Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1824 der Kommission vom 23. Juli 2014 über die Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Niederrhein (Weeze) und der Flughafen Niederrhein GmbH — SA.19880 und SA.32576 (ex NN/2011, ex CP/2011) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5084) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32015D1824. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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15.10.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 269/1 BESCHLUSS (EU) 2015/1824 DER KOMMISSION vom 23. Juli 2014 über die Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Flughafens Niederrhein (Weeze) und der Flughafen Niederrhein GmbH — SA.19880 und SA.32576 (ex NN/2011, ex CP/2011) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 5084) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung nach den vorgenannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Im Zeitraum von 2003 bis 2006 hat die Kommission mehrere Beschwerden erhalten, denen zufolge die regionalen Behörden rechtswidrige staatliche Beihilfen für den Airport Weeze/Niederrhein (im Folgenden „Flughafen“ bzw. „Flughafen Weeze“) gewährt haben. (2) Mit Schreiben vom 13. Oktober 2005, 2. März 2007, 3. August 2007, 19. Oktober 2010 und 1. April 2011 forderte die Kommission Informationen im Zusammenhang mit diesen Beschwerden von Deutschland an. (3) Deutschland beantwortete die Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 21. Dezember 2005, 2. Februar 2006, 14. Juni 2007, 18. Oktober 2007, 11. November 2010 und 30. Mai 2011. Die Antwort von Deutschland vom 30. Mai 2011 war jedoch unvollständig, da nicht auf Fragen zu Problemen im Zeitraum vor Juli 2009 eingegangen wurde. Deutschland gab an, die Antwort auf diese Probleme zu verweigern, da diese Probleme bereits Gegenstand einer Untersuchung waren, die die Kommission angeblich im Juli 2009 abgeschlossen hatte. (4) Am 24. August 2011 sendete die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (3) (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) eine Erinnerung an Deutschland mit der Möglichkeit, die Informationen bis zum 19. September 2011 bereitzustellen. Die Kommission fügte hinzu, dass sie eine Anordnung zur Auskunftserteilung in Betracht ziehen werde, wenn innerhalb dieser Frist keine Antwort eingeht. (5) Deutschland bat mit E-Mail vom 13. September 2011 um eine Verlängerung der Frist bis zum 19. Oktober 2011. Die Kommission bewilligte die erbetene Fristverlängerung. (6) Deutschland sendete die Antwort am 19. Oktober 2011. Sie war jedoch weiterhin unvollständig, da Deutschland an der Weigerung festhielt, auf Probleme in Zeiträumen vor Juli 2009 zu antworten. (7) Die Kommission teilte Deutschland mit Schreiben vom 25. Januar 2012 ihren Beschluss zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) in Bezug auf die vorgenannte unrechtmäßig gewährte Beihilfe mit (im Folgenden „Eröffnungsbeschluss“). (8) Mit E-Mail vom 1. Februar 2012 beantragte Deutschland eine Verlängerung der im Eröffnungsbeschluss genannten Frist zur Stellungnahme. Diese Verlängerung wurde von den Kommissionsdienststellen mit E-Mail vom 10. Februar 2012 bewilligt. (9) Deutschland übermittelte seine Anmerkungen am 13. März 2012 an die Kommission und ergänzte sie am 4. März 2013 durch weitere Dokumente. (10) Eine Berichtigung des Eröffnungsbeschlusses wurde am 13. Juli 2012 beschlossen. (11) Der Eröffnungsbeschluss wurde am 14. September 2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (4). Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, ihre Stellungnahmen zu den fraglichen Maßnahmen innerhalb von einem Monat ab dem Datum der Veröffentlichung abzugeben. (12) Die Kommission hat Stellungnahmen vom Flughafen Düsseldorf, vom Kreis Kleve, der FN GmbH und mehreren anderen Beteiligten erhalten, insbesondere von Unternehmen, deren Betrieb von der Existenz des Flughafens Weeze abhängt. Am 18. April 2013, 3. Mai 2013 bzw. 19. Juni 2014 leitete die Kommission diese Stellungnahmen an Deutschland weiter. Mit Schreiben vom 19. August 2013 und 3. Juli 2014 übermittelte Deutschland seine Anmerkungen zu diesen Stellungnahmen der Beteiligten. (13) Mit Schreiben vom 18. April 2013, 29. Oktober 2013, 17. März 2014 und 16. Mai 2014 forderte die Kommission weitere Informationen an. Deutschland antwortete mit Schreiben vom 19. August 2013, 17. Dezember 2013, 15. Januar 2014, 16. April 2014, 8. Mai 2014 und 25. Mai 2014. (14) Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 hat Deutschland akzeptiert, dass dieser Beschluss in englischer Sprache erlassen wird. Daher ist nur der englische Wortlaut verbindlich. 2.   ALLGEMEINER KONTEXT 2.1.   Allgemeine Präsentation des Flughafens Weeze (15) Der Flughafen Weeze liegt in Deutschland im Land Nordrhein-Westfalen im Landkreis Kleve zwischen den Gemeinden Weeze und Kevelaer nahe der deutsch-niederländischen Grenze. In südlicher Richtung ist die nächste größere Stadt Duisburg in etwa 60 km Entfernung. In nördlicher Richtung ist die Stadt Nijmegen (Niederlande) etwa 50 km entfernt. (16) Die zehn nächstgelegenen Flughäfen sind: — Düsseldorf (51 Minuten Autofahrt — 76 km Entfernung), — Eindhoven, NL (1 Stunde 12 Minuten — 88 km), — Maastricht, NL (1 Stunde 14 Minuten — 98 km), — Köln-Bonn (1 Stunde 23 Minuten — 133 km), — Dortmund (1 Stunde 25 Minuten — 120 km), — Lüttich, BE (1 Stunde 41 Minuten — 152 km), — Antwerpen, BE (1 Stunde 54 Minuten — 153 km), — Rotterdam, NL (1 Stunde 44 Minuten — 172 km), — Münster-Osnabrück (1 Stunde 46 Minuten — 175 km) und — Brüssel, BE (2 Stunden 10 Minuten — 200 km). (17) Zwischen 1954 und 1999 wurde der Flughafen Weeze von der Royal Air Force von Großbritannien als Militärflughafen genutzt. Nach seiner Konversion in einen zivilen Flughafen wurde der Passagierflugverkehr 2003 aufgenommen. (18) Der Flughafen verfügt über eine Startbahn von 2 440 Metern Länge. Sein Terminal ist für bis zu 3,5 Mio. Passagiere im Jahr ausgelegt. Das Passagieraufkommen hat sich folgendermaßen entwickelt: Tabelle 1 Passagieraufkommen am Flughafen Weeze zwischen 2003 und 2012 Jahr Anzahl der Passagiere (gesamt) Wachstumsindex 2003 207 992 100 2004 796 745 383 2005 591 744 285 2006 585 403 281 2007 848 852 408 2008 1 524 955 733 2009 2 403 115 1 155 2010 2 896 999 1 392 2011 2 421 720 1 164 2012 2 200 000 1 058 Quelle: für die Jahre 2003-2011: Deutschlands Anmerkungen zum Eröffnungsbeschluss; für 2012: http://unternehmen.airport-weeze.com/de/historie.html (19) Der Flughafen wird derzeit von Ryanair und Transavia angeflogen (5). Die Luftfahrtgesellschaften fliegen mehr als 50 internationale Ziele an. Das gesamte Passagieraufkommen wird derzeit von zwei Billig- Luftfahrtgesellschaften (Low COST Carriers — im Folgenden „LCCs“) generiert. Der Anteil von Ryanair am gesamten Passagieraufkommen am Flughafen beträgt [80-99] (*1) %. Ryanair ist am Flughafen seit seiner Eröffnung präsent und hat den Flughafen in der Zwischenzeit zu einer ihrer deutschen Basen gemacht und neun Flugzeuge ständig dort stationiert (Stand Sommer 2013). (20) Bis 2010 kamen mehr als 50 % der Passagiere des Flughafens aus den Niederlanden, die anderen hauptsächlich aus den umliegenden deutschen und z. T. belgischen Regionen. Gemäß den letzten veröffentlichten Informationen (6) ist der Anteil der niederländischen Passagiere auf rund 40 % gefallen. 2.2.   Entwicklung des Flughafens Weeze 2.2.1.   Entwicklung der Eigentumsverhältnisse des Flughafens (21) Der Flugplatz wurde 1954 von der Royal Air Force zur militärischen Verwendung gegründet. Anfang der 1990er Jahre teilte die Royal Air Force ihre Absicht mit, sich bis 1999 von dem Flugplatz zurückzuziehen. Das Eigentum am Flughafen sollte auf die Bundesregierung übertragen werden. Mit Blick auf den erwarteten Verlust von etwa 400 zivilen Arbeitsplätzen planten der Kreis Kleve und die Gemeinde Weeze 1993, auf dem früheren Militärflugplatz einen zivilen Flughafen (Euroregionales Zentrum für Luftverkehr, Logistik und Gewerbe — „EuZZLG“) zu schaffen. Dazu gründeten sie ein Unternehmen, die Flughafen Niederrhein GmbH (im Folgenden „FN GmbH“), um die Konversion des früheren Militärflugplatzes für eine spätere zivile Nutzung durchzuführen. (22) Die FN GmbH wurde im Jahr 1993 als private Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Eigenkapital von 50 000 DM (= 25 564 EUR) gegründet. Die Gründungsgesellschafter waren der Kreis Kleve (52 %) und die Gemeinde Weeze (48 %). (23) Von Anfang an beabsichtigten die Gemeinde und der Kreis Kleve, dass der Flughafen von einem privaten Unternehmen betrieben wird. Zur Förderung dieses Ziel wurden vier Schritte identifiziert: a) Suche nach dem privaten Investor, der für die Vorbereitung und den Betrieb des Flughafens verantwortlich sein soll; b) Einholen der erforderlichen Genehmigung für die Konversion des Militärflugplatzes in einen zivilen Flughafen; c) Abschluss eines Abkommens mit den Niederlanden über die Nutzung ihres Luftraums; d) Ankauf des Geländes von der Bundesregierung. (24) Die Royal Air Force übertrug das Eigentum am Flughafen am 30. November 1999 auf die Bundesregierung. (25) Am 16. Dezember 1999 gründeten der Kreis Kleve und die Gemeinde Weeze ein weiteres Unternehmen, die Entwicklungs- und Erschließungsgesellschaft Laarbruch GmbH („EEL GmbH“). 52 % der Geschäftsanteile der EEL GmbH werden vom Kreis Kleve und 48 % von der Gemeinde Weeze gehalten. (26) Die damaligen Aufgaben der EEL GmbH unterschieden sich von den Aufgaben der FN GmbH. Während die FN GmbH gegründet wurde, um die Konversion des früheren Militärflughafens durchzuführen, wurde die EEL GmbH insbesondere mit der Verwaltung der Einrichtungen zwischen der Schließung des Militärflughafens im Jahr 1999 und dessen Kauf durch einen privaten Investor beauftragt. (27) Dazu musste die EEL GmbH die Infrastruktur und die Einrichtungen auf der Liegenschaft des früheren Militärflughafens für eine spätere kommerzielle Nutzung abreißen. (28) Nachdem das Land Nordrhein-Westfalen am 23. August 2000 den Plan zur Konversion des Militärflugplatzes, den der Kreis Kleve und die Gemeinde Weeze eingereicht hatten, genehmigt hatte und der FN GmbH von der Bezirksregierung Düsseldorf am 20. Juni 2001 die Genehmigung zum Betrieb eines zivilen Flughafens erteilt wurde (7), erfolgte die Privatisierung des Flughafenbetriebs und der Liegenschaft in zwei Schritten: a) Schritt 1: Am 1. Juli 2001 zogen der Kreis Kleve und die Gemeinde Weeze sich aus der FN GmbH durch den Verkauf von 99,261 % der Geschäftsanteile des Kreises Kleve und der Gemeinde Weeze am Unternehmen für [0,5-3] EUR an einen privaten Investor, die Airport Niederrhein Holding GmbH, („ANH GmbH“) zurück. Die ANH GmbH ist eine 100 %ige Tochter des niederländischen Unternehmens Airport Network B.V. Bis zum 31. Dezember 2011 hielten der Kreis Kleve und die Gemeinde Weeze 0,0459 % bzw. 0,0279 % der Geschäftsanteile. Zum Zeitpunkt des Verkaufs der FN GmbH von der Behörde an die ANH GmbH verfügte die FN GmbH über praktisch keine materiellen Vermögenswerte […]. b) Schritt 2: Am 14. März 2002 verkaufte die Bundesregierung die Liegenschaft, auf der der Flughafen erbaut ist, für [5-15] Mio. EUR an die FN GmbH. Vor dem Verkauf dieser Liegenschaft an die FN GmbH hatte die Bundesregierung informellen Kontakt mit anderen potenziellen Käufern aufgenommen. Nur ein anderer Investor zeigte Interesse und bot einen Preis von […] Mio. EUR und weitere […] Mio. EUR, falls bestimmte Gewinnziele bis 2009 erreicht würden. (29) Die Bundesregierung legte den Verkaufspreis der Liegenschaft, auf der der Flughafen erbaut ist, gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung und der Wertermittlungsverordnung fest. Diese Bestimmung verpflichtet die Bundesregierung, Eigentum zu dessen Zeitwert zu verkaufen, d. h. seinem Marktpreis, wie von einem unabhängigen Gutachter gemäß den in der Wertermittlungsverordnung festgelegten Regeln ermittelt. Im vorliegenden Fall wurde die Liegenschaft von einem unabhängigen Gutachter auf [11-20] Mio. EUR geschätzt, während die Gebäude auf der Liegenschaft auf [4-10] Mio. EUR geschätzt wurden, basierend auf dem vorgeschlagenen Entwicklungs- und Nutzungskonzept für die Liegenschaft. Von diesen Werten subtrahierte der Gutachter [4-10] Mio. EUR für den Abriss der Kasernen im Rahmen der Konversionsarbeiten sowie weitere [2-5] Mio. EUR für die Kosten für die Ergreifung von Maßnahmen, die durch geltende Umwelt- und Planungsgesetze gefordert sind. Ab 2001 wurden die ersten Baumaßnahmen umgesetzt (Abriss von Bunkern, Infrastruktur für Kläranlagen usw.), um den Flughafen auf die zivile Nutzung vorzubereiten 2.2.2.   Die wirtschaftliche Entwicklung der EEL GmbH und der FN GmbH (30) Sofort nach ihrer Gründung im Jahr 1999 übernahm die EEL GmbH die Verwaltung der Liegenschaft des Flughafens durch einen Pachtvertrag. Die ersten Entwicklungsmaßnahmen und die ersten Baumaßnahmen wurden zwischen 2000 und 2001 ausgeführt. (31) Nachdem die Bezirksregierung Düsseldorf der FN GmbH die Genehmigung zum Betrieb eines zivilen Flughafens nach deutschem Luftfahrtrecht erteilte und nach Abschluss des Kaufs der FN GmbH durch die private Investorengruppe ANH am 1. Juli 2001 erstattete die Gruppe ANH der EEL GmbH die Kosten, die der letzteren durch die Verwaltung der Flughafeninfrastruktur und einige Konversionsarbeiten entstanden sind. (32) Im Verlauf des Jahres 2002 übertrug die EEL GmbH die Verwaltung der Flughafeninfrastruktur auf die FN GmbH. Im Jahr 2002 machte die FN GmbH einen Verlust von 0,3 Mio. EUR. Ab 2003 führt die EEL GmbH keine Aufgaben in Verbindung mit der Verwaltung der Flughafen-Liegenschaften mehr aus. Dessen ungeachtet haben der Kreis Kleve und die Gemeinde Weeze die EEL GmbH im Jahr 2003 nicht aufgelöst. (33) Die FN GmbH verzeichnete zunächst finanzielle Verluste, bevor sie Gewinne erzielte, wie in der folgenden Tabelle dargestellt: Tabelle 2 Jahresergebnis und EBITDA 2003-2011 (in Tausend EUR) Jahr 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 Jahresgewinn – 6 960 – 8 336 – 7 914 – 4 822 663 707 426 34 EBITDA – 4 805 – 4 718 – 4 399 – 1 172 4 372 5 508 6 108 6 286 Quelle: Deutschland. 3.   BESCHREIBUNG DER IN REDE STEHENDEN MASSNAHMEN UND DEREN KONTEXT 3.1.   Maßnahme 1: Darlehen der EEL GmbH zugunsten der FN GmbH (34) Anfang 2003 hatte die FN GmbH mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen, die den Beginn des kommerziellen Flugverkehrs (für den 1. Mai 2003 erwartet) und dadurch die gesamte Flughafenkonversion und das Entwicklungsprojekt gefährdeten. Die öffentlichen Eigentümer der EEL GmbH beschlossen darum, die Tätigkeit ihres Unternehmens fortzuführen. Am 11. April 2003 gewährte die EEL GmbH ein erstes Darlehen („Darlehen 1“) in Höhe von [11-20] Mio. EUR zu einem Zinssatz von [1-5] % über dem Basiszinssatz zugunsten der FN GmbH. Gemäß den Angaben Deutschlands war der Basiszinssatz, der für das Darlehen galt, der normale Satz, wie in Artikel 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt, der zum Stichtag 1,97 % betrug (8). Die Fälligkeit des Darlehens wurde auf den 30. Juni 2005 festgesetzt. Als Sicherheit wurde eine Grundschuld auf die Liegenschaft und die Gebäude des Flughafens zugunsten der EEL GmbH in Höhe des Darlehens, nämlich [11-20] Mio. EUR eingetragen. Für den Fall, dass die Sicherheit im Fall eines Zahlungsausfalls verwendet wird, wurden dieser Summe Zinsen in Höhe von [15-23] % p. a. aufgeschlagen. Darüber hinaus leistete […] eine selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einer maximalen Höhe von [5-15] Mio. EUR. Deutschland machte keine detaillierten Angaben bezüglich des Werts dieser selbstschuldnerischen Bürgschaft. Diese selbstschuldnerische Bürgschaft wurde am 8. Juni 2003 durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft des […] in Höhe von [5-15] Mio. EUR ersetzt. Darüber hinaus verpfändeten die privaten Anteilseigner der FN GmbH sowohl ihre Geschäftsanteile an Geschäftsanteilen der ANH GmbH am Kapital der FN GmbH (auf [20-30] Mio. EUR geschätzt) als auch die Geschäftsanteile der Airport Network BV am Kapital der ANH GmbH. Deutschland machte keine vollständigen detaillierten Angaben bezüglich des Werts der bereitgestellten Sicherheiten. (35) Den Angaben Deutschlands zufolge wollten die öffentlichen Eigentümer der EEL GmbH der FN GmbH eine Überbrückungsfinanzierung bereitstellen, um ihr die Möglichkeit zu geben, den Erwerb und die Einrichtung der erforderlichen Vermögenswerte abzuschließen, die für den rechtzeitigen Beginn des Flughafenbetriebs erforderlich sind. (36) Im Jahr 2003 begann der Flughafenbetrieb und die FN GmbH erlitt einen Verlust in Höhe von 7 Mio. EUR. Nur ein Jahr, nachdem der Flughafen den kommerziellen Flugverkehr aufgenommen hatte, stellte V-Bird, die wichtigste Luftfahrtgesellschaft für den Flughafen, im Jahr 2004 den Betrieb aufgrund von Insolvenz ein. Angesichts der dadurch anhaltenden finanziellen Probleme der FN GmbH gewährte die EEL GmbH im Verlauf des Jahres 2004 der FN GmbH weitere Darlehen: a) Am 17. Juni 2004 gewährte die EEL GmbH der FN GmbH ein zweites Darlehen („Darlehen 2“) in Höhe von [2-5] Mio. EUR mit dem gleichen Fälligkeitstermin wie das im Jahr 2003 gewährte Darlehen (d. h. bis zum 30. Juni 2005). Als Zinssatz wurde ein Wert von [1-5] Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz festgelegt. Nach den Angaben Deutschlands handelte es sich bei dem auf diese Darlehen angewendeten Basiszinssatz um jenen, der zu diesem Zeitpunkt in Artikel 247 BGB festgelegt war, d. h. 1,14 %. Als Sicherheit wurde eine Grundschuld auf die Liegenschaft und die Gebäude des Flughafens zugunsten der EEL GmbH in Höhe des Darlehens von [2-5] Mio. EUR eingetragen. Für den Fall, dass die Sicherheit im Fall eines Zahlungsausfalls verwendet wird, wurden zusätzlich Zinsen in Höhe von [15-23] % p. a. aufgeschlagen. Darüber hinaus wurden die Geschäftsanteile von Airport Network BV am Kapital der ANH GmbH und die Geschäftsanteile der ANH GmbH an der FN GmbH verpfändet. Deutschland machte keine vollständigen detaillierten Angaben bezüglich des Werts der bereitgestellten Sicherheiten. b) Einen Monat später, am 28. Juli 2004 gewährte die EEL GmbH der FN GmbH ein drittes Darlehen („Darlehen 3“) in Höhe von [2-5] Mio. EUR. Die Fälligkeit wurde auf den 31. Dezember 2007 festgelegt, und ein Zinssatz von [3-8] Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz wurde vereinbart. Nach den Angaben Deutschlands handelte es sich bei dem auf diese Darlehen angewendeten Basiszinssatz um jenen, der zu diesem Zeitpunkt in Artikel 247 BGB festgelegt war, d. h. 1,13 %. Als Sicherheit wurde eine Grundschuld auf die Liegenschaft und die Gebäude des Flughafens zugunsten der EEL GmbH in Höhe des Darlehens von [2-5] Mio. EUR eingetragen. Für den Fall, dass die Sicherheit im Fall eines Zahlungsausfalls verwendet wird, wurden zusätzlich Zinsen in Höhe von [15-23] % p. a. aufgeschlagen (9). Darüber hinaus wurden die Geschäftsanteile von Airport Network BV am Kapital der ANH GmbH und die Geschäftsanteile der ANH GmbH an der FN GmbH verpfändet. Darüber hinaus wurde ebenfalls eine Verpfändung der Firma FN GmbH festgelegt. Deutschland machte keine vollständigen detaillierten Angaben bezüglich des Werts der bereitgestellten Sicherheiten. (37) Insgesamt erhielt die FN GmbH allein im Jahr 2004 Darlehen in Höhe von [4-10] Mio. EUR von der EEL GmbH (zusätzlich zu der zweiten Reihe von Maßnahmen, die untersucht werden und die direkt vom Kreis Kleve gewährt wurden, siehe Abschnitt 3.2). Nach den Angaben Deutschlands wurden diese Darlehen für die Entwicklung und Konversion des früher militärisch genutzten Flughafens gewährt, nicht für Betriebskosten. (38) Ende 2004 waren der FN GmbH erneut Verluste entstanden, dieses Mal in Höhe von 8,3 Mio. EUR. Die FN GmbH schien weitere Liquidität zu benötigen. Die Rückzahlung von Darlehen 1 und Darlehen 2 (zusammen in Höhe von [10-20] Mio. EUR), die von der EEL GmbH gewährt wurden, wäre am 30. Juni 2005 fällig gewesen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die FN GmbH einen Teil der Zinsen auf zuvor gewährte Darlehen gezahlt. Nach Angaben Deutschlands wurden die Verluste der FN GmbH im Zeitraum von 2002 bis 2006 jedoch von ihren privaten Eigentümern getragen. (39) In diesem Kontext gewährte die EEL GmbH der FN GmbH am 1. Juli 2005 ein viertes Darlehen („Darlehen 4“), dieses Mal in Höhe von [4-10] Mio. EUR, fällig am 31. Dezember 2010. Absatz 1 Punkt 2 der Darlehensvereinbarung besagte, dass dieses Darlehen ausschließlich für Investitionen bestimmt war. Darüber hinaus ist die FN GmbH (und auf Antrag auch die EEL GmbH) nach Absatz 2 verpflichtet zu prüfen, dass die Rechnungen strikt mit der Fertigstellung des Flughafens in Verbindung stehen und dass die EEL GmbH (und nicht die FN GmbH) die Rechnungen aus dem Darlehen bezahlt. Darüber hinaus wurden die Darlehen 1, Darlehen 2 und Darlehen 3 in einer Gesamthöhe von [15-30] Mio. EUR (ausschließlich Zinsen) verlängert („Verlängerung 1“). Die Fälligkeit dieser Darlehen wurde harmonisiert und bis zum 31. Dezember 2010 verlängert. Ein fester Zinssatz von [1-5] % wurde für alle diese Darlehen ab dem 1. Juli 2005 festgesetzt. Dadurch verringerte sich der Zinssatz für Darlehen 1, Darlehen 2 und Darlehen 3. Als Sicherheit wurde eine Grundschuld auf die Liegenschaft und die Gebäude des Flughafens zugunsten der EEL GmbH in Höhe des vierten Darlehens ([4-10] Mio. EUR) eingetragen, zusätzlich zur Verlängerung der früheren Verpfändungen für Darlehen 1, Darlehen 2 und Darlehen 3 (zuzüglich Zinsen in Höhe von [15-23] % p. a., falls diese Sicherheit im Fall eines Zahlungsausfalls verwendet wird). Zusätzlich und zur Sicherung aller Ansprüche der EEL GmbH aus allen Krediten wurde eine selbstschuldnerische Bürgschaft des […] am 1. Juli 2005 bereitgestellt in Höhe von maximal [20-30] Mio. EUR (zzgl. Zinsen und Zinseszinsen). Diese Bürgschaft erweiterte die vorhergehende Bürgschaft von […] am 8. Juni 2003 in Verbindung mit Darlehen 1. Schließlich wurden die Geschäftsanteile von Airport Network BV am Kapital der ANH GmbH verpfändet und die Geschäftsanteile der ANH GmbH an der FN GmbH verpfändet. Deutschland machte keine vollständigen detaillierten Angaben bezüglich des Werts der bereitgestellten Sicherheiten. (40) Des Weiteren vereinbarten die EEL GmbH und die FN GmbH, dass die FN GmbH die Zinsen am Fälligkeitstermin zu zahlen hat, d. h. spätestens am 31. Dezember 2010, und dass in dem Fall, in dem die FN GmbH vor diesem Zeitpunkt kostendeckend arbeitet und einen Gewinn erzielt, die FN GmbH verpflichtet wäre, ab diesem Datum, an dem ihr keine Verluste mehr entstehen, mit der Zahlung der Zinsen zu beginnen. Im Hinblick auf die für die ersten drei Darlehen vor ihrer Harmonisierung mit der Darlehensvereinbarung vom 1. Juli 2005 fälligen Zinssätze erwähnt der Darlehensverlängerungsvertrag vom 29. November 2010 in Abschnitt 5 (5.4.), dass für jedes der vier Darlehen im Fall eines Zahlungsausfalls ein Zinssatz von [15-23] % p. a. gilt (10). (41) Deutschland gab an, dass die EEL GmbH in eine Rangrücktrittserklärung bezüglich des Zugriffs auf die Grundschuld-Sicherheit im Zeitraum von März 2009 bis zum 31. Dezember 2010 einwilligte, um es der FN GmbH zu ermöglichen, ein kurzfristiges Darlehen von der [Bank] zu erhalten (siehe Erwägungsgrund 73). (42) Obwohl die FN GmbH ab dem Jahr 2007 Gewinne erzielte, begann die FN GmbH entgegen den früheren vertraglichen Vereinbarungen nicht mit der Rückzahlung der Darlehen oder der Zahlung der Zinsen. Mit Stand vom 31. Dezember 2010, dem von den Parteien vertraglich vereinbarten Fälligkeitstermin, schuldete die FN GmbH der EEL GmbH [20-

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