Europäische Union

91/50/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.732 - IJsselcentrale und andere) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31991D0050. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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raucher dadurch in einer Weise erschwert, die im Widerspruch zur Errichtung eines gemeinsamen Energiemarktes steht . B . Die Anwendung der Vereinbarung über Zusammenarbeit im Kontext des Elektrizitätsgesetzes 1989 ( 33 ) Nach Darstellung von SEP bleibt Artikel 21 der Vereinbarung über Zusammenarbeit auch nach dem Inkrafttreten des Elektrizitätsgesetzes 1989 und insbesondere dessen Artikels 34 in Kraft . SEP geht offensichtlich davon aus, daß das neue Gesetz nichts an Artikel 21 der Vereinbarung über Zusammenarbeit geändert hat . Die Kommission möchte dazu folgendes bemerken : 1 . Einfuhr ( 34 ) Nach Artikel 34 des Elektrizitätsgesetzes 1989 ist die Einfuhr von für die öffentliche Stromversorgung bestimmter Elektrizität durch andere Unternehmen als SEP unzulässig . Einfuhren, die nicht für die öffentliche Stromversorgung bestimmt sind, bedürfen hingegen nicht mehr einer vorherigen Genehmigung . Die Einfuhr durch ( industrielle ) Endverbraucher unterliegt deshalb keinen Beschränkungen mehr, sofern die Elektrizität für den Eigenverbrauch bestimmt ist, denn importierte Elektrizität kann weder an Dritte weitergegeben ( Artikel 37 Absatz 1 des neuen Gesetzes ) noch an das öffentliche Netz abgegeben werden ( Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b ). Nach Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c ) hat SEP jetzt im Fall von Importen eine Transportverpflichtung; sie muß dem betreffenden Importeur unter vertretbaren Bedingungen Zugang zum Stromverbundnetz bieten, es sei denn, daß die Kapazität dieses Netzes dies nicht zulässt . Nach der neuen Regelung hat der industrielle Endverbraucher somit zwar die Möglichkeit zur Einfuhr, doch ist er dabei in technischer Hinsicht weiterhin auf SEP angewiesen, die durch ihre Kontrolle über das Hochspannungsnetz die Einfuhren nach wie vor erschweren kann . Dieser Fall kann vor allem dann eintreten, wenn die Kapazität des Verbundnetzes als Folge der eigenen Elektrizitätsimporte von SEP vollständig ausgelastet ist . ( 35 ) Entgegen der Behauptung von SEP ist Artikel 21 also nicht ohne weiteres in das Gesetz übernommen worden . Wäre dies der Fall, so wäre Artikel 21 gegenstandslos geworden . Die Tatsache, daß SEP besagten Artikel beibehalten wollte, deutet dann auch darauf hin, daß Artikel 21 parallel zu dem neuen Gesetz weiterhin Bedeutung hat . Beides bestätigt die These der Kommission, daß Artikel 21 in einer Weise angewendet wird, die über die Bestimmungen des Gesetzes hinausgeht . 2 . Ausfuhr ( 36 ) Das Elektrizitätsgesetz von 1989 enthält, mit Ausnahme der Verpflichtung der Erzeugerbetriebe, Elektrizität nur an SEP zu liefern ( Artikel 11 ), keine Vorschriften für die Ausfuhr von Elektrizität . Die niederländische Regierung hat der Kommission dazu auf Anfrage mitgeteilt, daß die Ausfuhr von Elektrizität aus den Niederlanden völlig frei ist . Nach Aussage der niederländischen Regierung können deshalb neben SEP auch die Versorgungsunternehmen und private Verbraucher exportieren . Dies gelte unabhängig davon, ob die exportierte Energie aus dem öffentlichen Netz bezogen oder selbst erzeugt wurde . ( 37 ) Genau wie der Importeur bleibt aber auch der Exporteur für den Elektrizitätstransport auf SEP angewiesen . Das Elektrizitätsgesetz 1989 sieht keine Transportverpflichtung beim Export vor . Ein potentieller Exporteur muß sich also mit SEP und mit den ausländischen Netzeigentümern verständigen . SEP behält damit eine Schlüsselrolle . Wie sie diese Rolle wahrnimmt, hängt davon ab, wie sie Artikel 21 der Vereinbarung über Zusammenarbeit anwendet . 3 . Schlußfolgerung ( 38 ) Somit ist zu folgern, daß die Anwendung von Artikel 21 der Vereinbarung über Zusammenarbeit auch in Verbindung mit der durch das neue Gesetz eingeführten Regelung einen Verstoß gegen Artikel 85 darstellt . C . Artikel 90 Absatz 2 : nichtöffentliche Versorgung ( 39 ) Nach Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages gelten für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, die Vorschriften des Vertrages und insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert . Ausserdem darf die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft . SEP beruft sich auf diese in Artikel 90 Absatz 2 vorgesehene Ausnahme . Sie argumentiert damit, daß die Elektrizitätswirtschaft besondere Merkmale aufweist : die Verpflichtung, eine Liefergarantie zu bieten, und, damit untrennbar verbunden, die Kontrolle über Produktion, Einfuhr und Ausfuhr . 1 . Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind ( 40 ) Wichtigste Aufgabe von SEP ist es, für eine verläßliche und einwandfrei funktionierende flächendeckende öffentliche Elektrizitätsversorgung zu möglichst niedrigen Kosten und auf sozialverträgliche Weise Sorge zu tragen ( vgl . Artikel 2 des Elektrizitätsgesetzes 1989 ). Ergänzt wird diese Aufgabenbeschreibung durch die den Stromerzeugungsunternehmen auferlegte Lieferverpflichtung gegenüber den Versorgungsunternehmen ( vgl . Artikel 12 Absatz 1 des Gesetzes ). Diese Aufgabenbeschreibung baut eindeutig auf dem Inhalt der früher vom Wirtschaftsminister erteilten Konzessionen auf . Auch hier bildete die Lieferverpflichtung der Elektrizitätserzeuger den Kernpunkt ( vgl . hierzu die Konzession von IJsselcentrale, Randnr . 7 ). Unter diesen Umständen muß angenommen werden, daß sowohl SEP als auch die an ihr beteiligten Stromerzeugungsunternehmen "Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse" erbringen . ( 41 ) Die Erbringung der genannten Dienstleistungen hat heute eine gesetzliche Grundlage, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes nicht bestand . Doch waren diese Aufgaben auch früher den Stromerzeugungsunternehmen durch öffentlich-rechtlichen Rechtsakt, nämlich die Konzessionierung durch den Wirtschaftsminister, übertragen worden . Es muß deshalb gefolgert werden, daß sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des Elektrizitätsgesetzes 1989 SEP und die Produktionsunternehmen mit den genannten Dienstleistungen "betraut" waren . ( 42 ) Der ersten Bedingung des Artikels 90 Absatz 2 ist mithin Genüge geleistet . 2 . Untersuchung der Frage, ob die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften die Erfuellung der übertragenen Aufgabe nicht verhindert ( 43 ) Nach Ansicht der Kommission hindert die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften SEP nicht an der ordnungsgemässen Erfuellung der ihr übertragenen besonderen Aufgabe, da eine absolute Kontrolle der Ein - und Ausfuhren einschließlich deren der privaten Endverbraucher und insbesondere der industriellen Verbraucher, wie sie durch Artikel 21 der Vereinbarung über Zusammenarbeit bewirkt wird, hierfür nicht notwendig ist . ( 44 ) Hinsichtlich der Einfuhr wird dies aus folgenden Umständen deutlich : a ) 1988 stammten 15,6 % der gesamten Elektrizitätserzeugung in den Niederlanden von sogenannten Eigenerzeugern ( vgl . hierzu Randnr . 10 ). Diese Eigenerzeuger geben ihre Überschüsse an das öffentliche Stromnetz ab . Die Eigenerzeugung steht offensichtlich nicht im Widerspruch zu den Aufgaben von SEP . Es gibt keinen Grund, warum dies bei Importen anders sein sollte . SEP vertritt dazu die These, daß Importe vorübergehender Natur sind, während die Stromeigenerzeugung strukturierten und deshalb dauerhafteren Charakter hat . SEP spielt damit auf die Existenz eines Unterschieds an, der aber nicht besteht, da auch die Einfuhr im voraus geplant werden muß . Zu den Aufgaben von SEP gehört es nämlich auch, die eigene Erzeugung mit den Importen und der lokalen Stromgewinnung der Eigenerzeuger abzustimmen . Auch Importe ( siehe Randnr . 30 ) müssen SEP rechtzeitig gemeldet werden . Ebenso müssen Importe im Elektrizitätsplan berücksichtigt werden . In dieser Hinsicht besteht also kein Unterschied zur Eigenerzeugung . Hinzu kommt, daß sowohl im Fall der Eigenerzeugung als auch im Fall der Einfuhr die Lieferverpflichtung der Versorgungsunternehmen entfällt : ein Verbraucher, der seine Absicht bekundet, seinen Elektrizitätsbedarf ganz oder teilweise durch Einfuhr oder Eigenerzeugung zu decken, kann in Notfällen nicht ohne weiteres wieder auf die öffentliche Versorgung zurückgreifen . Solches ist nur dann möglich, wenn er mit dem Versorgungsunternehmen einen Reservierungs - und Sicherungsvertrag geschlossen hat, wonach für ihn eine bestimmte Kapazität gegen Vergütung "reserviert" wird . Eine Pflicht zum Abschluß eines solchen Vertrages besteht nach dem neuen Gesetz nicht. b ) Auch die niederländischen Behörden halten eine absolute Einfuhrkontrolle durch SEP für die Erfuellung der ihr übertragenen besonderen Aufgabe nicht für notwendig . Anders wäre nicht zu erklären, warum in dem neuen Gesetz Importe für den Eigenverbrauch ausdrücklich für zulässig erklärt werden . Im Rahmen der Parlamentsdebatte über das Elektrizitätsgesetz 1989 hat der Wirtschaftsminister auf die erwähnten Ähnlichkeiten zwischen Eigenproduktion und Import hingewiesen ( siehe Kamerstukken Nr . 19591, Verslag van een schriftelijke overleg, Nr . 15, Seiten 8, 17 und 18 ). In beiden Fällen entfällt die "absolute Lieferverpflichtung ". Die Notwendigkeit einer "absoluten Produktions - und Importkontrolle" besteht unter diesen Umständen folglich ebenso wenig . Die absolute Importkontrolle, über die SEP nach Artikel 21 der Vereinbarung über Zusammenarbeit verfügt, wird mithin auch von den niederländischen Behörden selbst nicht als unabdingbar für die Erfuellung der oben genannten Aufgaben von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse angesehen . c ) Schließlich kann die vollständige Kontrolle über die Einfuhren auch nicht mit dem Eigentumsrecht von SEP an den internationalen Verbundleitungen begründet werden . Auch in der Zeit, als die Transportverpflichtung von SEP noch nicht gesetzlich festgeschrieben war ( vgl. Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe c ) des neuen Gesetzes ), konnten die Transportleitungen unter angemessenen Bedingungen an Dritte für den Transport direkt importierter Elektrizität zur Verfügung gestellt werden . Die weiteren Auflagen, die von SEP für solche Transporte gemacht werden können, lauten, daß die Funktionsfähigkeit des Netzes dadurch nicht gefährdet werden darf, es sich um wirtschaftlich vernünftige und durch eine gewisse Regelmässigkeit gekennzeichnete Transaktionen ( also keine Spot-Geschäfte ) handelt und daß die Transaktionen mit einer gewissen Kontinuität während einer angemessenen Zeitdauer und zu angemessenen, nichtdiskriminierenden Tarifen erfolgen . Solche Auflagen können in der Regel nur private Verbraucher mit einer bestimmten Verbrauchsmenge wie Großverbraucher oder Zusammenschlüsse von mehreren industriellen Verbrauchern erfuellen . Für eine absolute Kontrolle der Einfuhr über eine Kontrolle der Transportleitungen gab und gibt es also keinen Grund . ( 45 ) Für die Ausfuhr von Elektrizität durch private industrielle Verbraucher gelten im Prinzip die gleichen Gründe, aus denen eine Kontrolle durch SEP nicht mit Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages gerechtfertigt werden kann : a ) Nach eigener Aussage von SEP gilt für aus dem öffentlichen Netz bezogene Elektrizität, daß die niederländischen Elektrizitätsgesellschaften "nicht hinter den Stromzähler schauen ": sie liefern den Strom an den Kunden, und was der Kunde damit macht - Eigenverbrauch, Ausfuhr oder Weiterlieferung - betrifft sie nicht . Auch gibt es keinen Grund, warum eigenerzeugte Elektrizität nicht ausgeführt werden könnte, da diese Elektrizität keinen Einfluß auf die öffentliche Versorgung hat ( weshalb das neue Gesetz für sie auch keine Beschränkungen vorsieht ). b ) Auch hier gilt, daß der niederländische Gesetzgeber in dem neuen Gesetz den industriellen Verbrauchern, zu denen auch Eigenproduzenten gehören, die Möglichkeit zur Ausfuhr belässt . c) Auch die absolute Kontrolle über die Ausfuhr kann nicht mit dem Eigentumsrecht an dem Verbundnetz begründet werden . ( 46 ) Daraus ist zu folgern, daß der zweiten Bedingung des Artikels 90 Absatz 2 nicht Genüge geleistet ist . 3 . Die Entwicklung des Handelsverkehrs ( 47 ) Nach dem Gesagten erübrigt es sich, der Frage nach dem letzten Satz von Artikel 90 Absatz 2 nachzugehen. Daß eine Behinderung der Ein - und Ausfuhr, wie sie sich aus Artikel 21 der Vereinbarung über Zusammenarbeit ergibt, die Entwicklung des Handelsverkehrs in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft, ist offenkundig . Vor dem Hintergrund der Bemühungen der Gemeinschaft um die Schaffung eines Binnenmarktes für Energie können derartige Einfuhr- und Ausfuhrbehinderungen, die darüber hinaus für 25 Jahre gelten sollen, nicht akzeptiert werden . ( 48 ) Dieser Bedingung des Artikels 90 Absatz 2 ist folglich in jedem Fall ebensowenig Genüge geleistet . D . Artikel 90 Absatz 2 EWG-Vertrag : öffentliche Versorgung ( 49 ) Bezueglich der Anwendung von Artikel 21 auf die Einfuhr für die öffentliche Elektrizitätsversorgung und auf die Ausfuhr durch Erzeugungs - und Versorgungsunternehmen gilt folgendes : 1 . Einfuhr ( 50 ) Das für Erzeugungs - und Versorgungsunternehmen geltende Verbot, Elektrizität im Rahmen der öffentlichen Versorgung unter Umgehung von SEP einzuführen, ist heute in Artikel 34 des Elektrizitätsgesetzes von 1989 geregelt. Die Kommission wird sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach der Verordnung Nr . 17 nicht zu der Frage äussern, ob für eine solche Einfuhrbeschränkung eine Rechtfertigung im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages besteht . Sie würde damit nämlich der Frage vorgreifen, ob das neue Gesetz als solches mit dem Vertrag vereinbar ist, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist . 2 . Ausfuhr ( 51 ) Ein für Erzeugungsbetriebe geltendes Verbot im Rahmen der öffentlichen Versorgung auszuführen, kann aus der in Artikel 11 des Elektrizitätsgesetzes enthaltenen Belieferungspflicht abgeleitet werden . Hierdurch werden diese verpflichtet, ihre Elektrizität ausschließlich an SEP zu liefern und die von SEP gelieferte Elektrizität ausschließlich an Versorgungsbetriebe zu liefern . Es gilt wiederum, daß für dieses Exportverbot im Rahmen dieses Verfahrens keine Beurteilung erfolgt . Das in Artikel 21 vorgesehene Ausfuhrverbot für Versorgungsunternehmen auch ausserhalb des Systems der öffentlichen Versorgung kollidiert mit dem System des neuen Gesetzes, in dem Ausfuhren uneingeschränkt zugelassen sind . Obgleich die Kommission bezweifelt, ob die Parteien an der Vereinbarung über Zusammenarbeit dieses Exportverbot, das mithin im Widerspruch zu dem Gesetz steht, beibehalten und anwenden können, unterstellt SEP, wie dem Schreiben von SEP an die Kommission vom 15 . Dezember 1989 zu entnehmen ist, offensichtlich selbst, daß diese Möglichkeit besteht . Die Kommission geht folglich davon aus, daß das in Artikel 21 der Vereinbarung über Zusammenarbeit vorgesehene Exportverbot für Versorgungsunternehmen weiterhin besteht, und ist der Auffassung, daß hierfür nicht Artikel 90 Absatz 2 als Rechtfertigung in Anspruch genommen werden kann . Es besteht kein erkennbarer Grund, warum die Ausfuhr durch diese Unternehmen die öffentliche Elektrizitätsversorgung gefährden könnte . Solange die Versorgungsunternehmen ihren Lieferverpflichtungen im eigenen Land nachkommen können, besteht kein Grund, ihnen zu verbieten, durch Export von etwaigen Überschüssen Gewinn zu machen . ( 52 ) Somit muß gefolgert werden, daß das Exportverbot, das Artikel 21 der Vereinbarung über Zusammenarbeit auch nach Inkrafttreten von Artikel 34 des Elektrizitätsgesetzes 1989 den Produktions - und Versorgungsunternehmen auferlegt, nicht mit Artikel 90 Absatz 2 gerechtfertigt werden kann . E . Artikel 85 Absatz 3 ( 53 ) Die Vereinbarung über Zusammenarbeit wurde bei der Kommission nicht nach Artikel 4 der Verordnung Nr . 17 angemeldet, ebensowenig die früheren Vereinbarungen zwischen den an SEP beteiligten Unternehmen . Selbst wenn die Vereinbarung angemeldet wäre, käme sie nicht für eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 in Betracht, da, wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, die absolute Wirkung, die SEP dem Einfuhr - und Ausfuhrverbot nach Artikel 21 der Vereinbarung gegeben hat, für die Erreichung der mit der Vereinbarung verfolgten Zwecke nicht unabdingbar ist . Damit wäre in jedem Fall der dritten Bedingung des Artikels 85 Absatz 3 nicht Genüge geleistet . F . Schlußfolgerung ( 54 ) Die Kommission folgert aus den obigen Ausführungen, daß Artikel 21 der zwischen SEP und den niederländischen Elektrizitätserzeugern geschlossenen Vereinbarung über Zusammenarbeit, so wie er im Zusammenhang mit der effektiven Kontrolle der internationalen Elektrizitätslieferungen und der tatsächlichen Einflußnahme auf diese Lieferungen, angewandt wird, gegen Artikel 85 Absatz 1 verstösst, da besagter Artikel 21 a ) die Verhinderung von Einfuhren durch private industrielle Verbraucher und b ) die Verhinderung von Ausfuhren durch Erzeugungsbetriebe, Versorgungsbetriebe und industrielle Verbraucher einschließlich solcher mit eigener Elektrizitätserzeugung bezweckt oder bewirkt und den Bedingungen des Artikels 90 Absatz 2 nicht Genüge geleistet ist . G . Artikel 3 der Verordnung Nr . 17 ( 55 ) Die Kommission kann aufgrund von Artikel 3 der Verordnung Nr . 17 eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 oder 86 für die Vergangenheit feststellen, um die Rechtslage zu klären, und gleichzeitig die beteiligten Unternehmen verpflichten, die festgestellte Zuwiderhandlung, sofern sie fortbesteht, abzustellen . Da SEP ihre Absicht bekundet hat, besagten Artikel 21 der Vereinbarung über Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten, kann nicht gesagt werden, daß sie und die in ihr zusammengeschlossenen Elektrizitätserzeugungsunternehmen die Zuwiderhandlung abgestellt haben . Deshalb sind sie zu verpflichten, dies zu tun . Die Zuwiderhandlung könnte dadurch abgestellt werden, daß SEP den Teilnehmern an der Vereinbarung über Zusammenarbeit und den Abnehmern mitteilt, daß die Vereinbarung so auszulegen ist und so angewendet wird, daß die Ausfuhr von nicht für die öffentliche Elektrizitätsversorgung bestimmter Elektrizität und die direkte Einfuhr durch private industrielle Verbraucher ungehindert erfolgen können und nicht aufgrund der Eigentumsrechte am Leitungsnetz oder aufgrund des Betriebs des Leitungsnetzes durch SEP und die an der Vereinbarung über Zusammenarbeit beteiligten Unternehmen verhindert werden dürfen, ohne daß hierfür fundierte Gründe vorliegen . Die Kommission setzt den Parteien eine Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, um ihr Vorschläge zu unterbreiten, wie sie die Zuwiderhandlung abzustellen gedenken - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1 Artikel 21 der zwischen den Rechtsvorgängern der heutigen vier Elektrizitätserzeugungsunternehmen einerseits und der NV Samenwerkende Elektriciteitsproduktiebedrijven andererseits geschlossenen Vereinbarung über Zusammenarbeit vom 22 . Mai 1986 stellt in seiner Anwendung in Verbindung mit der tatsächlichen Kontrolle der internationalen Elektrizitätslieferungen und mit der tatsächlichen Einflußnahme auf diese Lieferungen einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag dar, da er bezweckt oder bewirkt, die Elektrizitätseinfuhr durch private industrielle Verbraucher und die Stromausfuhr ausserhalb des Rahmens der öffentlichen Versorgung durch Stromversorgungsunternehmen und private industrielle Verbraucher einschließlich solcher mit Elektrizitätseigenerzeugung einzuschränken . Artikel 2 Die in Artikel 3 genannten Gesellschaften müssen alle gebotenen Maßnahmen treffen, um die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung abzustellen . Hierzu haben sie binnen drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung der Kommission Vorschläge zu unterbreiten mit dem Ziel, die Zuwiderhandlung abzustellen . Artikel 3 Diese Entscheidung ist gerichtet an : - NV Samenwerkende Elektriciteitsproduktiebedrijven Utrechtseweg 310 NL-6812 AR Arnhem; - NV Elektriciteitsbedrijf Zuid-Holland Von Geusaustraat 193 NL-2274 RJ Voorburg; - NV Energieproduktiebedrijf UNA Keulsekade 189 NL-3534 AC Utrecht; - NV Elektriciteits-Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ Begijnenhof 1 NL-5611 EK Eindhoven; - NV Elektriciteits-Produktiemaatschappij Oost - en Noord-Nederland Dr . Stolteweg 92 NL-8025 AZ Zwolle . Brüssel, den 16 . Januar 1991 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1 ) ABl . Nr . 13 vom 21 . 2 . 1962, S . 204/62 . ( 2 ) ABl . Nr . 127 vom 20 . 8 . 1963, S . 2268/63 . ( 3 ) Im vollen Wortlaut : Gesetz vom 16. November 1989 zur Regelung der Erzeugung, der Einfuhr, des Transports und des Absatzes von Elektrizität ( Elektrizitätsgesetz 1989 ), veröffentlicht im Niederländischen Staatsanzeiger 535 vom 7 . Dezember 1989 . ( 4 ) D . h . SEP . Die Benennung erfolgte durch Ministerialerlaß vom 20 . März 1990 ( Niederländischer Staatsanzeiger Nr . 58 vom 22 . März 1990 ). ( 5 ) Im Rahmen verschiedener gesetzlich vorgesehener Wettbewerbsanreize ( gemäß einer vom Wirtschaftsministerium herausgegebenen Zusammenfassung des Elektrizitätsgesetzes 1989 ). ( 6 ) Im Rahmen verschiedener gesetzlich vorgesehener Wettbewerbsanreize ( gemäß einer vom Wirtschaftsministerium herausgegebenen Zusammenfassung des Elektrizitätsgesetzes 1989 ). ( 7 ) Zur Transportpflicht heisst es in der Begründung unter anderem : "Bei einem Antrag auf Elektrizitätstransport hat der Betreiber der Transportleitung erforderlichenfalls nachzuweisen, daß er dem Antrag wegen unzureichender Transportkapazität nicht stattgeben kann . Dabei kann SEP als Betreiberin der Verbundleitungen mit dem Ausland die durch sie geschlossenen langjährigen Verträge über die Einfuhr für Zwecke der öffentlichen Elektrizitätsversorgung geltend machen ." Referenz : Zweite Kammer des Parlaments, Sitzungsperiode 1987-1988; 19591 ( im folgenden "Kamerstukken Nr . 19591" genannt ), Kamerstukken Nr . 19591, Ziff . 3, S . 56 . Weiterhin heisst es in dem Vermerk zum Schlußbericht : "Diese Verpflichtung gilt sowohl für den sogenannten 'horizontalen Einkauf', durch Versorgungsunternehmen als auch für den Einkauf durch besondere Großverbraucher . Des weiteren gilt sie für den Bezug von Elektrizität durch Endverbraucher und speziell Großverbraucher aus dem Ausland . Im übrigen gilt die Verpflichtung für Importe nur dann, wenn von ausreichender Kapazität die Rede sein kann . Diese Transportverpflichtung kann nicht dadurch umgangen werden, daß der Netzeigentümer einen unangemessen hohen Preis verlangt . Der Gesetzentwurf sieht daher vor, daß die Transportleistung gegen Vergütung der für die spezifische Transportleistung normalerweise anfallenden Kosten im Verhältnis zur Nutzung zu erbringen ist . Zur Vermeidung von Mißverständnissen sollte darauf hingewiesen werden, daß es sich in der Praxis natürlich fast immer um fiktive Transporte handeln wird ." Kamerstukken Nr . 19591, Ziff . 9, S . 8 . ( 8 ) Quelle : "Elektriciteit in Nederland 1988 ". ( 9 ) Quelle : "Elektriciteit in Nederland 1988 ". ( 10 ) Quelle : UCPTE-Broschüre "Elektrisch Europa", 1987 . ( 11 ) Bezueglich der Tarife für Großverbraucher führt SEP in ihrem Jahresbericht 1987 auf Seite 9 folgendes aus : "Jeder Abnehmer aus dieser Gruppe kann im übrigen frei zwischen einem Vertrag auf der Basis des LBT ( " Landelijk Basis Tarief", landesweiter Basistarif ), der Einfuhr aus dem Ausland, der eigenen Stromerzeugung und dem neuen Tarif für Großverbraucher wählen . Die Entscheidung zugunsten der letztgenannten Formel kann sich nur auf die gesamte Elektrizitätsnachfrage beziehen und darf während der Vertragsdauer nicht mehr geändert werden."(12 ) EuGh, Urteil vom 12 . 7 . 1984, Rs . 170/83, Slg . 1984, S . 2999 . (

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.