Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1824 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Niederrhein (Weeze) und der Flughafen Niederrhein GmbH — SA.19880 und SA.32576 (ex NN/2011, ex CP/2011) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5084) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1824. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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30] Mio. EUR an Krediten sowie [7-10] Mio. EUR Zinsen, d. h. insgesamt [24-40] Mio. EUR. Die EEL GmbH willigte zum zweiten Mal in eine Verlängerung aller vier Darlehen sowie der kumulierten Zinszahlungen ein (Verlängerung 2). Am 29. November 2010 unterzeichneten die FN GmbH und die EEL GmbH eine fünfte Darlehensvereinbarung und verlängerten damit die Fälligkeit aller Darlehen bis zum 31. Dezember 2016. (43) Der Zinssatz für diese zweite Verlängerung der Darlehen wurde auf [1-5] % p. a. festgesetzt. Deutschland gab an, dass der Zinssatz für die Darlehensvereinbarung vom 29. November 2010 festgesetzt wurde, indem […] Basispunkte zum Referenzsatz von 1,24 % addiert wurden (11). Die EEL GmbH und die FN GmbH vereinbarten, dass die bis zum 31. Dezember 2010 fälligen Zinsen zum Darlehensbetrag hinzuaddierte wurden, wodurch sich der Darlehensbetrag auf [24-40] Mio. EUR erhöhte. Darüber hinaus wurde die FN GmbH verpflichtet, vierteljährlich Zinsen zu zahlen, und die erste Zinszahlung würde am Ende des ersten Quartals 2011 fällig. (44) Die folgende Tabelle fasst die Hauptmerkmale der fünf Kreditvereinbarungen, die geprüft werden, zusammen: Tabelle 3 Überblick über die öffentlichen Unterstützungsmaßnahmen der EEL GmbH zugunsten der FN GmbH Volumen (in Mio. EUR) Datum der Darlehensvereinbarung Zinssatz Fälligkeit/Verlängerung des Darlehens Sicherheit Finanzierungsweise (EEL) [11-20] 11.4.2003 [1-5] % über dem Basiszinssatz (1,97 %) Erste Fälligkeit: 30.6.2005, erste Verlängerung bis zum 31.12.2010, zweite Verlängerung bis zum 31.12.2016 — Belastung der Liegenschaft und Gebäude (Grundschulden) — Selbstschuldnerische Bürgschaft von […] (selbstschuldnerische Bürgschaft) — Verpfändung der Geschäftsanteile an der ANH GmbH und der Geschäftsanteile an der FN GmbH Vom Kreis Kleve gewährtes Darlehen: ([5-15] Mio. EUR zu [1-5)] %); Darlehen in Höhe von [2-5] Mio. EUR von der [Bank], (öffentlicher Gewährträger: Gemeinde Weeze). Das Darlehen in Höhe von [2-5] Mio. EUR wird am 30.6.2005 umgewandelt, und [Bank] übernimmt es als neuer Gläubiger. [2-5] 17.6.2004 [1-5] % über dem Basiszinssatz (1,14 %) Erste Fälligkeit: 30.6.2005, erste Verlängerung bis zum 31.12.2010, zweite Verlängerung bis zum 31.12.2016 — Belastung der Liegenschaft und Gebäude (Grundschulden) — Geschäftsanteile an der ANH GmbH und Geschäftsanteile an der FN GmbH Darlehen zugunsten der EEL GmbH, gewährt vom Kreis Kleve (Kassenkredite) [2-5] 28.7.2004 [3-8] % über dem Basiszinssatz (1,13 %) Erste Fälligkeit: 31.12.2007, erste Verlängerung bis zum 31.12.2010, zweite Verlängerung bis zum 31.12.2016 — Belastung der Liegenschaft und Gebäude (Grundschulden) — Verpfändung der Geschäftsanteile an der ANH GmbH und der Geschäftsanteile an der FN GmbH — Verpfändung des Unternehmens FN GmbH Darlehen zugunsten der EEL GmbH, gewährt vom Kreis Kleve (Kassenkredite) Der Kreis Kleve und die Gemeinde Weeze führten Kapital in Höhe von [0,4-1] Mio. EUR der EEL GmbH zu. [4-10] 1.7.2005 [1-5] % Erste Fälligkeit 31.12.2010, verlängert bis zum 31.12.2016 — Belastung der Liegenschaft und Gebäude (Grundschulden) — Selbstschuldnerische Bürgschaft von […] (selbstschuldnerische Bürgschaft) Verpfändung der Geschäftsanteile an der ANH GmbH und der Geschäftsanteile an der FN GmbH Der Kreis Kleve und die Gemeinde Weeze führten der EEL GmbH Kapital in Höhe von [0,4-1] Mio. EUR zu. [24-40] (= [20-30] (Summe aller vier Darlehen) plus aufgelaufene Zinsen in Höhe von (= [4-10]) 29.11.2010 [1-5] % 31.12.2016 — Belastung der Liegenschaft und Gebäude (Grundschulden) — Selbstschuldnerische Bürgschaft von […] (selbstschuldnerische Bürgschaft) — Verpfändung der Geschäftsanteile an der ANH GmbH und der Geschäftsanteile an der FN GmbH Verlängerung aller früheren Darlehen, die der EEL vom Kreis Kleve gewährt wurden (Kassenkredite) und des von der [Bank] gewährten Darlehens, möglicherweise mit einer weiter bestehenden öffentlichen Garantie der Gemeinde Weeze. (45) Die FN GmbH war am Ende des ersten Quartals 2011 erneut nicht in der Lage, die erste Zinszahlung zu leisten, die im Darlehensverlängerungsvertrag vom 29. November 2010 vereinbart worden war. Der Kreis Kleve nahm im März 2011 das Angebot des Anteilseigners der FN GmbH an, Geschäftsanteile der FN GmbH im Rahmen eines Schuldenswaps für ein weiteres Moratorium der Zahlung von Zinsen und Kapital zu erhalten (12). Dieser Schuldenswap wurde jedoch erst Ende 2012 rechtsgültig unterzeichnet. Der Kreis Kleve hält derzeit 1,88 % des Anteilskapitals der FN GmbH (13). 3.2.   Maßnahme 2: Unterstützung durch das Land Nordrhein-Westfalen (46) Am 15. Oktober 2002 wurde der FN GmbH eine öffentliche Beihilfe in Höhe von 3,525 Mio. EUR vom Land Nordrhein-Westfalen zur Finanzierung von 50 % der folgenden Kosten gewährt: Abfertigungsvorfeld, Betankungsbereich, Verbreiterung der Rollbahnen und Renovierung vorhandener Vorfeld-Bereiche, Befeuerung für Präzisions-Anflugsystem, Randbefeuerung, Start- und Landebahn-Befeuerung. (47) Die Rechtsgrundlage für diese Unterstützung war der Runderlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen über Zuwendungen für Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen auf Flugplätzen (Infrastruktur-Investitionen) in Nordrhein-Westfalen (Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Ausbau- und Erneuerungsmaßnahmen auf Flugplätzen, MBl.NRW.1993 S. 617) („Erlass von 1993“). Diese Richtlinien wurden später durch die Richtlinien vom 25. November 2002 mit dem Aktenzeichen VA 5-10-60/195- ersetzt (14), die vom 1. Januar 2003 bis zum 1. Januar 2008 in Kraft waren. (48) Gemäß dem Erlass von 1993 war die Gewährung von finanzieller Unterstützung zur Deckung von Investitionskosten für bestimmte Arten von Flughafeninfrastruktur möglich, darunter Landebahnen, Rollbahnen, Vorfelder, Schutzstreifen, Flugsicherungsinfrastruktur (Tower, Radar, optische Warnsysteme), Befeuerungen, optische Landeunterstützungsvorrichtungen, hohe Gebäude (Terminals, Hangars usw.), Parkplätze, Umzäunung, Infrastruktur für die Flugsicherheit, Ver- und Entsorgung, Lärmschutz, Brandschutz, Winter- und Rettungsdienste sowie Investitionskosten für Kompensationsmaßnahmen für Landschaftspflege und Umweltschutz. Durch den Erlass von 1993 leistete das Land Nordrhein-Westfalen Unterstützung für bis zu 40 % der beihilfefähigen Kosten für die obengenannten Flughafeninfrastrukturarten. Internationale und regionale Flughäfen konnten eine Unterstützung in Höhe von bis zu 65 % der beihilfefähigen Kosten erhalten. Für Parkplätze, Umzäunung und Infrastruktur für die Flugsicherheit konnten bis zu 80 % der beihilfefähigen Kosten auf Antrag des Flughafens gewährt werden. 3.3.   Maßnahme 3: Vom Kreis Kleve direkt der FN GmbH gewährte Unterstützung zum Erwerb der Liegenschaften des Flughafens (49) Wie in Erwägungsgrund 28 beschrieben, verkaufte die Bundesregierung die Liegenschaft des Flughafens Weeze am 14. März 2002 für [5-15] Mio. EUR an die FN GmbH. Am gleichen Tag schloss der Kreis Kleve eine Vereinbarung mit der FN GmbH über die Bereitstellung einer Überbrückungsfinanzierung eines Teils der Erwerbskosten der Liegenschaft des Flughafens ab. Die Überbrückungsfinanzierung wurde mittels eines zinslosen Darlehens gewährt, das vollständig durch die Liegenschaften des Flughafens abgesichert war (darum betrug der Wert am Datum der Gewährung des Darlehens [5-15] Mio. EUR). Es wurde vereinbart, dass ein Betrag in Höhe von [4-10] Mio. EUR von diesen [5-15] Mio. EUR, vom Kreis Kleve vorfinanziert würde. Airport Network B.V., die Muttergesellschaft der ANH GmbH, musste eine erste Tranche in Höhe von [2-5] Mio. EUR dieses zinslosen Darlehens bis zum 30. Dezember 2003 an den Kreis Kleve zurückzahlen; diese Rückzahlung erfolgte auch. Die zweite Tranche in Höhe von [2-5] Mio. EUR war fünf Jahre nach Beginn des Flugbetriebs am Flughafen und spätestens am 31. Dezember 2007 fällig, soweit eine Arbeitsplatzklausel der Vereinbarung (350 Arbeitsplätze) zwischen dem Kreis Kleve und der FN GmbH nicht erfüllt wurde. (50) Am 8. Juli 2004 beschloss der Kreis Kleve, dass die FN GmbH diese zweite Tranche in Höhe von [2-5] Mio. EUR nicht zurückzahlen muss, da bereits mehr als 350 Arbeitsplätze geschaffen wurden. 3.4.   Maßnahme 4: Öffentliche Unterstützung für die EEL GmbH (51) Damit die EEL GmbH Darlehen zugunsten der FN GmbH ausreichen konnte, musste die EEL GmbH selbst refinanziert werden. Die EEL GmbH hat sich selbst refinanziert, indem sie Darlehen in folgender Höhe aufgenommen hat: a) [5-15] Mio. EUR und [2-5] Mio. EUR zu Zinssätzen von [1-5] % p. a. mit Fälligkeit am 30. Juni 2005. Diese beiden Darlehen wurden vom Kreis Kleve am 11. April 2003 bzw. am 16. Juni 2004 gewährt. b) [1-5 Mio.] EUR zu einem Zinssatz von [2-5] % p. a. mit Fälligkeit am 30. Dezember 2007. Dieses Darlehen wurde am 28. Juli 2004 vom Kreis Kleve gewährt (15). (52) Im Juli 2005 wurde die Kapitalstruktur der EEL GmbH von ihren Anteilseignern geändert, die beschlossen, Kapital in Höhe von [5-15] Mio. EUR zuzuführen und einen Schuldenswap in Höhe von [1-4] Mio. EUR durchzuführen, was die Schulden aus dem ersten Darlehen auf [3-13] Mio. EUR senkte. Die EEL GmbH zahlte ein zweites Darlehen in Höhe von [2-5] Mio. EUR zurück. Schließlich wurden die verbleibenden Darlehensverträge in Höhe von [3-13] Mio. EUR und [2-5] Mio. EUR bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Der Zinssatz wurde dann auf [3-8] % ab dem 1. Juli 2005 und auf [3-8] % ab dem 1. November 2005 festgelegt. Am 29. November 2010 wurden diese beiden Darlehen mit einem Zinssatz von [3-8] % erneut bis zum 31. Dezember 2016 verlängert. (53) Der Kreis Kleve führte der EEL GmbH im Jahr 2006 ([1-5] Mio. EUR) und im Jahr 2007 ([2-6] Mio. EUR) erneut Kapital zu. Diese Beträge wurden in der Firma als Kapitalrücklage verbucht und ihre Rückzahlung ist zusammen mit den Darlehensrückzahlungen Ende 2016 fällig. Insgesamt haben die beiden öffentlichen Anteilseigner der EEL GmbH [24-40] Mio. EUR ([15-25] Mio. EUR an Kapitalzuführungen einschließlich der Schuldenswap-Maßnahmen und [10-20] Mio. EUR an Darlehen) gewährt. (54) Parallel dazu erhielt die EEL GmbH am 2. Mai 2003 ein Darlehen in Höhe von [2-5] Mio. EUR von der privaten [Bank]. Die Fälligkeit dieses Darlehens wurde auf den 30. Juni 2005 mit einem Zinssatz von [1-5] % festgelegt. Die Gemeinde Weeze stellte eine 100 %ige öffentliche Garantie für dieses Darlehen zugunsten der EEL GmbH bzw. der [Bank] bereit. Am 30. Juni 2005 wurde dieses Darlehen umgewandelt und die öffentliche [Bank] (eine Tochtergesellschaft der [Bank]) ersetzte die [Bank] als Gläubiger. Die Fälligkeit wurde ein erstes Mal bis zum 30. Dezember 2010 (Zinssatz von [1-5] %) und im Jahr 2010 ein zweites Mal bis zum 31. Dezember 2016 (Zinssatz von [1-5] %) verlängert. 4.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS 4.1.   Maßnahme 1 — Darlehen der EEL GmbH zugunsten der FN GmbH (55) Im Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission jedoch Zweifel daran, dass die von der EEL GmbH der FN GmbH gewährten Darlehen zu marktüblichen Bedingungen gewährt und verlängert wurden. Die Kommission stellte fest, dass Deutschland erstens für den Darlehensnehmer weder eine Bonitätsgeschichte noch ein Rating vorgelegt hat. Darüber hinaus konnte die Kommission nicht ausschließen, dass es sich bei der FN GmbH um ein Unternehmen in Schwierigkeiten handelte. Die Kommission hat ferner unterstrichen, dass Deutschland keine Angaben zu den auf die einzelnen Darlehen angewandten Zinssätze oder Angaben zu deren Besicherung gemacht hat. Die Kommission stellte zudem das Fehlen von Erklärungen dazu fest, weshalb der öffentliche Darlehensgeber sich wiederholt bereit erklärte, die Darlehen zu verlängern und ihre Fälligkeit immer wieder zu verlängern, und weshalb bislang weder die Rückzahlung des Darlehensbetrags noch die Zahlung der fälligen Zinsen durchgesetzt wurde. (56) Auf der Grundlage dieser Beobachtungen vertritt die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die EEL GmbH sich bei der Gewährung und Verlängerung der Darlehen zugunsten der FN GmbH nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber oder Gläubiger verhielt. Angesichts der Tatsache, dass die FN GmbH in diesem gesamten Zeitraum offenbar als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen war, das sich bis mindestens Ende 2010 nicht bei Geschäftsbanken finanzieren konnte, vertritt die Kommission die vorläufige Auffassung, dass der Gesamtbetrag der Darlehen zuzüglich der ausstehenden Zinsen als staatliche Beihilfe zu qualifizieren ist. (57) Da diese Maßnahmen durchgeführt wurden, ohne zuvor bei der Kommission angemeldet worden zu sein, schloss die Kommission vorläufig, dass es sich hierbei um rechtswidrige staatliche Beihilfen handelt. (58) Schließlich äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der beanstandeten Vereinbarungen mit dem Binnenmarkt, wenn sie als staatliche Beihilfen betrachtet werden, insbesondere im Hinblick auf die in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen festgelegten Regeln (16). 4.2.   Maßnahme 2 — Unterstützung der FN GmbH durch das Land Nordrhein-Westfalen (59) Im Eröffnungsbeschluss merkte die Kommission an, dass die Unterstützung der FN GmbH durch das Land Nordrhein-Westfalen eine selektive Maßnahme darstellte, da nicht alle Flughäfen im Land Anspruch auf solche Unterstützung hatten. Da die Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erfolgte und dem Flughafen durch die Gewährung von Unterstützung für Investitionen einen Vorteil verschaffte, konnte nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Unterstützung um eine staatliche Beihilfe handelt. (60) Da diese Maßnahmen durchgeführt wurden, ohne zuvor bei der Kommission angemeldet worden zu sein, schloss die Kommission vorläufig, dass es sich hierbei um rechtswidrige staatliche Beihilfen handelt. (61) Schließlich äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der beanstandeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt, wenn sie als staatliche Beihilfe betrachtet wird, insbesondere im Hinblick auf die in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen festgelegten Regeln (17). 4.3.   Maßnahme 3 — Direkte Unterstützung der FN GmbH durch den Kreis Kleve (62) Im Hinblick auf die direkte Unterstützung der FN GmbH durch den Kreis Kleve vertritt die Kommission die vorläufige Auffassung, dass kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber ein solches Darlehen ohne Vergütung bereitgestellt hätte. Außerdem hat die Kommission Zweifel daran geäußert, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber bereit wäre, angesichts der Schaffung von Arbeitsplätzen in der Region auf einen Teil der Rückzahlung eines ausstehenden Darlehens zu verzichten. (63) Da diese Maßnahmen durchgeführt wurden, ohne zuvor bei der Kommission angemeldet worden zu sein, schloss die Kommission vorläufig, dass es sich hierbei um rechtswidrige staatliche Beihilfen handelt. (64) Schließlich äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der beanstandeten Maßnahme mit dem Binnenmarkt, wenn sie als staatliche Beihilfe betrachtet wird, insbesondere im Hinblick auf die in den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen festgelegten Regeln (17). 4.4.   Maßnahme 4 — Kapitalzuführungen und Darlehen zugunsten der EEL GmbH (65) Im Eröffnungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel daran, dass die der EEL GmbH von ihren öffentlichen Anteilseignern gewährte Finanzierung zu marktüblichen Bedingungen gewährt und verlängert wurde. (66) Da diese Maßnahmen durchgeführt wurden, ohne zuvor bei der Kommission angemeldet worden zu sein, schloss die Kommission vorläufig, dass es sich hierbei um rechtswidrige staatliche Beihilfen handelt. (67) Schließlich äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der beanstandeten Maßnahmen mit dem Binnenmarkt, wenn sie als staatliche Beihilfe betrachtet werden. 5.   STELLUNGNAHMEN DEUTSCHLANDS 5.1.   Allgemeine Bemerkungen 5.1.1.   Hintergrund des Projekts (68) Deutschland erinnert an den Hintergrund des Projekts, wie in den Abschnitten 2.1 und 2.2 oben beschrieben. Der Grundpfeiler des „Euroregionalen Zentrums für Luftverkehr, Logistik und Gewerbe“ war die Entwicklung eines in privatem Eigentum stehenden und privat betriebenen Flughafens auf dem früheren Militärflugplatz. (69) Deutschland vertritt den Standpunkt, dass das Verkehrswachstum durch externe Faktoren behindert wurde. Zunächst führte die Insolvenz der Luftfahrtgesellschaft V-Bird im Oktober 2004, deren operative Basis sich am Flughafen Weeze befand, zu einem signifikanten Verlust an Luftverkehrsaufkommen, der nicht durch die zusätzlichen Flüge von Ryanair und Hapagfly ausgeglichen werden konnte, bis das Verkehrsaufkommen 2008 wieder das Niveau von 2004 erreichte. Zweitens führte eine Reihe von Klagen, die bei nationalen Gerichten erhoben wurden, zu Rechtsunsicherheit für die Luftfahrtgesellschaft (18) und zogen unvorhersehbare Kosten für die FN GmbH nach sich. Bis zum Erhalt der endgültigen Betriebsgenehmigung im Jahr 2009 konnte die FN GmbH ihre Strategie aufgrund der anhaltenden Rechtsstreitigkeiten nicht umsetzen und entschied sich für eine außergerichtliche Einigung. Der Preis für den erfolgreichen Vergleich waren jedoch Kompensationszahlungen an die Parteien dieser Verfahren in Höhe von [5-10] Mio. EUR. Drittens wurde das Verkehrsaufkommen am Flughafen Weeze im Jahr 2010 durch die Störung des Flugverkehrs aufgrund des Ausbruchs des Vulkans Eyjafjallajokull in Island beeinträchtigt. Viertens trägt Deutschland vor, das es im September 2010 eine Luftverkehrssteuer einführte, die die Wettbewerbsfähigkeit des Flughafens Weeze gegenüber anderen europäischen Flughäfen, die dieser Steuer nicht unterlagen, beeinträchtigte. Nach Angaben Deutschlands führte dies dazu, dass Ryanair ihren Betrieb ab dem Flughafen Weeze reduzierte, wodurch sich das Passagieraufkommen in den Jahren 2011 und 2012 verringerte. (70) Deutschland gibt an, dass trotz dieser widrigen Ereignisse, die außerhalb der Kontrolle der FN GmbH, der EEL GmbH oder ihrer Anteilseigner lagen, der Erfolg des Projekts durch das im untersuchten Zeitraum ständig wachsende Verkehrsaufkommen belegt ist (siehe Erwägungsgrund 18), das die Verkehrsprognosen der verschiedenen Gutachter-Studien erreichte oder sogar übertraf (außer im Jahr 2011). Darüber hinaus unterstreicht Deutschland, dass die FN GmbH zudem im Laufe der Zeit auch ihre flugunabhängigen Erlöse steigern und damit ihre Rentabilität verbessern konnte. 5.1.2.   Die Logik der privaten Finanzierung des Flughafens (71) Deutschland unterstreicht, dass es sich bei dem Flughafen Weeze um einen Flughafen mit einer „Erfolgsgeschichte“ handelt, da er nicht nur der drittgrößte Flughafen in Nordrhein-Westfalen sondern auch ein einzigartiges Beispiel für eine zum Marktpreis veräußerte Infrastruktur ist. Deutschland fügt hinzu, dass die Investitionen in den Flughafen stetig hoch waren. Im Zeitraum von 2002 bis 2011 beliefen sich die gesamten Investitionen der FN GmbH auf [60-90] Mio. EUR, wovon [20-30] Mio. EUR für die Entwicklung von Gewerbebauten, [10-20] Mio. EUR für Flug- und Vorfeld-Einrichtungen und [5-10] Mio. EUR für Start und Erweiterungsprojekte verwendet wurden. Deutschland gibt an, dass die FN GmbH sich seit ihrer Privatisierung ständig auf private Ressourcen stützen konnte, um diese signifikanten Investitionen zu finanzieren, nämlich: i) Darlehen und Kapitalzufuhr von Anteilseignern, ii) Darlehen von Geschäftsbanken und iii) die eigenen Betriebsgewinne der FN GmbH. (72) Im Hinblick auf die Unterstützung durch den mehrheitlichen Anteilseigner vertritt Deutschland den Standpunkt, dass die ANH GmbH und ihre eigenen Anteilseigner ihre Tochtergesellschaft FN GmbH wiederholt unterstützt haben, um ihre ersten betrieblichen Verluste sowie ihre Investitionen in die Flughafen-Infrastruktur abzudecken. Diese Unterstützung erfolgte in Form von Kapitalzuführungen und Darlehen, für die die Mehrheit der Anteilseigner sich zu einer Rangrücktrittserklärung bereit erklärte. Dadurch wandelten die Mehrheits-Anteilseigner Forderungen in Eigenkapital um, das nicht mehr Teil der Insolvenzmasse sein konnte. Deutschland merkt jedoch an, dass private Anteilseigner alleine nicht in der Lage gewesen wären, die gesamte finanzielle Belastung einer solchen kostspieligen Investition zu tragen, und zusätzliche Finanzierungsquellen benötigten, die nur Behörden zu Marktbedingungen bereitstellen konnten. Diese externe Unterstützung wurde bereit im Geschäftsplan von 2003 berücksichtigt (Erwägungsgrund 95). (73) Im Hinblick auf die Darlehen von Geschäftsbanken behauptet Deutschland, dass die FN GmbH aufgrund ihres wirtschaftlichen Erfolgs sehr schnell Kredite von Geschäftsbanken erhalten konnte. Nach Angaben Deutschlands hat der Zugang zu Banken die Nachhaltigkeit eines auf privater Finanzierung beruhenden Geschäftsmodells belegt. In der ersten Hälfte des Jahres 2009 konnte die FN GmbH eine Darlehensvereinbarung über [0-10] Mio. EUR mit der [Bank] unterzeichnen. Der Zinssatz dieses Darlehens betrug [2-6] %, aber unter der Bedingung der Nachstellung der Ansprüche der EEL GmbH bezüglich der Darlehen, die letztere der FN GmbH gewährt hatte (was die Rangrücktrittserklärung der EEL GmbH erforderlich machte). Die Fälligkeit des Darlehens wurde auf den 31. Dezember 2010 festgelegt. Nach den Angaben Deutschlands waren die Besicherungsbedingungen und die Zinssätze der Verträge dadurch für die FN GmbH vergleichsweise günstig. FN GmbH hat das Darlehen der [Bank] am Fälligkeitstermin vollständig zurückgezahlt. Deutschland fügt hinzu, dass die [Bank] der FN GmbH zwei Kreditfazilitäten ([8-15] Mio. EUR und [1-5] Mio. EUR) zu einem indikativen Zinssatz von [1-5] % angeboten hat (19) und dass eine Darlehensfinanzierung über etwa [0-3] Mio. EUR mit [Bank] unterzeichnet werden konnte. (74) Im Hinblick auf die Eigenfinanzierung unterstreicht Deutschland, dass die FN GmbH ihre eigenen Investitionen zunehmend durch den positiven operativen Cashflow finanzieren konnte. Der erste positive EBITDA (Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände) wurde im Jahr 2006 verzeichnet, und der erste Nettogewinn im Jahr 2007, nur wenige Jahre nach Aufnahme des Betriebs. Darüber hinaus wirft Deutschland der Kommission vor, den Umsatz und die Kostenaufstellungen der FN GmbH im Eröffnungsbeschluss fehlerhaft und irreführend dargestellt zu haben. Deutschland legte dementsprechend folgende Informationen zum Vergleich der Entwicklung von Umsatz und Kosten im Zeitraum 2003 bis 2010 vor: Tabelle 4 Umsätze und Kosten der FN GmbH im Zeitraum 2003-2010 (in Tausend EUR) Jahr 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Umsatz 2 225 7 968 7 364 7 136 8 281 13 338 19 900 23 759 Sonstige betriebliche Erträge (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) — einschließlich der steuerbezogenen Grundstückstransaktion (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Materialaufwendungen (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Personalaufwendungen (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) Sonstige betriebliche Aufwendungen (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (…) (75) Deutschland vertritt den Standpunkt, dass die Kommission insbesondere alle Kosten im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen (Kosten für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten), die nicht zum operativen Tagesgeschäft des Flughafens zu rechnen sind, nicht berücksichtigt und so den betrieblichen Gewinn künstlich verringert hat. Deutschland vertritt die Ansicht, dass die folgende Tabelle die tatsächliche betriebliche Rentabilität der FN GmbH widerspiegelt: Tabelle 5 Angepasste Kostenstruktur der FN GmbH (um Kosten im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen bereinigt) (in Tausend EUR) Jahr 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.