Europäische Union

2009/609/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 über die staatliche Beihilfe C 41/05 Ungarns mittels langfristiger Strombezugsverträge (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2223) (Text von Bedeutung für den EWR)

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alisch zur Verfügung stehende Menge an Erzeugungskapazität nicht zur Versorgung des Großhandelsmarkts mit Elektrizität verwendet werden kann, weil diese Kapazität zur Deckung von Ausgleichsleistungen für den koordinierenden Übertragungsnetzbetreiber gebucht worden ist. Nach dem wahren Szenario wurden solche Ausgleichsleistungen sowohl von den Stromerzeugern, die im Rahmen der PPA tätig sind, als auch von den anderen Erzeugern erbracht. Die Simulation ist aufgrund der Hypothese durchzuführen, dass sich im Rahmen des alternativen Szenarios die Kapazitätsbuchung für Ausgleichsleistungen des Übertragungsnetzbetreibers und die aufgrund dieser gebuchten Kapazität gelieferte Elektrizität sowie der dafür gezahlte Preis so entwickeln würden wie nach dem wahren Szenario. (456) Aufgrund des alternativen Szenarios könnten sich die Menge und der Preis der importierten und der exportierten Elektrizität anders entwickeln als nach dem wahren Szenario. Um diese Wirkung genau abschätzen zu können, müsste die Simulation auch auf die exportierenden und importierenden Länder ausgeweitet werden, weil die Entscheidungen der Marktteilnehmer, Elektrizität in ein anderes Land zu exportieren bzw. aus in einem anderen Land zu importieren, von den Marktverhältnissen bestimmt werden, die in den betreffenden Ländern bestehen. Angesichts dessen, dass Ungarns importierte bzw. exportierte Strommenge im Vergleich zur inländischen Erzeugung und zum inländischen Verbrauch begrenzt ist, ferner unter Berücksichtigung dessen, dass ein Drittel des Imports von langfristigen Verträgen gebunden ist (112), ist die Kommission der Ansicht, dass eine derartige Ausweitung der Simulation unverhältnismäßige Kraftanstrengungen erfordern würde. Ungarn kann deshalb davon ausgehen, dass die Import- und die Exportmengen bzw. die entsprechenden Preise nach dem alternativen Szenario mit denen nach dem wahren Szenario identisch sein würden. (457) Die Kommission ist sich darüber im Klaren, dass gewisse Erzeuger, die mit MVM keine PPA abgeschlossen hatten, mit anderen Kunden lang- oder kurzfristige Leistungsverträge unterzeichneten. Die Kommission vertritt jedoch den Standpunkt, dass diese Verträge in der Simulation nicht berücksichtigt werden müssen, denn wären die PPA nach der grundlegenden Hypothese des alternativen Szenarios am 1. Mai 2004 oder noch früher erloschen, dann hätten alle Erzeuger — angesichts des erheblichen Anteils der im Rahmen der PPA gebuchten, installierten Kapazität — ihre Geschäftsstrategie umgestalten müssen. Wie dies in Erwägungsgrund 449 erläutert wird, ist der Anteil der Elektrizität, die als Spot- und Terminprodukt verkauft worden ist, nicht schätzbar. Deswegen kann angenommen werden, dass sämtliche Erzeuger ihre erzeugte Elektrizität voll und ganz als Spotprodukt verkaufen würde, vorausgesetzt, dass keine der in den Erwägungsgründe 453—456 aufgeführten Situationen für sie zutrifft. (458) Die Simulation des Großhandelsmarkts kann am präzisesten auf stündlicher Basis durchgeführt werden, unter Berücksichtigung sämtlicher Kennzahlen, die für die einzelnen Stunden maßgebend sind. Beschränkt sich die Simulation auf Proben, die aus repräsentativen Zeitpunkten entnommen worden sind, und werden die Resultate der zu diesen Zeitpunkten durchgeführten Simulationen auf den gesamten Untersuchungszeitraum projiziert, akzeptiert die Kommission auch dies. (459) Die Simulation muss eine solide Schätzung in Bezug darauf geben, wie viel und zu welchem Preis die einzelnen Erzeuger nach dem alternativen Szenario ihre Elektrizität verkaufen würden. Unter Zugrundlegung von früheren Angaben bezüglich des Gesamtverbrauchs der Endkunden des öffentlichen Sektors bzw. aller Endkunden muss geschätzt werden, wie sich das Verhältnis der Strommenge, die MVM zur Befriedigung der Bedürfnisse im öffentlichen Sektor beanspruchte (113), und der Gesamtstrommenge, die MVM zu den einzelnen Zeitpunkten auf dem Großhandelsmarkt verkaufte, nach dem alternativen Szenario gestalten würde. (460) Unter Verwendung des obigen Verhältnisses ist eine Schätzung in Bezug darauf zu erstellen, wie viel Elektrizität die einzelnen Erzeuger zu den einzelnen Zeitpunkten nach dem alternativen Szenario an MVM verkauft hätten. Aufgrund dieser Schätzungen muss festgestellt werden, wie hoch derjenige Betrag im gesamten Erhebungszeitraum gewesen wäre, den MVM nach dem alternativen Szenario für die Strommenge, die es zur Befriedigung der Bedürfnisse des öffentlichen Sektors kaufte, an die einzelnen Erzeuger bezahlt hätte (114). (461) Der letzte Abschnitt der Bestimmung des zurückzuzahlenden Betrags muss berücksichtigen, dass die Erzeuger in dem wahren Szenario nicht unbedingt die gesamte Elektrizität, die von den Blöcken der im Rahmen der PPA tätigen Kraftwerke erzeugt wurde, an MVM verkauften, sondern die nicht gebuchten Kapazitäten an andere Kunden verkauften. Der Betrag der zurückzuzahlenden Beihilfe muss für jeden einzelnen betroffenen Block pro Jahr ausgerechnet werden, auf der Grundlage, wie hoch die Differenz zwischen den Einnahmen aus dem Absatz von Elektrizität an MVM im Rahmen der PPA nach dem wahren Szenario (115) und dem Betrag ist, den MVM — nach den Berechnungen aufgrund der vorstehenden Grundsätze — nach dem alternativen Szenario hätte bezahlen müssen. (462) Die Kommission erkennt jedoch an, dass die betreffenden Erzeuger ihre Elektrizität an andere Kunden als MVM nach dem alternativen Szenario möglicherweise zu höheren Preisen verkauft hätten als nach dem wahren Szenario. Dies ist in erster Linie der Tatsache zu verdanken, dass in dem alternativen Szenario keine Kapazitätsbuchungen für MVM aufgeführt sind, was den Erzeugern zusätzliche Möglichkeiten dazu eröffnet, ihre erzeugte Elektrizität an andere Kunden als MVM zu verkaufen. Somit kann Ungarn die Differenz zwischen den Einnahmen, die nach dem alternativen Szenario aus dem Verkauf an andere Kunden als MVM entstanden, und den Einnahmen, die nach dem wahren Szenario aus einem derartigen Absatz tatsächlich entstanden, von den — nach Erwägungsgrund 461 — berechneten Beträgen in Abzug bringen, sofern diese Differenz ein positives Vorzeichen hat. (463) Nach Artikel 14 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ist der bei der Rückforderung der Beihilfe angewandte Zinssatz ein für jedes Kalenderjahr bestimmter Jahreszins. (464) Damit die Kommission die Präzision der Simulation überprüfen kann, müssen die ungarischen Behörden eine ausführliche Beschreibung über die angewandten Berechnungsmethoden sowie über die Eingabedaten der Simulation vorlegen. (465) Der Kommission sind Methoden bekannt, die zur Durchführung der Simulation geeignet sind. Die Kommission hat ein solches Instrument im Rahmen der Untersuchung des Elektrizitätssektors angewandt, um die Struktur und die Leistung von sechs europäischen Großhandelsmärkten zu analysieren (116). Viele Elektrizitätsunternehmen verwenden Instrumente dieser Art auch zur Erstellung von langfristigen Strompreisprognosen, zur Analyse der Ressourcenplanung und zur Optimierung der Produktionsauslastung. Überdies ist die Kommission — nach den vorstehenden Ausführungen — bereit, gewisse Vereinfachungen anzunehmen, insbesondere die Verwendung von Proben aus repräsentativen Zeitpunkten anstelle der Simulation auf stündlicher Basis. Ungarn ist also — gemäß dem Grundsatz der redlichen Zusammenwirkung nach Artikel 10 EG-Vertrag — verpflichtet, die Simulation innerhalb einer angemessenen Frist und gemäß den vorstehend genannten Grundsätzen durchzuführen und den Betrag der zurückzuzahlenden Beihilfe zu bestimmen. Die Durchführung der Entscheidung (466) Nach dem Standpunkt der Europäischen Kommission muss ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Entscheidung auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten stößt oder sich über Folgen klar wird, die von der Kommission nicht beabsichtigt waren, diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorlegen. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des EG-Vertrags (117) zu überwinden. (467) Die Kommission fordert Ungarn daher auf, die Probleme, auf die es bei der Durchführung der Entscheidung stößt, der Kommission zur Beurteilung vorzulegen. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (468) Die Kommission stellt fest, dass den Stromerzeugern durch die PPA rechtswidrige staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt werden, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. (469) Nach den Darlegungen in Punkt 7.3. ist das staatliche Beihilfeelement der PPA die Abnahmepflicht von MVM. Im Rahmen dieser Abnahmepflicht ist MVM verpflichtet, gebuchte Kapazitäten bzw. feste Strommengen zu einem Preis zu kaufen, der die fixen, die variablen und die Kapitalkosten deckt, während eines Zeitraums, der mit der Amortisationszeit der betreffenden Erzeugungsanlagen nahezu identisch ist, wodurch eine Kapitalrendite für die Stromerzeuger gewährleistet wird. (470) Da diese staatliche Beihilfe mit dem EG-Vertrag unvereinbar ist, muss sie eingestellt werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Mit den Abnahmeverpflichtungen, die in den langfristigen Strombezugsverträgen zwischen Magyar Villamos Művek Rt. und Budapesti Erőmű Rt., Dunamenti Erőmű Rt., Mátrai Erőmű Rt., AES-Tisza Erőmű Kft, Csepeli Áramtermelő Kft., Paksi Atomerőmű Rt. sowie Pécsi Erőmű Rt. (Unterzeichner der ursprünglichen PPA und Rechtsvorgänger von Pannon Hőerőmű Rt.) (118) niedergelegt sind, werden den Stromerzeugern staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag gewährt. (2)   Die staatliche Beihilfe nach Absatz 1 ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (3)   Ungarn stellt die Gewährung der in Absatz 1 genannten staatlichen Beihilfe innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung ein. Artikel 2 (1)   Ungarn fordert die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe von den Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 (119) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (120) nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Ungarn teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen bereits ergriffen wurden bzw. welche weiteren Maßnahmen vorgesehen sind, um dieser Entscheidung nachzukommen, insbesondere welche Schritte eingeleitet wurden, um eine angemessene Simulation des Großhandelsmarkts zwecks Bestimmung des zurückzufordernden Beihilfebetrags durchzuführen, und welche Methoden und Eingabedaten im Einzelnen zur Verwirklichung des vorstehend genannten Ziels angewandt bzw. verwendet werden. (2)   Ungarn unterrichtet die Kommission über den Fortgang der nationalen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Entscheidung, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Ungarn unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um dieser Entscheidung nachzukommen. Ferner übermittelt Ungarn ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 4 (1)   Ungarn berechnet den genauen Rückforderungsbetrag anhand der angemessenen Simulation einer Situation am Elektrizitätsbinnenmarkt, die sich dann entwickelt hätte, wenn keiner der in Artikel 1 Absatz 1 genannten langfristigen Strombezugsverträge seit dem 1. Mai 2004 in Kraft gewesen wäre. (2)   Ungarn berechnet innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung den Rückforderungsbetrag anhand der in Absatz 1 genannten Methode und legt der Kommission sämtliche relevanten Informationen bezüglich der genannten Simulation vor, insbesondere deren Resultate, die detaillierte Beschreibung der angewandten Methode und die bei der Durchführung der Simulation verwendeten Daten. Artikel 5 Ungarn stellt sicher, dass die Rückzahlung der in Artikel 1 genannten Beihilfe innerhalb von zehn Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung erfolgt. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet. Brüssel, den 4. Juni 2008 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 324 vom 21.12.2005, S. 12. (2)  Regierungserlass Nr. 183/2002 (VIII.23.) über verlorene Kosten. (3)  Schreiben der ungarischen Behörden vom 4. Juni 2004, registriert am gleichen Tag, sowie vom 20. Oktober 2004, registriert am 21. Oktober 2004. (4)  Schreiben von AES-Tisza Erőmű Kft. vom 21. Dezember 2004. (5)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (6)   ABl. C 324 vom 21.12.2005, S. 12. (7)  Ersuchen vom 14. Dezember 2005, stattgegeben von der Kommission am 20. Dezember 2005. (8)  Ersuchen von den Beteiligten, registriert am 9. Januar 2006 (Budapesti Erőmű), am 16. Januar 2006 (AES-Tisza, […] (*1)), am 17. Januar 2006 (Electrabel), am 19. Januar 2006 […], bzw. am 20. Januar 2006 (Csepeli Erőmű), stattgegeben von der Kommission mit Schreiben vom 13., 18., 20. und 24. Januar bzw. vom 27. Februar 2006. (*1)  Daten, die als Geschäftsgeheimnis gelten, sind in der Entscheidung nachstehend mit dem Zeichen […] markiert. (9)  Das Schreiben wurde am 3. April 2006 registriert. (10)  2080/2007. (V.11.) Korm. Határozat a villamos energia iparban kötött hosszú távú szerződések rendezéséről. (11)  Gesetz Nr. LXXXVI vom Jahre 2007. (12)  Mit Ausnahme der Schreiben vom 7. Dezember 2007 und vom 14. Januar 2008. (13)  Mitteilung der Kommission vom 26.7.2001. Auffindbar auf der Homepage der Kommission unter http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/legislation/specific_rules.html (14)  Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37). (15)  Beitrag vom 20. Juli 2005, registriert am 25. Juli 2005. (16)  Für einige Kraftwerke gelten gesonderte PPA, so zum Beispiel für verschiedene Blöcke von Mátrai Erőmű und von Dunamenti Erőmű. (17)  Zum Beispiel Ausgleichsenergie, Minutenreserve, Fähigkeit zu Black-Start usw. (18)  Diese Quoten beruhen auf der Berechnung der Kapazitätsbuchung (MW) und nicht auf der Menge des umgesetzten Stroms (MWh). Diese Quoten wurden der Kommission von den ungarischen Behörden mit Schreiben vom 4. Juni 2004 mitgeteilt. Die gleichen Angaben erscheinen in dem Bericht der Ungarischen Wettbewerbsbehörde vom 15. Mai 2006 über die Sektoruntersuchung auf dem ungarischen Elektrizitätsmarkt. (*2)  Aufgehoben im gegenseitigen Einvernehmen im März 2008. (19)  Die Liste beruht auf Informationen der ungarischen Behörden vom 20. Oktober 2004 sowie auf der Richtlinie der Ungarischen Energiebehörde über die Durchführung der Kostenrevision zur Vorbereitung der Preisbildung im Januar 2001 (Richtlinie der Ungarischen Energiebehörde über die Durchführung der Kostenrevision zur Vorbereitung der Preisbildung im Januar 2001). (20)  Schreiben vom 20. Juli 2005, registriert am 25. Juli 2005. (21)  Schreiben vom 28. Juni 2006, registriert am 29. Juni 2006. (22)  Siehe Bericht der Ungarischen Wettbewerbsbehörde vom 15. Mai 2006 über die Sektoruntersuchung auf dem ungarischen Elektrizitätsmarkt. (23)  Gesetz Nr. XXXV vom Jahre 2006 über die Änderung einzelner Gesetze betreffend die Strompreisregelung. (24)  Die Angaben der Tabelle beruhen auf den Statistiken in dem Statistischen Jahresbuch für Elektrische Energie. Siehe auch Schreiben der ungarischen Behörden, registriert am 21. April 2008. (25)  Installierte Kapazität: die garantierte, nominelle Kapazität (MW) von eingebauten Maschineneinheiten in den Kraftwerken Ungarns, welche sich nur bei Erweiterung oder Demontage verändert. (26)  Verfügbare konstante Kapazität: diejenige Leistung, welche das Kraftwerk unter Beachtung der konstant zulässigen Überbelastungen und der vorhanden konstanten Mängel erbringen kann, d. h. die aus dauerhaft bestehenden Gründen reduzierte und um die zulässigen Überbelastungen erhöhte installierte Kapazität. (27)  Nutzbare Kapazität: die verfügbare konstante Kapazität, reduziert um den Kapazitätsausfall wegen geplanten Wartungen. (28)  Die Tabellenangaben beruhen auf den PPA, welche von den ungarischen Behörden an die Kommission weitergeleitet wurden. Siehe Schreiben der ungarischen Behörden, registriert am 21. April 2008. (29)  Vertraglich festgesetzter Wert der verfügbaren Durchschnittskapazität. (1)  zwischen 400 und 700 MW (die mit Kleinbuchstaben nummerierten Fußnoten sind in der verbindlichen Version der Entscheidung nicht enthalten, in der öffentlichen Version sind diese jedoch vermerkt, um den Wertbereich der Größenordnung einzelner, unter die Geltung der Schweigepflicht fallender Daten zu signalisieren.) (2)  zwischen 600 und 900 MW (3)  zwischen 4 057 und 4 357 MW (4)  zwischen 4 725,9 und 5 025,9 MW (5)  zwischen 4 749,6 und 5 049,6 MW (6)  zwischen 4 724,7 und 5 024,7 MW (30)  Die Angaben der Tabelle beruhen auf den PPA, die von den ungarischen Behörden vorgelegt worden sind, auf den Statistiken der Ungarischen Energiebehörde (www.eh.gov.hu) und auf dem Schreiben der ungarischen Behörden vom 21. April 2008. Die feste Strommenge nach den Handelsverträgen kann von den Mengen im Rahmen der PPA bis zu einem gewissen Grad abweichen. Die Angaben der effektiven Abnahme enthalten die gesamten Strommengen, welche von den Stromerzeugern im Rahmen der PPA an MVM verkauft wurden. (*3)  Die Angaben über die gesamte Stromerzeugung und den Eigenbedarf umfassen auch diejenigen Kraftwerkblöcke, welche nicht unter die Geltung der PPA fallen. (31)  Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge (ABl. L 236 vom 23.9.2003). (32)   ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20. (33)  Urteil des EuGH in der Rs. C-482/99 vom 16.5.2002, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EuGH, Slg. 2002, S. I-04397) (34)  Vgl. Urteil des EuGH in der Rechtssache T-366/00, „Scott S.A.“. (35)   ABl. C 34 vom 7.2.2004, S. 8. (36)  Urteil des EuGH in der Rs. C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg gegen Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Beteiligter: Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht (EuGH, Slg. 2003, S. I-07747). (37)  Richtlinie 2003/54/EG. (38)  Vgl. Urteil des EuGeI in den verbundenen Rechtssachen T-298/97, T-312/97, T-313/97, T-315/97, T-600/97–T-607/97, T-1/98, T-3/98, T-6/98 und T-23/98 vom 15.6.2000. (39)  Das Schreiben wurde am 19. Dezember 2006 registriert. (40)  Vgl. ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (41)  Das Urteil des EuGeI vom 15. Juni 2000 in der Rechtssache Alzetta Mauro, auf das sich Budapesti Erőmű bezieht, bestätigt eigentlich ebenfalls, dass die Maßnahme im Anschluss an die Liberalisierung, unter den neuen Marktverhältnissen zu beurteilen ist, wenn erkennbar ist, dass die Maßnahme, die vor der Liberalisierung nicht als staatliche Beihilfe galt, sich in eine (bestehende oder neue) staatliche Beihilfe umwandelt. (42)  Das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits, unterfertigt am 16. Dezember 1991. (43)  Zitat, Stellungnahme des Beteiligten, Punkt 3. (44)  Unabhängig davon, ob dieser Preis auf dem Preismechanismus der PPA oder auf Preisverordnungen basiert, da beide Preisregelungen auf ähnlichen Grundsätzen gründen. (45)  Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-328/99 und C-399/00 Italien und SIM 2 Multimedia gegen Kommission (EuGH, Slg. 2003, S. I-4035, Randnr. 83). (46)  Im Juni 2005 nahm die Kommission die Untersuchung der Funktionsweise der europäischen Gas- und Elektrizitätsbinnenmärkte in Angriff. Die vorliegende Entscheidung verwendet den Abschlussbericht vom 10. Januar 2007 über die Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren als Informationsquelle in Verbindung mit solchen wesentlichen Geschäftstrends und -methoden des europäischen Elektrizitätsbinnenmarkts, welche bereits am 1. Mai 2004, d. h. zum Zeitpunkt des Beitritts von Ungarn zur Europäischen Union bestanden. Der Abschlussbericht kann auf der folgenden Website entnommen werden: http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/others/sector_inquiries/energy/ (47)  Die kurzfristigen Grenzkosten sind Aufwendungen, die der Erzeuger vermeiden kann, wenn er sich entschließt, die Energieerzeugung kurzfristig einzustellen. Diese Kosten kommen annähernd den variablen Kosten gleich, weil die Brennstoffkosten in beiden Fällen von elementarer Bedeutung sind. (48)  Die Tatsache, dass sich das Energieunternehmen in dem Vertrag zur Lieferung einer gebuchten Menge verpflichtet, ist als äquivalent zur Kapazitätsbuchung anzusehen. (49)  Im Jahr 2005 15 % der gebuchten Kapazität. (50)  Die Kapazitätsmenge, die den Übertragungsnetzbetreibern angeboten werden kann, und der zu bezahlende Preis verändern sich wegen der jährlichen Ausschreibungsverfahren in jedem Jahr bzw. es kann vorkommen, dass sie sinken, wenn die Bedürfnisse der Übertragungsnetzbetreiber geringer werden, oder wenn andere Lieferanten niedrigere Preise oder größere Mengen anbieten. (51)  Die ungarischen Rechtsvorschriften schreiben für MVM und für die regionalen Versorgungsunternehmen vor, Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen oder aus Abfällen von verbundenen Unternehmen zu regulierten Tarifen zu kaufen. (52)  Siehe unter anderen auf der Homepage http://www.mvm.hu (53)  Ein anhand von verbrauchsabhängigen regulierten Tarifen gebildeter Preis. (54)  Richtlinie 2003/54/EG. (55)  Regierungserlass Nr. 183/2002. (56)  Vgl. Schreiben der ungarischen Behörden vom 4. Juni 2004. (57)  Elektrizitätsauktionen, Ausschreibungsverfahren zur Kapazitätsfreisetzung sowie Energiefreisetzungsprogramm MVM-„Marktplatz“. (58)  Die Angaben der Tabelle beruhen auf Schreiben der ungarischen Behörden, registriert am 24. September 2007 und am 16. Januar 2008. Zwischen den Zahlen der beiden Schreiben sind in Hinsicht auf die Preise vom Jahr 2006 gewisse minimale Abweichungen (weniger als 5 %) feststellbar. In diesen Fällen stützt sich die vorliegende Entscheidung auf die spätere Auskunft (auf das Schreiben vom 16. Januar 2008). (59)  Die Information beruht auf dem Schreiben der ungarischen Behörden, registriert am 24. September 2007. In 2005 und in 2006 wurde Elektrizität auf dem freien Markt auch von dem Unternehmen E.ON DKCE verkauft. Nach dem Schreiben der ungarischen Behörden, registriert am 22. April 2008, war die Verkaufsmeng

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.