Europäische Union

2001/470/EG: Entscheidung des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

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ons- und Unterstützungsstellen des gemeinschaftsweiten Netzes für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten; h) Organisation und Funktionsweise der Rechtsberufe. (3) Die Merkblätter umfassen gegebenenfalls auch Elemente der einschlägigen Rechtsprechung der Mitgliedstaaten. (4) Die Merkblätter können nähere Informationen für die Fachleute enthalten. Artikel 16 Aktualisierung der Informationen Alle Informationen, die gemäß den Artikeln 13 bis 15 im Rahmen des Netzes verbreitet und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden, werden regelmäßig aktualisiert. Artikel 17 Rolle der Kommission beim öffentlichen Informationssystem Die Kommission 1. ist für die Verwaltung des Informationssystems für die Öffentlichkeit zuständig; 2. richtet auf ihrer Website im Benehmen mit den Kontaktstellen eine besondere Website für das Netz ein; 3. stellt gemäß Artikel 14 Informationen über die einschlägigen Aspekte des Gemeinschaftsrechts und der Gemeinschaftsverfahren, einschließlich der Rechtsprechung der Gemeinschaft, bereit; 4. a) stellt sicher, dass die Merkblätter ein einheitliches Format aufweisen und alle Informationen enthalten, die das Netz für notwendig hält; b) sorgt anschließend für die Übersetzung der Merkblätter in die anderen Amtssprachen der Gemeinschaftsorgane und nimmt diese Merkblätter in die Website des Netzes auf. Artikel 18 Rolle der Kontaktstellen beim öffentlichen Informationssystem Die Kontaktstellen sorgen dafür, dass 1. der Kommission die zum Aufbau und zur Verwaltung des Informationssystems notwendigen entsprechenden Informationen geliefert werden; 2. die in das System aufgenommenen Informationen richtig sind; 3. der Kommission unverzüglich die geeigneten aktuellen Angaben mitgeteilt werden, wenn eine bestimmte Information zu ändern ist; 4. die Merkblätter über ihren jeweiligen Mitgliedstaat gemäß den Leitlinien nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e) schrittweise erarbeitet werden; 5. die in die Website des Netzes aufgenommenen Merkblätter möglichst weite Verbreitung in ihrem Mitgliedstaat finden. TITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 19 Überprüfung (1) Spätestens am 1. Dezember 2005 und danach mindestens alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss anhand der Informationen, die ihr von den Kontaktstellen mitgeteilt wurden, einen Bericht über die Anwendung dieser Entscheidung vor. Der Bericht wird gegebenenfalls um Vorschläge zur Anpassung dieser Entscheidung ergänzt. (2) In dem Bericht wird neben anderen wesentlichen Bereichen insbesondere die Frage eines möglichen Direktzugangs der Öffentlichkeit zu den Kontaktstellen des Netzes, des Zugangs und des Hinzuziehens von Vertretern der Rechtsberufe zu den Arbeiten des Netzes und von Synergien mit dem gemeinschaftsweiten Netz für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten behandelt. Ferner wird darin auf die Beziehung zwischen den Kontaktstellen des Netzes und den in Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen vorgesehenen zuständigen Behörden eingegangen. Artikel 20 Aufbau der wesentlichen Elemente des Netzes und des Informationssystems Spätestens am 1. Juni 2002 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen nach Artikel 2 Absatz 5 mit. Artikel 21 Zeitpunkt der Anwendung Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Dezember 2002, mit Ausnahme der Artikel 2 und 20, die ab dem Zeitpunkt der Mitteilung an die Mitgliedstaaten gilt, an die sie gerichtet ist. Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2001. Im Namen des Rates Der Präsident T. Bodström (1) ABl. C 29 E vom 30.1.2001, S. 281. (2) Stellungnahme vom 5.4.2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C 139 vom 11.5.2001, S. 6. (4) ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1. (5) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. (6) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1. (7) ABl. L 105 vom 27.4.1996, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.