Europäische Union

2005/5/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Dezember 2004 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Gemüsesorten und Reben im Rahmen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates für die Jahre 2005 bis 2009 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5264)Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2007-12-20

Quellenkennung: 32005D0005. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

2005D0005 — DE — 20.12.2007 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Dezember 2004 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Gemüsesorten und Reben im Rahmen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates für die Jahre 2005 bis 2009 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5264) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/5/EG) (ABl. L 002, 5.1.2005, p.12) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2007   L 335 57 20.12.2007 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Dezember 2004 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, Gemüsesorten und Reben im Rahmen der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates für die Jahre 2005 bis 2009 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5264) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/5/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut ( 1 ), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 3, 4 und 5, gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut ( 2 ), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 3, 4 und 5, gestützt auf die Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben ( 3 ), insbesondere auf Artikel 16 Absätze 3, 4 und 5, gestützt auf die Richtlinie 92/33/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen mit Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut ( 4 ), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 4, 5 und 6, gestützt auf die Richtlinie 2002/54/EG vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut ( 5 ), insbesondere auf Artikel 26 Absätze 3, 4 und 5, gestützt auf die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut ( 6 ), insbesondere auf Artikel 43 Absätze 3, 4 und 5, gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln ( 7 ), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 3, 4 und 5, gestützt auf die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen ( 8 ), insbesondere auf Artikel 23 Absätze 3, 4 und 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG ist die Festlegung von Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial durch die Kommission vorgesehen. (2) Die technischen Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfungen und Tests wurden im Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen getroffen. (3) Ein Aufruf zur Einreichung von Projekten für die Durchführung der genannten Prüfungen und Tests wurde am 21. Juni 2004 auf der Internetsite der Gemeinschaft ( 9 ) veröffentlicht. (4) Die Vorschläge wurden gemäß den Auswahl- und Vergabekriterien des Aufrufs zur Einreichung von Projekten bewertet. Es gilt daher, die Projekte, die für die Durchführung der Prüfungen und Tests verantwortlichen Stellen und die zuschussfähigen Kosten sowie den Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung festzulegen, der 80% der zuschussfähigen Gesamtkosten entspricht. (5) Es empfiehlt sich, die gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests in den Jahren 2005 bis 2009 mit Saatgut und Vermehrungsmaterial durchzuführen, das im Jahre 2004 geerntet wurde. Ferner sind die Einzelheiten dieser Prüfungen und Tests, die zuschussfähigen Kosten sowie der Höchstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung jährlich in einem Abkommen festzulegen, das von einem zugelassenen Vertreter der Kommission und der für die Durchführung der Prüfungen zuständigen Stelle unterzeichnet wird. (6) Für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests, die länger als ein Jahr in Anspruch nehmen, sollte vorgesehen werden, dass die Kommission die nach dem ersten Jahr durchzuführenden Teile der Prüfungen und -tests ohne erneute Hinzuziehung des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen genehmigt, sofern die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. (7) Es ist sicherzustellen, dass zumindest für bestimmte ausgewählte Pflanzen ausreichend repräsentative Proben für die Prüfungen und Tests vorhanden sind. (8) Damit verlässliche Schlussfolgerungen gezogen werden können, sollten die Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet in der Regel Saatgut der betreffenden Pflanzen vermehrt oder vermarktet wird, an den gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests teilnehmen. (9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In den Jahren 2005 bis ►M1  2008 ◄ werden gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saatgut und Vermehrungsmaterial der im Anhang aufgeführten Pflanzen durchgeführt. Die zuschussfähigen Kosten dieser Prüfungen und Tests für das Jahr 2005 sowie die maximale Gemeinschaftsbeteiligung sind im Anhang festgesetzt. Die Einzelheiten der Prüfungen und Tests sind im Anhang festgelegt. Artikel 2 Soweit in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet in der Regel Vermehrungs- und Pflanzmaterial der im Anhang aufgeführten Pflanzen vermehrt oder vermarktet wird, nehmen die Mitgliedstaaten Proben dieses Materials und stellen dies der Kommission zur Verfügung. Artikel 3 Sofern die erforderlichen Mittel verfügbar sind kann die Kommission beschließen, die im Anhang vorgesehenen Prüfungen und Tests in den Jahren 2006 bis ►M1  2008 ◄ fortzuführen. Die maximale Gemeinschaftsbeteiligung, die 80 % der zuschussfähigen Kosten der auf diese Weise verlängerten Prüfungen und Tests entspricht, darf die im Anhang festgesetzten Höchstbeträge nicht überschreiten. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG Tests und Versuche für 2005 Art Zuständige Stelle Zu beurteilende Anforderungen Anzahl Proben Zuschussfähige Kosten (EUR) Maximale finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft (entspricht 80 % der zuschussfähigen Kosten) (EUR) Beta vulgaris (Zuckerrüben) NAK Emmeloord (NL) Sortenechtheit und -reinheit (Feld) äußere Saatgutqualität (Labor) 100 21 413 17 130 Futterpflanzen (Agrostis spp., D. glomerata L., Festuca spp., Lolium spp., Phleum spp., Poa spp.), einschließlich Mischungen (1) CLO Merelbeke (B) Sortenechtheit und -reinheit (Feld) äußere Saatgutqualität (Labor) 250 23 467 18 774 NAK Emmeloord (NL) Sortenechtheit und -reinheit (Feld) äußere Saatgutqualität (Labor) 250 19 941 15 953 NIAB Cambridge (UK) Sortenechtheit und -reinheit (Feld) äußere Saatgutqualität (Labor) 250 27 381 21 904 Vicia (V. Faba, V. pannonica, V. sativa und V. villosa) NIAB Cambridge (UK) Sortenechtheit und -reinheit (Feld) äußere Saatgutqualität (Labor) 60 16 716 13 373 Triticum durum (Hartweizen) AGES Vienna (A) Sortenechtheit und -reinheit (Feld) äußere Saatgutqualität (Labor) 60 17 578 14 062 Zea mays OMMI Budapest (HU) Sortenechtheit und -reinheit (Feld) äußere Saatgutqualität (Labor) 100 15 763 12 611 Kartoffeln ENSE Milano (I) Sortenechtheit und -reinheit, Pflanzengesundheit (Feld) Pflanzengesundheit (Ringfäule/Braunfäule/PSTV) (Labor) 300 89 773 71 818 Linum usitatissimum NAK Emmeloord (NL) Sortenechtheit und -reinheit (Feld) äußere Saatgutqualität (Labor) 100 19 660 15 728 UKSUP Bratislava (SK) Sortenechtheit und -reinheit (Feld) äußere Saatgutqualität (Labor) 100 23 746 18 997 Gemüse (Cichorium endivia L. — Chicoree, Lactuca sativa L. — Kopfsalat und Petroselinum crispum (Miller) Nyman ex A. W. Hill-Petersilie) GNIS-SOC Paris (F) Sortenechtheit und -reinheit (Feld) äußere Saatgutqualität (Labor) 100 36 806 29 445 Capsicum annuum OMMI Budapest (HU) Sortenechtheit und -reinheit (Feld) äußere Saatgutqualität (Labor) 80 31 676 25 340 Asparagus officinalis (1) BSA Hannover (D) Sortenechtheit und -reinheit (Feld) äußere Saatgutqualität (Labor) 100 36 227 28 982 Vitis vinifera ENTAV Le Grau du Roi (F) Sortenechtheit und -reinheit (Feld), Pflanzengesundheit (Feld) Pflanzengesundheit (Labor) 150 47 700 38 160 ISV Conegliano (I) Sortenechtheit und -reinheit (Feld), Pflanzengesundheit (Feld) Pflanzengesundheit (Labor) 150 37 545 30 036 GESAMTKOSTEN 372 313 (1)   Tests und Versuche mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. Tests und Versuche für 2006 Art Zuständige Stelle Zu beurteilende Anforderungen Anzahl Proben Zuschussfähige Kosten (EUR) Maximale finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft (entspricht 80 % der zuschussfähigen Kosten) (EUR) Futterpflanzen (Agrostis spp., D. glomerata L., Festuca pp., Lolium spp., Phleum spp., Poa spp.), einschließlich Mischungen (1) CLO Merelbeke (B) Sortenechtheit und -reinheit (Feld) äußere Saatgutqualität (Labor) 250 23 905 19 124 NAK Emmeloord (NL) Sortenechtheit und -reinheit (Feld) äußere Saatgutqualität (Labor) 250 15 145 12 116 NIAB Cambridge (UK) Sortenechtheit und -reinheit (Feld) äußere Saatgutqualität (Labor) 250 27 382 21 906 Asparagus officinalis (1) BSA Hannover (D) Sortenechtheit und -reinheit (Feld) äußere Saatgutqualität (Labor) 100 36 227 28 982 GESAMTKOSTEN 82 128 (1)   Tests und Versuche mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. Tests und Versuche für 2007 Art Zuständige Stelle Zu beurteilende Anforderungen Anzahl Proben Zuschussfähige Kosten (EUR) Maximale finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft (entspricht 80 % der zuschussfähigen Kosten) (EUR) Asparagus officinalis (1) BSA Hannover (D) Sortenechtheit und -reinheit (Feld) äußere Saatgutqualität (Labor) 100 36 227 28 982 GESAMTKOSTEN 28 982 (1)   Tests und Versuche mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. ▼M1 Tests und Versuche für 2008 Art Zuständige Stelle Zu beurteilende Anforderungen Anzahl Proben Zuschussfähige Kosten (EUR) Maximale finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft (entspricht 80 % der zuschussfähigen Kosten) (EUR) Asparagus officinalis (1) BSA Hannover (D) Sortenechtheit und -reinheit (Feld) Äußere Saatgutqualität (Labor) 100 43 495 34 794 Gesamtkosten 34 794 (1)   Tests und Versuche mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. ▼M1 ————— ( 1 ) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/55/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 21.4.2004, S. 18). ( 2 ) ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23). ( 3 ) ABl. L 93 vom 17.4.1968, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1). ( 4 ) ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG. ( 5 ) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG. ( 6 ) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003. ( 7 ) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG. ( 8 ) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG. ( 9 ) http://europa.eu.int/comm/food/plant/call2004/index_en.htm/.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.