Europäische Union

68/374/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. November 1968 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/565 - Cobelaz-Synthesehersteller) (Nur der französische Text ist verbindlich)

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diese Erzeugnisse in andere Länder der EWG auszuführen, durch das Verhalten des Syndikats nicht mehr - auch nicht mittelbar - beeinflusst wird. 7. Die Vereinbarung bewirkt in ihrer derzeitigen Fassung zwar noch spürbare Beschränkungen der Stellung der Wiederverkäufer oder der Verbraucher innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Insbesondere wendet Cobelaz auf dem belgischen Markt einheitlich gestaffelte monatliche Verkaufspreise und einheitliche Verkaufsbedingungen an, die vor allem eine Lieferung frei Bahnstation des Landes in Verpackungen von Cobelaz oder lose vorsehen mit der Folge, daß die belgischen Käufer nicht nur auf einen einzigen belgischen Verkäufer angewiesen sind, sondern nicht einmal die Möglichkeit haben, einen Preiswettbewerb zwischen den belgischen Herstellern herbeizuführen oder etwa aus der geringeren Entfernung ihres Standorts zu bestimmten Werken Nutzen zu ziehen, um die Transportkosten zu senken, oder auch nur, selbst bei gleichem Preis, ihre Lieferanten selbst auszuwählen. Ausserdem verkauft Cobelaz für Rechnung der Mitglieder auf dem belgischen Markt ausschließlich an eine bestimmte Zahl von "zugelassenen" Großhändlern. Hierdurch werden die Betätigungsmöglichkeiten der anderen Großhändler beeinträchtigt, weil diese, wenn sie die Wiederverkäufer mit Vertragserzeugnissen beliefern wollen, dieses Erzeugnis von den "zugelassenen" Großhändlern beziehen und demnach für die gleichen Mengen einen höheren Preis als diese letzteren zahlen müssen. Diese Wettbewerbsbeschränkungen rechtfertigen jedoch nicht die Versagung eines Negativattests, da nach den der Kommission bekannten Tatsachen unter den derzeitigen Umständen nicht ersichtlich ist, daß diese den belgischen Inlandsmarkt betreffenden Beschränkungen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der wesentliche Inhalt des Negativattestantrags betreffend die Vereinbarung in ihrer geänderten Fassung ist gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht worden, um allen betroffenen Dritten Gelegenheit zur Mitteilung ihrer Bemerkungen zu geben. Einwendungen, die geeignet wären, die Ablehnung des Negativattestantrags zu rechtfertigen, sind nicht vorgebracht worden. Die Kommission kann demnach entsprechend dem Antrag der beteiligten Unternehmen feststellen, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen die betreffende Vereinbarung auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages einzuschreiten. III 8. Die Vereinbarung vom 12. September 1940, durch welche die in Belgien ansässigen Stickstoffhersteller Cobelaz mit dem gemeinsamen Verkauf ihrer Stickstoffeinzeldüngemittel betraut hatten und die bei Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 (13. März 1962) bereits bestand, ist nach diesem Zeitpunkt geändert worden, um Cobelaz ab 1. Juli 1962 das Recht zu entziehen, die in Belgien hergestellten synthetischen Stickstoffdüngemittel in die Mitgliedstaaten der EWG auszuführen. Die Bestimmungen, die auf dieser neuen Grundlage die Beziehungen zwischen Cobelaz und den Herstellern von synthetischen Stickstoffdüngemitteln regeln, sind Gegenstand einer besonderen Vereinbarung, welche die beteiligten Unternehmen bei der Kommission am 31. Oktober 1962, d.h. innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 vorgeschriebenen Frist, angemeldet haben. Da die Vereinbarung nicht die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 erfuellte, ist sie von den beteiligten Unternehmen, wie vorstehend ausgeführt, erneut mit Wirkung vom 1. Juli 1967 geändert worden, so daß sie nicht mehr unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fällt. Die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 sind somit erfuellt. Demnach gilt das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 hinsichtlich der bis zum 1. Juli 1967 geltenden Fassungen der Vereinbarung nur für den Zeitraum, den die Kommission festsetzt. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß die beteiligten Unternehmen nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 17 sich bereits bemüht hatten, die Vereinbarung dadurch mit Artikel 85 des Vertrages in Einklang zu bringen, daß sie sich das Recht zur selbständigen Ausfuhr innerhalb des Gemeinsamen Marktes vorbehielten, daß die beteiligten Unternehmen der Kommission innerhalb der Frist, die diese ihnen zur Äusserung zu der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 14. Oktober 1966 gesetzt hatte, ihre Absicht angezeigt haben, die Vereinbarung erneut zu ändern, um diese Beschwerdepunkte zu beseitigen, und daß die beteiligten Unternehmen tatsächlich die beanstandeten Bestimmungen und Verhaltensweisen innerhalb einer angemessenen Frist, nämlich am 1. Juli 1967, d.h. zu Beginn des nächsten Düngemitteljahres, aufgehoben bzw. abgestellt haben. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 für den gesamten Zeitraum vor dem 1. Juli 1967 - dem Tag des Inkrafttretens der die Erteilung eines Negativattests rechtfertigenden Fassung der Vereinbarung - nicht anzuwenden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen die zwischen dem Comptoir belge de l'azote, der Fédération belge des producteurs d'azote und den dieser Fédération angehörenden Herstellern von synthetischen Stickstoffdüngemitteln geschlossene Vereinbarung über den gemeinsamen Verkauf in der ab 1. Juli 1967 geltenden Fassung auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuschreiten. Artikel 2 Für die früheren Fassungen der Vereinbarung gilt das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 nicht für die Zeit zwischen dem 13. März 1962 und dem 1. Juli 1967. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die nachstehenden Unternehmen gerichtet: 1. Fédération belge des producteurs d'azote, société coopérative, Brüssel, 2. Comptoir belge de l'azote, société coopérative, Brüssel, 3. Ammoniaque synthétique et dérivés, S.A., Brüssel, 4. Société belge de l'azote et des produits chimiques du Marly, S.A., Ougrée, 5. Société carbochimique, S.A., Brüssel, 6. Société anonyme pour la fabrication des engrais azotés, S.A., Brüssel, 7. Société des usines chimiques Ugine-Kuhlmann, S.A., Paris, 8. U.C.B. - Union chimique - Chemische Bedrijven, S.A., Brüssel. Brüssel, den 6. November 1968 Für die Kommission Der Präsident Jean REY

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.