Europäische Union

2009/609/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/05 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2223) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32009D0609. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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inzipien der PPA Ähnlichkeiten auf, die eine gemeinsame Beurteilung im Rahmen eines Beihilfeprüfverfahrens rechtfertigen. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Hauptvorteil, der den einzelnen Erzeugern im Rahmen ihrer PPA zuteil wird, bei sämtlichen geprüften PPA derselbe ist, sowie dass die Entscheidung über die Unterzeichnung der PPA im Zeitraum zwischen 1995 und 2001 von den gleichen politischen Zielsetzungen und Lösungsansätzen geprägt war. Alle PPA verpflichten MVM zum Kauf der gebuchten Kapazitäten und der festen Abnahmemengen auf eine Dauer, die der Amortisationszeit der Erzeugungsanlagen nahezu gleich kommt, und wenden dabei Preisbildungsmechanismen an, die die Deckung ihre fixen und variablen Kosten bezwecken. Überdies weisen auch die anderen Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe Ähnlichkeiten auf, die eine gemeinsame Beurteilung der PPA rechtfertigen. Ihre Selektivität beruht auf den gleichen Grundsätzen. Zur Beantwortung der Frage, ob durch die PPA staatliche Mittel übertragen wurden, muss größtenteils die gleiche Analyse durchgeführt werden, ferner erfolgt auch die Prüfung ihrer Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel nach der gleichen ökonomischen Analyse, wobei die Existenz der übrigen PPA auf dem ungarischen Markt zu berücksichtigen ist. Deshalb ist die Kommission der Ansicht, dass die Prüfung der PPA im Rahmen eines einzigen Verfahrens durchgeführt und in einer einzigen Entscheidung abgeschlossen werden muss, wenn die Entscheidung die Realität auf dem ungarischen Elektrizitätsmarkt getreu widerspiegeln soll. (154) Dieser umfassende Ansatz hindert die Kommission jedoch nicht daran, die effektiv bestehenden Unterschiede zwischen den betreffenden PPA zu beachten. Deshalb stellt die vorliegende Entscheidung die Unterschiede zwischen den PPA fest, sofern diese für die Zwecke dieser Entscheidung relevant sind. 7.3   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (155) Im Nachfolgenden prüft die Kommission alle vier Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, so der Einsatz staatlicher Mittel, das Vorliegen wirtschaftlicher Vorteile, die Selektivität des Vorteils und die Auswirkungen auf den Handel. Richtiger Zeitpunkt zur Beurteilung (156) Die Beteiligten argumentierten in ihren Stellungnahmen (im Zusammenhang mit mehreren Beurteilungskriterien), dass die Kommission ausschließlich die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA bestehende Situation beachten und das Resultat dieser Analyse dann auf die Gesamtlaufzeit der PPA ausweiten sollte. Budapesti Erőmű bezog sich in diesem Zusammenhang auf die Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung rechtswidriger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (40). (157) Zur Bestimmung des richtigen Zeitpunkts zur Beurteilung muss die Kommission zunächst die Beitrittsakte von Ungarn, die Verfahrensordnung sowie die Rechtsprechung des Gerichtshofs beachten. (158) Der einschlägige Teil in Anhang IV zur Beitrittsakte sieht das Folgende vor: „ANHANG IV Liste nach Artikel 22 der Beitrittsakte (…) 3.   Wettbewerbspolitik 1. Die folgenden Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die in einem neuen Mitgliedstaat vor dem Tag des Beitritts eingeführt worden und auch nach diesem Tag noch anzuwenden sind, gelten als zum Tag des Beitritts bestehende Beihilfen im Sinne von Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags: a) Beihilfemaßnahmen, die vor dem 10. Dezember 1994 eingeführt worden sind; b) Beihilfemaßnahmen, die in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführt sind; c) Beihilfemaßnahmen, die vor dem Tag des Beitritts von der Kontrollbehörde für staatliche Beihilfen des neuen Mitgliedstaats überprüft und als mit dem Besitzstand vereinbar beurteilt wurden und gegen die die Kommission keine Einwände aufgrund schwerwiegender Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt gemäß dem in Nummer 2 vorgesehenen Verfahren erhoben hat. Nach dem Tag des Beitritts weiterhin anzuwendende Maßnahmen, die staatliche Beihilfen darstellen und nicht die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, sind als zum Tag des Beitritts für die Zwecke der Anwendung von Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags als neue Beihilfe anzusehen. Die genannten Bestimmungen gelten nicht für Beihilfen im Verkehrssektor und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen, die in Anhang 1 des EG-Vertrags aufgeführt sind, mit Ausnahme von Fischereiprodukten und verarbeiteten Fischereiprodukten. Die genannten Bestimmungen gelten ferner unbeschadet der in dieser Akte vorgesehenen Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik.“ (159) Der einschlägige Teil in Artikel 1 der Verfahrensordnung sieht das Folgende vor: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck b) ‚bestehende Beihilfen‘ i-iv) […] v) Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfen waren und später aufgrund der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben. Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen; c) ‚neue Beihilfen‘ alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen“. (160) Aus den vorstehenden Bestimmungen folgt, dass Maßnahmen die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie gewährt worden sind, nicht als staatliche Beihilfe galten, unter Umständen zu einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 87 EG-Vertrag werden können. Aus dieser Sicht ist es unwesentlich, ob die zur staatlichen Beihilfe gewordene Maßnahme als bestehende oder neue Maßnahme gilt. (161) Obwohl die Kommission die zu dem Zeitpunkt bestehende Situation, zu dem die Maßnahme in Kraft trat, beurteilen muss, wenn sie gegebenenfalls das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe prüft, bedeutet dies jedoch nicht, dass sich die Beurteilung der vier Voraussetzungen in der Definition der staatlichen Beihilfe in jedem Fall ausschließlich auf den Zeitpunkt der Zuerkennung der Beihilfe beschränken muss. (162) Aus Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verfahrensordnung geht eindeutig hervor, dass im Laufe solcher außerordentlichen Prozesse, wie zum Beispiel die Entwicklung des Gemeinsamen Marktes oder die Liberalisierung eines Sektors, in einzelnen oder mehreren Wirtschaftszweigen beträchtliche wirtschaftliche und rechtliche Veränderungen vonstatten gehen, und dass infolge dieser Veränderungen auch solche Maßnahmen in den Kontrollbereich der staatlichen Beihilfen fallen können, welche ursprünglich nicht unter die Geltung von Artikel 87 EG-Vertrag fielen. Würden zum Beispiel im Zuge der Liberalisierung eines Wirtschaftszweigs all die Maßnahmen bestehen bleiben, die zum Zeitpunkt ihrer Zuerkennung — wegen der bedeutend abweichenden Marktbedingungen — nicht als staatliche Beihilfe galten, zum Zeitpunkt der Liberalisierung jedoch sämtliche Bedingungen der staatlichen Beihilfen erfüllen, dann würde dadurch der größte Teil der vor der Liberalisierung bestehenden Marktverhältnisse de facto prolongiert werden. Dies würde jedoch dem Vorhaben, den Markt zu öffnen, bzw. der Entscheidung der Mitgliedstaaten, den betreffenden Sektor zu liberalisieren, zuwiderlaufen. Der Zweck dieser besonderen Bestimmungen, auf deren Grundlage sich eine Maßnahme in eine staatliche Beihilfe umwandeln kann, ist ja gerade das, dass eine Maßnahme, die zwar in dem früheren wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeld nicht als staatliche Beihilfe galt, unter den neu eingeführten Bedingungen aber die Interessen der Marktteilnehmer verletzt, nicht bestehen bleibt (41). (163) Diejenige Frage, ob die betreffende staatliche Beihilfe eine bestehende oder eine neue Beihilfe ist, muss die Kommission gesondert, im Anschluss an die Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe beurteilen. (164) Ungarns Wirtschaft erfuhr in den 1999er Jahren eine drastische Veränderung. Das Land entschied sich für den Beitritt zur Europäischen Union und ist seit dem 1. Mai 2004 vollberechtigter Mitgliedstaat. Ungarn war sich darüber genau im Klaren, dass es verpflichtet ist, seine bestehenden Maßnahmen mit den Wettbewerbsregelungen des Binnenmarktes in Einklang zu bringen, dem es beitreten will, denn diese Pflicht ist in dem Europa-Abkommen (42), das Ungarn in 1991 unterfertigte, ausdrücklich bezeichnet worden. (165) Ungarn ist mit dem Beitritt zur Europäischen Union auch dem liberalisierten Energiebinnenmarkt beigetreten. Die Beitrittsakte sieht in Hinsicht auf den ungarischen Energiemarkt keine Ausnahmen von den Wettbewerbsregelungen vor. Die Kommission ist aufgrund der vorstehenden Argumentation — entgegen den Stellungnahmen der Beteiligten — der Ansicht, dass sich die PPA, die überwiegend (und das erkennen auch die Beteiligten an) unter bedeutend abweichenden Marktverhältnissen, vor dem Beitritt zu dem liberalisierten Energiebinnenmarkt abgeschlossen worden sind, in dem neuen wirtschaftlichen und rechtlichen Umfeld in staatlichen Beihilfen umwandeln können. Zur Feststellung des Bestehens dieser Beihilfe müssen die vier Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Rahmen der neuen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse beurteilt werden. (166) Die Frage des sachdienlichen Zeitpunkts zur Beurteilung muss aufgrund der Beitrittsakte weiter untersucht werden. Entgegen sämtlichen früheren Beitritten, gaben die Mitgliedstaaten ihre Zustimmung dazu, als Ergänzung der Beitrittsakte besondere Bestimmungen anzunehmen. Im Sinne dieser Bestimmungen müssen der Kommission sämtliche Beihilfemaßnahmen, die nach dem Beitritt anzuwenden und vor dem 10. Dezember 1994 abgeschlossen worden sind, vor dem Beitritt angemeldet werden, welche von der Kommission aufgrund des gemeinschaftlichen Besitzstandes (Acquis communautaire) überprüft werden. (167) Die staatliche Intervention war in der überwiegenden Mehrheit der Länder, die am 1. Mai 2004 zur Europäischen Union beitraten, aus historischen Gründen große Tradition. Es können jedoch Maßnahmen vorgefunden werden, die vor dem Beitritt — wegen der in bedeutendem Maße abweichenden Marktbedingungen — nicht die vier Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllten, jedoch unter den neuen wirtschaftlichen und rechtlichen Bedingungen nach dem Beitritt bereits sämtliche Voraussetzungen erfüllen. (168) Ziel der einschlägigen Artikel der Beitrittsakte ist es, nach Inkrafttreten des Vertrags einen unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu garantieren. Folglich sind die einschlägigen Artikel der Beitrittsakte darauf gerichtet, zu verhindern, dass die staatlichen Beihilfemaßnahmen, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, den Wettbewerb nach dem Beitritt verfälschen. In dieser Hinsicht ist es unerheblich, ob diese Beihilfemaßnahmen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe in den neunziger Jahren, bei der Erlassung der Maßnahme erfüllten oder nicht. Folglich ist der sachdienliche Zeitpunkt zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer Beihilfe der Zeitraum nach dem Beitritt von Ungarn zur Europäischen Union und zum liberalisierten Energiebinnenmarkt. (169) Jede andere Methode würde dazu führen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse, die in der Periode vor dem Beitritt und vor der Liberalisierung herrschten (welche Periode in den meisten neuen Mitgliedstaaten mit der Übergangsperiode im Anschluss an das kommunistische Regime identisch ist), auch lange nach dem Beitritt zur Europäischen Union bestehen bleiben könnten. Der Mitgliedstaat könnte diejenigen Maßnahmen, die vor dem Beitritt nicht als staatliche Beihilfe galten, auf diese Weise weiterhin bestehen lassen und nach Belieben sogar auch dann noch verlängern, wenn diese Beihilfemaßnahme zu den Bedingungen nach dem Beitritt bereits als staatliche Beihilfe gelten würden, denn diese Maßnahmen würden nicht in den Kontrollbereich der Kommission bezüglich der staatlichen Beihilfen fallen. (170) Die diesbezüglichen Stellungnahmen der Beteiligten sind genau darauf gerichtet. Sämtliche Argumentationen der Beteiligten im Zusammenhang mit dem sachdienlichen Zeitpunkt der Beurteilung bezwecken, dass die wirtschaftliche und rechtliche Beurteilung der PPA im Rahmen des derzeitigen Verfahrens ausschließlich auf den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA (d. h. zwischen 1995 und 2001) bestehenden Umständen beruhen muss und aufgrund dieser wirtschaftlichen und rechtlichen Umstände zu dem Schluss kommen müsste, dass die PPA nicht als staatliche Beihilfe gelten. Die Beteiligten behaupten, dass die Prüfung der Marktteilnehmer sowie die Kriterien bezüglich der Verfälschung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels im wirtschaftlichen Kontext der neunziger Jahre analysiert werden müssten, und dass die Kommission die damalige Pflicht von MVM (Gewährleistung der Versorgungssicherheit) und das damalige Modell des Energiesektors („Single Buyer“-Modell usw.) beachten muss. Nach ihrer Ansicht wird die Entscheidung, die aufgrund der Beurteilung dieser Umstände getroffen wird, bis zum Tag des Ablaufs der PPA maßgebend bleiben (im Fall des längsten Vertrags bis 2024), unabhängig von solchen Veränderungen, wie Ungarns Beitritt zur Europäischen Union und die anschließende verbindliche Liberalisierung des Energiemarktes. (171) Die Kommission verwirft dieses Argument. Nach Ansicht der Kommission bezwecken die einschlägigen Artikel der Beitrittsakte ja gerade die Vermeidung solcher Situationen, indem sie die sofortige Anwendung der Beihilferegelungen auf die Marktteilnehmer vorschreiben. Die Beitrittsakte legt im Fall gewisser Wirtschaftssektoren Ausnahmebestimmungen fest (vgl. Bestimmungen bezüglich des Verkehrssektors), in dem Vertrag sind jedoch bezüglich der Elektrizitätsmarktteilnehmer keinerlei Ausnahmen aufgeführt. Deshalb sind die gemeinschaftlichen Besitzstände, einschließlich der Richtlinie 96/92/EG, mit Wirkung vom Tag des Beitritts auf sämtliche Verträge in Verbindung mit dem ungarischen Elektrizitätsmarkt anzuwenden. (172) Bei der Beurteilung der PPA geht die Kommission deshalb davon aus, dass Ungarn mit dem Beitritt zu dem liberalisierten Energiebinnenmarkt der Gemeinschaften akzeptiert hat, dass es diese marktwirtschaftlichen Grundsätze auf sämtliche Teilnehmer am ungarischen Elektrizitätsmarkt, einschließlich sämtlicher Handelsbeziehungen, anzuwenden hat. (173) Im Nachfolgenden wird von der Kommission deshalb geprüft, ob die vorliegende Maßnahme mit Wirkung vom Tag des Beitritts von Ungarn zur Europäischen Union sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt. Der Vorteil (174) Als Einleitung zur Prüfung des Bestehens eines Vorteils ist es erwähnenswert, dass die meisten Beteiligten in ihren Stellungnahmen anerkannten, dass sie ohne die Garantien, die ihnen im Rahmen der PPA zugesichert worden sind, in diese Kraftwerke nicht investiert hätten. […] legte in seiner Stellungnahmen dar, dass „die […] PPA für die Banken einen wesentlichen Faktor hinsichtlich der Bereitschaft zur Finanzierung der Investition und der kontinuierlichen Vorfinanzierung der Betriebskosten darstellen. […] ,… […] forderte am […] die Stellungnahme des Konsortiums [d. h. der Banken] in Verbindung mit der Änderung der PPA an, aber die Banken stimmten weder der Herabsetzung der festgelegten Leistung noch der Verringerung der festen Abnahmemengen zu“ (43). (175) In diesem Zusammenhang behauptet die […] (als Vertreterin der zwölf Banken, die der Csepeli Áramtermelő Kft. Anleihen in Höhe von nahezu […] gewährten), dass „(…) nach Ansicht der Banken die PPA Bestandteil derjenigen, miteinander eng verknüpften Geschäftsverträge sind, welche als Sicherheit für die Kreditverträge dienten und auch heute noch dienen, die das Projekt zu Marktbedingungen finanzieren. Das heißt, jede Änderung der PPA würde automatisch auch die Banken betreffen, und da Letzteren entsprechende Vertragsmechanismen zum Schutz ihrer Finanzinteressen zur Verfügung stehen, würde dies folglich das gesamte Projekt Csepel II gefährden.“ (176) Die […] (als Vertreterin der neun Banken, die der AES-Tisza Erőmű Kft nahezu […] gewährten) behauptet, dass „(…) die Finanzierung hauptsächlich auf dem Bestehen der PPA bzw. der anderen einschlägigen Dokumente des Projekts (z. B. Vereinbarung über Brennstoffversorgung) basierte. (…) Die PPA gewähren Stabilität gegenüber dem Nachfragerisiko (im Zusammenhang mit der Menge und der Preisbildung der umgesetzten Elektrizität).“„Die Stabilität der Nachfrage ist ein ausschlaggebender Faktor (…), der den Banken bei der langfristigen Finanzierung eines unentwickelten Marktes eine gebührende Sicherheit gewährt.“ (177) Um zu prüfen, ob ein Vorteil besteht, analysierte die Kommission zuvor, welcher Argumentation sie bei dieser Prüfung folgen muss. Die Kommission kam — resultierend aus der vorläufigen Analyse, dargelegt in den Erwägungsgründe 180—190 — zu dem Schluss, dass sie dazu, um festzustellen, ob ein Vorteil besteht, untersuchen muss, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Teilnehmer unter den Umständen, die zum Zeitpunkt des Beitritts von Ungarn zur Europäischen Union herrschten, den Stromerzeugern ähnliche Garantien gewährt hätte, wie sie in den PPA verankert sind, d. h. solche Vorteile, auf deren Grundlage MVM verpflichtet ist, im Laufe eines 15- bis 27-jährigen — mit der gewöhnlich zu erwartenden Betriebs- oder Amortisationszeit der betreffenden Anlagen identischen — Zeitraums die im Rahmen der PPA gebuchte Kapazität (d. h. die gesamte verfügbare Kapazität oder den größten Teil der verfügbaren Kapazität des Kraftwerks) bzw. die feste Strommenge zu einem Preis zu kaufen, der die fixen und variablen Kosten des Stromerzeugers (einschließlich des Aufwands für Brennstoff) deckt (44). (178) Im zweiten Schritt suchte die Kommission anhand von gewöhnlichen Geschäftsmethoden an den europäischen Elektrizitätsmärkten eine Antwort auf diese Frage. (179) Schließlich beurteilte die Kommission kurz den Einfluss der PPA auf den Markt im Zeitraum nach dem Beitritt von Ungarn zur Europäischen Union. Zwar ist letztere Analyse zur Feststellung dessen, ob die PPA einen wirtschaftlichen Vorteil gewährten, nicht notwendig, zur entsprechenden Prüfung der einzelnen Stellungnahmen lohnte es sich trotzdem, sie durchzuführen. 1.   Vorläufige Analyse: Argumentation zur Beurteilung des Bestehens eines Vorteils (180) In den Stellungnahmen, die im Laufe des Verfahrens vorgelegt worden sind, analysierten die Beteiligten das Bestehen des Vorteils aufgrund der Umstände, unter denen die PPA Mitte der neunziger Jahre unterzeichnet worden sind. Im Wesentlichen kamen sie zu dem Schluss, dass ein durchschnittlicher Marktteilnehmer in dem genannten Zeitraum und im Zuge der Privatisierung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen den Stromerzeugern ähnliche Garantien gewährt hätte, wie sie in den PPA verankert sind, um die Investoren zu motivieren und dadurch die Versorgungssicherheit in Ungarn zu gewährleisten. (181) Die Kommission prüfte die Fundiertheit der Betrachtungsweise und kam zu dem Ergebnis, dass diese aus zwei Gründen nicht akzeptabel ist. Erstens berücksichtigt sie nicht die tatsächlichen Begünstigten der geprüften Maßnahme. Zweitens legt sie aus der Sicht der Beurteilung des Bestehens des Vorteils nicht den richtigen Zeitraum zugrunde. Die Begünstigten des potenziellen Vorteils (182) Dunamenti Erőmű Rt. behauptet, dass ihm im Rahmen der PPA kein Vorteil zuteil wurde, weil er im Zuge der Privatisierung seiner Kraftwerke den Marktpreis bezahlte, und seine Rechte und Pflichten nach den PPA in dem Kaufpreis berücksichtigt wurden. Das heißt, wenn die PPA ihm einen Vorteil verschafft hätten, dann bezahlte er dessen Gegenwert als Teil des Privatisierungspreises. (183) Die Kommission ist der Ansicht, dass diese Argumente in dem vorliegenden Fall nicht stichhaltig sind. Die Begünstigten der zu prüfenden Maßnahme sind die privatisierten Kraftwerke (bei denen eine Privatisierung vorgenommen wurde) und nicht deren Aktionäre. Die Privatisierung geschah in Form des Erwerbs von Eigentumsanteilen. (184) Die Kommission hat die Frage, welchen Einfluss die veränderten Eigentumsverhältnisse auf das Vorliegen einer rechtswidrigen Beihilfe des Unternehmens und auf die Person des Begünstigten haben, bereits geprüft. Nach dem Urteil des Gerichtshofs bleibt die rechtswidrig gewährte Beihilfe unabhängig von den veränderten Eigentumsverhältnissen auch weiterhin zugunsten des ursprünglich begünstigten Unternehmens bestehen (45). Die Übertragung der Geschäftsanteile zum Marktpreis garantiert nur, dass der Erwerber des Geschäftsanteils keine staatliche Beihilfe erhält, unabhängig davon, ob der Tätigkeit des begünstigten Unternehmens ein wirtschaftlicher Vorteil zuteil wird oder nicht. (185) Die Begünstigten der geprüften Beihilfe sind die ungarischen Betreiber der Kraftwerke, die die PPA unterschrieben haben, nicht die Aktionäre dieser Kraftwerke. Überdies ging die Veränderung in den Eigentumsverhältnissen der Kraftwerke vor dem Zeitpunkt vonstatten, zu dem das Vorliegen der staatlichen Beihilfe geprüft wird, und aus der Sicht der Prüfung des Vorliegens einer staatliche Beihilfe zugunsten der Betreiber der Kraftwerke, ist diese Veränderung irrelevant. Also wurde den Unternehmen (Betreibern), die die PPA unterzeichneten — unabhängig von den Eigentumsverhältnissen — im Rahmen der PPA Vorteile verschafft. Beurteilung des Bestehens eines Vorteils in dem zu berücksichtigenden Zeitraum (186) Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass die Grundvoraussetzung dazu, dass sich die notwendigen Investitionen unter den Marktverhältnissen der neunziger Jahre in Ungarn verwirklichen, die PPA und somit die garantierte Kapitalrendite darstellten. (187) Diejenige Tatsache, dass die staatliche Intervention wegen der Charakteristiken des Elektrizitätssektors und der damaligen politischen und wirtschaftlichen Situation in Ungarn im Interesse der Allgemeinheit notwendig war, und die beste Lösung die Unterzeichnung der PPA mit vielen Stromerzeugern zu sein schien, widerspricht keinesfalls der Tatsache, dass die PPA den Stromerzeugern einen Vorteil gewähren. (188) Die meisten Stromerzeuger behaupten, dass die PPA ihnen keinen Vorteil verschafften, weil sie dem ordentlichen Marktverhalten eines jeden Wirtschaftsteilnehmers entsprechen, der sich in der Situation von MVM bzw. den Erzeugern befindet. Sie begründen ihre Argumentation damit, dass sich in der Situation von MVM (d. h. als einziger, zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit gesetzlich verpflichteter Käufer) jeder privater Wirtschaftsteilnehmer für den Abschluss der PPA entschieden hätte. Sie sind der Ansicht, dass der wirtschaftliche Vorteil der PPA für die Stromerzeuger nicht das Niveau übersteigt, welches die Parteien unter den unentwickelten Marktverhältnissen der neunziger Jahre in Ungarn gewöhnlich erzielen konnten. Überdies waren die Stromerzeuger, um eine Betriebsgenehmigung erteilt zu bekommen, gesetzlich verpflichtet, mit MVM Vertrag zu schließen. Die Stromerzeuger hoben noch hervor, dass die Kommission anhand des Prinzips des Privatinvestors die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bestehenden Rechtsvorschriften und die wirtschaftliche Realität berücksichtigen müsste. (189) Die Kommission beruft sich hinsichtlich der Argumentation der Beteiligten im Zusammenhang mit de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.