Europäische Union

68/374/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. November 1968 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/565 - Cobelaz-Synthesehersteller) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31968D0374. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31968D0374 68/374/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. November 1968 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/565 - Cobelaz-Synthesehersteller) (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 276 vom 14/11/1968 S. 0013 - 0019 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 6. November 1968 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/565 - Cobelaz-Synthesehersteller) (Nur der französische Text ist verbindlich) (68/374/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 2, 5 und 7, im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung eines Negativattests, der von der Société coopérative Fédération belge des producteurs d'azote mit Sitz in Brüssel (nachstehend "Fédération" genannt) am 31. Oktober 1962 eingereicht und insbesondere am 19. März 1965 bestätigt worden ist und der darauf gerichtet ist, nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 festzustellen, daß für die Kommission kein Anlaß besteht, gegen die zwischen der Fédération, der Société coopérative Comptoir belge de l'azote (Cobelaz) mit Sitz in Brüssel und den in Belgien ansässigen Herstellern von synthetischen Stickstoffdüngemitteln geschlossene Vereinbarung über den gemeinsamen Verkauf dieser Erzeugnisse auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags einzuschreiten, im Hinblick auf die von der Fédération hilfsweise vorgenommene Anmeldung, auf Grund welcher für den Fall, daß für die Vereinbarung ein Negativattest nicht erteilt werden kann, die Vergünstigung des Artikels 85 Absatz 3 in Anspruch genommen wird, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und den Artikeln 1, 2 und 3 der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2), nach Veröffentlichung des wesentlichen Inhalts des Negativattestantrags im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 93 vom 18. Mai 1967, S. 1823/67, Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17, im Hinblick auf die am 12. Dezember 1967 abgegebene Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Am 12. September 1940 wurde in Brüssel unter der Bezeichnung "Comptoir belge de l'azote - Cobelaz" eine Genossenschaft belgischen Rechts gegründet, deren hauptsächlicher Zweck darin besteht, in Belgien wie im Ausland sämtliche Handelsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Verkauf der Stickstofferzeugnisse ihrer Mitglieder durchzuführen. Diese Genossenschaft trat an die Stelle der Société anonyme "Comptoir belge des engrais azotés", die ihrerseits das im Jahre 1908 gegründete "Comptoir belge du sulfate d'ammoniaque" abgelöst hatte. Am gleichen Tag schlossen alle in Belgien ansässigen Stickstoffhersteller mit Cobelaz ein sich jährlich stillschweigend verlängerndes Abkommen, durch das sie (1) ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. dieser Gesellschaft das ausschließliche Recht zum gemeinsamen Verkauf ihrer Stickstoffdüngemittel sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf den Auslandsmärkten übertrugen. Später wurden mehrere Bestimmungen dieses Abkommens von den Beteiligten nicht mehr angewandt oder durch mündliche Absprachen - insbesondere im Jahre 1953 - geändert. Ab 1. Juli 1962 haben die Mitgliedsunternehmen der Cobelaz, die Stickstoffdüngemittel aus synthetischem Ammoniak gewinnen, der Cobelaz den Verkauf dieser Erzeugnisse in den Mitgliedstaaten der EWG, mit Ausnahme Belgiens, entzogen und ihren gemeinsamen Verkauf in der Weise geregelt, daß sie mit Cobelaz und der Fédération am 30. Oktober 1962 ein anderes Abkommen schlossen, das bis zum 30. Juni 1965 angewendet, anschließend mit einigen geringfügigen Änderungen bis zum 30. Juni 1967 verlängert und dann am 1. Juli 1967 mit grösseren Änderungen für eine Dauer von zwei Jahren erneuert wurde. Der Antrag auf Erteilung eines Negativattests, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, erstreckt sich demnach auch auf die Vereinbarung über den gemeinsamen Verkauf, die seit dem 12. September 1940 zwischen Cobelaz und den belgischen Herstellern von synthetischen Stickstoffdüngemitteln gilt und die auch heute noch, wenn auch in geänderter Form, gültig ist. 2. In dieser am 1. Juli 1967 in Kraft getretenen geänderten Fassung sieht die Vereinbarung folgendes vor: Beteiligte sind einerseits die Société coopérative Fédération belge des producteurs d'azote und die Société coopérative Comptoir belge de l'azote und andererseits die folgenden Unternehmen, welche Mitglieder der beiden obengenannten Gesellschaften sind und im folgenden "Mitglieder" genannt werden: - Ammoniaque synthétique et dérivés, société anonyme (S.A.), Brüssel, - Société belge de l'azote et des produits chimiques du Marly, S.A., Ougrée (Lüttich), - Société carbochimique, S.A., Brüssel, - Société anonyme pour la fabrication des engrais azotés, Brüssel, - Société des usines chimiques Ugine-Kuhlmann, S.A., Paris, die Verpflichtungen nur für ihre in Belgien gelegene Betriebsstätte eingeht, - U.C.B. (Union chimique - Chemische Bedrijven), S.A., Brüssel, zugleich als Vertreterin der Fison-U.C.B., S.A., Brüssel. Vertragserzeugnisse sind sämtliche von den Mitgliedern hergestellten und für die Landwirtschaft bestimmten Stickstoffeinzeldüngemittel mit einem Mindestgehalt an reinem Stickstoff von 4 v.H., mit Ausnahme von Kalkstickstoff. Zu diesen Vertragserzeugnissen gehören insbesondere folgende Produkte : Ammoniak, synthetisches Ammoniumsulfat, Ammonsalpeter, Kalk- und Magnesiumammonsalpeter, Ammonsulfatsalpeter, Harnstoff, Kalk- und Magnesiumsalpeter, Natronsalpeter sowie die Lösungen dieser Produkte ; Vertragserzeugnisse sind ebenfalls die Mischungen dieser Stickstoffdüngemittel sowie die binären und ternären Stickstoffdüngemittel mit einem Gesamtgehalt an P2O5 und K2O von weniger als 9 v.H. Zur Durchführung des gemeinsamen Verkaufs der Vertragserzeugnisse auf dem belgischen Markt und auf den Märkten ausserhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft beauftragen die Mitglieder Cobelaz mit dem Verkauf dieser Erzeugnisse auf dem belgischen Markt und bestimmten Ausfuhrmärkten und betrauen über die Fédération, die sie gemeinsam vertritt, die Nitrex AG in Zuerich mit dem Verkauf auf den in Artikel 3 des Nitrex-Abkommens vom 12. Oktober 1962 festgelegten Ausfuhrmärkten. Jeder Verkauf dieser Erzeugnisse an Dritte ist den Mitgliedern auf diesen Märkten untersagt, es sei denn, daß es sich um Kleinverkäufe in der Umgebung der Werke handelt, mit denen sie von Cobelaz beauftragt worden sind. Ausserdem sind sie verpflichtet, jede Bestellung oder Preisanfrage für diese Märkte an Cobelaz weiterzuleiten. Dagegen haben sie allein das Recht, die Vertragserzeugnisse in den Mitgliedstaaten der EWG ausserhalb Belgiens selbst frei zu verkaufen. Die Mitglieder müssen Cobelaz in regelmässigen Abständen für jedes Vertragserzeugnis die Mengen angeben, die sie ihr sowohl für den Verkauf auf dem belgischen Markt als auch für die Ausfuhr in Länder ausserhalb der EWG zur Verfügung stellen. Diese Angabe erfolgt unverbindlich vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dieses Geschäftsjahr und verbindlich vor Beginn eines jeden Monats für die nächsten drei Monate. Jedes Mitglied ist berechtigt, im Laufe eines Geschäftsjahres über Cobelaz auf den belgischen Markt Vertragserzeugnisse in solchen Mengen an Reinstickstoff zu liefern, die einem festen Prozentsatz der gemeinsamen Verkäufe auf diesem Markt entsprechen. Cobelaz unterrichtet ihre Mitglieder monatlich über ihre für die nächsten drei Monate geltenden Verkaufsvorausschätzungen für den belgischen Markt. Die Lieferquoten der Mitglieder für die Ausfuhrmärkte (ausserhalb der EWG) werden von Cobelaz monatlich insbesondere auf Grund der ihr von den einzelnen Mitgliedern vom Beginn des Geschäftsjahres ab zur Verfügung gestellten Mengen festgelegt. Die von Cobelaz für die Verkäufe auf dem belgischen Markt eingenommenen Beträge werden einem globalen Erlösausgleich unterworfen, und zwar in der Weise, daß für die Stickstoffeinheit, ungeachtet der Herkunft der Ware, ein einheitlicher Durchschnittspreis gezahlt wird. Die von Cobelaz für die Verkäufe auf den Auslandsmärkten eingenommenen Beträge sind je nach der Warensorte Gegenstand eines besonderen Erlösausgleichs. Ein Ausgleich zwischen den auf dem Inlandsmarkt und den bei der Ausfuhr erzielten Erlösen findet nicht statt. Die Nettöinnahmen werden in jedem Fall auf die Mitglieder entsprechend ihren Lieferquoten für den belgischen Markt bzw. für die Auslandsmärkte aufgeteilt. Erreichen die der Cobelaz von einem Mitglied zur Verfügung gestellten Mengen nicht seine Lieferquote für den belgischen Markt, so verringert sich der Anteil dieses Mitglieds an den Nettöinnahmen um den Wert der der Cobelaz nicht zur Verfügung gestellten Mengen. Für vorzeitige oder verspätete Lieferungen sind besondere Bestimmungen hinsichtlich der Mengen und der Erlöse vorgesehen. Jedes Mitglied muß die von der Fédération auf Grund des Nitrex-Abkommens oder zu dessen Durchführung eingegangenen Verpflichtungen einhalten, selbst wenn es der Fédération nicht mehr angehört oder wenn diese zu bestehen aufgehört hat. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Qualität, Verpackung und Aufmachung seiner Waren zu verbessern und auf jeden Fall bestimmte Vorschriften insbesondere über den Stickstoffmindestgehalt jeder der Cobelaz zur Verfügung zu stellenden Düngemittelsorte zu beachten. Jedes Mitglied ist allein verantwortlich für die Qualität und Verpackung der gelieferten Ware sowie für etwaige Schäden, die dadurch eintreten, daß durch sein Verschulden die Lieferung verzögert oder eine fehlerhafte Ware geliefert wird. Cobelaz kann von den Mitgliedern die Beachtung bestimmter Vorschriften zur Gewährleistung einwandfreier Lieferungen verlangen. Alle Streitigkeiten über Auslegung oder Durchführung des Abkommens unterliegen dem schiedsrichterlichen Verfahren. Das Abkommen kann nur mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder geändert werden. Es ist für eine Dauer von zwei Jahren geschlossen und kann für ein Jahr verlängert werden. Auf Grund der ihr durch die Vereinbarung übertragenen Befugnisse bestimmt Cobelaz die Preise und Bedingungen für den Verkauf der ihr von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Vertragserzeugnisse. Für Belgien legt Cobelaz zu Beginn jedes Landwirtschaftsjahres die Großhandelspreise fest, die für das Erzeugnis in jedem der folgenden zwölf Monate gelten. Diese monatlichen Verkaufspreise sind ungeachtet der Herkunft der Ware ein Einheitspreis. Cobelaz übt keinen Einfluß auf die Festsetzung der Verkaufspreise aus, welche die Großhändler den Wiederverkäufern und die Wiederverkäufer den Landwirten in Rechnung stellen. Für die Ausfuhrmärkte ausserhalb der EWG, die dem Nitrex-Abkommen unterliegen, werden die von Cobelaz anzuwendenden Preise von der Nitrex AG bestimmt. Die Preise für die Exporte in die anderen Länder ausserhalb der EWG werden von Cobelaz von Fall zu Fall festgelegt. Cobelaz wendet auf dem belgischen Markt einheitliche allgemeine Verkaufsbedingungen an, die insbesondere bestimmen, daß die Ware den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften Belgiens entspricht, daß sie zum ausschließlichen Gebrauch als Düngemittel verkauft wird, daß der Verkäufer nicht haftet, wenn die Ware zu anderen Zwecken verwendet wird, daß sich die Verkaufspreise frei Bahnstation des Landes verstehen, daß die Ware nur in Säcken von Cobelaz oder lose geliefert wird und daß die Bezahlung in bar zu erfolgen hat. Für die zum Export bestimmten Lieferungen wendet Cobelaz ebenfalls einheitliche allgemeine Verkaufsbedingungen an, aus denen sich insbesondere ergibt, daß die Ware in der vom Käufer gestellten Verpackung geliefert werden kann, daß sie nur zum Zweck der Ausfuhr verkauft wird, daß sich der Käufer verpflichtet, die Ware tatsächlich auszuführen und Cobelaz für etwaige Nachteile (steuerlicher Art) im Falle einer Nichtausfuhr zu entschädigen, und daß bis zur tatsächlichen Ausfuhr der Ware dieselbe Verpflichtung den jeweiligen späteren Erwerbern auferlegt werden muß. 3. In ihrer bei Einreichung des Negativattestantrags geltenden Fassung enthielt die Vereinbarung noch weitere Bestimmungen und führte zu Verhaltensweisen, die nach Auffassung der Kommission den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EWG zu beeinträchtigen geeignet waren und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezweckten und bewirkten. Es handelte sich insbesondere um Bestimmungen, die der Cobelaz die Verpflichtung auferlegten, Kokerei-Ammoniumsulfat mit Vorrang vor den anderen von ihr verkauften Stickstoffdüngemitteln zu verkaufen und für dieses Erzeugnis den allgemeinen Durchschnittspreis festzulegen, den sie für ihre sämtlichen Verkäufe von Stickstoffdüngemitteln aller Art erzielte, sowie den Unterschied zwischen dem für die Kokerei-Ammoniumsulfat-Lieferungen festgelegten Betrag und den tatsächlichen Einnahmen aus dem Verkauf dieses Erzeugnisses unter den Mitgliedern aufzuteilen. Es handelte sich ausserdem um die abgestimmte Verhaltensweise, durch die das der Cobelaz für den belgischen Inlandsmarkt eingeräumte ausschließliche Recht zum gemeinsamen Verkauf auf das Großherzogtum Luxemburg ausgedehnt wurde, und die in den allgemeinen Verkaufsbedingungen für Belgien enthaltene Klausel, wonach es verboten war, die Ware ohne vorherige Zustimmung von Cobelaz ausserhalb Belgiens zu verkaufen. Schließlich gehörte hierzu auch die Praktik der Cobelaz, ihren belgischen Käufern Treueprämien zu gewähren und zumindest bis 1964 eine Entschädigung für Verluste bei der Lagerhaltung davon abhängig zu machen, daß ihre Wiederverkäufer keine Ware aus dem Ausland bezogen hatten. Auf die Mitteilung der Kommission, daß sie diese Bestimmungen und Verhaltensweisen als unvereinbar mit Artikel 85 des Vertrages ansehe (Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 14. Oktober 1966 gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17), haben die Beteiligten die beanstandeten Bestimmungen und Verhaltensweisen aufgegeben mit dem Ziel, das beantragte Negativattest zu erlangen. Auf Grund des Beschlusses der Hauptversammlung der Mitglieder vom 6. April 1967 sind die beanstandeten Bestimmungen mit Wirkung vom 1. Juli 1967 in der Vereinbarung und den in Belgien geltenden allgemeinen Verkaufsbedingungen der Cobelaz aufgehoben worden. Mit Schreiben vom 24. April 1967 hat der Vorsitzende des Ausschusses der Hersteller der Fédération der Kommission bestätigt, daß Cobelaz auf Grund der geänderten Vereinbarung "ihren belgischen Käufern keine Treueprämien mehr gewähren und auch eine Entschädigung für Verluste bei der Lagerhaltung nicht mehr - wie übrigens bereits seit mehreren Geschäftsjahren - davon abhängig machen wird, daß die Ware ausschließlich von Cobelaz bezogen ist". Zur Bestätigung dessen, daß die abgestimmte Verhaltensweise über den gemeinsamen Verkauf im Großherzogtum Luxemburg über Cobelaz nicht mehr besteht, haben die beteiligten Unternehmen die Zuständigkeit der Cobelaz innerhalb der EWG ausdrücklich auf den "belgischen" Markt beschränkt. In ihrer vom 1. Juli 1962 bis 30. Juni 1967 geltenden Fassung enthielt die Vereinbarung ausserdem besondere Bestimmungen, die einerseits vorschrieben, daß ein Mitglied, das keinen Ammonsalpeter herstellt, sein Recht zur Lieferung dieses Erzeugnisses auf dem belgischen Markt an ein anderes Mitglied abtrat, das ihm eine entsprechende Ausfuhrquote für Ammoniumsulfat überließ, und die andererseits die Einzelheiten der Einschaltung von Cobelaz sowohl hinsichtlich des Absatzes der betreffenden Mengen als auch hinsichtlich der Verteilung des Erlöses regelten. Nachdem die Kommission diese besonderen Bestimmungen als unvereinbar mit Artikel 85 Absatz 1 beanstandet hatte, wurden sie aus der Vereinbarung, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, mit dem Ziel herausgenommen, sie mit einigen Änderungen zum Gegenstand eines besonderen Abkommens zwischen den beiden unmittelbar betroffenen Unternehmen zu machen und der Kommission zur Prüfung vorzulegen. Die Untersuchung hat gezeigt, daß diese besonderen Bestimmungen, die nur für zwei Mitglieder von Bedeutung sind und bis zum 1. Juli 1962 in der Vereinbarung nicht vorhanden waren, kein wesentlicher Bestandteil der von sämtlichen Mitgliedern geschaffenen Verkaufsorganisation sind. Es ist also möglich, über den für diese Vertriebsorganisation in ihrer derzeitigen Ausgestaltung gestellten Antrag auf Erteilung eines Negativattests zu entscheiden, ohne gleichzeitig zu der Vereinbarkeit der betreffenden besonderen Bestimmungen mit dem EWG-Vertrag Stellung zu nehmen und ohne einer eventuellen Entscheidung hierüber vorzugreifen. II 4. Zur Zulässigkeit des Negativattestantrags : Die Beteiligten haben zwar nicht das Formblatt A verwendet, das nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 27 (1) für die Stellung eines Negativattestantrags vorgesehen ist. Sie haben jedoch auf dem Formblatt B unter I bis IV alle Angaben gemacht, die im Formblatt A vorgesehen sind. Der Negativattestantrag ist daher als formgerecht gestellt und nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 zulässig anzusehen. 5. Zur Begründetheit des Negativattestantrags : Das beantragte Negativattest kann nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden, wenn die Kommission feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen die zwischen Cobelaz und den belgischen Herstellern von synthetischen Stickstoffdüngemitteln geschlossene Vereinbarung über den gemeinsamen Verkauf auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags einzuschreiten. Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. In ihrer derzeitigen Fassung enthält die betreffende Vereinbarung mehrere Bestimmungen, die den (1) ABl. Nr. 35 vom 10.5.1962, S. 1118/62. Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes einschränken, was insbesondere für die Verpflichtung der Mitglieder gilt, selbständige Verkäufe von Vertragserzeugnissen auf dem belgischen Markt zu unterlassen. Ein Negativattest kann im Hinblick auf Artikel 85 Absatz 1 demnach nur dann erteilt werden, wenn die Vereinbarung nicht geeignet ist, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Es ist daher zu prüfen, ob die Vereinbarung geeignet ist, die Freiheit des Handels zwischen Mitgliedstaaten in einer Weise zu gefährden, die dem guten Funktionieren des Gemeinsamen Marktes nachteilig sein könnte. Im vorliegenden Fall ist also zu prüfen, ob die Bestimmungen der Vereinbarung und die Bestimmungen zur Durchführung dieser Vereinbarung geeignet sind, die Freiheit der Mitglieder oder Dritter zur Ein- und Ausfuhr innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu beeinträchtigen. 6. Die Vereinbarung beeinträchtigt nicht die Freiheit der Mitglieder, Einfuhren innerhalb des Gemeinsamen Marktes vorzunehmen, da sie nur den gemeinsamen Verkauf der von den Mitgliedern in Belgien hergestellten Vertragserzeugnisse auf dem belgischen Markt und den Märkten ausserhalb der EWG regelt und die Einkaufsmöglichkeiten der Mitglieder in den anderen Mitgliedstaaten der EWG auch mittelbar nicht einschränkt. Die Vereinbarung beeinträchtigt auch nicht unmittelbar die freie Ausfuhr der Mitglieder innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Die von der Kommission eingeholten Auskünfte haben nämlich ergeben, daß Cobelaz auf Grund der Vereinbarung seit dem 1. Juli 1962 bei den Lieferungen nach Deutschland, Frankreich, Italien und in die Niederlande nicht mehr eingeschaltet wird und daß die Mitglieder auf einigen dieser Märkte tatsächlich eine immer stärkere selbständige Verkaufstätigkeit entwickelt haben. Ausserdem haben sich die Mitglieder verpflichtet, ab 1. Juli 1967 die abgestimmte Verhaltensweise abzustellen, die darin bestand, daß sie Cobelaz weiterhin das ausschließliche Recht zur Ausfuhr ihrer Erzeugnisse in das Großherzogtum Luxemburg einräumten, obwohl in die ab 1. Juli 1962 geltende Fassung der Vereinbarung eine Klausel aufgenommen worden war, die ihnen das Recht zur freien und individuellen Ausfuhr in die Mitgliedstaaten der EWG vorbehielt. Die Mitglieder beschränken somit ihr gemeinsames Vertriebssystem rechtlich wie tatsächlich auf den belgischen Markt und die Märkte ausserhalb der EWG. In der Vereinbarung ist auch keine Bestimmung enthalten, die geeignet wäre, diese den Mitgliedern vorbehaltene Freiheit der Ausfuhr innerhalb des Gemeinsamen Marktes mittelbar zu beeinträchtigen. Dies ergibt sich aus folgendem: a) Wenn jedes Mitglied auch berechtigt ist, über Cobelaz den belgischen Markt und die Ausfuhrmärkte ausserhalb der EWG zu beliefern, so behält es dennoch die Freiheit, selbst zu bestimmen, welche Mengen von Ertragserzeugnissen es der Cobelaz zum gemeinsamen Verkauf zur Verfügung stellen und welche Mengen es für den selbständigen Verkauf in den Mitgliedstaaten der EWG ausserhalb Belgiens vorbehalten will. Die Mitglieder können nämlich der Cobelaz für den Verkauf auf dem belgischen Markt geringere Mengen zur Verfügung stellen, als sie zu liefern berechtigt sind, und ihr Recht zur Lieferung auf die Ausfuhrmärkte berechnet sich nach den der Cobelaz zur Verfügung gestellten Mengen. Eine feste Verpflichtung, auf Anforderung der Cobelaz innerhalb der festgesetzten Fristen die angegebenen Mengen zu liefern, besteht für die Mitglieder ausserdem nur für die Mengen, die sie der Cobelaz monatlich für die nächsten drei Monate zur Verfügung stellen, so daß ihnen nicht die Möglichkeit genommen sein dürfte, sich früh genug die für die selbständige Ausfuhr vorgesehenen Mengen vorzubehalten. b) Die Mitglieder haben die Verpflichtung, die sie früher der Cobelaz im gegenseitigen Einvernehmen mit den belgischen Herstellern von Kokerei-Ammonsulfat auferlegt hatten, nämlich mit Vorrang dieses Erzeugnis zu verkaufen, aufgehoben. Es ist also nicht mehr zu befürchten, daß sie zugunsten von Kokerei-Ammoniumsulfat auf eine individuelle Ausfuhr von synthetischem Ammoniumsulfat innerhalb des Gemeinsamen Marktes verzichten müssen. c) Es findet kein Ausgleich zwischen dem Durchschnittspreis der Inlandsverkäufe und den Durchschnittspreisen der Verkäufe auf den Märkten ausserhalb der EWG statt, der geeignet wäre, die Mitglieder von individuellen Exporten innerhalb des Gemeinsamen Marktes abzuhalten. Die in der Vereinbarung den Mitgliedern auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich der Qualität und der Lieferung der in Belgien und ausserhalb der EWG gemeinsam verkauften Vertragserzeugnisse und insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung eines Stickstoffmindestgehalts scheinen kein Hindernis für etwaige Wiederverkäufe dieser Erzeugnisse an Dritte innerhalb des Gemeinsamen Marktes zu sein, weil sie den Bestimmungen entsprechen, die für diese Erzeugnisse in den anderen Mitgliedstaaten der EWG üblicherweise angewandt werden. Darüber hinaus enthalten die allgemeinen Verkaufsbedingungen, die Cobelaz auf dem belgischen Markt anwendet, seit dem 1. Juli 1967 keine Klauseln mehr, die die Käufer daran hindern, die Erzeugnisse in andere Mitgliedstaaten der EWG auszuführen oder diese Erzeugnisse nach Belgien einzuführen. Auf Grund der schriftlichen Erklärung, die Cobelaz der Kommission über die Gewährung von Vergütungen oder Prämien an ihre Käufer abgegeben hat, kann man davon ausgehen, daß die Freiheit der Käufer, Vertragserzeugnisse anderer Hersteller des Gemeinsamen Marktes einzuführen oder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.