Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/892 der Kommission vom 31. Oktober 2024 über die von Frankreich durchgeführte Maßnahme SA.56399 und SA.56634 (2021/C) (ex 2020/FC) zugunsten von La Française des Jeux (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7735)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32025D0892. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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besondere in Bezug auf die Steuerregelung und die Einrichtung einer Regulierungsbehörde, verschärft und der Umfang der Rechte im PACTE-Gesetz präzisiert worden sei. Die französischen Behörden stützten sich auf eine allgemeine Analyse des PACTE-Gesetzes, in die parlamentarische Dokumente (32) und die Standpunkte des Staatsrats (33) eingeflossen waren, auf den Zeitplan für das Inkrafttreten der verschiedenen Änderungen der ausschließlichen Rechte, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattgefunden hätten, und auf die Auslegung der Zustimmung der CPT zu der von FDJ nach dem PACTE-Gesetz geschuldeten finanziellen Gegenleistung (34). (60) Zweitens vertraten die französischen Behörden hinsichtlich des Entgelts für die ausschließlichen Rechte die Auffassung, dass die Berechnung der von FDJ zu zahlenden finanziellen Gegenleistung nach dem Differenzialverfahren nicht dazu geführt habe, dass das Entgelt zu niedrig geschätzt worden sei. (61) Sie wiesen darauf hin, dass die Methode zur Schätzung der Gegenleistung nicht mit der Methode im OPAP-Präzedenzfall vergleichbar sei, da FDJ vor dem PACTE-Gesetz auf unbestimmte Zeit ausschließliche Rechte gehalten habe. Außerdem seien FDJ keine neuen ausschließlichen Rechte gewährt, sondern vielmehr bestehende Rechte gesichert und zeitlich begrenzt worden. Darüber hinaus sei der Wert der gesicherten ausschließlichen Rechte von FDJ bei der Berechnung der finanziellen Gegenleistung berücksichtigt worden. (62) Drittens machten die französischen Behörden geltend, dass der theoretische Wert der Rechte nach dem PACTE-Gesetz durch die Anwendung des Differenzialverfahrens nicht unterschätzt worden sei, da das Gesetz FDJ keine Gelegenheit gegeben habe, neue Glücksspiele zu entwickeln. (63) Die französischen Behörden vertraten die Auffassung, dass die Gebühr von der CPT nach einem Multi-Kriterien-Ansatz unter Verwendung objektiver Methoden auf der Grundlage der Berichte von Banken, die den französischen Staat berieten, unabhängig geschätzt worden sei. (64) Viertens wiesen die französischen Behörden darauf hin, dass zwar vor dem PACTE-Gesetz formal kein Entgelt nach den Beihilfevorschriften gezahlt worden sei, FDJ jedoch seit seiner Gründung erhebliche Zahlungen an den Staat in Form einer Abgabe auf die eingesetzten Beträge geleistet habe. (65) Sie brachten ferner vor, dass die Sache FDJ nicht mit der Sache OPAP verglichen werden könne, in der neue Rechte gewährt und Rechte kurz vor Ablauf verlängert worden seien, während Frankreich in der Sache FDJ lediglich das PACTE-Gesetz genutzt habe, um die FDJ kontinuierlich gewährten Rechte zu ändern. Sie machten ferner geltend, dass das Entgelt in Höhe von 380 Mio. EUR mit dem Entgelt vergleichbar sei, das die Kommission im OPAP-Präzedenzfall akzeptiert habe. Die französischen Behörden berechneten, dass die den einzelnen Betreibern in Rechnung gestellten Gebühren im Verhältnis zu den jeweiligen Bruttoglücksspieleinnahmen von FDJ und OPAP (35) ähnlich, wenn nicht sogar sehr ähnlich waren. (66) Fünftens brachten die französischen Behörden vor, dass die in Rede stehende Maßnahme den Wettbewerb nicht beeinträchtige, da FDJ als Betreiber mit ausschließlichen Rechten über ein gesetzliches Monopol verfüge, sodass weder auf dem Markt Wettbewerb herrsche noch um den Markt. Darüber hinaus argumentierten die französischen Behörden, dass der finanzielle Vorteil für FDJ, der sich aus der Gewährung ausschließlicher Rechte ergebe, den Eintritt von Betreibern aus anderen Mitgliedstaaten in den französischen Markt wahrscheinlich nicht erschweren werde, da sie nicht mit den von FDJ im Rahmen ausschließlicher Rechte angebotenen Glücksspielen in Wettbewerb stünden. (67) Sechstens wiesen die französischen Behörden in einem Vermerk vom 15. April 2022 darauf hin, dass die Sicherung der ausschließlichen Rechte von FDJ durch das PACTE-Gesetz nicht dazu geführt habe, dass die Rechte nicht länger entzogen werden könnten, da der Gesetzgeber die Befugnis behalten habe, sie vor ihrem Ablauf zu entziehen. Darüber hinaus sehe das Gesetz Nr. 2010-476 vom 12. Mai 2010 in der durch die Verordnung von 2019 geänderten Fassung bereits einen Mechanismus vor, nach dem die Regulierungsbehörde die Glücksspiellizenzen von FDJ wegen Nichteinhaltung der genehmigten Bedingungen für den Betrieb von Glücksspielen aussetzen oder entziehen könne, sowie einen Mechanismus, der es dem Haushaltsminister ermöglicht, den Betrieb eines Glücksspiels aus Gründen der öffentlichen Ordnung auszusetzen oder zu verbieten. Diese Mechanismen gälten für alle Glücksspiele, die von FDJ im Rahmen seiner ausschließlichen Rechte betrieben würden. Die positiven Auswirkungen der Sicherung von Rechten nach dem PACTE-Gesetz bestünden darin, von ausschließlichen Rechten, die zuvor per Dekret auf unbestimmte Zeit übertragen worden seien, zu gesetzlich vorgesehenen ausschließlichen Rechten für einen Zeitraum von höchstens 25 Jahren überzugehen (was zu einer geringeren Risikoprämie als Teil der Kapitalkosten von FDJ führte) und einen stabileren steuerlichen Rahmen zu schaffen. Diese Auswirkungen seien bei der Schätzung des von FDJ geschuldeten Entgelts durch die CPT berücksichtigt worden. Darüber hinaus wiesen die französischen Behörden darauf hin, dass ihrer Ansicht nach die bestehenden Kontrollen der von FDJ angebotenen Spiele durch die Reform erheblich verschärft worden seien und dass der Geltungsbereich der ausschließlichen Rechte von FDJ durch das PACTE-Gesetz strenger definiert worden sei (36). (68) Schließlich unterrichteten die französischen Behörden die Kommission über die Entscheidungen des Staatsrats Nr. 436434, 436450, 436814, 436822, 436866, 436439, 436441 und 436449 vom 14. April 2023, mit denen alle Anträge der Beschwerdeführer abgelehnt worden seien (37) und insbesondere bestätigt worden sei, dass die ausschließlichen Rechte von FDJ vor und nach dem PACTE-Gesetz ununterbrochen bestanden hätten. Nach Auffassung der französischen Behörden bestätigte dies ihren Ansatz, das Entgelt für die ausschließlichen Rechte nach dem Differenzialverfahren zu berechnen. 6.   WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME (69) Nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) sind „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (70) Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen werden kann, müssen daher die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein: a) die in Rede stehende Maßnahme wird aus staatlichen Mitteln gewährt und ist dem Staat zuzurechnen, b) dem oder den Empfängern wird ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft, c) dieser Vorteil ist selektiv und d) die Maßnahme verfälscht den Wettbewerb oder droht, ihn zu verfälschen, und ist geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 6.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe 6.1.1.   Begriff des Unternehmens und der wirtschaftlichen Tätigkeit (71) Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Unternehmen jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von der Rechtsform der Einheit und der Art ihrer Finanzierung (38). Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen hängt somit vollständig von der Art ihrer Tätigkeiten ab. Der Gerichtshof hat betont, dass jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt (39). (72) Gegen Entgelt erbringt FDJ Lotteriespiele (Gewinnziehungen und Rubbellose) und Sportwetten (mit Ausnahme von Pferderennen) auf dem Glücksspielmarkt (siehe hierzu Abschnitt 2.1 dieses Beschlusses). (73) FDJ ist daher ein Unternehmen, das eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ausübt. 6.1.2.   Einsatz staatlicher Mittel und Zurechenbarkeit der Maßnahmen zum Staat (74) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV können allein staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Maßnahmen Beihilfen darstellen. Die Gewährung eines Vorteils direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln und die Zurechenbarkeit einer solchen Maßnahme zum Staat sind zwei getrennte Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssen, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nachzuweisen (40). (75) In Bezug auf das Kriterium der Zurechenbarkeit der Maßnahme zum Staat stellt die Kommission fest, dass die Reform der ausschließlichen Rechte mit dem PACTE-Gesetz, der Verordnung von 2019 und dem Durchführungsdekret Nr. 2019-1060 vom 17. Oktober 2019 eingeführt wurde (41). Daher ist die Maßnahme dem Staat zuzurechnen, da dieser die betreffenden Rechtsakte eingeführt hat. (76) In Bezug auf das Kriterium der staatlichen Mittel ist darauf hinzuweisen, dass der Staat bei der Gewährung besonderer Rechte als Regulierungsstelle handeln und berechtigterweise beschließen kann, die Einnahmen nicht zu maximieren, die andernfalls hätten erzielt werden können, ohne dass dies unter die Vorschriften über staatliche Beihilfen fällt, sofern alle betroffenen Betreiber im Einklang mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung behandelt werden und ein inhärenter Zusammenhang zwischen der Erreichung des Regulierungszwecks und dem Verzicht auf Einnahmen besteht (42). In solchen Fällen sind bei dem Auswahlverfahren Kriterien heranzuziehen, die vorab in transparenter und nichtdiskriminierender Weise festgelegt wurden (43). In einem solchen Szenario würden die Rechteinhaber keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erhalten. Es liegt jedoch auf der Hand, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt waren. Außerdem ist die Gewährung eines ausschließlichen Rechts naturgemäß diskriminierend, sodass die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden können. Für die Feststellung, dass es sich um staatliche Mittel handelt, ist das Vorliegen eines positiven Transfers von Mitteln nicht erforderlich. Der Verzicht auf Mittel, die der Staat andernfalls eingenommen hätte, stellt eine Übertragung staatlicher Mittel dar (44). (77) Folglich ist die in Rede stehende Maßnahme dem französischen Staat zuzurechnen und wurde aus staatlichen Mitteln gewährt. 6.1.3.   Selektivität (78) Eine Maßnahme muss selektiv sein, das heißt sie muss im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigen, damit sie als staatliche Beihilfe erachtet wird. (79) Die unter diesen Beschluss fallende Maßnahme (die Gewährung ausschließlicher Rechte an FDJ für einen Zeitraum von 25 Jahren gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von 380 Mio. EUR) betrifft nur FDJ. (80) Da es sich um eine Einzelbeihilfe handelt, wird davon ausgegangen, dass sie selektiv ist. In jedem Fall kommt FDJ als einziger Begünstigter in den Genuss der ausschließlichen Rechte für den Betrieb von Offline- und Online-Lotteriespielen sowie stationären Sportwetten. 6.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (81) Ist eine vom Staat gewährte Maßnahme geeignet, die Wettbewerbsstellung des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern zu verbessern, so wird sie als Maßnahme erachtet, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (45). Aus praktischen Gründen wird von einer Wettbewerbsverfälschung im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV ausgegangen, wenn der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Sektor, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil einräumt (46). (82) Die Kommission stellt fest, dass der Online-Glücksspielsektor (Online-Pferdewetten, -Sportwetten und -Pokerspiele) seit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 2010-476 vom 12. Mai 2010 für den Wettbewerb geöffnet ist. FDJ konkurriert auf dem Markt für Online-Sportwetten (ausgenommen Pferderennen). Daher ist jeder finanzielle Vorteil im Zusammenhang mit der Gewährung ausschließlicher Rechte geeignet, die Wettbewerbsposition von FDJ gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen, insbesondere auf dem Markt für Online-Sportwetten, zu stärken. (83) In diesem Zusammenhang machten die französischen Behörden geltend, dass die Maßnahme nicht geeignet sei, die Wettbewerbsposition von FDJ gegenüber anderen konkurrierenden Unternehmen zu stärken. (84) Die französischen Behörden führen aus, dass i) FDJ für die betreffenden Tätigkeiten ein gesetzliches Monopol habe, sodass weder auf dem noch um den Markt Wettbewerb bestehe, und ii) die von FDJ im Rahmen seiner ausschließlichen Rechte ausgeübten Tätigkeiten relevante Märkte darstellten, die sich von anderen dem Wettbewerb unterliegenden Glücksspielen (Online-Pferdewetten, -Sportwetten und -Pokerspiele) unterschieden. (85) Im Übrigen wurde FDJ seit seiner Gründung durch nichts daran gehindert, in anderen EU-Mitgliedstaaten auf für den Wettbewerb geöffneten Märkten tätig zu sein oder mit anderen Betreibern in anderen Mitgliedstaaten um ausschließliche Rechte zu konkurrieren. FDJ ist in mehreren Ländern außerhalb Frankreichs tätig (z. B. übernahm FDJ im Jahr 2023 Premier Lotteries Ireland, das bis 2034 die ausschließlichen Rechte für den Betrieb der irischen Lotterie hält). Darüber hinaus ist FDJ auf mehreren Märkten für Dienstleistungen tätig, die nicht unter ausschließliche Rechte fallen, wie z. B. Online-Sportwetten. (86) Die Maßnahme ist somit geeignet, den Wettbewerb im Glücksspielsektor, insbesondere auf dem Markt für Lotterien und Sportwetten, zu verfälschen. (87) Was das Kriterium der Beeinträchtigung des Handels angeht, so ist es nach ständiger Rechtsprechung nicht erforderlich nachzuweisen, dass die Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten tatsächlich beeinträchtigt; vielmehr ist zu prüfen, ob die Beihilfe möglicherweise geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen (47). Im vorliegenden Fall erlaubte das Gesetz Nr. 2010-476 vom 12. Mai 2010 durch die Liberalisierung des Online-Glücksspielsektors Betreibern aus anderen Mitgliedstaaten den Eintritt in den französischen Markt. Demzufolge ist der finanzielle Vorteil, den FDJ aufgrund der Gewährung ausschließlicher Rechte genießt, geeignet, den Markteintritt dieser Betreiber zu erschweren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (88) Abschließend ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 6.1.5.   Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils (89) Bei der Würdigung, ob eine staatliche Maßnahme eine Beihilfe für ein Unternehmen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, muss festgestellt werden, ob dem betreffenden Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wurde, der es ihm ermöglicht, Kosten zu vermeiden, die es normalerweise aus Eigenmitteln hätte bestreiten müssen, oder ob ihm ein Vorteil verschafft wurde, den es unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne Eingreifen des Staates, nicht erhalten hätte (48). (90) Bei der Gewährung ausschließlicher Rechte liegt ein Vorteil vor, wenn das vom Begünstigten gezahlte Entgelt nicht ausreicht, um als marktüblich angesehen zu werden (49). (91) Im Einleitungsbeschluss stellte die Kommission den Ansatz der französischen Behörden zur Quantifizierung der Höhe des Entgelts (Differenzialverfahren) infrage und äußerte Zweifel, ob der Betrag von 380 Mio. EUR dem Marktpreis entsprach (50). So stellte die Kommission in diesem Beschluss fest, dass das Entgelt für die gewährten ausschließlichen Rechte offenbar wesentlich niedriger war als der Betrag, der als dem Marktpreis entsprechend hätte angesehen werden können, wodurch FDJ ein Vorteil entstanden wäre. 6.1.5.1.   Methode zur Berechnung des Entgelts 6.1.5.1.1.   Begründung für die Anwendung des Differenzialverfahrens zur Berechnung des Ausgleichs für die Jahre 2019 bis 2044 (92) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die vorläufige Auffassung, dass die Rechte, die FDJ nach dem PACTE-Gesetz gewährt wurden, aufgrund der Änderung des Rechtsrahmens und der neuen Merkmale der ausschließlichen Rechte, die sich aus der Reform ergeben (insbesondere die Dauer der Rechte, das fällige Entgelt und die Sicherung der Rechte (51)), neue Rechte darstellen. (93) Im Einleitungsbeschluss wurden die von den französischen Behörden vorgebrachten Argumente, die sich auf die Behauptung stützen, dass es sich bei den Rechten um eine Fortsetzung bestehender Rechte handele, von der Kommission für falsch erklärt. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Regelung zu den ausschließlichen Rechten, die vor dem PACTE-Gesetz bestand, durch das PACTE-Gesetz erheblich beeinflusst und geändert worden war, sodass die Regelung zu den ausschließlichen Rechten nach dem PACTE-Gesetz eine neue Beihilfe darstellt. (94) Die Kommission stellt fest, dass, wie von den französischen Behörden nach Einleitung des förmlichen Verfahrens angegeben, die ausschließlichen Rechte von FDJ bereits vor der Einführung des PACTE-Gesetzes bestanden. Diese Rechte werden aus Gesetzen aus der Zeit vor dem PACTE-Gesetz abgeleitet, insbesondere aus den Dekreten vom 9. November 1978 und vom 1. April 1985. Während diese Dekrete nach der Verabschiedung des PACTE-Gesetzes (und somit zu einem Zeitpunkt, als das PACTE-Gesetz bereits das Rechtsvehikel für die Rechte war) aufgehoben wurden, wurden die ausschließlichen Rechte selbst lediglich geändert und nicht entzogen. Die französischen Behörden wiesen ferner darauf hin, dass die älteren Rechte eine „tatsächliche wirtschaftliche Substanz“ hätten, da FDJ grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung gehabt hätte, wenn diese Rechte entzogen worden wären. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass sowohl nach dem alten (vor dem PACTE-Gesetz geltenden) Rechtsrahmen als auch nach dem neuen Rechtsrahmen (der sich aus dem PACTE-Gesetz ergibt) die ausschließlichen Rechte von FDJ rechtmäßig entzogen werden konnten und können (vorbehaltlich anderer Regelungen). Folglich stellt der Umstand, dass das PACTE-Gesetz die Rechte von FDJ gesichert hat, keine Änderung der Natur dieser Rechte dar. Ebenso hat das PACTE-Gesetz, wie von den französischen Behörden angegeben, die wesentlichen Merkmale der Rechte nicht verändert. Das Gesetz hat lediglich eine Änderung der Voraussetzungen für die Ausübung dieser Rechte im Rahmen der Privatisierung von FDJ bewirkt, indem es den steuerlichen Rahmen änderte, die Dauer der Rechte festlegte, genauer definierte, welche Spiele in den Geltungsbereich der ausschließlichen Rechte fielen, und eine Regulierungsbehörde einrichtete (52). (95) Die Kommission stellt fest, dass diese Bewertung vom Staatsrat in seinen Beschlüssen vom 14. April 2023 bestätigt wurde (siehe Erwägungsgrund 68) (53). Der Staatsrat vertrat ferner die Auffassung, dass die Spiele, die FDJ im Rahmen der nach dem PACTE-Gesetz zulässigen ausschließlichen Rechte ausüben durfte, klar und detailliert dargestellt seien, sodass FDJ im Rahmen seines Monopols nicht in der Lage gewesen sei, Glücksspiele in den für den Wettbewerb geöffneten Glücksspiel- und Wettsegmenten zu entwickeln (54). Der Gedanke, dass „die FDJ unbefristet gewährten ausschließlichen Rechte beendet wurden und FDJ eine neue Lizenz erteilt wurde“, wurde von der CPT als „theoretisches und nicht im PACTE-Gesetz vorgesehenes Szenario“ angesehen. Die CPT bestätigte ferner, dass das PACTE-Gesetz lediglich die ausschließlichen Rechte von FDJ geändert habe. 6.1.5.1.2.   Anwendung des Differenzialverfahrens zur Berechnung des von FDJ zu zahlenden Entgelts (96) Wenngleich die Kommission das Differenzialverfahren vor dem Hintergrund der im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel (siehe Erwägungsgründe 26 bis 32) für gerechtfertigt hält, bleibt die Frage, ob die Anwendung dieses Verfahrens durch die französischen Behörden das Vorliegen eines Vorteils für FDJ ausschließt. (97) Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission Zweifel an den Berechnungen, die die französischen Behörden bei der Anwendung des Differenzialverfahrens vorgenommen haben. Diese Zweifel betrafen: i) den theoretischen Wert künftiger Rechte unter Berücksichtigung der Auswirkungen des PACTE-Gesetzes (faktisches Szenario) (55); ii) den theoretischen Wert künftiger Rechte ohne Berücksichtigung der Auswirkungen des PACTE-Gesetzes (kontrafaktisches Szenario — Methoden 1 und 2) (56) und iii) die Möglichkeit, dass FDJ eine Entschädigung aufgrund der verschuldensunabhängigen Haftung des Staates erhält (alternatives kontrafaktisches Szenario — Methode 3). (98) Zur Berechnung der Gebühr zum Zeitpunkt der Verabschiedung des PACTE-Gesetzes schätzten die französischen Behörden zunächst den Wert des Geschäftsplans für die Zeit nach dem PACTE-Gesetz (faktisches Szenario) anhand des berechneten Kapitalwerts künftiger ausschließlicher Rechte. Diese letztgenannte Berechnung stützte sich auf den jüngsten Geschäftsplan für die Tätigkeiten im Rahmen ausschließlicher Rechte, der zur Bewertung von FDJ im Rahmen des geplanten Börsengangs herangezogen wurde. Die Kommission stellt fest, dass der Geschäftsplan für die Zeit nach dem PACTE-Gesetz realistisch konzipiert war und mit der Realität des Marktes im Einklang steht, da er auf Finanzprognosen beruht, die auf der Grundlage von Bewertungen der Tätigkeit von FDJ von acht Finanzinstituten erstellt wurden (57). Darüber hinaus gelten die regulatorischen und rechtlichen Parameter, die dem Plan zugrunde liegen, für die gesamte Dauer der ausschließlichen Rechte, einschließlich der besonderen steuerlichen Regelungen für die Glücksspiele, die sich aus dem PACTE-Gesetz selbst ergeben. (99) Zweitens berechneten die französischen Behörden den Kapitalwert der künftigen ausschließlichen Rechte auf der Grundlage des Geschäftsplans vor dem PACTE-Gesetz anhand von drei Methoden und elf verschiedenen Szenarien, die jeweils entsprechend den Annahmen über den Provisionssatz variierten, d. h. der Anteil der Wetten, der FDJ nach Abzug der spezifischen öffentlichen Glücksspielabgaben zusteht — und damit letztlich das Entgelt von FDJ (Methode 1), die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten („WACC“) (Methode 2) und die Entschädigung, die der Staat hätte zahlen müssen, wenn die ausschließlichen Rechte im Jahr 2019 entzogen worden wären (Methode 3). Obwohl von der CPT ausdrücklich gefordert, wurde Methode 3 nur zur Ergänzung der Methoden 1 und 2 angewandt. (100) Bei Anwendung der Methode des diskontierten Cashflows auf der Grundlage der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten, die auf rund 7 % geschätzt werden, bewertete Methode 1 (die Methode „Heranziehung des Geschäftsplans“) die Differenz zwischen dem Wert der ausschließlichen Rechte von FDJ auf der Grundlage der Geschäftspläne vor und nach dem PACTE-Gesetz (58), die von mehreren negativen Szenarien aufgrund möglicher negativer Änderungen des rechtlichen und steuerlichen Rahmens ohne das PACTE-Gesetz betroffen waren. (101) Der zweite Geschäftsplan (vor dem PACTE-Gesetz, kontrafaktischer Geschäftsplan) wurde in zwei Phasen erstellt. a) Seine ursprüngliche Grundlage war der Geschäftsplan von FDJ (unter Berücksichtigung der durch das PACTE-Gesetz bewirkten Änderungen). Dies wurde dann berichtigt, um die verschiedenen Auswirkungen des PACTE-Gesetzes (insbesondere in Bezug auf die Besteuerung und die Dauer) zu beseitigen und so zum ursprünglichen Steuer- und Regelungsrahmen zurückzukehren. b) Sodann wurde dieser Geschäftsplan als Grundlage für verschiedene Szenarien herangezogen, die die negativen Auswirkungen einer Reihe von Entscheidungen widerspiegeln, die der Staat möglicherweise in Bezug auf Änderungen der öffentlichen Abgaben oder der Glücksspiellizenzpolitik hätte treffen können. (102) Drei Szenarien sind die Fortsetzung von Entscheidungen, die das Unternehmen in der Vergangenheit tatsächlich betroffen haben, wie z. B. die Entscheidungen, das Entgelt des Unternehmens zu senken oder neue

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.