Europäische Union

2009/609/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/05 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2223) (Text von Bedeutung für den EWR)

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e jedoch gering, deshalb stehen den ungarischen Behörden keine Angaben bezüglich der entsprechenden Preise zur Verfügung. (*4)  Die verkaufte Menge macht weniger als 1 000 MWh aus. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Preise solch geringer Mengen keine geeignete Grundlage für einen Vergleich mit den Preisen der PPA darstellen. (60)  Die Angaben beruhen auf den Schreiben der ungarischen Behörden, registriert am 24. September 2007 bzw. am 16. Januar 2008. Zwischen den Zahlen der beiden Schreiben sind gewisse minimale Abweichungen (weniger als 2 %) feststellbar. In diesen Fällen stützt sich die vorliegende Entscheidung auf die spätere Auskunft (auf das Schreiben vom 16. Januar 2008). Der Import von MVM basiert ebenfalls auf langfristigen Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. (*5)  Name der Import-Partnerfirma. (*6)  Der gewichtete Durchschnittspreis der hier aufgezählten Importe betrug im Jahr 2004 9,14 HUF/kWh, in 2005 10,41 HUF/kWh und im Jahr 2006 11,49 HUF/kWh. (61)  Vgl. Erwägungsgrund 32 dieser Entscheidung. (62)  Die Durchschnittspreise sind indikativ gewichtete Preise. (*7)  Die Verkaufsmenge lag je nach Art der Elektrizität (Schwachlast, Grundlast, Spitzenlast) zwischen 25 000 und 2 000 000 MWh. (63)  Nach den Schätzungen der ungarischen Behörden könnten die verschiedenen, derzeit im Rahmen der PPA tätigen Erzeuger ohne die PPA den Höchstgewinn folgendermaßen erzielen: Paksi Atomerőmű und Pécsi Erőmű würden 100 % ihrer erzeugten Elektrizität als Grundlast-Energie verkaufen, Mátrai Erőmű, Dunamenti Erőmű Block G2, Kelenföldi, Újpesti sowie Kispesti Erőmű würden von ihrer erzeugten Elektrizität annähernd 50 % als Grundlast-Energie bzw. 50 % als Spitzenlast-Energie verkaufen, Csepeli Erőmű, Dunamenti Erőmű Block F sowie Tisza II. Erőmű würden großenteils (annähernd zu 70 %) Spitzenlast-Energie verkaufen. (64)  Vgl. Entscheidungen der Kommission in den Sachen N34/99 (ABl. C 5 vom 8.1.2002, S. 2), NN49/99 (ABl. C 268 vom 22.9.2001, S. 7), N6/A/2001 (ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 25) und C7/2005 (im Amtsblatt noch nicht bekannt gegeben). (65)  Dies entspricht faktisch dem zweiten und dem dritten Kriterium des in der Rs. Altmark ergangenen Urteils. (66)  Urteil des EuGeI in der Rs. T-55/99 vom 29.9.2000, CETM gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Randnr. 40 und 52. (67)  Urteil des EuGH in der Rs. 203/82 vom 14.7.1983, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik, Randnr. 4. Urteil des EuGH in der Rs. 173/73 vom 2.7.1973, Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Randnr. 18. (68)  Urteil des EuGH in der Rs. C-379/98 vom 13.3.2001. (69)  Urteil des EuGH in der Rs. C-482/99 vom 16.3.2002. (70)  Vgl. Schreiben der ungarischen Behörden, registriert am 25.7.2005. (71)  Stellungnahmen, S. 5, freie Übersetzung des englischen Originaltexts. (72)  Das Schreiben wurde am 25. Juli 2005 registriert. (73)   „Der Vertrag hat die im Kabinettsbeschluss angegebenen Formeln und Definitionen quasi übernommen.“ Schreiben der ungarischen Behörden, registriert am 25. Juli 2005. (74)  Zitat, Schreiben vom 20.7.2005, registriert am 25.7.2005. (75)  Der Wortlaut der gemeinsamen Richtlinie wurde der Kommission nur in englischer Sprache vorgelegt. (76)  Schreiben der ungarischen Behörden vom 20.10.2004 sowie Schreiben von Dunamenti Erőmű Rt. vom 25.7.2005. (77)  Anlage 3 zu den Stellungnahmen von […]. (*8)  Name des Stromerzeugers. (78)  Vgl. Urteil des EuGeI in den verbundenen Rechtssachen T-204/97 und T-290/97 vom 13.6.2000, EPAC — Empresa para a Agroalimentação e Cereais, SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EuGeI, Slg. 2000, S. II-02267). (79)   ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20. (80)  Bekannt gegeben am 15.5.2006. (81)  Zusammenfassung, Punkt 24 des Berichts. (82)  Bekannt gegeben im November 2006. Originaltitel: „Auswirkungen der Aufhebung der langfristigen Strombezugsverträge auf die Großhandelspreise der Elektrizität“. (83)  Zitat, Punkt 2 der Studie, „mit den Grundsätzen für die Funktionsweise des Wettbewerbsmarkts unvereinbar“. (84)   10. Januar 2007, http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/others/sector_inquiries/energy/ (85)  Siehe Website der Ungarischen Energiebehörde www.eh.gov.hu Der in der vorliegenden Entscheidung ursprünglich in ungarischer Sprachfassung angeführte Wortlaut ist die freie Übersetzung des englischen Originaltexts. (86)  Studie von Dr. Theon van Dijk, März 2006. (87)  Vgl. Entscheidung der Kommission vom 28.1.2004 über die staatliche Beihilfe CZ 14/2003 — Tschechische Republik „Česka spořitelna, a.s.“. (88)  Siehe Fußnote 32. (89)   ABl. L 236 vom 23.9.2003. (90)  Leitlinien für staatliche Beihilfe mit regionaler Zielsetzung 2007—2013 — Nationale Fördergebiete: Slowenien, Slowakische Republik, Ungarn, Polen, von der Kommission genehmigt am 13.9.2006, bekannt gegeben in ABl. C 256 vom 24.10.2006, S. 7. (91)   ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (92)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (93)  Frühere Leitlinie für staatliche Regionalbeihilfen, Punkt 4.15. sowie neue Leitlinie für staatliche Regionalbeihilfen, Punkt 5. (94)  Zitat, neue Leitlinie für staatliche Regionalbeihilfen, Punkt 5. (95)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen, ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3. (96)   ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1. (97)  Vgl. Methodik für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten, Einleitung. (98)  Eigentlich seit dem Zeitpunkt der Liberalisierung des Elektrizitätsmarkts, also im Fall von Ungarn seit dem 1. Mai 2004. (99)  Urteil in der Rs. C-70/72, Kommission gegen Deutschland (EuGH, Slg. 1973, S. 00813, Randnr. 13). (100)  Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Slg. 1994, S. I-4103, Randnr. 75). (101)  Urteil in der Rs. C-75/97, Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Slg. 1999, S. I-03671, Randnr. 64—65). (102)  Urteil in der Rs. C-75/97, Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Slg. 1999, S. I-03671, Randnr. 68), Urteil in der Rs. C-142/87, Königreich Belgien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Slg. 1990, S. I-00959, Randnr. 66) sowie Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Slg. 1994, S. I-4103, Randnr. 75). (103)  Also in dem imaginären Fall, wenn zwischen dem 1. Mai 2004 und der Aufhebung der PPA kein einziger PPA in Kraft gewesen wäre und sich alle anderen Faktoren ähnlich entwickelt hätten. Das „wahre Szenario“ entspricht der Situation, die wegen des Bestehens der PPA in Wirklichkeit eingetreten ist. (104)  Diese Kennziffer wird herkömmlich als „Systembelastung“ bezeichnet und in MW angegeben. (105)  Diese Zeitabschnitte werden herkömmlich als „Spitzenlast“ bezeichnet, wenn die Nachfrage groß ist, entgegen den Zeitabschnitten der „Grundlast“. (106)  Vgl. Urteil in der Rs. C-480/98, Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Slg. 2000, S. I-8717, Randnr. 25) sowie Urteil in der Rs. C-415/03, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Griechenland (EuGH Slg. 2005, S. I-03875, Randnr. 39). (107)  Unter idealen Wettbewerbsbedingungen wird die Nachfrage von den Erzeugungsanlagen befriedigt, deren kurzfristigen Grenzkosten am niedrigsten sind, und die fähig sind, das Netz mit der vollständigen Strommenge zu versorgen, die zur Befriedigung der Nachfrage benötig wird. Die Erzeugungsanlagen der Kraftwerke werden aufgrund ihrer kurzfristigen Grenzkosten eingestuft. Ihr Marktzutritt hängt zu jedem einzelnen Zeitpunkt davon ab, welchen Platz sie in dieser „Rangordnung“ einnehmen, wie hoch ihre Systembelastung ist, ferner wie viel Elektrizität die Erzeugungsanlagen liefern, die in der „Rangordnung“ vor ihnen eingestuft worden sind. (108)  Zum Beispiel ist dieses Verhältnis in Frankreich 5 %, im Vereinigten Königreich Großbritannien u. Nordirland 11 %, in Italien 44 %, in Spanien 84 %. (109)  Egal, ob sie im Rahmen der PPA betrieben wurden oder nicht. (110)  Unter Berücksichtigung der Verluste, die in dem Übertragungsnetz und in dem Verteilernetz entstehen. (111)  Das „wahre Szenario“ spiegelt wider, wie sich der Markt seit dem 1. Mai 2004 unter Bestehen der PPA tatsächlich entwickelte. (112)  Die auch im Fall eines alternativen Szenarios in Kraft geblieben wären. (113)  Diese Menge entspricht der Summe des tatsächlichen Stromverbrauchs der Kunden des öffentlichen Sektors und der zusätzlichen Strommenge, die wegen der Verluste in den Übertragungsnetzen und in den Verteilernetzen beansprucht worden ist. (114)  Im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2004 und dem tatsächlichen Erlöschen der PPA. (115)  Diese Einnahmen müssen unter Zugrundelegung der Preise berechnet werden, die MVM tatsächlich bezahlte. Bei den Berechnungen in Bezug auf den Zeitraum (zwischen dem 9. Dezember 2006 und dem 31. Dezember 2007), als die regulierten Tarife die Preisformeln der PPA aufhoben, sind die regulierten Tarife zu berücksichtigen. (116)  Die betroffenen Mitgliedstaaten sind Belgien, Frankreich, Deutschland, Italien, Holland, Spanien und das Vereinigte Königreich Großbritannien u. Nordirland. Die Großhandelsmärkte dieser Länder gehören in Europa zu den Größten. (117)  Vgl. Urteil in der Rs. C-94/87, Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland (EuGH, Slg. 1989, S. 175, Randnr. 9) sowie Urteil in der Rs. C-348/93, Europäische Kommission gegen Italienische Republik (EuGH Slg. 1995, S. 673, Randnr. 17). (118)  Firmennamen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der PPA. (119)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. (120)   ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.