Europäische Union

2009/49/EG: Beschluss des Rates vom 28. November 2008 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein

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Quellenkennung: 32009D0049. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Jahren, hergestellt. Australischer Likörwein Crusted/Crusting Der Begriff „Crusted/Crusting“ bezeichnet einen Likörwein, bei dem sich in der Flasche ein Niederschlag bilden kann. Australischer Likörwein Ruby Der Begriff „Ruby“ bezeichnet einen australischen Likörwein, der nach nur wenigen Jahren der Reifung in Flaschen abgefüllt wird. Nach der Abfüllung behält der Wein seine dunkelrubinrote Farbe; in der Regel handelt es sich um einen robusten, fülligen und fruchtigen Wein. Der Wein kann aus mehreren Jahrgängen gemischt werden, um die wesentlichen Farb- und Aromamerkmale zu erhalten. Zur Aufspritung muss australischer Traubengeist verwendet werden. Darüber hinaus muss der für den Exportmarkt bestimmte Wein mindestens vier Monate in Eichenfässern reifen. Australischer Likörwein Begriff Verwendungsbedingungen Weinart Solera Der Begriff „Solera“ bezeichnet ein Verfahren, bei dem Fässer verwendet werden, die Weine verschiedener Jahrgänge enthalten. Der Wein wird aus den Fässern der Solera entnommen, die die älteste Jahrgangsmischung enthalten. Danach werden alle Fässer der Solera kaskadenförmig in der Reihenfolge der Altersstufen aus den jeweils darüberliegenden Fässern aufgefüllt und das Fass mit der jüngsten Mischung wird mit frischem Jahrgangswein aufgefüllt. Die so gewonnene Mischung hat je nach Art des Erzeugnisses eine strohfarbene bis dunkelbernsteinfarbene Robe. Dieses Verfahren ist der Herstellung von Likörweinen vorbehalten. Australischer Likörwein Tawny Der Begriff „Tawny“ bezeichnet einen australischen Likörwein, der nach mehreren Jahren der Reifung abgefüllt wird. Zum Zeitpunkt der Abfüllung hat der Wein eine rot-goldene oder lohfarbene („Tawny“-) Robe. Diese Weine müssen die Merkmale einer sorgfältigen Reifung aufweisen, d. h. eher ein „ausgereiftes“ statt ein „frisches“ fruchtiges Aroma haben. Viele Weine besitzen jedoch das frische, ausgeprägte „fruchtige“ Aroma von Jungweinen. Diese Weine, die in der Regel aus mehreren Jahrgängen gemischt werden, können in Eichenfässern reifen und erreichen ihre optimale Reife vor der Vermarktung. Zur Aufspritung muss Traubengeist verwendet werden. Australischer Likörwein Vintage Der Begriff „Vintage“ bezeichnet einen australischen Likörwein, der aus einem einzigen Jahrgang stammt. Charakteristisch für diese hochwertigen Weine ist ihre relativ lange Reifezeit in der Flasche. Der Wein hat in der Regel eine dunkle Robe und einen vollmundigen und samtigen Geschmack. Die Weine können die Bezeichnung „vintage“ mit der Jahreszahl tragen. Sie reifen in der Flasche gut nach und sind gute Lagerweine. Diese Weine müssen vor ihrer Vermarktung mindestens zwanzig Monate gereift sein. Zur Aufspritung muss australischer Traubengeist verwendet werden. Darüber hinaus muss der für den Exportmarkt bestimmte Wein mindestens vier Monate in Eichenfässern reifen. Australischer Likörwein 2.    Änderungen der Liste der Qualitätsbegriffe für Wein, die von den Vertragsparteien oder dem Gemischten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 29 bzw. 30 einvernehmlich beschlossen wurden. (1)  Die Vertragsparteien erklären, dass australischer Wein der Art „fortified wine“ dem in der Gemeinschaft als „Likörwein“ bezeichneten Erzeugnis gemäß der Definition in Anhang I Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates entspricht. ANHANG VI Art des Erzeugnisses gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe d Begriff Restzuckerhöchstgehalt für stille Weine Dry < 4 g/l, oder < 9 g/l, wenn der in g Weinsäure pro Liter ausgedrückte Gesamtsäuregehalt um < 2 g/l niedriger ist als der Restzuckergehalt Medium dry zwischen 4 und 12 g/l Medium sweet zwischen 12 und 45 g/l Sweet > 45 g/l Begriff Restzuckerhöchstgehalt für Schaumweine Brut nature < 3 g/l Extra brut zwischen 0 und 6 g/l Brut zwischen 0 und 15 g/l Extra dry zwischen 12 und 20 g/l Dry zwischen 17 und 35 g/l Medium dry zwischen 35 und 50 g/l Sweet > 50 g/l ANHANG VII Liste der eine geografische Angabe der Gemeinschaft enthaltenden oder aus ihr bestehenden Rebsortennamen oder ihrer Synonyme, die in der Etikettierung von Weinen mit Ursprung in Australien verwendet werden dürfen gemäß Artikel 22 Absatz 2 1.    Rebsortennamen oder ihre Synonyme: Alicante Bouchet Auxerrois Barbera Carignan Carignane Chardonnay Pinot Chardonnay Orange Muscat Rhine Riesling Trebbiano Verdelho 2.    Änderungen der Liste der Rebsortennamen oder ihrer Synonyme, die von den Vertragsparteien oder dem Gemischten Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 29 bzw. 30 einvernehmlich beschlossen wurden. ANHANG VIII Definition bestimmter Weinerzeugungsmethoden gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe i 1.    Werden folgende Begriffe für die Bezeichnung und Aufmachung eines Weins verwendet, so muss der Wein in Eichenfässern gereift sein oder gegoren haben: „barrel aged“ „barrel fermented“ „barrel matured“ „oak aged“ „oak fermented“ „oak matured“ „wood aged“ „wood fermented“ „wood matured“ 2.    Folgende Begriffe können unter den nachstehenden Bedingungen für die Bezeichnung und Aufmachung von Wein mit Ursprung in Australien verwendet werden: botrytis (oder ein ähnlicher Begriff) Der Wein muss aus frischen reifen Weintrauben gewonnen werden, von denen ein erheblicher Anteil unter natürlichen Bedingungen so vom Schimmelpilz Botrytis cinerea befallen wurde, dass der Zucker in den Trauben konzentriert wurde. bottle fermented Der Wein muss ein Schaumwein sein, der durch Gärung in einer Flasche mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 5 Litern gewonnen und einer Alterung von mindestens 6 Monaten auf seinem Trub unterzogen wurde. noble late harvested Der Wein muss aus frischen reifen Weintrauben gewonnen werden, von denen ein erheblicher Anteil unter natürlichen Bedingungen so vom Schimmelpilz Botrytis cinerea befallen wurde, dass der Zucker in den Trauben konzentriert wurde. special late harvested Der Wein muss aus frischen reifen Weintrauben gewonnen werden, von denen ein erheblicher Anteil unter natürlichen Bedingungen so eingetrocknet ist, dass der Zucker in den Trauben konzentriert wurde. 3.    Andere Begriffe im Zusammenhang mit der Weinbereitung dürfen für die Bezeichnung und Aufmachung eines Weins verwendet werden, sofern der Wein in Übereinstimmung mit der Bedeutung dieser Begriffe bereitet worden ist, wie sie von den Winzern in dem Weinbauland allgemein verwendet und verstanden werden. ANHANG IX Innerstaatliche Rechtsvorschriften über die Bezeichnung, Aufmachung, Verpackung oder Zusammensetzung von Wein gemäß Artikel 26 FÜR AUSTRALIEN Australian Wine and Brandy Corporation Act 1980, und nachgeordnete Rechtsvorschriften, Trade Practices Act 1974, Australia New Zealand Food Standards Code. FÜR DIE GEMEINSCHAFT Titel V und Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein; Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse. ANHANG X Kontaktstellen gemäß Artikel 31 Änderungen der Kontaktangaben sind rechtzeitig mitzuteilen. a)   AUSTRALIEN The Chief Executive Australian Wine and Brandy Corporation National Wine Centre Botanic Road ADELAIDE SA 5000 Australia (PO Box 2733 KENT TOWN SA 5071 Australia) Tel.: (+ 61) (8) 8228 2000 Fax (+ 61) (8) 8228 2022 E-Mail: awbc@awbc.com.au b)   GEMEINSCHAFT Europäische Kommission Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (Abkommen EG-Australien über den Handel mit Wein) B-1049 Brüssel Belgien Tel.: (+ 32) (2) 295-3240 Fax (+ 32) (2) 295-7540 E-Mail: agri-library@ec.europa.eu PROTOKOLL DIE VERTRAGSPARTEIEN VEREINBAREN FOLGENDES: I. 1. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens lässt die Gemeinschaft die Einfuhr und die Vermarktung in ihrem Gebiet von Weinen mit Ursprung in Australien zu, die a) einen Mineralstoffgehalt aufweisen, der dem in landwirtschaftlichen Böden in Australien natürlich vorkommenden Gehalt entspricht und dessen Vorkommen auf die Anwendung von Erzeugungsmethoden zurückzuführen ist, die der guten önologischen Praxis entsprechen; b) einen Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt in Weinsäure, von weniger als 3,5 g/l, jedoch mehr als 3,0 g/l aufweisen, sofern der Wein eine in Anhang II aufgeführte geschützte geografische Angabe trägt; c) bei Weinen, die gemäß den australischen Rechtsvorschriften mit den Begriffen „botrytis“ oder ähnlich, „noble late harvested“ oder „special late harvested“ bezeichnet und aufgemacht sind, — einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 % vol oder einen Gesamtalkoholgehalt ohne Anreicherung von mehr als 15 % vol aufweisen, — einen Gehalt an flüchtiger Säure von nicht mehr als 25 Milliäquivalenten je Liter (1,5 g/l) aufweisen, — einen Schwefeldioxidgehalt von nicht mehr als 300 mg/l aufweisen, sofern der betreffende Wein eine in Anhang II für Australien aufgeführte geografische Angabe trägt; d) unbeschadet des Buchstaben c erster Gedankenstrich einen Gesamtalkoholgehalt ohne Anreicherung von höchstens 20 % vol aufweisen und deren vorhandener Alkoholgehalt den durch die Analyse bestimmten Gehalt unbeschadet der Toleranzen, die bei Anwendung der Referenzmethode vorgesehen sind, um höchstens 0,8 % vol über- oder unterschreitet; e) einen Gesamtalkoholgehalt aufweisen, der in Volumenprozent durch Zehntel-Einheiten angegeben wird; f) gemäß neuen oder geänderten Anforderungen hergestellt wurden, die je nach Fall von den Vertragsparteien oder dem Gemischten Ausschuss einvernehmlich nach dem Verfahren des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe a oder des Artikels 30 Absatz 3 Buchstabe a festgelegt wurden. 2. Für die Anwendung von Absatz 1 muss dem Wein eine Bescheinigung der „Australian Wine and Brandy Corporation“ oder einer anderen von Australien bezeichneten zuständigen Stelle beigefügt sein, aus der hervorgeht, dass der Wein gemäß den australischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften hergestellt worden ist. II. Gemäß Artikel 33 Buchstabe b des Abkommens gilt das Abkommen nicht für: 1. Wein in etikettierten Behältnissen von 5 Litern oder weniger, versehen mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 100 Liter nicht übersteigt; 2. a) Weinmengen von höchstens 30 Litern je Reisenden, die im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden; b) Weinmengen von höchstens 30 Litern, die zwischen Privatpersonen versandt werden; c) Wein, der zum Umzugsgut von Privatpersonen gehört; d) Weine, die für Messen gemäß der Definition in den einschlägigen Zollregelungen bestimmt sind, sofern die betreffenden Erzeugnisse in etikettierten und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehenen Behältnissen von 2 Litern oder weniger abgefüllt sind; e) Weinmengen, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt werden, bis zu höchstens 1 hl; f) Wein für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen, der als Teil der ihnen eingeräumten Freimengen eingeführt wird; g) Wein, der sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befindet. Der Freistellungsfall nach Nummer 1 kann nicht zugleich mit einem oder mehreren der Freistellungsfälle nach der vorliegenden Nummer in Anspruch genommen werden. Gemeinsame Erklärung zu künftigen Dialogen über önologische Verfahren Aufgrund der verschiedenen Regelungen, die auf internationaler Ebene für önologische Verfahren, Behandlungen und Produktspezifikationen für Wein gelten, werden die Vertragsparteien prüfen, wie sich eine flexiblere und weniger restriktive Methode als die in Titel I des Abkommens festgelegten Verfahren erreichen lässt, um neue önologische Verfahren, Behandlungen und Produktspezifikationen für Wein zu vereinbaren. Die Vertragsparteien werden diesen Punkt auf der ersten Sitzung des Gemischten Ausschusses, die nach dem Zeitpunkt der Abgabe dieser Gemeinsamen Erklärung stattfindet, weiter erörtern. Gemeinsame Erklärung zur Angabe allergieauslösender Stoffe auf der Etikettierung 1.    Unbeschadet des Artikels 26 des Abkommens erkennen die Vertragsparteien an, dass a) die Gemeinschaft fordern kann, dass gemäß der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 in ihrer geänderten Fassung obligatorische Angaben über allergieauslösende Stoffe in die Bezeichnung und Aufmachung eines Weins aufgenommen werden; und b) Australien fordern kann, dass gemäß Food Standard 1.2.3, Volume 2, Australia New Zealand Food Standards Code (geänderte Fassung) obligatorische Angaben über bestimmte Stoffe oder Zutaten in die Bezeichnung und Aufmachung eines Weins aufgenommen werden. 2.    Unbeschadet des Artikels 4 des Abkommens a) wird die Gemeinschaft die Einfuhr von Wein mit Ursprung in Australien, der gemäß den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen bezeichnet und aufgemacht ist, genehmigen; und b) wird Australien die Einfuhr von Wein mit Ursprung in der Gemeinschaft, der gemäß den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen bezeichnet und aufgemacht ist, genehmigen. 3.    Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten, um ihre Vorschriften über die Angaben von Zutaten bei Wein zu harmonisieren. Gemeinsame Erklärung zum Dialog über Fragen des internationalen Weinhandels Als weltweit größte Weinexporteure haben Australien und die Europäische Union ein gemeinsames Interesse daran, den Zugang zu den internationalen Weinmärkten zu verbessern und diese auszubauen; sie verpflichten sich daher, nach einer Form der Zusammenarbeit zu suchen, mit der sich mögliche Bereiche für gemeinsame Aktionen ermitteln lassen. Die Vertragsparteien werden ihren Dialog über Möglichkeiten der Erleichterung und der Förderung des weltweiten Weinhandels ausbauen. Dieser Dialog kann Diskussionen über die laufende Doha-Runde im Rahmen der WTO-Handelsverhandlungen sowie Verhandlungen im Rahmen anderer internationaler Foren, die den weltweiten Weinhandel betreffen, umfassen. Gemeinsame Erklärung zum Einsatz bestimmter Erzeugungsmethoden Die Vertragsparteien werden die Verwendung bestimmter Begriffe im Zusammenhang mit der Weinbereitung, die in Anhang VIII aufgelistet sind, auf der Grundlage von Empfehlungen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (O.I.V.) weiter prüfen. Gemeinsame Erklärung zur Etikettierung Die Vertragsparteien begrüßen die im Rahmen dieses Abkommens erzielte Lösung der Fragen im Zusammenhang mit der Weinetikettierung. Die Vertragsparteien betonen, wie wichtig für sie der durch dieses Abkommen gebotene Rahmen für die Lösung etwaiger Probleme ist, die sich in Zukunft im Weinhandel ergeben könnten. Gemeinsame Erklärung zu Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens Die Vertragsparteien bestätigen, dass sich der Schutz gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c des Abkommens auch auf Begriffe wie „méthode champenoise“ erstreckt. Gemeinsame Erklärung zur Bescheinigung Die Vertragsparteien bestätigen, dass die vereinfachten Bescheinigungsvorschriften gemäß Artikel 27 Absatz 1 des Abkommens nicht für in die Gemeinschaft ausgeführten Fasswein gelten. Gemeinsame Erklärung zu Retsina Die Vertragsparteien stellten Folgendes fest: — Gemäß Anhang I Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates ist unter „Retsina“-Wein Wein zu verstehen, der ausschließlich im geografischen Gebiet Griechenlands aus mit Aleppokiefernharz behandeltem Traubenmost hergestellt wurde. Aleppokiefernharz darf nur zur Herstellung eines „Retsina“-Weins nach der geltenden griechischen Regelung verwendet werden. — Gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates ist die Verwendung von Aleppokiefernharz unter den in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 der Kommission festgelegten Bedingungen ein zulässiges önologisches Verfahren. — Weine mit der Bezeichnung „Retsina“, die in Griechenland im Einklang mit den oben genannten Vorschriften hergestellt wurden, können weiter nach Australien ausgeführt werden. KONSOLIDIERTE ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT Verwendung obligatorischer Angaben durch Australien Die Europäische Gemeinschaft erinnert daran, dass gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission (geänderte Fassung) u. a. die obligatorischen Angaben im gleichen Sichtbereich auf dem Behältnis anzubringen sind. Für Wein mit Ursprung in Australien erkennt die Europäische Gemeinschaft an, dass die Anbringung der obligatorischen Angaben in einem einzigen Sichtfeld diese Anforderung erfüllt, sofern die Angaben gleichzeitig gelesen werden können, ohne dass es erforderlich ist, die Flasche umzudrehen, und sofern sie sich deutlich vom umgebenden Text oder von umgebenden Abbildungen abheben. Die Europäische Gemeinschaft bestätigt, dass die obligatorischen Angaben durch Text oder Abbildungen voneinander getrennt und auf einem oder mehreren Etiketten, die sich im selben Sichtbereich befinden, angebracht werden können. Die Europäische Gemeinschaft erkennt auch an, dass Australien die Möglichkeit, jedoch nicht die Pflicht hat, auch die obligatorischen Angaben über den Importeur und die Losnummer in dem betreffenden einzigen Sichtfeld anzubringen. Verwendung bestimmter Angaben durch Australien Die Europäische Gemeinschaft erinnert daran, dass gemäß Artikel 34 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission (geänderte Fassung) Angaben wie die Anschrift bestimmter an der Vermarktung des Weins beteiligter Personen auf dem Weinetikett angebracht werden müssen bzw. können. Darüber hinaus erkennt die Europäische Gemeinschaft an, dass allgemeine englische Begriffe wie „doctor“, „mountain“, „sun“ usw. zur Bezeichnung und Aufmachung australischer Weine verwendet werden können. Verwendung von frei verwendbaren Begriffen durch Australien Die Europäische Gemeinschaft erinnert daran, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften des Weinsektors, insbesondere die Anhänge VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission (geänderte Fassung) die Bedingungen für die Verwendung der obligatorischen und fakultativen Angaben auf dem Gemeinschaftsmarkt regeln. Gemäß den Gemeinschaftsvorschriften dürfen andere als die ausdrücklich in den genannten Vorschriften geregelten Begriffe verwendet werden, sofern diese anderen Begriffe richtig sind, jegliche Gefahr einer Verwechslung mit den durch die Gemeinschaftsvorschriften geregelten Begriffen ausgeschlossen ist und die Marktteilnehmer ihre Richtigkeit im Zweifelsfall nachweisen können. Im Einklang mit den genannten Rechtsvorschriften erkennt die Europäische Gemeinschaft an, dass Australien andere als die durch das Abkommen geregelten Begriffe zur Bezeichnung und Aufmachung seines Weins verwenden kann, sofern die Verwendung dieser Begriffe mit den in Australien für Weinerzeuger geltenden Vorschriften übereinstimmt. KONSOLIDIERTER BRIEFWECHSEL A.   Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Brüssel den 1. Dezember 2008 Herr …., ich beehre mich, auf die jüngsten Verhandlungen zwischen unseren Delegationen zur Aushandlung eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Australien über den Handel mit Wein („das Abkommen“) Bezug zu nehmen. Betreffend das Verhältnis zwischen dem Abkommen und Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass mit der Aushandlung und Anwendung dieses Abkommens jede Vertragspartei in Bezug auf Wein der der anderen Vertragspartei gegenüber bestehenden Verpflichtung aus Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens über die wirtschaftlichen Aspekte des Rechts auf geistiges Eigentum („TRIPs-Übereinkommen“) nachgekommen ist. Zum Status bestimmter geschützter Namen Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Bestimmungen des Abkommens über traditionelle Begriffe, Weinkategorien, Verkehrsbezeichnungen und Qualitätsbegriffe für Wein als solche und ihre Anwendung keine Rechte auf geistiges Eigentum darstellen oder hervorbringen. Betreffend den Schutz geografischer Angaben Die Vertragsparteien bestätigen, dass das Abkommen unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gemäß Artikel 24 Absatz 3 des TRIPs-Übereinkommens gilt. Australien bestätigt, dass es weiter dafür Sorge tragen wird, dass sobald eine durch Australien nach diesem Abkommen geschützte geografische Angabe der Gemeinschaft in das Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen eingetragen ist, keine Handelsmarke, die die betreffende in Anhang II zur Bezeichnung von Weinen aufgelistete geografische Angabe enthält oder aus dieser besteht, verwendet oder in das Verzeichnis der Handelsmarken für einen Wein eingetragen werden kann, sofern der Wein die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der geografischen Angabe der Gemeinschaft nicht erfüllt. Australien bestätigt, dass vorbehaltlich des Artikels 19 des Abkommens eine in Artikel 15 des Abkommens aufgelistete geografische Angabe während des in dem genannten Artikel festgesetzten Übergangszeitraums in Australien zur Bezeichnung und Aufmachung eines Weins mit Ursprung in der Gemeinschaft verwendet werden darf, sofern der Wein die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf die Verwendung der geografischen Angabe erfüllt. Betreffend die Beziehung zwischen bestimmten geografischen Angaben und eingetragenen Handelsmarken 1.    Was die in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten nach dem 26. Januar 1994 geschützten geografischen Angaben betrifft, vereinbaren die Vertragsparteien unter der Bedingung, dass die Verbraucher nicht über den Ursprung des Weins irregeführt werden, Folgendes: 1.1.    Die in Australien eingetragenen Handelsmarken „Ilya“, „Lienert of Mecklenburg“, „Lindauer“, „Salena Estate“, „The Bissy“, „Karloff“ und „Montana“ können in Australien weiter verwendet werden. 1.2.    Unbeschadet des Artikels 13 Absätze 2 und 5 des Abkommens sowie des Absatzes 2 des dem Abkommen beigefügten Briefwechsels „Betreffend den Schutz geografischer Angaben“ können die in der Gemeinschaft und/oder einem oder mehreren ihrer Mitgliedstaaten eingetragenen Handelsmarken „Stonehaven Limestone Coast“, „John Peel“, „William Peel“, „Old Peel“, „South Coast“ und „Domaine de Fleurieu“ in der Gemeinschaft und/oder im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats weiter verwendet werden. 1.3.    Dieses Abkommen kann die Rechtsinhaber von Handelsmarken in keiner Weise daran hindern, diese Handelsmarken in anderen Gebieten, deren Rechts- und Verwaltungsvorschriften dies zulassen, zu verwenden. 2.1.    Die Vertragsparteien stellen fest, dass Handelsmarken, die keine der in den jeweiligen Anhängen des Abkommens aufgelisteten geografischen Angaben enthalten oder aus einer solchen bestehen, nicht unter Artikel 13 Absätze 2 und 5 des Abkommens fallen und daher — soweit es sich um das Abkommen handelt — weiter verwendet werden können. 2.2.    Die Vertragsparteien vereinbaren, diese Frage erforderlichenfalls im Rahmen des mit Artikel 30 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses EG/Australien zu erörtern. 3.1. Die Vertragsparteien stellen fest, dass für die geografische Angabe der Gemeinschaft „Vittorio“ in Australien die Beziehung zu den Handelsmarken „Vittoria“ und „Santa Vittoria“ überprüft wird. Sobald die Überprüfung abgeschlossen ist und alle etwaigen dabei aufgetretenen Fragen geregelt sind, werden sich die Vertragsparteien darum bemühen, die Liste der geografischen Angaben in Anhang II

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.