umweltproblemen des Sektors liegen. Es sollte als bewährte Umweltmanagementpraxis für den Sektor konkrete Maßnahmen nennen, mit denen Büroverwaltung, Mobilität, Landnutzung, Luftqualität, Wasserversorgung und Abwasserbehandlung in Richtung einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft verbessert werden können. (4) Um Organisationen, Umweltgutachtern und anderen genügend Zeit einzuräumen, um sich auf die Einführung des branchenspezifischen Referenzdokuments für die öffentliche Verwaltung vorzubereiten, sollte dieser Beschluss erst 120 Tage nach dem Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union angewendet werden. (5) Bei der Ausarbeitung der branchenspezifischen Referenzdokumente im Anhang dieses Beschlusses führte die Kommission Konsultationen mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. (6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das branchenspezifische Referenzdokument über bewährte Praktiken im Umweltmanagement, branchenspezifische einschlägige Indikatoren für die Umweltleistung und Leistungsrichtwerte für die öffentliche Verwaltung für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 ist im Anhang festgelegt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 18. Mai 2019. Brüssel, den 19. Dezember 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1. (2)   ABl. C 358 vom 8.12.2011, S. 2. ANHANG 1.   EINLEITUNG Dieses branchenspezifische Referenzdokument beruht auf einem detaillierten Wissenschafts- und Politikbericht (1) („Bericht über bewährte Praktiken“) des Joint Research Centre (JRC = Gemeinsame Forschungsstelle) der Europäischen Kommission. Maßgeblicher Rechtsrahmen Das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), an dem sich Organisationen freiwillig beteiligen können, wurde 1993 mit der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 (2) des Rates eingeführt und anschließend mit folgenden Verordnungen zweimal umfassend überarbeitet: — Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3); — Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Ein wichtiges neues Element der letzten überarbeiteten Fassung, die am 11. Januar 2010 in Kraft getreten ist, ist Artikel 46 über die Erarbeitung branchenspezifischer Referenzdokumente für bewährte Umweltmanagementpraktiken (BUMPs), branchenspezifische Umweltleistungsindikatoren sowie gegebenenfalls Leistungsrichtwerte und Punktesysteme zur Bewertung des Leistungsniveaus. Hinweise zum Verständnis und zur Verwendung dieses Dokuments Das System für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) basiert auf der freiwilligen Teilnahme von Organisationen, die für eine kontinuierliche Verbesserung der Umwelt eintreten. Auf dieser Grundlage bietet das vorliegende Referenzdokument speziell auf die öffentliche Verwaltung zugeschnittene Leitlinien sowie eine Reihe von Verbesserungsmöglichkeiten und bewährten Praktiken. Das Dokument wurde von der Europäischen Kommission anhand von Beiträgen von Interessenträgern verfasst. Eine von der Gemeinsamen Forschungsstelle geleitete technische Arbeitsgruppe aus Experten und Interessenvertretern der Branche erörterte und vereinbarte schließlich die in diesem Dokument beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraktiken, branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte; insbesondere Letztere wurden als repräsentativ für das Umweltleistungsniveau angesehen, das die leistungsfähigsten Organisationen der Branche erreichen. Das branchenspezifische Referenzdokument soll allen Organisationen, die ihre Umweltleistung verbessern wollen, mit Ideen und Inspirationen sowie praktischen und technischen Leitlinien Hilfestellung und Unterstützung leisten. Das branchenspezifische Referenzdokument richtet sich in erster Linie an Organisationen, die bereits EMAS-registriert sind, aber auch an Organisationen, die eine künftige EMAS-Registrierung ins Auge fassen, sowie an alle Organisationen, die zur Verbesserung ihrer Umweltleistung mehr über bewährte Umweltmanagementpraktiken erfahren möchten. Das Ziel des Referenzdokuments besteht somit darin, Organisationen der öffentlichen Verwaltung bei der Priorisierung relevanter — direkter und indirekter — Umweltaspekte zu unterstützen und ihnen Informationen über bewährte Umweltmanagementpraktiken, angemessene branchenspezifische Indikatoren zur Messung ihrer Umweltleistung und Leistungsrichtwerte an die Hand zu geben. Wie sollten branchenspezifische Referenzdokumente von EMAS-registrierten Organisationen berücksichtigt werden? Nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 müssen EMAS-registrierte Organisationen branchenspezifische Referenzdokumente auf zwei verschiedenen Ebenen berücksichtigen: 1. Bei der Entwicklung und Anwendung ihres eigenen Umweltmanagementsystems auf der Grundlage der Ergebnisse der Umweltprüfung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b): Organisationen sollten relevante Teile des branchenspezifischen Referenzdokuments sowohl bei der Festlegung und Überprüfung ihrer Umweltzielsetzungen und -einzelziele (entsprechend den in der Umweltprüfung und Umweltpolitik ermittelten relevanten Umweltaspekten) als auch bei der Entscheidung über die Maßnahmen berücksichtigen, die zur Verbesserung ihrer Umweltleistung durchzuführen sind. 2. Bei der Erstellung der Umwelterklärung (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 4): a) Organisationen sollten die im branchenspezifischen Referenzdokument genannten relevanten branchenspezifischen Umweltleistungsindikatoren berücksichtigen, wenn sie über die Indikatoren (4) für die Berichterstattung über die Umweltleistung entscheiden. Bei der Wahl der Indikatoren für die Berichterstattung sollten sie die im jeweiligen branchenspezifischen Referenzdokument vorgeschlagenen Indikatoren und deren Relevanz für die im Rahmen ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte berücksichtigen. Indikatoren müssen nur berücksichtigt werden, soweit sie für die Umweltaspekte relevant sind, die im Rahmen der Umweltprüfung als besonders wichtig erachtet wurden. b) Im Rahmen der Berichterstattung über ihre Umweltleistung und deren Einflussfaktoren sollten die Organisationen in ihrer Umwelterklärung angeben, in welcher Weise relevante bewährte Umweltmanagementpraktiken und, soweit verfügbar, Leistungsrichtwerte berücksichtigt wurden. Sie sollten beschreiben, inwieweit relevante bewährte Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerte (die Indikatoren für das von den leistungsstärksten Organisationen erreichte Umweltleistungsniveau sind) verwendet wurden, um zur (weiteren) Verbesserung ihrer Umweltleistung Maßnahmen und Aktionen herauszuarbeiten und möglicherweise Prioritäten zu setzen. Die Anwendung bewährter Umweltmanagementpraktiken bzw. das Erreichen der ermittelten Leistungsrichtwerte ist jedoch nicht zwingend, denn aufgrund der Freiwilligkeit des EMAS-Systems wird die Kosten-Nutzen-Bewertung der Realisierbarkeit der Richtwerte und bewährten Praktiken den Organisationen selbst überlassen. Diese Bewertung der Durchführbarkeit ist auch bei öffentlichen Verwaltungen erforderlich, die häufig mit gutem Beispiel vorangehen sollen. Ähnlich wie bei den Umweltleistungsindikatoren sollte die Organisation die Relevanz und Anwendbarkeit der bewährten Umweltmanagementpraktiken und Leistungsrichtwerte auch unter dem Gesichtspunkt der im Zuge ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte sowie technischer und finanzieller Aspekte prüfen. Elemente der branchenspezifischen Referenzdokumente (Indikatoren, bewährte Umweltmanagementpraktiken oder Leistungsrichtwerte), die in Bezug auf die von der Organisation im Rahmen ihrer Umweltprüfung ermittelten wichtigen Umweltaspekte nicht für relevant befunden wurden, sollten in der Umwelterklärung weder angegeben noch beschrieben werden. Die Teilnahme an EMAS ist ein fortlaufender Prozess. Wann immer eine Organisation plant, ihre Umweltleistung zu verbessern (und diese überprüft), konsultiert sie das branchenspezifische Referenzdokument zu bestimmten Themen, um Anregungen für die thematischen Fragen zu finden, die in einem schrittweisen Ansatz als Nächstes geregelt werden sollten. Die EMAS-Umweltgutachter kontrollieren, ob und inwieweit die Organisation bei der Erstellung ihrer Umwelterklärung das branchenspezifische Referenzdokument berücksichtigt hat (Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009). Damit akkreditierte Umweltgutachter eine Umweltbetriebsprüfung durchführen können, muss die betreffende Organisation nachweisen, inwieweit sie angesichts der Ergebnisse der Umweltprüfung die relevanten Elemente des branchenspezifischen Referenzdokuments ausgewählt und berücksichtigt hat. Die Gutachter kontrollieren nicht die Konformität mit den beschriebenen Leistungsrichtwerten, sondern überprüfen vielmehr, inwieweit das branchenspezifische Referenzdokument als Orientierungshilfe für die Ermittlung von Indikatoren und geeigneten freiwilligen Maßnahmen konsultiert wurde, mit denen die Organisation ihre Umweltleistung verbessern kann. Aufgrund der Freiwilligkeit des EMAS-Systems sollte die entsprechende Beweisführung für die Organisationen nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand einhergehen. Insbesondere dürfen die Gutachter keine spezielle Begründung für jede der bewährten Praktiken, jeden branchenspezifischen Umweltleistungsindikator und jeden Leistungsrichtwert verlangen, die im branchenspezifischen Referenzdokument genannt sind, von der Organisation aufgrund ihrer Umweltprüfung jedoch als irrelevant erachtet wurden. Sie könnten jedoch relevante zusätzliche Elemente vorschlagen, die die Organisation künftig als weiteren Nachweis ihres Engagements für ständige Leistungsverbesserung berücksichtigen kann. Struktur des branchenspezifischen Referenzdokuments Das vorliegende Referenzdokument besteht aus vier Kapiteln. Kapitel 1 gibt eine Einführung in den rechtlichen Rahmen des EMAS-Systems und beschreibt, wie das Dokument konsultiert werden sollte. Kapitel 2 regelt den Geltungsbereich des Dokuments. Kapitel 3 enthält eine kurze Beschreibung der verschiedenen bewährten Umweltmanagementpraktiken (5) sowie Informationen über ihre Anwendbarkeit. Wenn für eine bestimmte bewährte Umweltmanagementpraxis konkrete Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte formuliert werden konnten, sind diese ebenfalls angegeben. Da in einigen Bereichen entweder nur begrenzte Daten verfügbar oder die spezifischen Bedingungen (lokales Klima, lokale Wirtschaft, lokale Gesellschaft, Zuständigkeiten der öffentlichen Verwaltung usw.) so unterschiedlich waren, dass ein Leistungsrichtwert nicht sinnvoll wäre, konnten jedoch nicht für alle bewährten Umweltmanagementpraktiken Leistungsrichtwerte angegeben werden. Einige der Indikatoren und Richtwerte sind für mehrere bewährte Umweltmanagementpraktiken relevant und werden in diesem Fall mehrfach genannt. Kapitel 4 schließlich enthält eine umfassende Tabelle mit den wichtigsten Umweltleistungsindikatoren, den zugehörigen Erläuterungen und den entsprechenden Leistungsrichtwerten. 2.   GELTUNGSBEREICH Dieses branchenspezifische Referenzdokument betrifft die Umweltleistung von Tätigkeiten in der öffentlichen Verwaltung. Für die Zwecke dieses Dokuments gelten als Unternehmen der Lebensmittel- und Getränkeindustrie Unternehmen, die unter die folgenden NACE-Codes fallen (entsprechend der mit Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige): — NACE-Code 84: Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung. Unter diesem NACE-Code registrierte Organisationen sind die Zielgruppe dieses Dokuments. Außerdem können die in diesem branchenspezifischen Referenzdokument beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraktiken Anregungen auch für andere Organisationen darstellen (etwa für in öffentlichem Eigentum stehende Unternehmen oder für private Unternehmen, die Dienstleitungen für öffentliche Verwaltungen erbringen). Diese können u. a.folgenden NACE-Codes zuzurechnen sein: — NACE-Code 2: Forstwirtschaft und Holzeinschlag; — NACE-Code 36: Wasserversorgung; — NACE-Code 37: Abwasserentsorgung; — NACE-Code 38: Sammlung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen; Rückgewinnung; — NACE-Code 39: Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung; — NACE-Code 41.2: Bau von Gebäuden; — NACE-Code 49.3.1: Personenbeförderung im Nahverkehr zu Lande. Dieses branchenspezifische Referenzdokument betrifft verschiedene Aspekte, die für alle Arten öffentlicher Verwaltungen relevant sind, beispielsweise die Umweltleistung von Büros, die Energieeffizienz öffentlicher Gebäude und das umweltorientierte öffentliche Beschaffungswesen (Abschnitte 3.1, 3.2.5, 3.2.7, 3.2.8, 3.2.10 und 3.11). Alle öffentlichen Verwaltungen auf lokaler, regionaler, nationaler und internationaler Ebene sollten die genannten Abschnitte dieses Dokuments berücksichtigen. Ein wirksames Umweltmanagement in einer öffentlichen Verwaltung muss allerdings auch auf die jeweilige Kerntätigkeit ausgerichtet sein, bei der der größte Umweltnutzen zu erzielen ist. Dieses Dokument soll lokalen Behörden und Gemeinden (7) die Konzentration auf bewährte Praktiken erleichtern, die für ihre Funktion und für die Dienste, die sie mittelbar oder unmittelbar für die jeweilige Bevölkerung erbringen, (z. B. die Abwasserbehandlung oder den öffentlichen Verkehr) von Bedeutung sind. Lokale Behörden stehen deshalb besonders im Fokus, weil die meisten öffentlichen Verwaltungen in der EU dieser Gruppe zuzurechnen sind und weil auf lokaler Ebene das größte Potenzial für die Replizierbarkeit und für das Lernen aufgrund bewährter Praktiken besteht. Die folgende Tabelle bietet einen Überblick über die wichtigsten Umweltaspekte, die jeweiligen Umweltbelastungen und die betreffenden Abschnitte in diesem Dokument. Die genannten Umweltaspekte wurden gewählt, weil sie für öffentliche Verwaltungen am wichtigsten sind. Welche Umweltaspekte im Einzelnen zu berücksichtigen sind, sollte für jede öffentliche Verwaltung jedoch im Einzelfall geprüft werden. In der folgenden Tabelle wird zwischen direkten und indirekten Umweltaspekten nicht unterschieden, weil von Fall zu Fall unterschiedliche Tätigkeiten intern durchgeführt oder ausgelagert werden. Zudem können zahlreiche Umweltaspekte gleichermaßen als direkt und als indirekt betrachtet werden, da sie sich zum einen direkt auf die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung, zum anderen aber auch auf alle Tätigkeiten der Bevölkerung sowie von Unternehmen und Organisationen innerhalb des Territoriums beziehen, die der Zuständigkeit der jeweiligen öffentlichen Verwaltung unterliegen bzw. für die die öffentliche Verwaltung Dienste erbringt. Die wichtigsten Umweltaspekte und -belastungen für öffentliche Verwaltungen und ihre Behandlung in diesem Dokument Umweltaspekt Damit verbundene Umweltbelastungen Maßgebliche Abschnitte im branchenspezifischen Referenzdokument Unterhaltung von Büros Aufkommen fester Abfälle Wasserverbrauch Energieverbrauch, THG-Emissionen (CO2) Emissionen in die Luft (CO, SO2, NOx, Schwebstoffe usw.) Ressourcenverknappung Abschnitt 3.1 Steuerung des Energieverbrauchs im verwalteten Territorium und Kontrolle des eigenen Energieverbrauchs Energieverbrauch, THG-Emissionen (CO2) Abschnitt 3.2 Mobilitätsmanagement und/oder Management des öffentlichen Verkehrs Emissionen in die Luft (CO, SO2, NOx, Schwebstoffe usw.) Energieverbrauch, THG-Emissionen (CO2) Abschnitt 3.3 Planung des Flächenverbrauchs und Management städtischer Grünflächen Flächenverbrauch Verlust der biologischen Vielfalt Abschnitte 3.4 und 3.5 Verbesserung der Luftqualität und Lärmschutz Emissionen in die Luft (CO, SO2, NOx, Schwebstoffe usw.) Erzeugung von Lärm Abschnitte 3.6 und 3.7 Abfallwirtschaft Aufkommen fester Abfälle Abschnitt 3.8 Trinkwasserversorgung Wasserverbrauch Abschnitt 3.9 Abwasserbehandlung Emissionen in Gewässer (BSB, CSB, Mikroverunreinigungen usw.) Energieverbrauch, THG-Emissionen (CO2) Abschnitt 3.10 Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Aufkommen fester Abfälle Wasserverbrauch Energieverbrauch, THG-Emissionen (CO2) Emissionen in die Luft (CO, SO2, NOx, Schwebstoffe usw.) Ressourcenverknappung Abschnitt 3.11 Förderung umweltbezogener Verhaltensweisen von Haushalten und Unternehmen Aufkommen fester Abfälle Wasserverbrauch Energieverbrauch, THG-Emissionen (CO2) Emissionen in die Luft (CO, SO2, NOx, Schwebstoffe usw.) Emissionen in Gewässer (CSB, BSB, Mikroverunreinigungen usw.) Ressourcenverknappung Abschnitt 3.12 Die in Kapitel 3 beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraktiken wurden als die wichtigsten Verfahren, Ansätze und Maßnahmen ermittelt, mit denen öffentliche Verwaltungen ihre Umweltleistung im Hinblick auf die obige Tabelle genannten Umweltaspekte verbessern können. Dabei wurden die spezifischen Herausforderungen und Chancen für öffentliche Stellen im Vergleich zu privaten Unternehmen berücksichtigt. Zu den Herausforderungen und Chancen zählen u. a.: — striktere Verfahren zur Auftragsvergabe, — strengere Finanzierungsvorschriften, — die benötigten längeren Zeiträume für die Umsetzung von Beschlüssen, — bestehende Infrastrukturen und — begrenzte Haushalte, aber auch: — die mögliche Berücksichtigung längerfristiger Vorteile, — die Möglichkeit der gegenüber dem finanziellen Nutzen bevorzugten Berücksichtigung des sozialen Nutzens, — die Stabilität des Personalbestands, — die Chancen im Hinblick auf die Nutzung von Größenvorteilen durch die Zusammenarbeit mehrerer öffentlicher Verwaltungen auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene. Wenn die Durchführung einer der in diesem Dokument beschriebenen bewährten Umweltmanagementpraktiken in Erwägung gezogen wird, müssen lokale Behörden prüfen, mit welchen spezifischen Herausforderungen sie konfrontiert sind und wie sie die spezifischen Chancen am besten nutzen können (8). 3.   BEWÄHRTE UMWELTMANAGEMENTPRAKTIKEN, BRANCHENSPEZIFISCHE UMWELTLEISTUNGSINDIKATOREN UND LEISTUNGSRICHTWERTE FÜR DIE ÖFFENTLICHE VERWALTUNG 3.1.   Bewährte Umweltmanagementpraktiken für nachhaltige Büros Dieser Abschnitt richtet sich an alle öffentlichen Verwaltungen, die Bürotätigkeiten ausführen. 3.1.1.   Management und Minimierung des Energieverbrauchs Die bewährte Umweltmanagementpraxis besteht in der Einrichtung eines Energiemanagements nach den Grundsätzen des Regelkreises „Plan-Do-Check-Act“ (Planen-Umsetzen-Kontrollieren-Handeln) in im Eigentum öffentlicher Verwaltungen stehender oder von diesen verwalteten Büros durch folgende Maßnahmen: — häufige Erfassung oder kontinuierliche Überwachung von Energieverbrauchsdaten; die Daten können auf Gebäudeebene, nach Nutzungsflächen innerhalb von Gebäuden (Empfang, Büroräume, Kantine/Bar usw.), nach Art der Energiequelle (Gas, Strom usw.) und nach Endverbrauch (Beleuchtung, Heizung usw.) erfasst werden; — Analyse der Daten, Festlegen von Zielen, Ermittlung von Richtwerten und Verwendung der Richtwerte zum Vergleich der tatsächlichen Energieeffizienz; — Beschreibung einer Strategie und eines Aktionsplans zur Verbesserung der Energieeffizienz des jeweiligen Bürogebäudes (siehe Abschnitte 3.2.5, 3.2.7 und 3.2.8). Anwendbarkeit Diese bewährte Umweltmanagementpraxis ist allgemein auf Bürogebäude anwendbar, die im Eigentum öffentlicher Verwaltungen stehen oder von diesen verwaltet werden. Bei gemieteten oder gepachteten Gebäuden bestehen hinsichtlich der Umsetzung dieser bewährten Umweltmanagementpraktiken allerdings unter Umständen geringere Möglichkeiten. Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte Umweltleistungsindikatoren Leistungsrichtwerte (i1) Jährlicher Gesamtenergieverbrauch pro Einheit Grundfläche (9), ausgedrückt als Endenergieverbrauch (kWh/m2/Jahr). Wenn verfügbar, kann eine Aufschlüsselung wie folgt vorgenommen werden: — Raumheizung (kWh/m2/Jahr) — Raumkühlung (kWh/m2/Jahr) — Beleuchtung (kWh/m2/Jahr) — sonstiger Stromverbrauch (kWh/m2/Jahr) (i2) Jährlicher Gesamtenergieverbrauch pro Vollzeitäquivalent (VZÄ), ausgedrückt als Endenergieverbrauch (kWh/VZÄ/Jahr). Wenn verfügbar kann eine Aufschlüsselung wie folgt vorgenommen werden: — Raumheizung (kWh/VZÄ/Jahr) — Raumkühlung (kWh/VZÄ/Jahr) — Beleuchtung (kWh/VZÄ/Jahr) — sonstiger Stromverbrauch (kWh/VZÄ/Jahr) (i3) Gesamter jährlicher Primärenergieverbrauch pro Grundfläche oder Vollzeitäquivalent (VZÄ) (kWh/m2/Jahr, kWh/VZÄ/Jahr) (i4) Gesamte jährliche THG-Emissionen pro Grundfläche oder Vollzeitäquivalent (VZÄ) (kg CO2Äq./m2/Jahr, kg CO2-Äq./VZÄ/Jahr) — 3.1.2.   Management und Minimierung des Wasserverbrauchs Die bewährte

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.