Europäische Union

91/50/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.732 - IJsselcentrale und andere) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31991D0050. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

über vier internationale Verbundleitungen abgewickelt; 1986 und 1987 kam jeweils eine weitere Verbundleitung hinzu . Weitere Einzelheiten sind der Tabelle zu entnehmen . ( 11 ) Der internationale Stromverbund zwischen den Niederlanden und anderen Ländern ist im Rahmen der "Union pour la Coordination de la Production et du Transport de l'Électricité" ( UCPTE ) geregelt, der neben den Niederlanden auch Belgien, Frankreich, Deutschland, Österreich und die Schweiz angehören . Seit mehr als 30 Jahren wird der Stromverbund mithin durch eine privatrechtliche Vereinigung der ( nationalen ) Elektrizitätsunternehmen verwaltet, die selbst Absprachen über den Verbundaustausch elektrischer Energie auf der Basis von drei Kooperationsformen treffen : - stundenweiser Austausch auf Kostenbasis; - ( meist kurzfristige ) Verträge über Netto-Transfer; - längerfristige Vereinbarungen, so im Falle eines gemeinsamen Kraftwerks in einem Nachbarland . Ungefähr 8 % des Gesamtverbrauchs der angeschlossenen Länder wird über diese Verbundnetze ausgetauscht ( 10 ). Die Vereinbarung beruht folglich auf der freiwilligen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Monopolunternehmen und hat keinen bindenden Charakter. 6 . Die künftige Entwicklung der Einfuhr elektrischer Energie nach den Niederlanden ( 12 ) Das niederländische Elektrizitätsnetz ist an das ausländische Verbundnetz, d . h . an das Stromnetz der anderen EG-Mitgliedstaaten, über Leitungen verbunden, die Eigentum von SEP sind bzw . von SEP betrieben werden . Im Rahmen dieses Verbundnetzes sind die Niederlande je nach Jahr mit 4 bis 9 % des Inlandsverbrauchs Netto-Importeur . SEP erstellt in regelmässigen Abständen einen Elektrizitätsplan, der auch die voraussichtliche Ein - und Ausfuhr von elektrischer Energie sowie eine Schätzung der Stromerzeugung gewerblicher Eigenerzeuger erfasst . Die Vereinbarung über Zusammenarbeit sieht hierfür spezifische Regeln vor . ( 13 ) Im Elektrizitätsplan 1989-1998 erläutert SEP, mit welchen Importen künftig zu rechnen ist . Auf Seite 8 des Elektrizitätsplans heisst es : "Mit ausländischen Elektrizitätsunternehmen wurde eine Einigung über Einfuhrverträge mit Leistungsgarantie für eine elektrische Leistung von 1 050 MW erzielt . Dabei geht es um 300 MW in der Zeit zwischen 1996 und dem Jahr 2006 und um 750 MW in der Zeit von 1997 bis zum Jahr 2008 (. . .). Zusammen mit den bereits früher mit VEW vereinbarten garantierten Importen werden die Einfuhrmöglichkeiten dadurch maximal genutzt ." Auf Seite 39 des Elektrizitätsplans heisst es weiter : "Elektrizitätszufuhr Durch den Abschluß von zeitlich befristeten Importverträgen mit Garantien hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Leistung konnte ein gangbarer Weg gefunden werden, um einen Teil des zu erwartenden Bedarfs an zusätzlicher Leistung zu befriedigen . Für die Zeit von 1990 bis zum Jahr 2000 wurde bereits früher - wenngleich aus anderen Gründen - mit VEW eine Liefergarantie vereinbart . Für die Zeit nach 1993 geht es dabei um eine Leistung von 800 MW . Nach Vollendung des 380-kV-Ringnetzes, an dem zur Zeit gearbeitet wird, und nach Ankoppelung der bestehenden Leitung zwischen Meeden-Diele und dem norddeutschen Elektrizitätsnetz an dieses 380-kV-Ringnetz, die im Elektrizitätsplan beschlossen wurde, wird es im Prinzip möglich sein, einen Leistungsbedarf von ca . 2 000 MW durch Importe mit garantierter Leistung zu decken . Daneben behält der Elektrizitätsverbund mit dem Ausland seine Funktion der gegenseitigen Aushilfe und des Stromaustauschs auf Spotmarkt-Basis ." 7 . Die Abnahme von ausländischem Strom durch Elektro-Schmelzwerk Delfzijl BV ( " ESD ") ( 14 ) Dieses Unternehmen mit Sitz in Delfzijl ist eine Tochtergesellschaft der Wacker-Chemie ( Hauptsitz München ). ESD hat zwischen 1982 und 1987 über die internationale Verbundleitung Musselkanaal-Lathen Strom aus der Bundesrepublik bezogen : Die Importe erfolgten auf Antrag von ESD, in Wirklichkeit aber durch SEP als Importeur . Diese Einfuhr stieß Mitte 1987 auf Schwierigkeiten, die nach Darstellung von SEP technischer Art waren . ESD äusserte daraufhin den Wunsch, direkt, d . h . nicht mehr über SEP, Elektrizität zu importieren . Als sich zeigte, daß dies aufgrund des eingangs erwähnten Gesetzes von 1936 nicht ohne Genehmigung möglich ist, wurde von ESP eine Genehmigung beantragt und am 23 . Januar 1987 vom Wirtschaftsminister erteilt . In einem Schreiben vom 23 . Januar 1987 an die Zweite Kammer teilte der Minister mit, daß SEP die Einfuhr für ESD nicht im Verlauf des Jahres 1987 fortzusetzen wünschte, obwohl dies technisch ( beispielsweise über die internationale Verbundleitung Meeden-Diele ) sehr wohl möglich gewesen wäre . Gleichzeitig weist der Minister in diesem Schreiben darauf hin, daß ESD für weitere Einfuhren auf die Bereitschaft von SEP angewiesen ist, daß bei SEP dagegen jedoch "grosse Bedenken" bestehen . ( 15 ) Aus dem Schreiben von SEP an das Wirtschaftsministerium vom 17 . Februar 1987 erhellt, daß SEP über die an ESD erteilte Einfuhrgenehmigung sehr befremdet war und daß SEP selbst nur einer befristeten Einfuhr "für" ESD zugestimmt hatte . SEP ging davon aus, daß die Einfuhren mittels "spezifischer Zuweisung" der importierten Energie an einen besonderen Abnehmer erfolgen . Ausgangspunkt der Überlegungen war also stets gewesen, daß es sich um eine Stromeinfuhr "für" und nicht "durch" einen Abnehmer handeln würde . SEP wies in dem gleichen Schreiben darauf hin, daß für besondere Großverbraucher "abweichende Tarife" angewendet werden können, so daß die Einfuhr nicht mehr als Alternative in Betracht kommt ( 11 ). ( 16 ) In einem Schreiben vom 5 . März 1987 erklärt das Ministerium, daß Einfuhren durch individuelle Abnehmer wiederholt diskutiert worden seien, daß sich aber SEP jeweils gegen Importe seitens individueller Abnehmer ausgesprochen hat, und fordert SEP nochmals auf, für ESD zu importieren . Ebenfalls erwähnt dieses Schreiben "spezielle Zuweisungen" und stellt dar, daß diese Terminologie den Kern der Einstellung von SEP klarstellt, wonach allein SEP Einfuhren vornimmt und SEP als Monopolist beschließt, ob ein einzelner Abnehmer Elektrizität zugewiesen erhält oder nicht . In ihrer Erwiderung vom 17 . März 1987 erklärt SEP unter anderem, daß die Anwendung von Artikel 27 der Vereinbarung über Zusammenarbeit ( abweichende Tarife für einen besonderen Verbraucher ) "Import durch Dritte" überfluessig machen würde, wenn die Gruppe der besonderen Großverbraucher hierfür Interesse zeigt, was von SEP erwartet wird . In einem Schreiben vom 13 . Oktober 1987 unterbreitete SEP der ESD ein Angebot, wonach sich SEP bereit erklärt, von der deutschen Elektrizitätsgesellschaft PREAG erzeugten Strom über die Leitung Meeden-Diele für ESD einzuführen . Dabei würde die SEP als Importeur auftreten und an EPON liefern, wobei dieser Import ausschließlich für ESD bestimmt wäre . SEP würde dabei Transport - und andere Kosten in Rechnung stellen . Weiterhin kündigte SEP an, nach dem 1 . Januar 1988 einen besonderen Großverbrauchertarif anbieten zu können, und empfahl ESD deshalb, etwaige Importe nur bis zu diesem Zeitpunkt zu vereinbaren . In einem Schreiben an SEP vom 14 . Oktober 1987 teilte ESD mit, daß sie angesichts des Zeitdrucks das Angebot mit einer vertraglichen Laufzeit bis 1 . April 1988 - bei einer möglichen Verlängerung bis 1 . Januar 1989 - annehme . Daraus wird deutlich, daß ESD von der ihr erteilten Genehmigung zur direkten Einfuhr keinen Gebrauch gemacht hat, sondern ihren Elektrizitätsbedarf weiterhin über SEP deckte . Dies wird auch aus einem Schreiben von ESD an SEP vom 30 . Dezember 1987 deutlich, in dem sich ESD bereit erklärte, im ersten Quartal 1988 Strom über das Versorgungsunternehmen EGD ( Elektriciteitsbedrijf voor Groningen en Drenthe ) abzunehmen . In dem Schreiben bekräftigt ESD jedoch ihr Interesse an direkten Einfuhren; falls Gespräche darüber wiederaufgenommen würden, sei sie zur Teilnahme bereit . Die oben beschriebene Praxis von SEP entspricht der von SEP im Schreiben vom 22 . September 1988 an die Kommission mitgeteilten Auffassung, die SEP über seine "Planungsfunktion" hat, und die nach ihrem Dafürhalten mit ihrer Belieferungspflicht gegenüber Endabnehmern zusammenhängt . Nach Ansicht von SEP ist das Einfuhrmonopol daher die logische Folge, und In - und Export müssen in den Rahmen der durch die Lieferungsverpflichtungen notwendigen Kapazitätsplanung eingepasst werden . 8 . "Einfuhrgewinne" ( 17 ) Wie aus den Jahresberichten von SEP - zumindest seit 1984 - hervorgeht, hat SEP aus den sogenannten "Einfuhrgewinnen" eine finanzielle Rücklage gebildet . Diese Rücklage besteht offensichtlich aus der Differenz zwischen den Kosten der von SEP importierten elektrischen Energie und dem Erlös aus dem Verkauf dieser Energie auf dem niederländischen Markt . Dies bedeutet, daß der von SEP für importierte elektrische Energie gezahlte niedrigere Preis nicht oder zumindest nicht in vollem Umfang an die Verbraucher weitergegeben wurde . Weiterhin zeigt dies, daß auch private Verbraucher durch Einfuhren Vorteile ziehen können . Auf Seite 37 des Jahresberichts für 1985 heisst es, daß diese Rücklage dazu dient, künftige plötzliche Tarifveränderungen aufzufangen . 1985 wurden die Rücklagen um rund 73 Millionen hfl aus Einfuhrgewinnen aufgestockt . 1985 umfasste die Rücklage rund 277 Millionen hfl; dem Jahresbericht zufolge sollte davon ein Betrag von 193 Millionen hfl für einen vom Wirtschaftsminister zu benennenden Zweck verwendet werden . Während des Berichtsjahrs wurde elektrische Energie aus Frankreich ( EdF ) und der Bundesrepublik Deutschland ( RWE ) und zu einem geringeren Teil aus Belgien und der Schweiz importiert . Im Jahresbericht für 1986 heisst es, daß von der Schwankungsrücklage, die mittlerweile ± 341 Millionen hfl erreicht hat, ein Betrag von ± 235 Millionen hfl künftig für einen vom Wirtschaftsminister zu bestimmenden Zweck verwendet werden soll . Die Gewinne aus den Elektrizitätsimporten waren, so der Jahresbericht, stark rückläufig und gingen schließlich auf Null zurück, nachdem sich die niederländischen und die ausländischen Stromtarife auf gleicher Höhe eingependelt hatten . ( 18 ) In den Jahresberichten für 1987 und 1988 ist nicht mehr eigens davon die Rede, daß die Einfuhrgewinne zur Speisung der Schwankungsrücklage verwendet werden . 1988 belief sich diese Rücklage auf ± 381 Millionen hfl, wovon ± 350 Millionen hfl einer vom Wirtschaftsminister zu bestimmenden Verwendung zugeführt werden sollten . In diesem letzten Jahresbericht heisst es auf Seite 30 zum Kapitel Produktion und Einfuhr : "Die Verbrauchszunahme wird nahezu gänzlich durch höhere Einfuhren gedeckt . Die Elektrizitätseinfuhren erreichten insgesamt einen Umfang von 5 840 GWh, was rund 9 % des Inlandsverbrauchs entspricht . Noch nie zuvor hat das Einfuhrsaldo eine derartige Höhe erreicht ." ( 19 ) Der Kommission sind keine Fälle bekannt, in denen SEP die Ausfuhr von Elektrizität seitens Dritter verhindert hat . Vielmehr sind effektive Exporte des Versorgungsunternehmens NV Provinciale Limburgse Elektriciteits-Maatschappij bekannt, die seit kurzem Strom an VEGLA ( Vereinigte Glaswerke GmbH ) in Aachen, Deutschland, liefert . Nach Darstellung von SEP bestehen keine Einwände gegen diese Lieferungen, da VEGLA über eine eigene Leitung von niederländischem Gebiet aus versorgt wird . Daraus ist zu folgern, daß nach Auffassung von SEP solange nicht von Ausfuhr die Rede sein kann, als sich die "Steckdose" des Abnehmers auf niederländischem Gebiet befindet . 9 . Die Vereinbarung über Zusammenarbeit und das Inkrafttreten des Elektrizitätsgesetzes 1989 ( 20 ) Obgleich das Gesetz am 8 . Dezember 1989 in Kraft getreten ist, sind die Bestimmungen des Artikels 34 betreffend Einfuhren erst ab 1 . Juli 1990 in Kraft getreten . Bis dahin gilt, wie SEP in einem Schreiben vom 15 . Dezember 1989 an die Kommission mitgeteilt hat, weiterhin Artikel 21 der Vereinbarung über Zusammenarbeit . Ausserdem soll besagter Artikel nach Aussage von SEP auch nach dem 1 . Juli 1990 unverändert in Kraft bleiben und nicht an das neue Gesetz angepasst werden . Soweit der Kommission bekannt, ist dieser Artikel bis jetzt noch nicht angepasst worden . Das gleiche gilt für die allgemeinen Bestimmungen für die Lieferung von Elektrizität an Großverbraucher . Die vorliegende Entscheidung gilt folglich sowohl für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Elektrizitätsgesetzes 1989 als auch für die Zeit danach . Unmittelbarer Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist Artikel 21 der Vereinbarung über Zusammenarbeit, soweit dieser Artikel sich auf Einfuhren durch Privatverbraucher bezieht bzw . von SEP auf solche Einfuhren angewendet wird und in Verbindung mit der von SEP über die Verbundnetze ausgeuebten Kontrolle bewirkt, die Ein - und Ausfuhr durch diese Verbraucher zu behindern . II . RECHTLICHE BEURTEILUNG A . Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag 1 . Vereinbarungen zwischen Unternehmen ( 21 ) Die Vereinbarung über Zusammenarbeit ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen im Sinne des Artikels 85 Absatz 1 . Sie muß vor dem Hintergrund der Tatsache gesehen werden, daß die vier Elektrizitätserzeugungsunternehmen Gesellschafter von SEP sind und im Rahmen dieses gemeinsamen Tochterunternehmens zusammenarbeiten . Die Vereinbarung über Zusammenarbeit hat rein privatrechtlichen Charakter . Ungeachtet des Einflusses, den der niederländische Staat auf die Elektrizitätsplanung und -produktion für die öffentliche Stromversorgung ausübt, deutet nichts darauf hin, daß besagte Vereinbarung unter dem Druck der öffentlichen Hand zustande gekommen ist . Auch die bereits erwähnte Übereinkunft zwischen dem Staat und den Elektrizitätswerken steht deren Eigenverantwortung nicht entgegen . Die Allgemeine SEP-Vereinbarung, die die Vorläuferin der Vereinbarung über Zusammenarbeit ist, wurde im übrigen vor dieser Übereinkunft geschlossen . ( 22 ) SEP hat diesbezueglich die These vertreten, daß die teilnehmenden Elektrizitätswerke zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden, da sie Teil des "einzigen und unteilbaren Systems der öffentlichen Elektrizitätsversorgung" sind . Artikel 21 der Vereinbarung über Zusammenarbeit bezwecke in Wirklichkeit eine Arbeitsteilung zwischen den einzelnen Unternehmen, wobei bestimmte Aufgaben zentral an SEP übertragen werden . SEP beruft sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil Hydrotherm Compact ( 12 ). SEP folgert daraus, daß von einem Wettbewerb zwischen den Teilnehmern nicht die Rede sein könne, so daß Artikel 85 nicht anwendbar sei . ( 23 ) Die Kommission vermag dieser Argumentation nicht zu folgen . Zwar bezieht sich Artikel 85 dann nicht auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die als Mutter - und Tochterunternehmen zu ein und demselben Konzern gehören, wenn die Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden, in der das Tochterunternehmen sein Marktverhalten nicht frei bestimmen kann, und die Vereinbarungen eine interne Arbeitsteilung zwischen den Unternehmen bezwecken ( 13 ); eine solche Situation liegt hier aber nicht vor . ( 24 ) Zunächst gehören die vier Teilnehmer nicht zu ein und demselben Konzern . Sie sind eigenständige juristische Personen, die nicht durch ein und dieselbe natürliche oder juristische Person kontrolliert werden . Jedes Produktionsunternehmen bestimmt seine Geschäftspolitik in eigener Entscheidung . Anders wäre es nicht verständlich, weshalb zwischen den Elektrizitätslieferungen der einzelnen Unternehmen Preisunterschiede bestehen, durch die es für Versorgungsunternehmen interessant sein kann, aus einem anderen Versorgungsgebiet Strom zu beziehen ( " horizontaler Einkauf "). Dies trifft zweifellos auf die Situation nach Einführung des Elektrizitätsgesetzes 1989 zu, das den "horizontalen Einkauf" ausdrücklich zulässt . Die Tatsache, daß die Produktionsunternehmen sämtlich Teil des "einzigen und unteilbaren Systems der öffentlichen Elektrizitätsversorgung" sind, ändert daran nichts . Auch die Versorgungsunternehmen sind Teil dieses Systems, aber es ist nicht einzusehen, daß auch sie allein aus diesem Grund eine wirtschaftliche Einheit mit den Produktionsunternehmen bilden . Schließlich kann nicht gesagt werden, daß SEP selbst mit einem oder mehreren Produktionsunternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildet . SEP ist vielmehr ein gemeinsames Unternehmen im Sinne eines Joint-ventures das von den Mutterunternehmen gemeinsam kontrolliert wird . 2 . Einschränkung des Wettbewerbs ( 25 ) Artikel 21 der Vereinbarung über Zusammenarbeit, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist, umfasst ein Verbot der Ein - und Ausfuhr von elektrischer Energie durch andere Unternehmen als SEP, und zwar - auf horizontaler Ebene ein für die Produktionsunternehmen bestehendes Verbot zur Einfuhr und Ausfuhr ( Absatz 1 ) und - auf vertikaler Ebene die Verpflichtung der Stromerzeuger, dieses Verbot über ihre Lieferkontrakte an die Versorgungsunternehmen weiterzugeben ( Absatz 2 ). Diese Verbote stellen eine Einschränkung des Wettbewerbs dar . ( 26 ) Ausserdem haben sich die Teilnehmer an der Vereinbarung über Zusammenarbeit nach Artikel 10 Absatz 4 verpflichtet, in ihren Lieferkontrakten festzulegen, daß alle von den Versorgungsunternehmen eigenerzeugte Energie ( ab einer Leistung von 5 MW pro Niederlassung ) über den Teilnehmer, in dessen Versorgungsgebiet sich die betreffende Produktionsanlage befindet, an die SEP abzugeben ist . Den Versorgungsunternehmen ist es dadurch verwehrt, eigenerzeugte Energie zu exportieren oder direkt an Abnehmer zu liefern . Eine solche örtliche Eigenerzeugung stellt damit auch keine nach Artikel 21 unzulässige Importalternative dar . Artikel 10 Absatz 4 der Vereinbarung über Zusammenarbeit verstärkt dadurch die wettbewerbseinschränkende Wirkung von Artikel 21 . ( 27 ) Im Laufe des Verwaltungsverfahrens hat SEP darauf hingewiesen, daß Artikel 21 für Unternehmen, die keine Versorgungsunternehmen sind, kein Einfuhr - oder Ausfuhrverbot beinhaltet . Die Kommission ist nach Prüfung der Sachlage dagegen zu der Schlußfolgerung gelangt, daß SEP durch die Art und Weise, wie Artikel 21 in der Praxis von ihr im Gesamtkontext der Elektrizitätsversorgung in den Niederlanden angewendet wird, sehr wohl in der Lage ist, eine vollständige Einfuhr - und Ausfuhrkontrolle auszuüben . ( 28 ) Zuerst muß darauf hingewiesen werden, daß die Versorgungsunternehmen ihren Kunden ( meist lokale Versorgungsbetriebe ) und letztere wiederum ihren eigenen Kunden ( Großverbraucher ) aufgrund der Allgemeinen Lieferbedingungen eine ausschließliche Abnahmeverpflichtung auferlegen, wodurch Einfuhren unmöglich gemacht werden . Die Versorgungsunternehmen, die die ausschließliche Abnahmeverpflichtung auferlegen, sind selbst durch eine ausschließliche Abnahmeverpflichtung gegenüber den in der SEP zusammengeschlossenen Produktionsunternehmen gebunden . Die von den Erzeugungsunternehmen auferlegte Abnahmeverpflichtung reicht somit bis zum letzten Glied der Verteilungskette und hat zur Folge, daß Großverbraucher, die Strom aus dem öffentlichen Netz beziehen, nicht parallel auch Strom importieren können . Dies erhellt auch die Tatsache, daß diese Abnahmeverpflichtungen in die von der VEEN aufgestellten "Allgemeinen Bedingungen 1984 für die Lieferung elektrischer Energie an Großverbraucher" aufgenommen sind, die von den Versorgungsunternehmen im Regelfall angewendet werden . Diese nach unten weitergereichten Abnahmeverpflichtungen bilden folglich zusammen mit Artikel 21 der Vereinbarung über Zusammenarbeit, wie diese Bestimmung von SEP und von den Stromerzeugern angewendet wird, ein logisch schlüssiges System, so daß die betreffenden Bestimmungen der Allgemeinen Bedingungen zusammen mit Artikel 21 eine Gesamtregelung darstellen, die zwischen den Stromerzeugern untereinander und - über die nachfolgende Stufe der Versorgungsunternehmen - zwischen den Stromerzeugern und ihren industriellen Verbrauchern Anwendung findet . ( 29 ) Sodann ist die Feststellung wichtig, daß SEP Eigentümerin und/oder Betreiberin der internationalen Verbundleitungen ist, über die alle Einfuhren und Ausfuhren, gleich ob für die öffentliche oder die nichtöffentliche Stromversorgung, gehen müssen . Eigene Transportleitungen für die Abnehmer sind keine reale Alternative . SEP selbst importiert in erheblichem Umfang Elektrizität, unter anderem aus anderen Mitgliedstaaten ( vgl . Randnr . 10 ). Technisch ist es im Prinzip möglich, die Leitungen privaten Importeuren gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen, sofern SEP über entsprechende Transportkapazität verfügt, wie das Elektrizitätsgesetz von 1989 dies vorsieht . Es hat sich jedoch gezeigt, daß SEP nicht bereit ist, die Transportleitungen zur Verfügung zu stellen . Der Fall ESD ( siehe Randnrn . 14, 15 und 16 ) macht dies deutlich : nicht ESD, sondern SEP hat letztlich die Importe aus Deutschland übernommen. Aus der weiter oben erwähnten Korrespondenz zwischen SEP und dem Wirtschaftsministerium wird deutlich, daß sich SEP gegen eine direkte Einfuhr durch ESD ausgesprochen hat und daß selbst die Einfuhr durch SEP für ESD als eine zeitlich befristete Maßnahme dargestellt wurde . Aus dem Schreiben von ESD an SEP vom 30. Dezember 1987 wird deutlich, daß SEP ESD gegen Kontakte mit dem deutschen Lieferanten abschirmte . In jedem Fall ist zu erkennen, daß SEP das Importgeschäft, und sei es nur als zeitlich befristete Lösung, für sich behalten wollte und dies auch in Zukunft tun will . Als letzte Lösung bot SEP einen Sondertarif an, der in jedem Fall so günstig war, daß ESD von ihrer Importabsicht Abstand nahm und einer Belieferung durch EGD zustimmte . SEP wendet damit Artikel 21 der Vereinbarung über Zusammenarbeit so an, daß es privaten industriellen Verbrauchern praktisch unmöglich gemacht wird, selbst Elektrizität einzuführen . Sie beansprucht damit für sich selbst ein De-facto-Einfuhrmonopol . Auch sei erwähnt, daß in der totalen Weigerung von SEP, die Transportleitungen zur Verfügung zu stellen, eine Vereinbarung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise der an SEP teilnehmenden Stromerzeugungsunternehmen gesehen werden kann, die einen eigenen Verstoß gegen Artikel 85 darstellen kann . ( 30 ) Drittens hat SEP selbst erklärt, daß für den Eigenverbrauch bestimmte importierte Elektrizität und für die öffentliche Stromversorgung bestimmte Elektrizität nicht getrennt voneinander betrachtet werden können . Bei der Elektrizitätsplanung muß SEP Importe berücksichtigen . In der Praxis muß übrigens ein Endverbraucher, der eigene Importe plant, diese Absicht seinem Stromlieferanten, mit dem er einen Liefervertrag hat, rechtzeitig anzeigen . SEP erhält davon in jedem Fall Kenntnis, da für den Transport über die internationalen Verbundleitungen und das Hochspannungsnetz ihre Mitwirkung unabdingbar ist . Endverbraucher können Überschüsse an importierter Energie nicht zurück an das öffentliche Netz geben . ( 31 ) Die Kommission folgert, daß SEP aufgrund von Artikel 21 der Vereinbarung über Zusammenarbeit in der Lage ist, im Interesse ihrer Gesellschafter die Stromimporte und -exporte zu kontrollieren . Die auf dem Papier bestehende Möglichkeit, daß ein Verbraucher selbst Strom importiert, ist deshalb in der Praxis illusorisch, was zur Folge hat, daß der Zugang zu anderen Versorgungsquellen verwehrt ist . 3 . Einfluß auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten ( 32 ) Das in Artikel 21 festgelegte Einfuhr - und Ausfuhrverbot kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten spürbar beeinträchtigen . Dies gilt umso mehr, als die Vereinbarung über Zusammenarbeit für eine Dauer von 25 Jahren geschlossen wurde und das gesamte niederländische Hoheitsgebiet abdeckt . Ausserdem wird, wie weiter oben dargelegt, die Einfuhr durch industrielle Endverb

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.