Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/892 der Kommission vom 31. Oktober 2024 über die von Frankreich durchgeführte Maßnahme SA.56399 und SA.56634 (2021/C) (ex 2020/FC) zugunsten von La Française des Jeux (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7735)

Amtliche Ursprungsfassung

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ACTE-Gesetzes betrauten parlamentarischen Sonderausschusses und Nr. 254 im Namen des mit der Prüfung des Entwurfs des PACTE-Gesetzes betrauten Sonderausschusses des Senats. (33)  Stellungnahmen des Staatsrats Nr. 394599 und Nr. 395021 vom 14. Juni 2018. (34)  Siehe Stellungnahme der Kommission für Beteiligungen und Übertragungen Nr. 2019-A.C.-1 vom 7. Oktober 2019. (35)  Die französischen Behörden berechneten, dass die ausschließlichen Rechte von OPAP tatsächlich lediglich mit 75 Mio. EUR bewertet wurden, was rund 4,8 % seiner Bruttoglücksspieleinnahmen im Jahr 2018 bzw. 0,48 % pro Jahr der Konzession entsprach, während die 380 Mio. EUR zur Sicherung der ausschließlichen Rechte von FDJ 7,4 % seiner Bruttoglücksspieleinnahmen im Jahr 2018 bzw. 0,3 % pro Jahr der Konzession entsprachen. (36)  Nach Angaben der französischen Behörden enthielten die vor dem PACTE-Gesetz geltenden Vorschriften keine Bestimmungen über die Höchstzahl von Lotteriespielen, die von der FDJ betrieben werden könnten, während es nach dem PACTE-Gesetz 140 Lotteriespiele mit einer Obergrenze von 40 Offline-Spielen und 100 Online-Spielen seien (siehe Artikel D.322-14 des Gesetzes über die innere Sicherheit). (37)  Mit Ausnahme des Antrags über die Höhe der Gebühr, zu dem der Staatsrat das Verfahren bis zum Beschluss der Kommission ausgesetzt hat. (38)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74. (39)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, Kommission/Italien, 118/85, ECLI:EU:C:1987:283, Rn. 7; Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 1998, Kommission/Italien, C-35/96, ECLI:EU:C:1998:303, Rn. 36; Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 75. (40)  Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (Stardust), C-482/99, ECLI:EU:C:2002:294, Rn. 24; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 5. April 2006, Deutsche Bahn AG/Kommission, T-351/02, ECLI:EU:T:2006:104, Rn. 103. (41)  Siehe hierzu die Erwägungsgründe 16 bis 18 des vorliegenden Beschlusses. (42)  Siehe hierzu die Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 2004 über die staatliche Beihilfe NN 42/2004 — Frankreich — Rückwirkende Änderung der von Orange und SFR für UMTS-Lizenzen zu entrichtenden Gebühren in Frankreich (ABl. C 275 vom 8.11.2005, S. 3. Erwägungsgründe 28, 29 und 30), bestätigt durch die Unionsgerichte (Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Juli 2007, Bouygues SA/Kommission, T-475/04, ECLI:EU:T:2007:196, Rn. 108 bis 111 und Rn. 123; Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 2009, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission, C-431/07 P, ECLI:EU:C:2009:223, Rn. 94 bis 98 und 125). In diesem Fall obliegt dem Staat bei der Erteilung von UMTS-Lizenzen sowohl die Regulierung der Telekommunikation als auch die Verwaltung dieser öffentlichen Ressourcen; gleichzeitig verfolgt er die regulatorischen Ziele der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (ABl. L 117 vom 7.5.1997, S. 15). Die Unionsgerichte haben bestätigt, dass die Erteilung von Lizenzen ohne Maximierung der Einnahmen, die andernfalls hätten erzielt werden können, unter diesen Umständen keine staatliche Beihilfe beinhaltete, da die in Rede stehenden Maßnahmen durch die regulatorischen Ziele der Richtlinie 97/13/EG gerechtfertigt waren und mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Einklang standen. Demgegenüber hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 8. September 2011, Kommission/Niederlande, C-279/08 P, ECLI:EU:C:2011:551, Rn. 88 ff., keine regulatorischen Gründe festgestellt, die die Vergabe frei handelbarer Emissionsrechte ohne Gegenleistung gerechtfertigt hätten. Siehe auch Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2015, Eventech/The Parking Adjudicator, C-518/13, ECLI:EU:C:2015:9, Rn. 46 ff. (43)  Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Juli 2007, Bouygues SA/Kommission, T-475/04, ECLI:EU:T:2007:196, Rn. 104. (44)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2000, Frankreich/Ladbroke Racing und Kommission, C-83/98 P, ECLI:EU:C:2000:248, Rn. 48 bis 51. (45)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2000, Alzetta, verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97 usw., ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 80. (46)  Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2000, Alzetta, verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97 usw., ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 141 bis 147; Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415. (47)  Urteil des Gerichtshofs vom 14. Januar 2015, Eventech Ltd/Parking Adjudicator, C-518/13, ECLI:EU:C:2015:9, Rn. 65; Urteil des Gerichtshofs vom 8. Mai 2013, Libert u. a., verbundene Rechtssachen C-197/11 und C-203/11, ECLI:EU:C:2013:288, Rn. 76. (48)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, C-39/94, Syndicat français de l’Express international (SFEI) u. a./La Poste u. a., ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60 und 61; Urteil vom 29. April 1999, C-342/96, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41. (49)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. Mai 2003, Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH/Telekom-Control-Kommission, und Mobilkom Austria AG, C-462/99, ECLI:EU:C:2003:297, Rn. 92 und 93; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 4. Juli 2007, Bouygues und Bouygues Télécom SA/Kommission, T-475/04, ECLI:EU:T:2007:196, Rn. 101, 104, 105 und 111. (50)  Eine ausführliche Erläuterung findet sich in den Erwägungsgründen 98 bis 113 des Einleitungsbeschlusses. (51)  Es wurde festgestellt, dass neue Merkmale existieren: i) die Dauer der Rechte (die zuvor für einen unbestimmten Zeitraum und nun für einen Zeitraum von 25 Jahren gewährt wurden); ii) das Bestehen eines an den Staat zu zahlenden Entgelts (wo die Gewährung der Rechte zuvor ohne entsprechendes Entgelt erfolgte, wurde mit dem Dekret Nr. 2019-1060 vom 17. Oktober 2019 ein Betrag von 380 Mio. EUR als Entgelt für die ausschließlichen Rechte festgelegt); iii) das geringere Risiko einer Änderung des steuerlichen Rahmens und des Umfangs der gewährten Rechte durch den Staat (im Vergleich zur vorherigen Situation sicherte die Reform die ausschließlichen Rechte und stabilisierte den steuerlichen Rahmen). (52)  In diesem Zusammenhang wies die Kommission auch darauf hin, dass es glaubwürdig erschien, davon auszugehen, dass FDJ eine Entschädigung erhalten würde, wenn diese Rechte entzogen würden, insbesondere angesichts des von UBFT in Erwägungsgrund 49 dargelegten Präzedenzfalles Loto. Auch wenn die Höhe einer solchen Entschädigung besonders schwer zu beurteilen ist, räumt die Kommission ein, dass sie den spezifischen Ausgleich für die Übertragung von Vermögenswerten, die für die Ausübung dieser Rechte erforderlich ist, überschreiten könnte, wie in dem Vertrag vom 29. Dezember 1978 vorgesehen, auf den sie im Eröffnungsbeschluss Bezug genommen hat. (53)  Siehe die Beschlüsse des Staatsrats vom 14. April 2023, Nrn. 436434 und 436439. Der Staatsrat hat sich nicht zum möglichen Vorliegen einer staatlichen Beihilfe geäußert und das Verfahren bis zum endgültigen Beschluss der Kommission in diesem Punkt ausgesetzt. In der Zwischenzeit vertrat der Berichterstatter des Staatsrats die Auffassung, dass die Methode zur Berechnung der Gebühr gerechtfertigt sei, und stellte keine offensichtlichen Beurteilungsfehler in Bezug auf die Berechnung fest. (54)  Beschluss Nr. 436439, Randnummer 21: „Die Artikel L.322-8 bis L.322-9-3 des Gesetzes über die innere Sicherheit in der Fassung der Verordnung legen klar und detailliert die verschiedenen Glücksspiele sowie die Kategorien und Bandbreiten dieser Glücksspiele fest, die unter die dem Unternehmen LFDJ gewährten ausschließlichen Rechte fallen; darüber hinaus entsprechen die vorstehenden Ausführungen dem Umfang, in dem LFDJ bereits nach den vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. Mai 2019 geltenden Bestimmungen berechtigt war, Glücksspiele zu betreiben.“ (55)  Der Wert der Rechte nach dem PACTE-Gesetz wurde auf […] EUR bis […] EUR geschätzt, je nach den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten und Einnahmen aus den ausschließlichen Rechten. (56)  Der Wert künftiger Rechte vor dem PACTE-Gesetz wurde auf […] EUR bis […] EUR geschätzt. (57)  Citi, CM-CIC, BNP Paribas Exane, Goldman Sachs, HSBC, Kepler, Oddo BHF und Société Générale. (58)  Die Prüfung des Geschäftsplans vor dem PACTE-Gesetz erstreckte sich auf einen unbegrenzten Zeitraum, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die ausschließlichen Rechte nach dem früheren Rechtsrahmen theoretisch dauerhaft gewährt wurden. (59)  Obwohl historische Daten einen Rückgang des Provisionssatzes von 2016 bis 2019 und von 1997 bis 2006 zeigen, ist es aufgrund der Reform schwierig, Vergleiche für den zweiten Zeitraum vorzunehmen. (60)  Die Prüfung des Geschäftsplans vor dem PACTE-Gesetz erstreckte sich auf einen unbegrenzten Zeitraum, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die ausschließlichen Rechte nach dem früheren Rechtsrahmen theoretisch dauerhaft gewährt wurden. (61)  Der Durchschnitt der Durchschnittswerte wird wie folgt berechnet: […]. (62)  In der Vergangenheit änderte der Haushaltsminister regelmäßig die Provisionssätze von FDJ (nach Spielkategorien von 1997 bis 2016 und dann nach RTP-Spanne ab 2016). Neben der Reaktion auf die allgemeinere wirtschaftliche Entwicklung spiegelten diese Änderungen auch Schwankungen der von Spielern eingesetzten Beträge wider. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/892/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.