Europäische Union

91/50/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.732 - IJsselcentrale und andere) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31991D0050 91/50/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Januar 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/32.732 - IJsselcentrale und andere) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 028 vom 02/02/1991 S. 0032 - 0046 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16 . Januar 1991 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag ( IV/32.732 - IJsselcentrale und andere ) ( Nur der niederländische Text ist verbindlich ) (91/50/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr . 17 des Rates vom 6 . Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 EWG-Vertrag ( 1 ), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 3, im Hinblick auf den am 26 . Mai 1988 von der NV IGMO in Meppel, der Centraal Overijsselse Nutsbedrijven NV in Almelo, der NV Regionaal Energiebedrijf Salland in Deventer und der Gemeinde Hoogeveen gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr . 17 bei der Kommission eingereichten Antrag, in dem Verstösse der NV Samenwerkende Elektriciteitsproduktiebedrijven ( SEP ) und der niederländischen Stromerzeugungsunternehmen gegen Artikel 85 des Vertrages geltend gemacht werden, nach der gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr . 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr . 99/63/EWG der Kommission vom 25 . Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr . 17 ( 2 ) an SEP und die Stromerzeugungsunternehmen ergangenen Aufforderung, sich zu den Beschwerdepunkten zu äussern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell - und Monopolfragen, in Erwägung nachstehender Gründe : I . SACHVERHALT 1 . Die Beschwerde ( 1 ) Am 26 . Mai 1988 haben die NV IGMO ( Intercommunaal Gasbedrijf Meppel en omstreken ) in Meppel und der Elektrizitätsversorgungsbetrieb der Gemeinde Hoogeveen, beide heute in der Rendo NV aufgegangen, die NV Regionaal Energiebedrijf Salland in Deventer und die Centraal Overijsselse Nutsbedrijven NV in Almelo einen Antrag gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr . 17 gestellt . Die Beschwerde richtet sich gegen IJsselcentrale ( IJC ) und hat ihren Ursprung in den zivilprozeßrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung eines Einfuhr - und Ausfuhrverbots seitens IJC in Verbindung mit einer ausschließlichen Abnahmeverpflichtung sowie mit der Erhebung eines Ausgleichszuschlags . Die Beschwerde betrifft : 1 . das sowohl in der Allgemeinen SEP-Vereinbarung von 1971 ( Artikel 2 ) als auch in der Vereinbarung über Zusammenarbeit von 1986 ( Artikel 21 ) explizit enthaltene Einfuhrverbot; 2 . die ausschließliche Abnahmeverpflichtung, die sich aus den Vereinbarungen der Beschwerdeführerinnen mit IJC und insbesondere aus Artikel 2 Absatz 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt . Diese Abnahmeverpflichtung, die implizit auch ein Einfuhrverbot beinhaltet, ist nach Darstellung der Beschwerdeführerinnen wiederum eine Folge der einschlägigen Bestimmungen der Vereinbarung über Zusammenarbeit; 3 . das Recht von IJC auf einseitige Preisfestlegung und den den Beschwerdeführerinnen aufgrund des Beschlusses des IJC-Vorstands vom 26 . Oktober 1984 seitens IJC einseitig auferlegten Ausgleichszuschlag . Mit diesem von IJsselcentrale in Rechnung gestellten Ausgleichszuschlag sollen die Unterschiede zwischen den Kosten der Stromlieferung an Klein - und Großverbraucher durch IJsselcentrale auf der einen Seite und durch die lokalen bzw . regionalen Stromversorgungsunternehmen auf der anderen Seite, die sich daraus ergeben, daß IJsselcentrale vornehmlich Landgemeinden, die lokalen bzw . regionalen Stromversorgungsunternehmen dagegen zum grossen Teil städtische Gebiete versorgen, ausgeglichen werden . Die Erhebung des genannten Ausgleichszuschlags ist zwar nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens, doch ermöglicht das Einfuhrverbot nach Darstellung der Beschwerdeführerinnen die Erhebung des Ausgleichszuschlags . Die beschwerdeführenden Unternehmen sind örtliche Versorgungsbetriebe, die von einem regionalen Versorgungsunternehmen, nämlich IJsselcentrale, Strom beziehen . 2. Die Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft ( 2 ) In den Niederlanden gibt es gegenwärtig 4 Stromerzeuger, nämlich NV Electriciteitsbedrijf Zuid-Holland in Voorburg, NV Energieproduktiebedrijf UNA in Utrecht, NV Elektriciteits-Produktiemaatschappij Zuid-Nederland EPZ in Eindhoven und NV Elektriciteits-Produktiemaatschappij Oost - en Noord-Nederland in Zwolle, sowie 38 Stromversorgungsunternehmen . Die Stromerzeuger sind Kapitalgesellschaften, deren Anteile sich entweder direkt ( im Falle von EZH und UNA ) oder indirekt über die das betreffende Gebiet abdeckenden grossen Versorgungsunternehmen im Besitz der lokalen Gebietskörperschaften, d . h . der Provinzen und Gemeinden, befinden . Die Anteile an den Versorgungsunternehmen sind ebenfalls mittelbar oder unmittelbar im Besitz von lokalen Gebietskörperschaften ( Gemeinden und Provinzen ), sofern es sich nicht um einen öffentlichen Versorgungsbetrieb handelt . ( 3 ) Die Elektrizitätserzeugungsbetriebe bzw . deren Vorgänger haben am 3 . Juni 1949 die NV Samenwerkende Elektriciteitsproduktiebedrijven, im folgenden "SEP" genannt, gegründet . SEP ist eine Aktiengesellschaft, deren Gesellschaftszweck die Konkretisierung der Zusammenarbeit der Elektrizitätserzeuger ist . Anfänglich sollte SEP durch optimalen Einsatz des nationalen und internationalen Verbundnetzes gegenseitige Hilfe bei Störungen leisten . Insgesamt bestehen gegenwärtig in den Niederlanden vier Hochspannungsleitungen mit Deutschland und drei mit Belgien . Alle Verbundleitungen mit Ausnahme der Leitung Musselkanaal-Lathen, die Eigentum des Elektriciteitsbedrijf voor Groningen en Drenthe ( EGD ) ist, sind Eigentum von SEP . Die SEP nicht gehörende Verbundleitung wird dieser Gesellschaft jedoch zur Verfügung gestellt . Nach der Satzung von SEP können nur öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Rechtspersönlichkeit besitzende privatrechtliche Körperschaften, die in den Niederlanden entweder eine öffentliche Elektrizitätszentrale betreiben oder die Zusammenarbeit einer Gruppe von Betreibern öffentlicher Elektrizitätszentralen verwalten, Gesellschafter von SEP sein . Zu den satzungsmässigen Aufgaben von SEP gehören : - das Erstellen eines gemeinsamen Stromplans; - der Betrieb ( grundsätzlich in der Funktion als Eigentümer ) eines eigenen 380/220 kV-Netzes; - der Abschluß von Vereinbarungen mit ausländischen Elektrizitätswerken betreffend die Ein - und Ausfuhr und die Benutzung der internationalen Verbundnetze; - der gemeinsame Einkauf von für die Stromgewinnung bestimmten Energieträgern; - das Poolen der Energie - und Produktionskosten; - die Optimierung der nationalen Elektrizitätserzeugung . Mit Inkrafttreten des Elektrizitätsgesetzes von 1989 ( 3 ) erhalten diese Aufgaben insgesamt eine rechtliche Grundlage . 3. Die Vereinbarungen ( 4 ) Die am 22 . Mai 1986 von den Rechtsvorgängern der heutigen vier Stromerzeuger auf der einen Seite und SEP auf der anderen Seite unterzeichnete "Vereinbarung über Zusammenarbeit" löst die Allgemeine SEP-Vereinbarung vom 1 . Februar 1971 ab und hat eine Laufzeit von 25 Jahren . Die Vereinbarung über Zusammenarbeit bestimmt in Artikel 2 Absatz 1 unter anderem, daß die Teilnehmer an der Vereinbarung Anteilsinhaber der Gesellschaft ( d . h . von SEP ) sein müssen . Weiterhin müssen die Teilnehmer unter anderem eine gültige Erlaubnis des für die Elektrizitätsversorgung zuständigen Ministers zum Bau und/oder zum Betrieb eines oder mehrerer Kraftwerke für die öffentliche Stromversorgung haben . ( 5 ) Artikel 21 der Vereinbarung über Zusammenarbeit regelt im besonderen die Ein - und Ausfuhr . Wörtlich lautet er : "( 1 ) Die Bereitstellung elektrischer Leistung und/oder die Lieferung von elektrischer Energie an ausserhalb der Niederlande ansässige Elektrizitätsunternehmen bzw . durch solche Unternehmen ist nur über die Gesellschaft zulässig . ( 2 ) Die Teilnehmer übernehmen die Verpflichtung und verbürgen die Einhaltung der Verpflichtung, in Liefervereinbarungen mit Stromversorgungsunternehmen festzuschreiben, daß diese Versorgungsunternehmen keine elektrische Energie - ob mit Bereitstellung zusätzlicher elektrischer Leistung oder ohne - von ausserhalb der Niederlande ansässigen Elektrizitätsunternehmen beziehen oder an solche Unternehmen liefern . ( 3 ) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für Lieferungen bis zu einem in einer Durchführungsvorschrift gemäß Artikel 32 dieser Vereinbarung festgelegten Grenzwert, die ausschließlich aus Gründen der lokalen Stromversorgung erfolgen ." ( Die in Absatz 3 genannte Vorschrift, die für die Stromversorgung grenznah gelegener Bauernhöfe gilt, nimmt Lieferungen bis zu einer Leistung von maximal 5 000 kW bei einer Spannung von 15 kV von dem Verbot aus .) Darüber hinaus besagt Artikel 10 Absatz 4 der OVS : "Die Teilnehmer sind verpflichtet - und verantwortlich für die ordnungsgemässe Umsetzung dieser Verpflichtung -, in ihren Lieferkontrakten mit Versorgungsunternehmen festzulegen, daß alle eigenerzeugte Elektrizität mit einer nominalen Kapazität, die gleich oder höher ist als der in Artikel 12 Absatz 3 genannte Grenzwert, über den Teilnehmer, in dessen Versorgungsgebiet sich die betreffende Anlage befindet, abzugeben ist ." Schon die frühere Allgemeine SEP-Vereinbarung vom 1 . Februar 1971, die durch die Vereinbarung über Zusammenarbeit abgelöst wurde, enthielt Vorschriften, wie sie in der Vereinbarung über Zusammenarbeit zu finden sind, beispielsweise was den Elektrizitätsplan, die Verbundnetzleitungen, die Lieferung und Verrechnung sowie implizit die Ein - und Ausfuhr betrifft . ( 6 ) Die seit 1 . April 1965 geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Lieferung von Energie an Gemeinden mit einem eigenen Stromversorgungsbetrieb im Konzessionsgebiet von IJC enthalten in Artikel 2 Absatz 2 eine Bestimmung, wonach sich die Gemeinde verpflichtet, "für die Elektrizitätsversorgung innerhalb ihres Gebiets ausschließlich elektrische Energie von IJC zu beziehen und diese Energie nur für den eigenen Verbrauch oder für die Lieferung an Dritte zum Verbrauch im Gemeindegebiet zu verwenden ". Durch diese Klausel wird der Gemeinde eine ausschließliche Abnahmeverpflichtung sowie das Verbot auferlegt, Strom an Dritte ausserhalb des Gemeindegebiets weiterzuverkaufen . Nach Artikel 13 Absatz 1 verpflichtet sich IJC, mit einigen namentlich aufgeführten Ausnahmen nicht ohne Zustimmung der Gemeinde in deren Gebiet elektrische Energie an Dritte zu liefern . Auch die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren erlegen in ihrer Eigenschaft als Versorgungsunternehmen und als Kunden von IJC, die ausschließlich als übergeordnetes Versorgungsunternehmen auftritt, eine ausschließliche Abnahmeverpflichtung auf . So wendet die Gemeinde Deventer in der "Vereinbarung für Grossabnehmer" für die Lieferung von Elektrizität in Artikel 1 folgende Klausel an : "Der Verbraucher verpflichtet sich, die für seinen Betrieb in Deventer benötigte elektrische Energie von der Gemeinde zu beziehen ". In dem von der Vereniging van Exploitanten van Elektriciteitsbedrijven in Nederland ( " VEEN ") veröffentlichten Muster der "Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1984 für die Lieferung von elektrischer Energie an Großverbraucher" wenden die Versorgungsunternehmen folgende Bestimmung ( Artikel 19 Absatz 2 ) an : "Dem Verbraucher ist es untersagt, ohne schriftliche Zustimmung des Versorgungsbetriebs a ) elektrische Energie von Dritten zu beziehen; b ) parallel zum öffentlichen Netz eine eigene Stromerzeugungsanlage zu betreiben oder betreiben zu lassen; c ) die gelieferte Energie zu anderen Zwecken als denen des eigenen Betriebs zu verwenden ." Daraus ergeben sich für die Abnehmer eine ausschließliche Abnahmeverpflichtung und ein Weiterverkaufsverbot . ( 7 ) Vor dem Inkrafttreten des Elektrizitätsgesetzes von 1989 erteilte der Staat meist Konzessionen an die Elektrizitätsunternehmen . Stromerzeugung und Stromverteilung waren damals häufig in einer Hand, so auch im Falle von IJC, die durch Königlichen Erlaß Nr . 54 vom 13 . Juni 1918 eine Konzession erhalten hatte . Solche Konzessionen betrafen wie im Falle von IJC die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Gewinnung, Übertragung, Umwandlung, Verteilung und Lieferung von Elektrizität mit Ausnahme von Elektrizität für den Telegraphen - und Telefondienst; zumindest im Falle von IJC beinhalteten sie keine Ausschließlichkeitsrechte innerhalb des Konzessionsgebiets . Die Konzession umfasst eine Lieferverpflichtung, bei deren Nichterfuellung die Konzession entzogen werden kann . ( 8 ) Am 5 . Juni 1975, also während der Laufzeit der Allgemeinen SEP-Vereinbarung vom 1 . Februar 1971, wurde zwischen dem niederländischen Staat, der NV Samenwerkende Elektriciteits-Produktiebedrijven und den damaligen elf Elektrizitätserzeugern, die zu dieser Zeit ( zusammen mit SEP ) Parteien der Allgemeinen SEP-Vereinbarung waren, eine später als "het Convenant van 1975" ( Übereinkunft von 1975 ) bezeichnete Vereinbarung geschlossen . Kernstück dieser Übereinkunft war, daß SEP den von ihr erstellten Elektrizitätsplan dem Wirtschaftsminister zur Genehmigung vorzulegen hat . Die Übereinkunft trat am 3 . Juli 1975 in Kraft und sollte während der ganzen Laufzeit der Vereinbarung über Zusammenarbeit Geltung behalten . 4 . Die rechtlichen Bestimmungen ( 9 ) Bis in jüngste Zeit war der rechtliche Rahmen für den niederländischen Elektrizitätsmarkt sehr begrenzt. Nur ein Teil des Elektrizitätsgesetzes vom 22 . Oktober 1938 (Niederländischer Staatsanzeiger 1938, 523 ) war effektiv angewendet worden . Die den Elektrizitätsunternehmen erteilten staatlichen Konzessionen stützten sich nicht auf diesen rechtlichen Rahmen . Das genannte Gesetz, das bis 8 . Dezember 1989 in Kraft war, sah für Nicht-Elektrizitätsunternehmen kein Verbot vor, selbst Elektrizität einzuführen . Nach dem Gesetz vom 10 . Dezember 1936 ( Staatsanzeiger 524 ) war hierfür jedoch eine Einfuhrgenehmigung erforderlich . Diese konnte im Prinzip von jedem beantragt werden . Die Endverbraucherpreise ( Maximalpreise ) mussten nach der alten gesetzlichen Regelung auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den Versorgungsgesellschaften und dem niederländischen Staat vom Wirtschaftsminister genehmigt werden . Die Preise für Großverbraucher wurden in Verhandlungen zwischen Großverbrauchervereinigungen und Elektrizitätsunternehmen festgesetzt . Die Entwicklung auf dem niederländischen Markt ist zum einen durch eine zunehmende Konzentration auf der Produktionsseite, so daß nur noch vier Elektrizitätserzeuger übriggeblieben sind, und zum anderen durch eine Tendenz zu stärkerer gesetzlicher Reglementierung des Marktes gekennzeichnet . Mit Ausnahme einiger Bestimmungen, für die eine Übergangszeit gilt, ist das neue Elektrizitätsgesetz 1989 am 8 . Dezember 1989 in Kraft getreten. Dieses stellt einen wichtigen Schritt in Richtung auf einen freieren Elektrizitätsmarkt dar . In vielerlei Hinsicht erhält das oben beschriebene System, wie es in der Vereinbarung über Zusammenarbeit festgeschrieben ist, damit eine gesetzliche Basis; in anderer Hinsicht bietet das Gesetz jedoch beachtliche Freiheiten, die die Vereinbarung über Zusammenarbeit nicht zulässt. Die wichtigsten Bestimmungen des neuen Gesetzes sind : - Bezueglich der landesweiten Elektrizitätsversorgung bestimmt Artikel 2, daß die Konzessionsinhaber ( d . h . die für die öffentliche Elektrizitätsversorgung tätigen Elektrizitätserzeuger, die Kraftwerke betreiben ) und die "benannte Gesellschaft" ( 4 ) nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes und der dazu ergangenen Durchführungsvorschriften gemeinsam eine gesicherte und einwandfreie flächendeckende öffentliche Elektrizitätsversorgung zu möglichst niedrigen Kosten und auf sozialverträgliche Weise zu gewährleisten haben . - Die "benannte Gesellschaft" erstellt zweijährlich einen Elektrizitätsplan mit einer Vorausschätzung der Entwicklung der Elektrizitätsversorgung in den Niederlanden (Artikel 15 Absatz 1 ). - Der Betreiber eines oder mehrerer, der öffentlichen Elektrizitätsversorgung dienender Kraftwerke darf die in diesen Kraftwerken oder anderweitig erzeugte Elektrizität, sofern sie einen bestimmten Grenzwert überschreitet, nur an die "benannte Gesellschaft" liefern und die von dieser Gesellschaft bezogene Elektrizität nur an Versorgungsbetriebe abgeben ( Artikel 11 Absatz 1 ). - Versorgungsbetriebe haben ungeachtet etwaiger anderslautender Bestimmungen gegenüber dem Konzessionsinhaber Anspruch auf Lieferung von Elektrizität und auf Bereitstellung elektrischer Leistung ( Artikel 12 Absatz 1 ). Dieser Artikel sieht mithin für die Elektrizitätserzeuger die Pflicht zur Belieferung der Versorgungsbetriebe vor . Weiterhin bestimmt Artikel 12 Absatz 3, daß ungeachtet etwaiger anderslautender Bestimmungen jeder einen Anspruch auf Lieferung von Elektrizität und Bereitstellung von elektrischer Leistung seitens derjenigen Unternehmen hat, die in dem Gebiet, in dem er die Lieferung oder Bereitstellung verlangt, im Rahmen der öffentlichen Elektrizitätsversorgung Elektrizität an Verbraucher liefern . Diese Bestimmung enthält folglich eine Lieferpflicht der Versorgungsunternehmen gegenüber den Endverbrauchern . - SEP als "benannte Gesellschaft" hat das alleinige Recht zur Einfuhr von für die öffentliche Elektrizitätsversorgung bestimmter Elektrizität ( Artikel 34 ), soweit es sich nicht um Elektrizität mit einer Spannung von weniger als 500 Volt handelt . Den Versorgungsunternehmen ist es deshalb untersagt, Elektrizität für die öffentliche Elektrizitätsversorgung einzuführen . Hingegen dürfen Endverbraucher Elektrizität für den Eigenverbrauch einführen ( ergibt sich aus Artikel 34 ) ( 5 ). - Großverbraucher sind nicht länger an eine ausschließliche Abnahmeverpflichtung gegenüber der regionalen oder lokalen Versorgungsgesellschaft gebunden ( Artikel 13 Absatz 2 ) ( 2 ). - Versorgungsbetriebe und Großverbraucher, die ihren Stromerzeugungs - bzw . ihren Versorgungsbetrieb zu teuer finden, können ( innerhalb der Niederlande ) zu einem anderen ( meist ausserhalb ihres Gebiets tätigen ) Lieferanten überwechseln; dieser Wechsel des Lieferanten wird mit "horizontalem Einkauf" ( " horizontaal winkelen ") ( 6 ) bezeichnet . - Dem Verbraucher wird die Möglichkeit zur eigenen Stromerzeugung und das Recht zugestanden, überschüssige eigenerzeugte Elektrizität an die Versorgungsunternehmen abzugeben ( Artikel 41 ). - Der Betreiber von für die öffentliche Elektrizitätsversorgung bestimmten Elektrizitätstransportleitungen einschließlich dazugehöriger Umspannwerke, Schaltwerke und sonstiger Hilfseinrichtungen muß Interessenten auf schriftliche Anfrage ein Angebot unterbreiten, um durch Bereitstellung dieser Transportleitungen und Hilfseinrichtungen für sie Elektrizität für die öffentliche Versorgung, Elektrizität für besondere Großverbraucher und importierte Elektrizität zu transportieren ( Artikel 47 Absatz 1 ) ( 7 ). - Versorgungsunternehmen sind verpflichtet, ein Angebot zur Lieferung von Elektrizität anzunehmen, wenn dieses Angebot a ) von einer natürlichen oder juristischen Person stammt, die diese Elektrizität in dem Gebiet erzeugt, in dem das betreffende Versorgungsunternehmen oder ein von ihm beliefertes Versorgungsunternehmen Elektrizität an Verbraucher liefert; b ) von einem Versorgungsunternehmen stammt, an das das betreffende Versorgungsunternehmen Elektrizität liefert . Diese Verpflichtung gilt nicht a ) für in einem Kraftwerk gewonnene Elektrizität; b ) für Elektrizität, die von einer natürlichen oder juristischen Person erzeugt wird, die in dem betreffenden Betrieb gleichzeitig über eingeführte Elektrizität verfügt ( Artikel 41 ). - Der benannten Gesellschaft ist es untersagt, ohne Zustimmung des Ministers eine Vereinbarung zu schließen, aufgrund der ihr elektrische Leistung ausserhalb der Niederlande zur Verfügung gestellt wird . Der Minister kann einer Vereinbarung nur dann seine Zustimmung verweigern, wenn die Interessen einer ordnungsgemässen Elektrizitätsversorgung dies notwendig machen ( Artikel 35 ). - Die Möglichkeit zur lokalen Elektrizitätserzeugung durch Versorgungsunternehmen wird erweitert : Der Betrieb einer eigenen Stromerzeugungsanlage mit einer Leistung von maximal 25 MW ist in jedem Fall zulässig, während die Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Anlage mit grösserer Kapazität nur dann verweigert werden kann, wenn bestimmte technische Auflagen nicht erfuellt sind ( Artikel 40 ). - Da das Elektrizitätsgesetz 1989 keine Bestimmungen über die Ausfuhr enthält, kann angenommen werden, daß die Ausfuhr sowohl für Endverbraucher als auch für Versorgungsbetriebe frei ist. Das Gesetz sieht jedoch anders als im Falle des Transports für Zwecke der Einfuhr keine Verpflichtung zum Transport für Zwecke der Ausfuhr vor . Das Elektrizitätsgesetz 1989 ist am 8 . Dezember 1989 in Kraft getreten . Einige Artikel, so vor allem die hier relevanten Artikel 11 und 34, treten jedoch erst am 1 . Juli 1990 in Kraft ( Artikel 61 ); ausserdem bestimmt das Gesetz, daß die Artikel 2 bis 11 des Elektrizitätsgesetzes von 1938 ( Niederländischer Staatsanzeiger 1938, 523 ) ungültig werden und das Gesetz vom 10 . Dezember 1936 ( Staatsanzeiger 524 ) aufgehoben wird ( Artikel 58 und 59 ). 5 . Verbrauch, Einfuhr und Ausfuhr von Elektrizität und selbsterzeugter Elektrizität in den Niederlanden ( 10 ) Der Stromverbrauch in den Niederlanden wird aus der eigenen Stromerzeugung der für die öffentliche Elektrizitätsversorgung verantwortlichen Elektrizitätsunternehmen, durch importierte Energie und durch von den Verbrauchern selbst erzeugte Energie gedeckt . 1984 1985 1986 1987 1988 Verbrauch ( Inland ) GWh 54 970 56 370 57 320 60 400 62 410 Nettörzeugung im SEP-Verband, TWh 53 52,8 56,4 56,8 56,6 Eigenerzeugung 7 486 8 190 8 555 9 967 10 800 = % der Erzeugung ( 12 %) ( 13 %) ( 12,7 %) ( 14,6 %) ( 15,6 %) Einspeisung in öffentl . Netz 888 1 072 1 320 1 680 1 940 = % des Inlandsverbrauchs ( 1,6 %) ( 2 %) ( 2,3 %) ( 2,8 %) ( 3,1 %) = % der Eigenerzeugung ( 11,9 %) ( 13 %) ( 15,5 %) ( 16,8 %) ( 18 %) Einfuhr keine Angabe 5 240 2 370 3 645 5 840 = % des Verbrauchs ( 9,5 %) ( 4,2 %) ( 6,4 %) ( 9 %) davon ESD-Einfuhr ( siehe Randziffer 14 ) keine Angabe 294 222 46 0 Quellen : - Angaben von SEP an die Kommission . - Elektriciteit in Nederland 1988, Veröffentlichung im Auftrag der NV Samenwerkende Elektriciteitsbedrijven SEP und Vereniging van Exploitanten van Elektriciteitsbedrijven in Nederland ( VEEN ). - Angaben der Vereniging van Exploitanten van Elektriciteitsbedrijven in Nederland ( VEEN ). Anmerkung : Die Zahlen in der Broschüre "Elektriciteit in Nederland" weichen geringfügig von denen der SEP-Jahresberichte ab . Die Berechnung der Prozentsätze wird davon jedoch kaum berührt . 1988 lag der Inlandsverbrauch wertmässig bei ca . 8,3 Milliarden hfl auf der Basis der Endverbraucherpreise ( 8 ). Wie der Import ist auch die eigenproduzierte Energiemenge beachtlich; sie hat sich in den letzten Jahren erhöht und beläuft sich 1988 auf etwa 15,6 % der gesamten Stromerzeugung ( 9 ). Die Eigenerzeuger liefern auch eine beachtliche Menge an das öffentliche Netz; 1988 belief sich diese Menge auf ca . 3 % des Inlandsverbrauchs und 18 % der eigenproduzierten elektrischen Energie . Im Stromaustausch mit dem Ausland nehmen die Niederlande in den Jahren 1984 bis 1988 die Position eines Netto-Importeurs ein . Bis 1985 wurden diese Einfuhren und Ausfuhren

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.