Europäische Union

82/506/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (Sachen Nr. IV/29.525 und IV/30.000-SSI) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31982D0506 82/506/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juli 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (Sachen Nr. IV/29.525 und IV/30.000-SSI) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 232 vom 06/08/1982 S. 0001 - 0038 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Juli 1982 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (Sachen Nr. IV/29.525 und IV/30.000 - S.S.I.) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (82/506/EWG) INHALTSÜBERSICHT I. SACHVERHALT >PIC FILE= "T0021954"> >PIC FILE= "T0021955"> II. RECHTLICHE BEURTEILUNG >PIC FILE= "T0021956"> >PIC FILE= "T0021957"> DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 und auf die Artikel 6 und 15 Absatz 2, im Hinblick auf die am 20. September 1977 von der Stichting Sigarettenindustrie gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgenommene Anmeldung der Rahmenvereinbarung vom 20. Dezember 1976 sowie der "Bonusregelung für Fachgeschäfte" vom 4. Dezember 1974, im Hinblick auf den am selben Tag von der Stichting Sigarettenindustrie bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingereichten Antrag, für die Rahmenvereinbarung vom 20. Dezember 1976 ein Negativattest im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 oder - ausschließlich hilfsweise - eine Freistellung zu gewähren, im Hinblick auf die Eintragung dieser Sache bei der Kommission unter der Nummer IV/29.525 - Stichting Sigarettenindustrie (S.S.I.), gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 21. Juni 1979, das Verfahren in der Sache Nr. IV/29.525 einzuleiten, nach Anhörung der beteiligten Unternehmensvereinigung und Unternehmen am 29. November und 11. Dezember 1979 gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17/62 des Rates sowie gemäß der Verordnung Nr. 99/63 der Kommission vom 25. Juli 1963 (2), im Hinblick auf den am 24. Dezember 1979 von der Stichting Sigarettenindustrie und ihren Mitgliedern bei der Kommission eingereichten Antrag auf Erteilung eines Negativattests im Sinne von Artikel 2 der Verordnung Nr. 17/62 sowie im Hinblick auf die gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17/62 vorgenommene Anmeldung von zwischen den Vertragsparteien im Rahmen der Stichting Sigarettenindustrie getroffenen Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend eine gemeinsame Hoechstgrenze für die mit Wirkung vom 1. Januar 1980 anzuwendenden Groß- und Einzelhandelsspannen, im Hinblick auf die am 27. Dezember 1979 erfolgte Eintragung dieser Sache bei der Kommission unter der Nummer IV/30.000 - Stichting Sigarettenindustrie (S.S.I.), gestützt auf den Beschluß der Kommission vom 12. Dezember 1980, das Verfahren in der Sache Nr. IV/30.000 einzuleiten, angesichts der Tatsache, daß es sich empfiehlt, die Sachen Nr. IV/29.525 und Nr. IV/30.000 im Rahmen ein und desselben Verfahrens zu behandeln, nach Anhörung der beteiligten Unternehmensvereinigungen und Unternehmen am 10. März 1981 gemäß Artikel 19 der Verordnung Nr. 17/62 sowie gemäß der Verordnung Nr. 99/63, nach der gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 des Rates am 10. Mai 1982 abgegebenen Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHVERHALT Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: A. DER ZIGARETTENMARKT IN DEN NIEDERLANDEN 1. Die Stichting Sigarettenindustrie (1) Die Stichting Sigarettenindustrie (im folgenden "S.S.I." genannt), Den Haag, ist eine im Jahr 1955 errichtete Stiftung niederländischen Rechts. Ihr Zweck ist es, die gemeinschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder - niederländische Zigarettenhersteller und -importeure (ebenfalls "Vertragsparteien" genannt) - wahrzunehmen. Sie will dieses Ziel dadurch erreichen, daß sie Kontakte und Beratungen zwischen den Mitgliedern über Fragen gemeinsamen Interesses fördert und gegenüber dem Staat sowie gegenüber sozialen und wirtschaftlichen Organisationen oder Einrichtungen als ihr Vertreter auftritt. Gespräche mit dem Staat werden hauptsächlich mit Regierungsfunktionären und Beamten des Wirtschaftsministeriums, des Finanzministeriums und des Ministeriums für Gesundheitswesen und Umweltschutz geführt. (2) Die S.S.I. kann mit der Durchführung von Aufträgen zur Wahrnehmung gemeinschaftlicher Interessen der Mitglieder betraut werden. Die Festlegung von Vorschriften, die den gegenseitigen Wettbewerb der Mitglieder regeln sollen, gehört nach der Satzung nicht zu den Befugnissen der S.S.I. (3) Die S.S.I. wird von einem Vorstand geleitet, in dem jedes Mitglied durch einen Vertreter (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. vertreten ist, der auf den Versammlungen über eine Stimme verfügt. Die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes obliegt einer Geschäftsstelle. Zur Erfuellung besonderer Aufgaben können vom Vorstand Vorbereitungs- und Beistandsausschüsse eingesetzt werden. (4) Als Mitglieder der S.S.I. können zugelassen werden : in den Niederlanden ansässige oder tätige natürliche und juristische Personen, die in den Niederlanden Zigaretten herstellen oder herstellen lassen und/oder dort am Zigarettenabsatz beteiligt sind. Über die Zulassung von Mitgliedern entscheidet der Vorstand, der daran Bedingungen knüpfen kann. (5) Der Vorstand kann ein Mitglied wegen Verhaltensweisen, die zu dem Zweck oder zu den Interessen der S.S.I. im Widerspruch stehen, seiner Mitgliedschaft verlustig erklären. Bei den Beratungen hierüber verfügt das betreffende Mitglied über kein Stimmrecht. Ein freiwilliger Austritt durch ein Mitglied ist möglich. (6) Der Vorstand kann ein Verfahren für die Beilegung jener Streitigkeiten zwischen Mitgliedern festlegen, die diese der vom Vorstand einzusetzenden Instanz zur Entscheidung unterbreiten wollen. (7) Die folgenden Unternehmen sind Mitglieder der S.S.I.: >PIC FILE= "T0021958"> Sowohl Laurens B.V. als auch Turmac B.V. gehören seit einiger Zeit zur Gruppe Rothmans International. Im Jahr 1981 erwarb die Gruppe Philip Morris eine nicht unerhebliche Beteiligung an der Gruppe Rothmans International. Zusammen halten diese Unternehmen in den Niederlanden einen Marktanteil von 56 %. R.J. Reynolds Tobacco gelangte stufenweise auf den niederländischen Markt. Im Jahr 1972 wurde Reynolds von der Firma Theodorus Niemeyer vertreten, die die Herstellung, das Marketing und den Vertrieb besorgte. Im Jahr 1973 stellte Reynolds von der Produktion unter Lizenz auf die eigene Produktion in ihrer Fabrik in Deutschland um, wo vom 1. September 1973 an ein Teil der Zigaretten für den niederländischen Markt hergestellt wurde. Vom 1. Januar 1974 an nahm Reynolds den Verkauf und das Marketing in eigene Hände, vom 1. Januar 1975 an auch den Vertrieb. (8) Nach Auskunft der S.S.I. gibt es in den Niederlanden nur einen einzigen Zigarettenhersteller, der weder der S.S.I. angehört noch den Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen beigetreten ist, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind. Dieser Hersteller, nämlich Yohai & Co. Dutch Tobacco Company B.V., Amsterdam, soll der einzige Hersteller von Zigaretten sein, die billiger sind als die Zigaretten der S.S.I.-Mitglieder. (9) Nicht Mitglieder der S.S.I. sind die folgenden niederländischen Zigarettenimporteure: 1. Tabaksfabriek Gruno B.V., Nijkerk (Marktanteil im Jahr 1980 : 1 %), die ebenfalls zur Gruppe Rothmans International gehört; 2. W. Pronk & Co. B.V., Amsterdam; 3. Imperial Tobacco (Holland) B.V., Boxtel (gehört zur Imperial Group Ltd.); 4. Reemtsma Nederland B.V, De Bilt. (10) Imperial Tobacco (Holland) B.V. wurde Anfang 1977 für den Vertrieb von drei Marken in den Niederlanden errichtet, deren Vertrieb bis dahin von British-American Tobacco Co. wahrgenommen wurde. Wegen des sehr geringen Marktanteils dieser drei Marken wurde der Vertrieb jedoch der Firma La Paz Sigarenfabriek, Boxtel, als Beauftragtem übertragen, während die Tätigkeiten von Imperial Tobacco (Holland) B.V. auf den Ankauf der Banderolen beschränkt waren. Seit dem 1. Januar 1980 wird der Vertrieb der Marken von Imperial Tobacco von La Paz Sigarenfabriek als selbständigem Verteiler wahrgenommen. Imperial Tobacco bleibt jedoch verantwortlich sowohl für die Beziehungen mit der S.S.I. als auch für das Bezahlen der Beiträge, die aufgrund der Bonusregelung für Fachgeschäfte (siehe Randnummern 41 bis 49) geschuldet sind. Bis Ende September 1979 wurde der Vertrieb von Zigaretten der Reemtsma Zigarettenfabriken >PIC FILE= "T0021959"> GmbH (Hamburg) in den Niederlanden von Koninklijke Bedrijven Theodorus Niemeyer B.V. wahrgenommen. Seit 1. Oktober 1979 liegt der Vertrieb von Reemtsma-Zigaretten in den Händen des am 21. August 1979 gegründeten Unternehmens Reemtsma Nederland B.V. Von Februar 1979 an führten Vertreter der S.S.I. und der Reemtsma Nederland B.V. wiederholt Gespräche über einen möglichen Beitritt des letztgenannten Unternehmens zur S.S.I. sowie über die Beachtung der im Rahmen der S.S.I. geschlossenen Vereinbarungen durch Reemtsma Nederland B.V. Im November 1980 beschloß Reemtsma Nederland B.V., der S.S.I. nicht beizutreten, sich nicht durch die Vereinbarung zu binden und auf dem Markt selbständig und unabhängig aufzutreten. Reemtsma Nederland B.V. erklärte am 17. Februar 1981 gegenüber der Kommission in Beantwortung der Mitteilung ergänzender Beschwerdepunkte ausdrücklich, daß sie sich an die von der S.S.I. und/oder den Mitgliedern geschlossenen Vereinbarungen nicht gebunden fühlt und daß sie sich an den Konsultationen im Rahmen der S.S.I. nicht beteiligt. 2. Der Umsatz und der Vertrieb von Zigaretten in den Niederlanden (11) Der Zigarettengesamtverbrauch, die Einfuhren und die Verkäufe der S.S.I.-Mitglieder und von Gruno, der Imperial Tobacco und von Reemtsma in den Niederlanden beliefen sich in den letzten Jahren auf folgendes (in Millionen Zigaretten und Prozent): Verkäufe und Einfuhren im Verhältnis zum Zigarettengesamtverbrauch in den Niederlanden >PIC FILE= "T0021960"> (12) Der grösste Teil dieser Lieferungen durch S.S.I.-Mitglieder und Tabaksfabriek Gruno ging bis Ende Januar 1978 an den von der S.S.I. oder ihren Mitgliedern anerkannten Tabakgroßhandel. Da die Unterscheidung zwischen anerkannten und nichtanerkannten Großhändlern seit 1. Februar 1978 aufgehoben ist, bestimmt nach Auskunft der S.S.I. jede Vertragspartei seit diesem Tag aufgrund von Artikel 2 der Rahmenvereinbarung (siehe Randnummern 33 bis 40) individuell, an wen und zu welchen Bedingungen er als Großhändler zu liefern wünscht, vorbehaltlich der gesetzlichen Beschränkungen. In begrenztem Masse liefern die S.S.I.-Mitglieder unmittelbar an Fachgeschäfte (höchstens 5 %) sowie an den Lebensmittelgroß- und -einzelhandel, an das Hotel- und Gaststättengewerbe, an Tankstellen usw. In besonderen Fällen gewähren diese Unternehmen von Fall zu Fall verschiedene Sondervergütungen in natura oder in Geld. (13) Die Tabakwaren-Großhändler in den Niederlanden lassen sich in drei Gruppen unterteilen: 1. Großhändler, die in der Tabak Expreß Nederland, Maarsbergen, zusammengeschlossen sind (rd. 44 %); 2. Großhändler, die in der Gruppe E.G.V., Sassenheim, zusammengeschlossen sind (rd. 10 %); 3. die Nichtorganisierten (rd. 46 %), die seit Anfang 1980 von Herrn H.W. Wilms vertreten werden und zu denen unter anderen gehören : His Wilms, Hippolytushöf, Maas Tabak, Veldhoven, und eine Reihe kleinerer Großhändler. (14) Der Zigarettenverkauf an die Verbraucher erfolgt über die folgenden Kanäle : Fachgeschäfte (35 %), Lebensmittelgeschäfte (35 %), Automaten (15 %) und andere (sonstige Kleinhändler, Hotel- und Gaststättengewerbe, Tankstellen, Friseure usw.) 15 % (15) Die Fachgeschäfte, die Zigaretten und sonstige Tabakwaren an die Verbraucher verkaufen, sind in der Nederlandse Sigarenwinkeliers Organisatie (im folgenden "NSO" genannt) zusammengeschlossen. Im Zeitraum 1972-1977 ging die Zahl der Betriebe um 26 % zurück, während der Rückgang im gesamten Einzelhandel 19 % betrug. Insgesamt gab es im Jahr 1979 in den Niederlanden ungefähr 4 000 Fachgeschäfte. (16) Auf dem niederländischen Markt sind etwa 100 Zigarettenmarken erhältlich. Sie können drei Gruppen zugeordnet werden, d.h. den populären Zigaretten (70 bis 75 % des Gesamtverbrauchs), den teureren bzw. den billigeren Zigaretten. 3. Die Handelsspannen in der Zigarettenbranche a) Großhandelsspannen (17) Die S.S.I.-Mitglieder und die Tabaksfabriek Gruno räumen den Großhändlern die folgenden Gewinnspannen ein: >PIC FILE= "T0021961"> Die Gewinnspanne, die Imperial Tobacco in den Jahren 1977 und 1978 den Fachgeschäften einräumte, war gleich der Spanne, die die S.S.I.-Mitglieder und die Tabaksfabriek Gruno im selben Zeitraum einräumten. b) Handelsspannen für Fachgeschäfte (18) Die S.S.I. teilte in ihrer Antwort auf ein Auskunftsverlangen der Kommission nach Artikel 11 der Verordnung Nr. 17 des Rates mit, daß die Gewinnspanne, die der Kleinhändler vom Großhändler erhält, vom Großhändler festgelegt wird und daß diese Gewinnspanne von Kleinhändler zu Kleinhändler und auch von Großhändler zu Großhändler verschieden ist. Auch wenn zwischen niederländischen Großhändlern und Herstellern/Importeuren von Zigaretten keine förmlichen Vereinbarungen über Einzelhandelsspannen geschlossen werden, so geht aus der folgenden Tabelle doch hervor, daß die Einzelhandelsspanne, die den Fachgeschäften von den der S.S.I. nicht angehörenden Herstellern/Importeuren eingeräumt werden, gleich groß oder etwa gleich groß waren wie die festen Einzelhandelsspannen, die von den S.S.I.-Mitgliedern bei einer Direktlieferung an Fachgeschäfte eingeräumt wurden. Es folgt aus den Beweisstücken des Verwaltungsverfahrens, daß vor allem der Großhandel sich bei der Festlegung der Einzelhandelsspannen, die der Großhandel den Fachgeschäften einräumte, immer nach dieser Einzelhandelsspanne der S.S.I. richtet. (19) Übersicht über die den Fachgeschäften eingeräumten Einzelhandelsspannen (*) I. Vor Dezember 1971/Februar 1972 >PIC FILE= "T0021962"> II. Dezember 1971/Februar 1972 bis 1. Februar 1978 >PIC FILE= "T0021963"> (*) Das Niveau der Einzelhandelsspannen ist aus den Beweisstücken ersichtlich, die Grundlage des Verwaltungsverfahrens gewesen sind. III. Vom 1. Februar 1978 bis 31. Dezember 1979 >PIC FILE= "T0021964"> (20) Vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1979 verkaufte Reemtsma Nederland B.V. in den Niederlanden ihre Zigaretten zu denselben Handelsspannen, wie sie Theodorus Niemeyer bis zum 1. Oktober 1979 für Reemtsma festgelegt hatte. Nach dem 1. Januar 1980 räumte Reemtsma Nederland ihren Abnehmern dieselben Groß- und Einzelhandelsspannen - einschließlich des Bonusses - ein, wie die S.S.I.-Mitglieder. Für das vierte Quartal 1980 gab Reemtsma Nederland B.V. den wichtigen Großhändlern, die Zigaretten von ihr beziehen, die Möglichkeit, Sonderspannen zu erhalten, sollten sie einen zusätzlichen Umsatz von Reemtsma-Zigaretten erzielen. Seit der allgemeinen Preiserhöhung vom 15. Februar 1981 betreibt Reemtsma Nederland B.V. eine eigene Preis- und Handelsspannenpolitik. B. DAS GELTENDE GEMEINSCHAFTSRECHT UND DIE GELTENDEN NATIONALEN REGELUNGEN 1. EWG-Richtlinien (21) Nach den Erwägungsgründen der Richtlinie 72/464/EWG des Rates vom 19. September 1972 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (1) setzt die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes mit gesundem Wettbewerb im Bereich der Tabakwaren voraus, daß die in den Mitgliedstaaten auf die Erzeugnisse dieses Sektors - zu denen Zigaretten gehören - erhobenen Verbrauchsteuern die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälschen und den freien Verkehr dieser Erzeugnisse im Gemeinsamen Markt nicht behindern. Da die Steuern auf Tabakwaren nicht wettbewerbsneutral waren und häufig ernste Hindernisse für eine gegenseitige Durchdringung der Märkte darstellten, beschloß der Rat, die Verbrauchsteuern auf Tabakwaren zu harmonisieren. Dazu wurde ein System eingeführt, das eine Degression der Steuerauswirkung gewährleistet und nach dem eine proportionale ("ad valorem"-) Verbrauchsteuer, die auf der Grundlage des Kleinverkaufshöchstpreises berechnet wird, mit einer spezifischen Verbrauchsteuer verbunden werden muß, deren Höhe jeder Mitgliedstaat nach gemeinschaftlichen Kriterien festlegt. (22) Aufgrund von Artikel 5 dieser Richtlinie bestimmen die Hersteller und Importeure frei für jedes ihrer Erzeugnisse den Kleinverkaufshöchstpreis. Diese Vorschrift darf jedoch der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Preisüberwachung oder die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise nicht entgegenstehen. Zur Erleichterung der Verbrauchsteuererhebung können die Mitgliedstaaten indessen eine Tabelle der Kleinverkaufspreise je Gruppe von Tabakwaren unter der Voraussetzung festlegen, daß jede Tabelle so umfassend und so stark aufgefächert ist, daß sie der Verschiedenartigkeit der Gemeinschaftserzeugnisse voll gerecht wird. Jede Tabelle gilt für alle Erzeugnisse der von ihr erfassten Gruppe von Tabakwaren, ohne Rücksicht auf Qualität, Aufmachung, Ursprung der Erzeugnisse oder der verwendeten Rohstoffe, auf die Eigenschaft der Unternehmen oder auf andere Kriterien. Aufgrund von Artikel 6 Absatz 2 derselben Richtlinie gelten für die Importeure und die inländischen Hersteller von Tabakwaren die gleichen Modalitäten für die Erhebung und Zahlung der Verbrauchsteuer. (23) Die Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren erfolgt aufgrund der vorerwähnten Richtlinien stufenweise. Die erste Stufe umfasste ursprünglich einen Zeitraum von 24 Monaten, gerechnet ab 1. Juli 1973, wurde aber bis einschließlich 30. Juni 1978 verlängert. Die zweite Stufe (2) umfasste den (1) ABl. Nr. L 303 vom 31.12.1972, S. 1. (2) Richtlinie 77/805/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 zur Änderung der Richtlinie 72/464/EWG über andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer ; ABl. Nr. L 338 vom 28.12.1977, S. 22. Zeitraum vom 1. Juli 1978 bis zum 31. Dezember 1980, der inzwischen bis zum 31. Dezember 1982 verlängert wurde (1). Mit Beginn der ersten Stufe musste der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer erstmalig unter Bezugnahme auf Zigaretten der Preisklasse festgelegt werden, die nach den am 1. Januar 1973 vorliegenden Angaben am meisten gefragt war (die "populäre" Zigarettenkategorie). In der ersten Stufe durfte der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer weder niedriger sein als 5 % noch höher als 75 % des Gesamtbetrags aus proportionaler und spezifischer Verbrauchsteuer auf die Zigaretten. In der zweiten Stufe durfte der spezifische Teilbetrag der Verbrauchsteuer weder niedriger als 5 % noch höher als 55 % des Betrages der Gesamtsteuerlast sein, die sich aus der proportionalen Verbrauchsteuer, der spezifischen Verbrauchsteuer und der Umsatzsteuer auf diese Zigaretten zusammensetzt. In der Endstufe muß gemäß der Richtlinie 77/805/EWG für Zigaretten in allen Mitgliedstaaten das gleiche Verhältnis zwischen der spezifischen Verbrauchsteuer und dem Gesamtbetrag aus proportionaler Verbrauchsteuer und Umsatzsteuer festgelegt werden, so daß der Fächer der Kleinverkaufspreise das Gefälle der Herstellerabgabepreise angemessen widerspiegelt. Sowohl in der ersten als auch in der zweiten Stufe konnten die Mitgliedstaaten eine Mindestverbrauchsteuer erheben, deren Betrag jedoch nicht höher sein durfte als 90 % des Gesamtbetrags der proportionalen und spezifischen Verbrauchsteuer, welche die Mitgliedstaaten auf "populäre" Zigaretten erheben. 2. Die niederländischen Vorschriften a) Das Gesetz über die Verbrauchsteuer auf Tabakwaren (24) Nach dem niederländischen Gesetz vom 25. Juni 1964 über die Verbrauchsteuer auf Tabakwaren (im folgenden "Tabaksteuergesetz" genannt), Staatsblatt 208 (2), unterliegen in den Niederlanden hergestellte und nach dort eingeführte Tabakwaren - darunter Zigaretten - einer Verbrauchsteuer. Die Niederlande sind einer der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der EG-Richtlinien praktisch ein "ad valorem"-Verbrauchsteuersystem unter Beibehaltung des gesetzlich zugelassenen spezifischen Mindestteilbetrags anwenden. Ausserdem wurde in der niederländischen Gesetzgebung im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften eine Mindestverbrauchsteuer festgelegt. Die Verbrauchsteuer wird in Form von Verbrauchsteuermarken entrichtet, die den Einzelhandelspreis (3) angeben und von den Herstellern, die in den Niederlanden im Rahmen ihrer Tätigkeit Tabak ganz oder teilweise bearbeiten oder ganz oder teilweise zum Zweck des Verbrauchs bearbeiteten Tabak einer weiteren Verarbeitung oder Behandlung unterziehen, auf der Verpackung angebracht werden. Bei eingeführten Zigaretten wird die Verbrauchsteuer vom Zigarettenimporteur gezahlt. Der Verbrauchsteuerbetrag, der den Verbrauchsteuermarken entspricht, muß bei der Beantragung der Steuermarken durch den Hersteller gezahlt werden. (25) Nach demselben Gesetz ist der Einzelhandelspreis der Preis, zu dem die Tabakwaren nach einer Kauf- und Verkaufsvereinbarung an andere Personen als Wiederverkäufer geliefert werden, einschließlich aller Steuern und Abgaben und einschließlich der Verpackungskosten, mit der Maßgabe, daß eingeräumte Nachlässe und ähnliche Preisminderungen ausser Betracht bleiben. Ein Hersteller oder Händler darf ein Tabakerzeugnis nur unter einem einzigen Einzelhandelspreis in den Handel bringen oder bringen lassen, es sei denn, daß in der Marke oder durch eine Marke, unter der es verpackt ist, deutlich ein Unterschied gemacht wird. Der Minister kann jedoch Abweichungen von dieser Regel zulassen. (26) Tabakwaren dürfen nicht zu einem höheren Preis verkauft, zum Verkauf angeboten oder geliefert werden, als auf der angebrachten Verbrauchsteuermarke angegeben ist, es sei denn, daß zuvor der Unterschied in der Verbrauchsteuer gezahlt worden ist. (27) Genausowenig dürfen Tabakwaren an andere Personen als Wiederverkäufer zu einem niedrigeren Preis verkauft, zum Kauf angeboten oder geliefert werden, als auf den angebrachten Verbrauchsteuermarken angegeben ist. Als Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot gelten unter anderem: a) die Einräumung von Nachlässen auf den nach der fraglichen Menge und der Verbrauchsteuermarke zu zahlenden Einzelhandelspreis; b) beim Verkauf von Tabakwaren an andere Personen als Wiederverkäufer: 1. die Zuweisung von Geschenken, Prämien, Bonussen usw.; 2. die Mitwirkung an Handlungen zur Begünstigung Dritter. (1) ABl. Nr. L 5 vom 9.1.1982, S. 11. (2) Zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1980, Staatsblatt 704. (3) Einzelhandelspreis, Einzelhandelsverkaufspreis, Banderolenpreis und Ladenpreis werden im Handel und in dieser Entscheidung als Synonyme verwendet. Der Minister kann auch Abweichungen von dieser Regel gestatten. (28) Nach dem Tabaksteuergesetz dürfen Tabakwaren in den Niederlanden im freien Verkehr nur dann verkauft, zum Verkauf angeboten oder zum Verkauf vorrätig gehalten werden, wenn dies geschieht in für den Handel mit Tabakwaren vorgesehenen a) Einrichtungen (ausgenommen Automaten), 1. die sich weder innerhalb noch in mittelbarer oder unmittelbarer Nähe einer Fabrik befinden oder daran angrenzen; 2. die an einem festen Platz aufgestellt sind; 3. die von öffentlichen Strassen aus zugänglich sind; 4. die durch eine Beschriftung kenntlich gemacht sind, die den vom Minister festzulegenden Vorschriften en

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.