Europäische Union

2009/609/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/05 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2223) (Text von Bedeutung für den EWR)

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tung mit niedrigeren Auszahlungen bzw. Schadenersatzleistungen verbunden sei. (103) Der Stromerzeuger […] signalisierte, dass ein Vorteil der PPA für Ungarn die zuverlässigen Lieferungen von Ausgleichsenergie waren, welche nur die Stromerzeuger […] und Dunamenti Erőmű erbringen konnten. Nach der Argumentation dieses Stromerzeugers hätte er sich ohne die PPA nicht am Markt beteiligt und diese Leistungen nicht angeboten. (104) Mátrai Erőmű meinte, dass er seine konkurrenzfähigen Preise seinen eigenen Kohlebergwerken und seinen deswegen niedrigen Abbaukosten zu verdanken habe. Wie er behauptete, seien seine Preise sogar noch niedriger als die des Weiterverkäufers MVM, im Gegensatz zu den Preisen anderer PPA. ii)   Privatisierungspreis (105) Der Stromerzeuger Dunamenti Erőmű behauptet, dass ihm im Rahmen der PPA kein Vorteil verschafft wurde, weil er im Zuge der Privatisierung seiner Kraftwerke den Marktpreis bezahlte, und seine Rechte und Pflichten im Rahmen der PPA im Verkaufspreis berücksichtigt wurden. Das heißt, dass er den Gegenwert der PPA (und des damit eventuell verbundenen Vorteils) als Teil des Privatisierungspreises bezahlte. iii)   Prinzip des Privatinvestors (106) Nach Ansicht der Stromerzeuger Budapesti Erőmű, AES-Tisza Erőmű, Mátrai Erőmű und Csepeli Áramtermelő Kft. spiegelten die PPA die zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung bestehenden Marktbedingungen sowohl betreffend MVM als auch betreffend die Stromerzeuger wider. Nach ihrer Argumentation hätte sich in der Situation der MVM (d. h. als einziger, zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit gesetzlich verpflichteter Käufer) jeder private Wirtschaftsteilnehmer für den Abschluss der PPA entschieden. Nach ihrer Ansicht übersteigt der wirtschaftliche „Vorteil“ der PPA für die Stromerzeuger nicht das Niveau, welches als gewöhnlicher wirtschaftlicher Vorteil eines Markteilnehmers im Rahmen einer beliebigen geschäftlichen Vereinbarung angesehen werden kann. Zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung waren die PPA mit den gewöhnlichen Marktbedingungen in dem betreffenden Sektor durchaus vereinbar. Überdies repräsentieren die PPA die gewöhnliche Geschäftsmethode sowie die handelsübliche Form des Risikoausgleichs und des Risikomanagements. (107) Die PPA waren die einzige Methode zur Realisierung der Investitionen, die den Erfordernissen des ungarischen Elektrizitätssektors Genüge leisten (insbesondere in Hinsicht auf die Modernisierung des gesamten Systems, den Umweltschutz und die Versorgungssicherheit). Die Anwendung des Prinzips des Privatinvestors müsste zur Berücksichtigung dieser Erfordernisse führen, die hingegen nur im Rahmen der PPA erfüllbar waren. Die Beteiligten machen darauf aufmerksam, dass die PPA im Sinne des Vorstehenden Investitions- und Verfügbarkeitsverpflichtungen für die Stromerzeuger vorschreiben. iv)   Gemeinwirtschaftliche Dienstleistung (108) Nach Ansicht von Budapesti Erőmű und Csepeli Áramtermelő Kft. erbringen die Stromerzeuger im Rahmen der PPA gemeinwirtschaftliche Dienstleistungen. Nach ihren Stellungnahmen stellen die PPA ein Instrument für MVM dar, mit dessen Hilfe es seiner Verpflichtung in Bezug auf die Versorgungssicherheit nachkommen könne. Folglich würden die PPA die Erfüllung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung sicherstellen. Nach den Argumenten von Budapesti Erőmű kann dies auch so gesehen werden, dass eigentlich der Stromerzeuger Budapesti Erőmű der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung nachkommen muss, welche die PPA für ihn vorschreiben. Beide Beteiligten berufen sich auf die Entscheidung der Kommission in der Beihilfe N 45/2003 (Irland) vom 16. Dezember 2003 (35), in welcher die Kommission anerkannte, dass die Errichtung neuer Elektrizitätserzeugungskapazitäten für die Versorgungssicherheit als gemeinwirtschaftliche Verpflichtung anzusehen ist. (109) Die Beteiligten vertreten den Standpunkt, dass die staatliche Beihilfe im Rahmen der PPA — sofern sie vorliegt — ähnlich wie in der irischen Beihilfe, die vier verbundenen Voraussetzungen in dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-280/00 (im Folgenden „Rs. Altmark“) (36) erfüllt. (110) Erstens geht aus den ungarischen Stromgesetzen hervor, dass MVM mit der Erfüllung zahlreicher gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut war, wie z. B. Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu den niedrigsten Preisen, Umweltschutz und Effizienz. Also sind die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von MVM in dem Gesetz klar definiert und die PPA übertragen die Gewährung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf die Stromerzeuger. (111) Zweitens wurde die Höhe des Ausgleichs von den Regierungserlassen über die Preise und von den Preisformeln der PPA im Voraus festgesetzt. Der Ausgleich konnte also anhand von objektiven und transparenten Parametern berechnet werden. (112) Drittens sind die Ausgleiche im Rahmen der PPA nicht höher als die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. Die PPA sind strikt kostenbasiert und die Gewinnspanne überschreitet nicht die gewöhnlichen Gewinnspannen des Markts. Dies gewährleistet — nach den Argumenten von Budapesti Erőmű — die Tatsache, dass seine PPA im Rahmen einer öffentlichen und transparenten Ausschreibung abgeschlossen wurden. Die Kraftwerke wurden an denjenigen Wettbewerber verkauft, der das höchste Angebot stellte und den besten Geschäftsplan vorlegte. Aus dem offenen Verfahren resultiert, dass der im Rahmen der PPA gewährte Ausgleich die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung und den angemessenen Gewinn nicht überschreiten kann. (113) Viertens wurden nach den Argumenten von Budapesti Erőmű alle von ihm unterzeichneten PPA im Rahmen einer öffentlichen und transparenten Ausschreibung abgeschlossen, entweder als integraler Bestandteil des Privatisierungspakets oder eigenständig. Nach Aussage von Csepeli Áramszolgáltató Kft. beschränkt sich der Ausgleich, obwohl das Kraftwerk nicht im Rahmen einer öffentlichen und transparenten Ausschreibung ausgewählt wurde, auf die Kostendeckung und die Gewährleistung eines angemessenen Gewinns, weil der Preisbildungsmechanismus verhindert, dass der Ausgleich höher ist als die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen. (114) Im Sinne der vorstehenden Stellungnahmen stellen die Beteiligten fest, dass die PPA die vier Voraussetzungen, welche in dem Urteil in der Rs. Altmark angeführt sind, erfüllen, und deshalb nicht als staatliche Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gelten. (115) Ferner hebt Budapesti Erőmű hervor, dass die PPA nach Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auch dann als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt qualifiziert werden könnten, wenn diese nach Ansicht der Kommission die vier Voraussetzungen in dem Urteil in Rs. Altmark nicht erfüllen. Nach Ansicht des Beteiligten kann der Einfluss, den seine PPA auf die vermeintliche Abschottung des ungarischen Elektrizitätsmarkts haben, außer Acht gelassen werden, weil seine PPA nur 3 % des ungarischen Stromverbrauchs decken. Überdies wäre die Steigerung des Stromimports zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA — aus technischen Gründen — auch im Übrigen nicht möglich gewesen. Folglich können seine PPA den Handel nicht beeinträchtigen. Der Beteiligte hebt in seinen Stellungnahmen die Wichtigkeit der Fernwärmeversorgung nach der Technologie Kraft-Wärme-Kopplung (im Folgenden „kombinierte Energieerzeugung“) hervor, die den Energie- und Umweltschutzzielen der Europäischen Union entspricht. (116) Der Stromerzeuger Mátrai Erőmű erklärte, dass er verpflichtet war, eine bestimmte Mindestkapazität für MVM abzurufen, um die Energieversorgung auf dem ungarischen Markt unter Nutzung der einheimischen Kohleressourcen zu gewährleisten. Nach seiner Argumentation ist — im Einklang mit Artikel 11 Absatz 4 Elektrizitätsrichtlinie (37) — die staatliche Beihilfe als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen, sofern sie aus Gründen der Versorgungssicherheit eine solche Elektrizitätserzeugung finanziert, die einheimische Primärenergieträger — in diesem Fall Inlandskohle — einsetzt. v)   Lange Laufzeit ohne Vorteile (117) Nach Ansicht von Csepeli Áramtermelő Kft., Mátrai Erőmű und Budapesti Erőmű ist die lange Laufzeit an sich noch nicht als Vorteil anzusehen. Csepeli Áramtermelő Kft. legte dar, dass im Rahmen von langfristigen Verträgen beide Teile für die Sicherheit bezahlen, welche die langfristigen Angebote gewähren. Die Stromerzeuger akzeptieren, dass sie niedrigere Preise anbieten müssen als die Spotmarktpreise, sie akzeptieren auch, dass der Vertragspreis für sie verbindlich ist, egal wie hoch der Spotmarktpreis auch sein möge, ferner akzeptieren sie auch, dass sie ihre Kapazität während der gesamten Laufzeit des Vertrags für eine einzige Gesellschaft buchen müssen. Aufgrund dessen vertreten sie den Standpunkt, dass die langfristigen Verträge die Wirtschaftsrisiken und -chancen für beide Teile ausgleichen und nicht eindeutig als Vorteil anzusehen sind. (118) Aufgrund der vorstehenden Argumente kamen sämtliche Stromerzeuger zu dem Schluss, dass die PPA ihnen keinen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, und deshalb nicht als staatliche Beihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen sind. Selektivität (119) Nach Ansicht von AES-Tisza Erőmű gewähren die PPA keinen selektiven Vorteil. Der Beteiligte beruft sich darauf, dass langfristige Verträge im gesamten Elektrizitätssektor bestehen, welche nicht nur zwischen den Erzeugern und MVM, sondern zwischen MVM und den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, zwischen den Brennstofflieferanten und den Stromerzeugern sowie im Fall von Stromimport abgeschlossen wurden. Das Stromgesetz I (1994) und der Regierungserlass Nr. 34/1995 schreiben den Abschluss von langfristigen Strombezugsverträgen zwischen Stromerzeugern und MVM ausdrücklich vor, denn nur so kann ihnen eine Bau- und Betriebgenehmigung zugesichert werden. Daher haben sämtliche Stromerzeuger mit MVM Vertrag geschlossen, und einzig die Kraftwerke, die bei der Elektrizitätserzeugung erneuerbare Energieträger einsetzen und nach dem Prinzip der kombinierten Energieerzeugung arbeiten, konnten kurzfristigere Verträge abschließen, weil diese Erzeuger über andere rechtliche Garantien verfügen (z. B. verbindliche Abnahme). Gewährung staatlicher Beihilfe (120) Nach Aussage von Mátrai Erőmű ist als staatliche Beihilfe im Rahmen der PPA lediglich der Preis anzusehen. Die Laufzeit und die festen Abnahmemengen sind keine staatlichen Beihilfen, weil diese Faktoren, wenn sie denn einen Vorteil darstellen würden, auch dann keine staatlichen Mittel zuführen. Der Beteiligte kommt zu dem Schluss, dass seine PPA wegen der außerordentlich konkurrenzfähigen Preise von Mátrai Erőmű (vgl. obiger Buchstabe i) keinerlei staatliche Beihilfeelemente enthalten. Zurechenbarkeit zum Staat (121) Nach der Argumentation von AES-Tisza werden die Preise in den PPA nicht vom Staat, sondern von den Vertragspartnern der PPA festgesetzt. AES-Tisza Erőmű beanstandete die Beurteilung derjenigen Frage in der Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens, welche sich darauf bezog, ob die Mittel in einer Weise verwendet wurden, die dem Staat zuzurechnen ist, dahingehend, dass die Entscheidung die Zurechenbarkeit zum Staat nur hinsichtlich der Unterzeichnung der PPA und nicht aus der Sicht der Preisbildung prüft, während nach Ansicht der Kommission der Wettbewerbsvorteil doch durch die vorteilhaften Preise gewährt wird. Im Zeitraum nach der zentralen Preisregelung (d. h. nach Januar 2004, mit Ausnahme des Jahres 2007) werden die Preise aufgrund von Verhandlungen zwischen MVM und den Stromerzeugern geregelt und sind nicht dem Staat zuzurechnen. Verfälschung des Wettbewerbs und Einfluss auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten (122) AES-Tisza Erőmű, Budapesti Erőmű und Csepeli Erőmű bestreiten die Verfälschung des Wettbewerbs durch die PPA und ihren allfälligen Einfluss auf den innergemeinschaftlichen Handel. (123) Erstens behaupten die vorstehend genannten Beteiligten, dass auch dieses Kriterium zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA geprüft werden müsste, denn zu dieser Zeit war Ungarn nicht Mitglied der Europäischen Union, und die Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts hatte noch nicht begonnen, folglich konnten die PPA den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht verfälschen. (124) Zweitens werden der innergemeinschaftliche Wettbewerb und Handel — nach ihrer Ansicht — außer den PPA auch von anderen Faktoren beeinflusst. Nämlich wäre Ungarns grenzüberschreitende Kapazität der Hauptfaktor, der den Handel zwischen Ungarn und anderen Ländern beeinflussen kann. Diese grenzüberschreitenden Kapazitäten sind gänzlich ausgelastet. Der Elektrizitätshandel ist also offensichtlich wegen der unzureichenden grenzüberschreitenden Kapazitäten und nicht wegen der PPA beschränkt. Nach ihrer Argumentation bilden die Rechtsvorschriften den anderen Faktor, der den innergemeinschaftlichen Handel beeinflusst. Im Übrigen sind die heimischen Stromerzeuger aufgrund der ungarischen Rechtsvorschriften nicht berechtigt, Elektrizität direkt ins Ausland zu verkaufen. (125) Nach Aussage von Csepeli Erőmű hat sein Vertrag keinen effektiven Einfluss auf den innergemeinschaftlichen Handel, weil sein Strom ausschließlich in Ungarn gehandelt wird. (126) Nach seiner Aussage wurde der ungarische Elektrizitätsmarkt für den Wettbewerb, im Einklang mit den Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Union, schrittweise geöffnet. Ein Großteil der Verbraucher ist sehr bald in den Wettbewerbssektor übergetreten. Nach den Stellungnahmen sind diejenigen Gründe, welche die neuen Marktteilnehmer darin hindern, in den ungarischen Elektrizitätsmarkt einzutreten, bzw. ihre Marktpräsenz zu erweitern, nicht in den PPA, sondern in der Unberechenbarkeit der Renditen zu suchen. Nach der Argumentation von Csepeli Erőmű wurden in Ungarn in den vergangenen Jahren nur dann Kraftwerke gebaut, wenn der Staat die Stabilität und die Berechenbarkeit der Rentabilität der Investitionen in Form von langfristigen Verträgen oder fester Abnahme gewährleistete, bzw. wenn die durch die vertikal integrierte Verteilung entstandene Nachfrage die Nutzung der neuen Kapazitäten garantierte. Jedenfalls würden die bestehenden PPA den Zugang neuer Marktteilnehmer nicht beschränken. (127) Ein weiteres Argument ist, dass auf dem ungarischen Markt keine Nachfrage nach zusätzlichen Kapazitäten besteht. Dies würde diejenige Tatsache bestätigen, dass ein Großteil der Kapazitäten, die auf den Elektrizitätsauktionen von MVM angeboten wurden, keinen Absatz fand. 5.3   Anwendbarkeit nach dem Beitritt (128) Diese Stellungnahmen wurden von Budapesti Erőmű vorgelegt. (129) Aufgrund der Argumentation von Budapesti Erőmű sind die PPA nicht als nach Anhang IV Punkt 3 Nummer 1 Buchstabe c der Beitrittsakte „auch nach dem Beitritt anzuwendende“ Maßnahme anzusehen. (130) Der Beteiligte erläuterte, dass die Kommission nicht befugt ist, die vor dem Beitritt rechtmäßig erlassenen Beihilfemaßnahmen nach dem Beitritt zu revidieren, weil das gegen das Prinzip des Rückwirkungsverbots verstoßen würde. Die Beihilfevorschriften sind erst zum Zeitpunkt des Beitritts anzuwenden, deshalb sind nur die Maßnahmen als auch nach dem Beitritt anzuwendende Maßnahmen anzusehen, die anschließend daran zusätzliche Begünstigungen gewähren. Nach ihrer Argumentation gewährten die PPA nach dem Beitritt keine zusätzlichen Vorteile, da deren Preisformeln vor dem Beitritt festgelegt worden sind und die finanzielle Beteiligung des Staates somit vor dem Beitritt in vollem Maße bekannt war. 5.4   Bestehende Beihilfe (131) Diese Argumente wurden von Budapesti, Csepeli, AES-Tisza und Mátrai erőmű, sowie von der […] Bank vorgelegt. (132) Die Beteiligten legen dar, dass die PPA im Sinne von Punkt 3 Nummer 1 Buchstabe c Beitrittsakte auch dann als bestehende Beihilfen anzusehen sind, wenn sie akzeptieren würden, dass die PPA nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag als staatliche Beihilfe gelten. Sie sind der Ansicht, dass die Kommission innerhalb der 3-monatigen Frist nach Beitrittsakte keine Einwände gegen die Maßnahme erhoben hat. Die ungarischen Behörden meldeten die Maßnahme am 31. März 2004 an, und die Kommission reagierte — nach gewissem Informationsaustausch — innerhalb von 3 Monaten nicht auf das Schreiben der ungarischen Behörden vom 19. Oktober 2004, und schloss dadurch aus, dass die Maßnahme als „neue Beihilfe“ anzusehen ist. (133) Ferner ist Budapesti Erőmű der Ansicht, dass die Qualifizierung einer vor dem Beitritt zugesprochenen und auch nach dem Beitritt bestehenden Beihilfe als „neue Beihilfe“ oder als „bestehende Beihilfe“ nicht ausschließlich auf die Ausführungen in Anhang IV der Beitrittsakte gegründet werden kann. Nach Ansicht von Budapesti Erőmű muss eine Maßnahme, welche nach Anhang IV der Beitrittsakte nicht als bestehende Beihilfe gilt, auch noch nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffern ii-v Verordnung (EG) Nr. 659/1999 geprüft werden. (134) Der Beteiligte hebt hervor, dass die PPA nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates als „bestehende Beihilfe“ anzusehen sind. Seiner Ansicht nach ist der letzte Satz in Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v Verordnung (EG) Nr. 659/1999 aus drei Gründen für die PPA nicht anwendbar. (135) Erstens hat der Gerichtshof in der Rechtssache Alzetta Mauro (38) festgestellt, dass eine Beihilfe, die eingangs auf einem geschlossenen, vor der Liberalisierung stehenden Markt gewährt wurde, nach der Liberalisierung als bestehende Beihilfe anzusehen ist. Nach Ansicht des Beteiligten gründet dieses Urteil unmittelbar auf der Auslegung von Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag und hat demzufolge, nach der Hierarchie der Rechtsquellen, Vorrang gegenüber der Verordnung (EG) Nr. 659/1999. (136) Zweitens sind, unter Beachtung dessen, dass die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zum Zeitpunkt der Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts nach Richtlinie 96/92/EG bzw. zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA noch nicht in Kraft war, nicht die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, sondern die Regeln nach dem Urteil in der Rechtssache Alzetta Mauro anzuwenden. (137) Drittens folgt aus dem Vergleich der verschiedenen Kategorien nach Artikel 1 Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 659/1999, dass Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v nur die staatlichen Beihilferegelungen berührt, die Einzelbeihilfen sind nicht ausdrücklich bezeichnet. (138) AES-Tisza Erőmű ist wiederum der Ansicht, dass, wenn die PPA als neue Beihilfe anzusehen sind, eine derartige Definition auf Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zu gründen ist. 5.5   Die Kommission ist nicht befugt, die rechtmäßig abgeschlossenen privatrechtlichen Verträge („pacta sunt servanda“) außer Kraft zu setzen — Rechtsunsicherheit (139) Diese Argumente wurden von Budapesti erőmű und AES-Tisza erőmű, sowie von […] Bank vorgelegt. (140) Die Beteiligten heben hervor, dass sie die PPA unter den zum Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung bestehenden Marktverhältnissen, in gutem Glauben unterzeichneten. Sie übernahmen wichtige Investitionsverpflichtungen, welche von Kreditinstituten im Rahmen von Finanzierungsvereinbarungen gefördert wurden. Nach ihrer Ansicht resultiert aus dem Prüfverfahren der Kommmission eine bedeutende Rechtsunsicherheit, die zu vermeiden sei. AES-Tisza Erőmű Kft. bezweifelt die Befugnis der Kommission, rechtmäßig abgeschlossene Handelsverträge aufgrund der Beihilfevorschriften bzw. — im weiteren Sinne — aufgrund der gemeinsamen Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags aufzuheben (39). 5.6   Verhältnismäßigkeit (141) AES-Tisza Erőmű Kft. hegte Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Aufhebung der PPA durch die Kommission und weist auf eine mögliche Neuverhandlung der PPA hin. 5.7   Stellungnahmen bezüglich der Vereinbarkeit der PPA mit dem Gemeinsamen Markt (142) Die Stromerzeuger Csepel und AES-Tisza erőmű legen ihren Standpunkt dar, wonach die PPA nicht als Ausgleich abgeschlossen wurden, deshalb ist es nicht richtig, diese mit der Methodik zu vergleichen. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA konnte ein Ausgleich für verlorene Kosten gar nicht gewährt werden, weil die Methodik da noch gar nicht bestand. Nach Ansicht der Stromerzeuger ist die Methodik nur dort anwendbar, wo die PPA zuvor erloschen. (143) Die […] Bank ist betreffend die PPA von Csepel wiederum der Ansicht, dass sich der im Rahmen der PPA gezahlte Ausgleich eigentlich auf die Deckung beihilfefähiger Kosten nach der Methodik (d. h. fixer Kosten, variabler Kosten und einer angemessenen Gewinnspanne) beschränkt. Nach ihrer Argumentation übersteigt der Ausgleich im Rahmen der PPA von Csepel nicht die beihilfefähigen verlorenen Kosten. (144) Csepeli Erőmű behauptet ferner, dass die PPA die Bedingungen nach Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllen, weil sie in bedeutendem Maße zu Ungarns Versorgungssicherheit im Elektrizitätssektor beitragen und im weiteren Sinne Ungarns wirtschaftliche Entwicklung fördern. (145) AES-Tisza Erőmű behauptet (ohne dies ausführlicher zu begründen), dass die PPA als Sicherheit für Investitionen in Gebieten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a anzusehen sind. (146) AES-Tisza bemängelt überdies, dass die Entscheidung über die Einleitung des Prüfverfahrens hinsichtlich des anzuwendenden „Benchmark“-Marktpreises, des Begriffs „verlorene Investition“, sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen Hypothesen und Zeitpunkte, welche die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt beachtete, unklar ist. 6.   UNGARNS ANTWORT AUF DIE STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (147) In Verbindung mit den Stellungnahmen von Csepeli Erőmű bemerkte Ungarn, dass auch der PPA von Csepeli Erőmű, entgegen der Behauptung in der Stellungnahme, eine feste Abnahmemenge festlegt, die unter die garantierte Abnahme fällt. (148) Im Zusammenhang mit der Argumentation von Dunamenti Erőmű, wonach Dunamenti Erőmű die Stromerzeugung zu Bedingungen, die von MVM diktiert werden, auch dann nicht verweigern kann, wenn dies seinen Handel auf dem freien Markt benachteiligt, heben die ungarischen Behörden hervor, dass MVM im Jahr 2006 vorschlug, vier F-Blöcke aus den PPA herauszuheben, die auf diese Weise unmittelbar auf dem Systemleistungsmarkt hätten konkurrieren können. Dunamenti Erőmű nahm diese Gelegenheit jedoch nicht wahr. (149) Zu den Stellungnahmen von AES-Tisza Erőmű, wonach diejenigen Stromerzeuger, welche nicht im Rahmen von PPA tätig sind, primär dann investierten, wenn ihnen eine garantierte Abnahme zugesichert worden war, teilen die ungarischen Behörden mit, dass Elektrizität auf dem freien Markt von bedeutenden Kraftwerken und Kraftwerkblöcken ohne PPA und ohne garantierte Abnahme gehandelt wird (z. B. Dunamenti Block G1, Vértesi Erőmű, Mátrai Erőmű Blöcke I-II). (150) Ungarn hob auch hervor, dass wegen der Bedingungen der PPA (Preisformeln und feste Abnahmemengen), entgegen den Ausführungen von AES-Tisza, auch die Verhandlungsposition von MVM eingeschränkt ist. 7.   BEURTEILUNG DURCH DIE KOMMISSION 7.1   Rechtswidrige staatliche Beihilfe (151) Die ungarischen Behörden meldeten die Beihilfe in Form der PPA nicht nach den Verfahrensregeln für die staatlichen Beihilfen der Kommission an, demnach gilt die Beihilfe als rechtswidrige staatliche Beihilfe. 7.2   Allgemeine Stellungnahmen zur individuellen Beurteilung der PPA (152) Einzelne Beteiligte und die ungarischen Behörden haben in ihren Stellungnahmen die individuelle Beurteilung der PPA vorgeschlagen, wobei sie sich auf die Unterschiede in deren konkreten Vertragsbedingungen bezogen. (153) Die vorliegende Entscheidung betrifft sämtliche PPA, die zwischen MVM und den Stromerzeugern abgeschlossen wurden und zum Zeitpunkt des Beitritts von Ungarn zur Europäischen Union in Kraft waren (vgl. Erwägungsgründe 44 und 45). Nach Ansicht der Kommission weisen die Leitpr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.