Europäische Union

2009/49/EG: Beschluss des Rates vom 28. November 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32009D0049. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nach dem Verfahren des Gemischten Ausschusses EG/Australien umgehend zu aktualisieren. Laufzeit Die Vertragsparteien vereinbaren, dass dieser Briefwechsel so lange wie das Abkommen in Kraft bleibt. Ich beehre mich vorzuschlagen, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben, mit dem die Regierung Australiens ihre Zustimmung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigt, zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Australiens bilden. Mit vorzüglicher Hochachtung Im Namen der Europäischen Gemeinschaft B.   Schreiben von Australien Brüssel den 1. Dezember 2008 Herr ….., ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: „Betreffend das Verhältnis zwischen dem Abkommen und Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass mit der Aushandlung und Anwendung dieses Abkommens jede Vertragspartei in Bezug auf Wein der der anderen Vertragspartei gegenüber bestehenden Verpflichtung aus Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens über die wirtschaftlichen Aspekte des Rechts auf geistiges Eigentum (‚TRIPs-Übereinkommen‘) nachgekommen ist. Zum Status bestimmter geschützter Namen Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Bestimmungen des Abkommens über traditionelle Begriffe, Weinkategorien, Verkehrsbezeichnungen und Qualitätsbegriffe für Wein als solche und ihre Anwendung keine Rechte auf geistiges Eigentum darstellen oder hervorbringen. Betreffend den Schutz geografischer Angaben Die Vertragsparteien bestätigen, dass das Abkommen unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß Artikel 24 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens gilt. Australien bestätigt, dass es weiter dafür Sorge tragen wird, dass sobald eine durch Australien nach diesem Abkommen geschützte geografische Angabe der Gemeinschaft in das Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen eingetragen ist, keine Handelsmarke, die die betreffende in Anhang II zur Bezeichnung von Weinen aufgelistete geografische Angabe enthält oder aus dieser besteht, verwendet oder in das Verzeichnis der Handelsmarken für einen Wein eingetragen werden kann, sofern der Wein die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der geografischen Angabe der Gemeinschaft nicht erfüllt. Australien bestätigt, dass vorbehaltlich des Artikels 19 des Abkommens eine in Artikel 15 des Abkommens aufgelistete geografische Angabe während des in dem genannten Artikel festgesetzten Übergangszeitraums in Australien zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet werden darf, sofern der Wein die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der geografischen Angabe erfüllt. Betreffend die Beziehung zwischen bestimmten geografischen Angaben und eingetragenen Handelsmarken 1. Was die in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten nach dem 26. Januar 1994 geschützten geografischen Angaben betrifft, vereinbaren die Vertragsparteien unter der Bedingung, dass die Verbraucher nicht über den Ursprung des Weins irregeführt werden, Folgendes: 1.1. Die in Australien eingetragenen Handelsmarken ‚Ilya‘, ‚Lienert of Mecklenburg‘, ‚Lindauer‘, ‚Salena Estate‘, ‚The Bissy‘, ‚Karloff‘ und ‚Montana‘ können in Australien weiter verwendet werden. 1.2. Unbeschadet des Artikels 13 Absätze 2 und 5 des Abkommens sowie des Absatzes 2 des dem Abkommen beigefügten Briefwechsels ‚Betreffend den Schutz geografischer Angaben‘ können die in der Gemeinschaft und/oder einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten eingetragenen Handelsmarken ‚Stonehaven Limestone Coast‘, ‚John Peel‘, ‚William Peel‘, ‚Old Peel‘, ‚South Coast‘ und ‚Domaine de Fleurieu‘ in der Gemeinschaft und/oder im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats weiter verwendet werden. 1.3. Dieses Abkommen kann die Rechtsinhaber von Handelsmarken in keiner Weise daran hindern, diese Handelsmarken in anderen Gebieten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies zulassen, zu verwenden. 2.1. Die Vertragsparteien stellen fest, dass Handelsmarken, die keine der in den jeweiligen Anhängen des Abkommens aufgelisteten geografischen Angaben enthalten oder aus einer solchen bestehen, nicht unter Artikel 13 Absätze 2 und 5 des Abkommens fallen und daher — soweit es sich um das Abkommen handelt — weiter verwendet werden können. 2.2. Die Vertragsparteien vereinbaren, diese Frage erforderlichenfalls im Rahmen des mit Artikel 30 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses EG/Australien zu erörtern. 3.1. Die Vertragsparteien stellen fest, dass für die geografische Angabe der Gemeinschaft ‚Vittorio‘ in Australien die Beziehung zu den Handelsmarken ‚Vittoria‘ und ‚Santa Vittoria‘ überprüft wird. Sobald die Überprüfung abgeschlossen ist und alle etwaigen dabei aufgetretenen Fragen geregelt sind, werden sich die Vertragsparteien darum bemühen, die Liste der geografischen Angaben in Anhang II nach dem Verfahren des Gemischten Ausschusses EG/Australien umgehend zu aktualisieren. Laufzeit Die Vertragsparteien vereinbaren, dass dieser Briefwechsel so lange wie das Abkommen in Kraft bleibt.“ Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Regierung Australiens zum Inhalt Ihres Schreibens und zu Ihrem Vorschlag zu bestätigen, dass Ihr Schreiben und dieses Antwortschreiben zusammen ein Abkommen zwischen der Regierung Australiens und der Europäischen Gemeinschaft bilden. Mit vorzüglicher Hochachtung Im Namen von Australien

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.