Europäische Union

1999/836/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 über die von Deutschland mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen für Mineralwolle in Abweichung von der Richtlinie 97/69/EG zur dreiundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3490) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0836. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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aß auch die dritte Voraussetzung des Artikels 95 Absatz 5 nicht erfuellt ist. Angesichts der Stellungnahme des CSTEE ist die Kommission der Ansicht, daß die in Artikel 95 Absatz 5 genannten sachlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfuellt sind. 3.2. Mittel zur willkürlichen Diskriminierung/Verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten/Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes (16) Gemäß Artikel 95 Absatz 6 billigt die Kommission die einzelstaatlichen Bestimmungen oder lehnt sie ab, "nachdem sie geprüft hat, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarkts behindern". (17) Da der Antrag Deutschlands unter Berücksichtigung der in Artikel 95 Absatz 5 (siehe Abschnitt 3.1.) genannten sachlichen Voraussetzungen unbegründet ist, braucht die Kommission nicht zu prüfen, ob die genannten einzelstaatlichen Bestimmungen ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern. IV. SCHLUSSFOLGERUNG (18) Daher ist nach Auffassung der Kommission der Antrag Deutschlands - zulässig, - aber unbegründet. Folglich beschließt die Kommission, diesen Antrag gemäß Artikel 95 Absatz 6 des Vertrages abzulehnen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die einzelstaatlichen Bestimmungen über Mineralwolle, die der Kommission von der Bundesrepublik Deutschland mit Telefax vom 11. Dezember und mit Schreiben vom 17. Dezember 1998 mitgeteilt wurden und die von der Richtlinie 97/69/EG abweichen, werden abgelehnt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 26. Oktober 1999. Für die Kommission Margot WALLSTRÖM Mitglied der Kommission (1) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. (2) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 57. (3) ABl. L 343 vom 13.12.1997, S. 19. (4) Internet-Anschrift: http://europa.eu.int/comm/dg24/health/sc/sct/out48_en/html.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.