Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/923 der Kommission vom 11. März 2015 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R0923. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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stabe c gewährleistet ein ausreichendes Maß an Repräsentativität, bezogen auf die Institute im betreffenden Mitgliedstaat. (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e wird davon ausgegangen, dass ein ausreichendes Maß an Repräsentativität erreicht ist, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist: a) wenn dem Panel gemäß Absatz 1 Buchstabe c vor Anwendung eines Abschlags auf die Notierungen zum Zwecke der Festlegung des Zinssatzes mindestens sechs verschiedene Teilnehmer angehören; b) wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) dem Panel gemäß Absatz 1 Buchstabe c gehören vor Anwendung eines Abschlags auf die Notierungen zum Zwecke der Festlegung des Zinssatzes mindestens vier verschiedene Teilnehmer an; ii) die Panel-Teilnehmer gemäß Absatz 1 Buchstabe c repräsentieren mindestens 60 % des entsprechenden Marktes. (3)   Beim entsprechenden Markt gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii handelt es sich um die Summe der auf die Landeswährung lautenden Aktiva und Passiva der Panel-Teilnehmer geteilt durch die Summe der auf die Landeswährung lautenden Aktiva und Passiva von Kreditinstituten im jeweiligen Mitgliedstaat, einschließlich dort niedergelassener Zweigstellen, und von Geldmarktfonds im betreffenden Mitgliedstaat. (4)   Ein Aktienindex gilt als breiter Marktindex, wenn er gemäß Artikel 344 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen breit gestreut ist.“ 4. Folgender Artikel 34a wird eingefügt: „Artikel 34a Zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnete Minderheitsbeteiligungen (1)   Für die Zwecke der Präzisierung der Berechnung auf teilkonsolidierter Basis gemäß Artikel 84 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die qualifizierten Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens gemäß Artikel 81 jener Verordnung, das seinerseits ein Mutterunternehmen eines Unternehmens gemäß Artikel 81 Absatz 1 jener Verordnung ist, wie in den Absätzen 2 bis 4 beschrieben ermittelt. (2)   Macht die zuständige Behörde von ihrem Ermessen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch, erfolgt die nach den Absätzen 3 und 4 vorzunehmende Berechnung aufgrund der Lage des Instituts, als hätte die Behörde nicht von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. (3)   Erfüllt das Tochterunternehmen die Bestimmungen von Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis, gilt Folgendes: a) Das harte Kernkapital dieses Tochterunternehmens auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beinhaltet die laut Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den Bestimmungen dieser Verordnung berechneten zulässigen Minderheitsbeteiligungen im Zusammenhang mit seinen eigenen Tochterunternehmen. b) Für die Zwecke der teilkonsolidierten Berechnung entspricht die gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Höhe des harten Kernkapitals dem Betrag, der zur Einhaltung der Anforderungen an das harte Kernkapital des betreffenden Tochterunternehmens auf konsolidierter Basis erforderlich ist, berechnet gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a jener Verordnung. Bei den in Artikel 104 der Richtlinie 2013/36/EU genannten spezifischen Eigenmittelanforderungen handelt es sich um die Anforderungen, die von der für das Tochterunternehmen zuständigen Behörde festgelegt wurden. c) Der erforderliche Betrag des konsolidierten harten Kernkapitals gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht dem Beitrag des Tochterunternehmens — auf Basis seiner konsolidierten Lage — zu den Eigenmittelanforderungen des harten Kernkapitals des Instituts, für das die zulässigen Minderheitsbeteiligungen auf konsolidierter Basis berechnet werden. Für die Zwecke der Berechnung des Beitrags werden alle gruppeninternen Geschäfte zwischen Unternehmen, die dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis des Instituts zuzurechnen sind, ausgeklammert. (4)   Bei der Konsolidierung gemäß Absatz 3 Buchstabe c berücksichtigt das Tochterunternehmen keine Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit seinen Tochterunternehmen, die nicht dem aufsichtlichen Konsolidierungskreis des Instituts, für das die zulässigen Minderheitsbeteiligungen berechnet werden, zuzurechnen sind. (5)   Gilt die Ausnahme nach Artikel 84 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für ein Tochterunternehmen, kann ein Mutterunternehmen des Tochterunternehmens, das von dieser Ausnahme profitiert, in sein hartes Kernkapital Minderheitsbeteiligungen im Zusammenhang mit Tochterunternehmen des Tochterunternehmens selbst, das von dieser Ausnahme profitiert, aufnehmen, sofern die Berechnungen gemäß Artikel 84 Absatz 1 jener Verordnung sowie gemäß dieser Verordnung für jedes dieser Tochterunternehmen durchgeführt wurden. Der auf Ebene des Mutterunternehmens in die Eigenmittel aufgenommene Betrag des harten Kernkapitals darf nicht den Betrag überschreiten, der aufgenommen worden wäre, wenn dem Tochterunternehmen keine Ausnahme gewährt worden wäre. (6)   Verfügt ein Mutterinstitut über ein zwischengeschaltetes Tochterunternehmen, das nicht in Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt ist, und verfügt dieses zwischengeschaltete Tochterunternehmen seinerseits über Tochterunternehmen, die in Artikel 81 Absatz 1 jener Verordnung genannt sind, kann das Mutterinstitut den gemäß Artikel 84 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Betrag der Minderheitsbeteiligungen im Zusammenhang mit diesen Tochterunternehmen in sein hartes Kernkapital aufnehmen. Das Mutterinstitut kann jedoch keine Minderheitsbeteiligungen im Zusammenhang mit einem nicht unter Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden zwischengeschalteten Tochterunternehmen in sein hartes Kernkapital aufnehmen. (7)   Die in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebene Methodik findet entsprechend Anwendung bei der Berechnung des Betrags qualifizierter Kernkapitalinstrumente gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Betrags qualifizierter Eigenmittel gemäß Artikel 87 dieser Verordnung, wobei Verweise auf hartes Kernkapital als Verweise auf Kernkapital bzw. Eigenmittel zu verstehen sind.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. März 2015 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1. (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.3.2014, S. 8). (3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.