Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1824 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Niederrhein (Weeze) und der Flughafen Niederrhein GmbH — SA.19880 und SA.32576 (ex NN/2011, ex CP/2011) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5084) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1824. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17). (41)   „Gegenstand des Unternehmens ist die Entwicklung und Erschließung des ehemaligen NATO-Flugplatzes Weeze-Laarbruch im Hinblick auf die erforderlichen technischen und Infrastruktur-Einrichtungen und die Unterhaltung und Herrichtung des Geländes zur Vorbereitung einer späteren gewerblichen Nutzung.“ (42)  Die einzige finanzielle Unterstützung durch die Gemeinde Weeze bestand in der ersten Kapitalzufuhr anlässlich der Gründung der EEL GmbH, aber sie stimmte allen Entscheidungen der EEL GmbH und des Kreises Kleve zu. (43)  Aufgrund von Artikel 53 des Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), der die Budgetierungs- und Buchhaltungsgrundsätze für öffentliche Körperschaften in Deutschland festlegt. (44)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten: Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3), Randnummer 11. Diese Mitteilung bezieht sich zwar auf die verarbeitende Industrie, sie hat jedoch auch für die anderen Wirtschaftszweige Gültigkeit. Vgl. Rechtssache T-16/96, Cityflyer Express Ltd/Kommission, Slg. 1998, II-00757, Randnummer 51. (45)  Mitteilung der Kommission über die Überarbeitung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6). (46)  Diese Referenzzinssatzmitteilung von 2008 legt ein Verfahren fest, mit dem Referenz- und Abzinsungssätze festgelegt werden, die als Ersatzgröße für den Marktsatz verwendet werden. Obwohl es sich bei dem Referenzsatz der Kommission nur um eine Ersatzgröße handelt, verfügt die Kommission nicht über andere beweiskräftige Daten, um den Zinssatz zu ermitteln, den der Darlehensnehmer auf dem Markt erhalten könnte. (47)  Solvabilitätsverordnung — SolvV vom 14. Dezember 2006, veröffentlicht am 20. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt (Teil I Nr. 61, S. 2926). (48)  Siehe die „2012 Annual Global Corporate Default Study and Rating Transitions“ von Standard and Poor's, 18. März 2013, S. 29, und die „Corporate Default and Recovery Rates 1920-2010“ von Moody's, 28. Februar 2011, S. 31. (49)  Der Umfang der Besicherung lässt sich als Verlustquote bei Ausfall (LGD) angeben; dies ist die erwartete Höhe des Verlusts in Prozent der Forderung an den Schuldner, unter Berücksichtigung der aus den Sicherheiten und dem Konkursvermögen eintreibbaren Beträgen; infolgedessen ist die Verlustquote bei Ausfall umgekehrt proportional zum Wert der Sicherheiten. (50)  LGD = 1 – Rückflussquote = 1 – EUR […] Mio./EUR […] Mio. = […] %. (51)  Siehe S. 22 und 23 der Darlehensvereinbarung vom 1. Juli 2005. (52)  Siehe S. 2 der Anlage 2 zum Schreiben von Deutschland vom 23. Mai 2014. (53)  Die Wertsteigerung im Zeitraum von 2005 bis 2010 beruht hauptsächlich auf […]. (54)  Siehe S. 2 der Anlage 2 zur Mitteilung vom 23. Mai 2014. (55)  Diese Gruppe umfasst die Ratings […]. (56)  Eine Liste der geltenden Basiszinssätze wird von der Kommission auf der folgenden Website veröffentlicht: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/base_rates_eu27_en.pdf (57)  Die Differenz von […] Basispunkten stellt grob geschätzt einen Vorteil in Höhe von etwa […] EUR über die Laufzeit von Darlehen 4 und Verlängerung 1 dar. (58)  Urteil des Gerichtshofs vom 1. April 2004, Kommission/Italienische Republik, C-99/02, EU:C:2004:207, Randnummer 65. (59)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH („Altmark“-Urteil), Rechtssache C-280/00, EU:C:2003:415. (60)  Luftverkehrsleitlinien von 2014, Randnummer 43. (61)  Urteil in der Rechtssache Kommission/Italienische Republik, EU:C:2004:207, Randnummer 65. (62)   „Altmark“-Urteil, EU:C:2003:415. (63)  Luftverkehrsleitlinien von 2014, Randnummer 43. (64)  Urteil des Gerichts vom 12.12.2000, Allitalia — Linee aeree italiane SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, T-296/97, EU:T:2000:289, Randnummer 84; Urteil des Gerichtshofes vom 21. März 1991, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, C-305/89, EU:C:1991:142, Randnummer 20. (65)  Siehe Luftverkehrsleitlinien von 2005, Randnummer 46. (66)  Siehe Fußnummer 65. (67)  Siehe Fußnote 49. (68)  Siehe Konsolidierte Mitteilung der Kommission zu Zuständigkeitsfragen in der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. C 95 vom 16.4.2008, S. 1, Randnummer 95). (69)  Siehe Erwägungsgrund 53. (70)  Siehe Tabelle 3. (71)  In Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 heißt es: „Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen.“ (72)   „Beihilfen gelten als bestehende Beihilfen, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Europäischen Wirtschaftsraums zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden EFTA-Staat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen“. (73)  Erwägungsgründe 38 und 39. (74)  Randnummer 172 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (75)  Randnummer 173 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (76)  Siehe zum Beispiel die Beihilfe SA.34586 (12/N) — Griechenland — Modernisierung des Flughafens Chania, Erwägungsgrund 49. (77)  Obwohl der Flughafen Maastricht weniger als 100 km (98 km) vom Flughafen Weeze entfernt ist, beträgt die Pkw-Fahrtzeit 1 Stunde und 14 Minuten. Die Kommission vertritt die Meinung, dass der Flughafen nicht als im Einzugsbereich des Flughafens Weeze liegend betrachtet werde sollte. (78)  Nach der Erweiterung in den Jahren 2012-2013 wurde die Kapazität des Flughafens Eindhoven auf 5 Mio. Passagiere erhöht; es wird erwartet, dass Erweiterungsarbeiten am Flughafen Düsseldorf im Sommer 2014 beginnen. (79)  Siehe Randnummer 15 der Leitlinien. (80)  Erwägungsgründe 137 und 113 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (81)  Erwägungsgründe 137 und 116 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (82)  Erwägungsgründe 137 und 124 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (83)  Erwägungsgründe 137 und 125 der Luftverkehrsleitlinien von 2014. (84)  Erwägungsgründe 137 und 131 der Luftverkehrsleitlinien von 2014.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.