Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/892 der Kommission vom 31. Oktober 2024 über die von Frankreich durchgeführte Maßnahme SA.56399 und SA.56634 (2021/C) (ex 2020/FC) zugunsten von La Française des Jeux (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7735)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/892 15.5.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/892 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2024 über die von Frankreich durchgeführte Maßnahme SA.56399 und SA.56634 (2021/C) (ex 2020/FC) zugunsten von La Française des Jeux (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7735) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 31. Januar 2020 ging bei der Kommission eine Beschwerde der Association Française du Jeu en Ligne (im Folgenden „AFJEL“) (2) über eine mutmaßlich rechtswidrige staatliche Beihilfe für La Française des Jeux (im Folgenden „FDJ“) ein. (2) Am 5. März 2020 ging bei der Kommission eine zweite Beschwerde zum selben Thema vom Betting and Gaming Council (im Folgenden „BGC“) (3) ein. (3) Am 26. Juli 2021 beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) in Bezug auf die mutmaßliche staatliche Beihilfe, mit der über einen Zeitraum von 25 Jahren gegen ein unzureichendes Entgelt gesicherte ausschließliche Rechte gewährt wurden, einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). Die Kommission setzte Frankreich am 27. Juli 2021 von diesem Beschluss in Kenntnis. (4) Der Einleitungsbeschluss der Kommission wurde am 3. Dezember 2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu der mutmaßlichen staatlichen Beihilfe zu äußern. (5) Frankreich reichte seine Stellungnahme am 3. November 2021 ein. Die schriftliche Stellungnahme von FDJ ging am 3. Januar 2022 bei der Kommission ein. Am 3. Januar 2022 gingen bei der Kommission außerdem schriftliche Stellungnahmen von BETCLIC entreprises limited (im Folgenden „BETCLIC“), der Union des blessés de la face et de la tête (im Folgenden „UBFT“) und der Fédération Nationale André Maginot (im Folgenden „FNAM“) ein. Am 12. Januar 2022 ging bei der Kommission eine schriftliche Stellungnahme von der AFJEL und am 18. Januar 2022 eine schriftliche Stellungnahme vom BGC ein. Am 20. Januar 2022 ging bei der Kommission eine Stellungnahme der European Gaming and Betting Association (im Folgenden „EGBA“) ein. (6) Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 und 15. Februar 2022 leitete die Kommission die Stellungnahmen der Beteiligten zum Einleitungsbeschluss an Frankreich weiter und gab Frankreich Gelegenheit zur Stellungnahme. Die entsprechende Antwort Frankreichs ging mit Schreiben vom 19. April 2022 bei der Kommission ein. (7) Mit E-Mails vom 23. Februar 2022, 2. Mai 2022, 8. Juli 2022, 10. November 2022, 17. November 2022, 6. Januar 2023, 8. März 2023, 13. März 2023, 20. März 2023, 28. April 2023, 23. Juni 2023, 13. September 2023, 29. September 2023, 26. Oktober 2023, 14. Dezember 2023, 22. Januar 2024, 23. Januar 2024, 2. Februar 2024, 12. März 2024, 22. April 2024, 28. April 2024, 16. Mai 2024, 17. Juni 2024, 18. September 2024 und 21. Oktober 2024 übermittelten die Vertreter der AFJEL und des BGC weitere Informationen und führten am 9. Juni 2022 und 27. September 2022 Gespräche mit der Kommission. (8) Am 17. Juli und 23. Oktober 2024 gingen bei der Kommission weitere Informationen von den französischen Behörden ein. (9) Die Kommission führte am 27. Oktober 2022 Gespräche mit der französischen nationalen Glücksspielbehörde (im Folgenden „ANJ“). Am 12. November 2022 wurden der ANJ weitere Fragen gestellt, die am 27. Februar 2023 beantwortet wurden. 2.   BESCHREIBUNG VON FDJ UND DES FRANZÖSISCHEN GLÜCKSSPIELMARKTS 2.1.   FDJ, Begünstigter der mutmaßlichen Beihilfe (10) FDJ ist der führende Glücksspielbetreiber in Frankreich und der zweitgrößte Lotteriebetreiber in Europa. FDJ verfügt über ein Netz von über 29 000 Verkaufsstellen in mehr als 11 000 Gemeinden und beschäftigt fast 3 000 Menschen (4). (11) Im Jahr 2023 wies FDJ einen Umsatz von 2,621 Mrd. EUR, ein EBITDA in Höhe von 656,8 Mio. EUR und einen Nettogewinn von 425,1 Mio. EUR aus. Die Bruttoeinnahmen von FDJ aus Glücksspielen beliefen sich auf 6,7104 Mrd. EUR (5). (12) FDJ ist der traditionelle Glücksspielbetreiber in Frankreich. Am 9. November 1978 gewährte der Staat der Société de la Loterie nationale et du Loto national, die 1991 zu FDJ wurde, ausschließliche Rechte für die Veranstaltung und den Betrieb der nationalen Lotterie (6). Am 1. April 1985 wurden FDJ ausschließliche Rechte für den Betrieb von Sportwetten (mit Ausnahme von Pferderennen) gewährt (7). (13) Am 12. Mai 2010 liberalisierte Frankreich den Online-Glücksspielsektor durch das Gesetz Nr. 2010-476. Seither sind die Märkte für Pferdewetten, Online-Sportwetten und Online-Pokerspiele somit für den Wettbewerb geöffnet. FDJ besitzt nach wie vor ein Monopol auf dem Lotteriemarkt (Gewinnziehungen und Rubbellose) und auf dem Markt für stationäre Sportwetten (ausgenommen Pferderennen) (8). (14) Der Glücksspielmarkt in Frankreich wurde am 22. Mai 2019 reformiert (siehe Abschnitt 2.2). (15) Die Rechtsakte, die zur Gewährung der in Erwägungsgrund 12 genannten ausschließlichen Rechte führten, wurden am 23. Juni 2020 aufgehoben (9). 2.2.   Reform des Glücksspiels in Frankreich (16) Am 22. Mai 2019 verabschiedeten die französischen Behörden das Gesetz Nr. 2019-486 über das Wachstum und die Transformation der Unternehmen (im Folgenden „PACTE-Gesetz“) und am 2. Oktober 2019 die Verordnung Nr. 2019-1015 zur Reform der Regulierung von Glücksspielen (im Folgenden „Verordnung von 2019“). Zur Ergänzung dieser beiden Rechtsakte wurden mehrere Dekrete erlassen (10). (17) Mit diesen Rechtsakten privatisierte Frankreich FDJ und reformierte die Regulierung von Glücksspielen. (18) Die Reform der Regulierung von Glücksspielen (im Folgenden: „PACTE-Gesetz-Reform“) konzentrierte sich auf zwei Hauptelemente: i) die Gewährung ausschließlicher Rechte an FDJ für einen Zeitraum von 25 Jahren für Offline- und Online-Lotteriespiele und stationäre Sportwetten gegen ein Entgelt von 380 Mio. EUR (11) und ii) die Besteuerung von Sportwetten (12). 3.   EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (19) Wie in den Erwägungsgründen 1 und 2 dargelegt, gingen bei der Kommission zwei Beschwerden über die mutmaßlich rechtswidrige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an FDJ ein: eine Beschwerde wurde am 31. Januar 2020 von der AFJEL und eine weitere am 5. März 2020 vom BGC eingereicht. Beide Beschwerden betrafen denselben Gegenstand (13). 3.1.   Beschreibung der Maßnahme, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens ist (20) Infolge der durch das PACTE-Gesetz vorgenommenen Änderungen musste FDJ dem Staat ein Entgelt in Höhe von 380 Mio. EUR für Offline- und Online-Lotteriespiele und stationäre Sportwetten zahlen. Der diesem Entgelt zugrunde liegende Grundsatz wurde in Artikel 137 Absatz IV Nummer 1 des PACTE-Gesetzes festgelegt und in Artikel 17 der Verordnung von 2019 präzisiert (der vorsah, dass die Höhe der Zahlung nach Zustimmung der Commission des participations et des transferts (Kommission für Beteiligungen und Übertragungen) in den nach Artikel 16 erforderlichen Spezifikationen festgelegt wird). (21) Zur Quantifizierung des von FDJ geschuldeten Entgelts von 380 Mio. EUR (im Folgenden „Entgelt“ oder „Gebühr“) verwendeten die französischen Behörden ein Differenzialverfahren: Sie verglichen den theoretischen Wert der künftigen ausschließlichen Rechte von FDJ (ab 2019) in zwei Szenarien: vor der durch das PACTE-Gesetz umgesetzten Reform (kontrafaktisches Szenario vor dem PACTE-Gesetz) und nach der Reform (unter Berücksichtigung der tatsächlichen Auswirkungen des PACTE-Gesetzes). (22) Einem detaillierten Finanzbericht der französischen Behörden vom 13. September 2019 zufolge wurde der theoretische Wert der ausschließlichen Rechte von FDJ vor der Reform dieser Rechte durch das PACTE-Gesetz auf […] (*) Mio. EUR bis […] Mio. EUR geschätzt. Nach Auffassung der französischen Behörden würde sich die Reform auf diesen theoretischen Wert wie folgt auswirken: a) negativ, da die ausschließlichen Rechte auf 25 Jahre begrenzt waren, während sie zuvor unbefristet gewährt worden waren (was einer Verringerung des Werts entspricht, die im Finanzbericht auf […] Mio. EUR bis […] Mio. EUR geschätzt wird), b) positiv, da die ausschließlichen Rechte gesichert waren (14) und der steuerliche Rahmen stabiler war (15), was zu einem weniger riskanten Geschäftsplan als nach den vorherigen Bestimmungen führte (was einer Erhöhung des Werts entspricht, die im Finanzbericht auf […] Mio. EUR bis […] Mio. EUR geschätzt wird), c) negativ aufgrund der kombinierten Auswirkungen der Änderung der Besteuerung im Laufe des Geschäftsplans und anderer zusätzlicher Kosten, die FDJ aufgrund des PACTE-Gesetzes entstehen, z. B. Kosten für die Versicherung gegen das Kontrahentenrisiko und Marketingkosten (was einer Verringerung des Werts entspricht, die im Finanzbericht auf […] Mio. EUR geschätzt wird). (23) Der theoretische Wert der ausschließlichen Rechte von FDJ nach der PACTE-Gesetz-Reform wurde somit auf […] EUR geschätzt (mit einer möglichen Schwankung zwischen […] EUR und […] EUR, je nach den gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten und den Einnahmen aus den ausschließlichen Rechten). (24) Die französischen Behörden schätzten daher, dass das von FDJ für seine ausschließlichen Rechte geschuldete Entgelt zwischen 121 Mio. EUR und 748 Mio. EUR (16) lag, entsprechend den finanziellen Auswirkungen des PACTE-Gesetzes. (25) Nach Vorlage der Stellungnahme der Kommission für Beteiligungen und Übertragungen (im Folgenden „CPT“) kamen die französischen Behörden zu dem Schluss, dass FDJ ein Entgelt in Höhe von 380 Mio. EUR zu zahlen habe, das eine angemessene Schätzung der Differenz zwischen dem theoretischen Wert der ausschließlichen Rechte von FDJ vor der durch das PACTE-Gesetz durchgeführten Reform und dem theoretischen Wert dieser Rechte nach der Reform widerspiegelte. 3.2.   Der Einleitungsbeschluss (26) Im Einleitungsbeschluss hinterfragte die Kommission den Ansatz der französischen Behörden (Differenzialverfahren) und ob die Gebühr dem Marktpreis entsprach. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte FDJ einen Wettbewerbsvorteil. (27) Die Kommission wies darauf hin, dass sie in dem Beschluss über den griechischen Betreiber OPAP (im Folgenden „OPAP-Präzedenzfall“) (17) davon ausgegangen war, dass die Beihilfe mit dem Marktpreis vereinbar ist, sofern der Staat dem Rechteinhaber nur eine angemessene Rendite gewährt (18). Sie hatte in diesem Beschluss außerdem darauf hingewiesen, dass der abgezinste Cashflow (19) eine geeignete Methode zur Ermittlung eines angemessenen Gewinns ist. (28) Im Einleitungsbeschluss wies die Kommission darauf hin, dass die französischen Behörden zwar das Cashflow-Verfahren zur Quantifizierung des von FDJ geschuldeten Entgelts angewandt hätten, jedoch von dem von den griechischen Behörden im OPAP-Präzedenzfall verfolgten Ansatz abgewichen seien. Auf der Grundlage des Differenzialverfahrens hätten sie sich auf einen Vergleich zwischen dem theoretischen Wert der ausschließlichen Rechte von FDJ vor der PACTE-Gesetz-Reform und dem theoretischen Wert dieser Rechte nach der Reform gestützt, während der in der Sache OPAP verfolgte Ansatz künftige Renditen, die während der Laufzeit der Lizenz erzielt werden, berücksichtigt habe. (29) Die Kommission bezweifelte, dass FDJ nach der PACTE-Gesetz-Reform lediglich eine angemessene Rendite einbehalten habe, da die von Frankreich vorgelegte Berechnungsmethode die Renditen aus der Zeit vor der Reform beibehalten habe, ohne dass angegeben worden sei, ob die Renditen selbst angemessen seien. (30) Die Kommission widersprach auch der Auffassung der französischen Behörden, dass aufgrund der Kontinuität der Situation vor und nach dem PACTE-Gesetz die Auswirkungen der begrenzten Zahl von Änderungen des Gesetzes auf den Wert der ausschließlichen Rechte anhand des Differenzialverfahrens beurteilt werden könnten. Die Kommission vertrat die vorläufige Auffassung, dass die ausschließlichen Rechte von FDJ vor dem PACTE-Gesetz nicht gesichert waren und entzogen werden konnten. Auf dieser Grundlage bezweifelte die Kommission, dass die Anwendung des Differenzialverfahrens gerechtfertigt war. Die Kommission stellte auch die Plausibilität des Entschädigungsanspruchs von FDJ auf der Grundlage der verschuldensunabhängigen Haftung des Staates im Falle einer künftigen Entziehung der ausschließlichen Rechte in Frage. (31) Selbst wenn die Anwendung des Differenzialverfahrens gerechtfertigt wäre, stellte die Kommission auch den von Frankreich für diese Berechnung geschätzten Wert der ausschließlichen Rechte vor und nach dem PACTE-Gesetz in Frage. (32) Schließlich wies die Kommission allgemein darauf hin, dass das Entgelt in Höhe von 380 Mio. EUR im Vergleich zu dem Entgelt, das OPAP für den kleineren griechischen Markt und begrenztere Rechte zahlte, niedrig erschien. (33) Die Kommission stellte im Einleitungsbeschluss fest, dass abgesehen von diesen Zweifeln hinsichtlich des Vorliegens eines Vorteils alle anderen Kriterien für die Klassifizierung als staatliche Beihilfe offenbar erfüllt waren. Die Kommission wies darauf hin, dass, wenn der Wettbewerbsvorteil bestätigt und die Maßnahme als staatliche Beihilfe klassifiziert würde, keine Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung vorlägen, dass die Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN (34) Zwei Beteiligte (FDJ und UBFT/FNAM) nahmen zum Einleitungsbeschluss zugunsten der französischen Behörden Stellung, während vier Beteiligte (EGBA, BGC, AFJEL, BETCLIC) in ihren Stellungnahmen die von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel bestätigten. 4.1.   Parteien, die die französischen Behörden unterstützten 4.1.1.   FDJ (35) Zunächst widersprach FDJ der Behauptung der Kommission, dass die Rechte, die sich aus dem PACTE-Gesetz ergäben, neue Rechte darstellten, und machte geltend, dass die Rechte nach dem PACTE-Gesetz eine Fortsetzung der Rechte aus der Zeit vor dem PACTE-Gesetz darstellten. (36) Erstens machte FDJ geltend, dass die Rechte, die FDJ vor dem PACTE-Gesetz eingeräumt wurden, durch das PACTE-Gesetz nicht widerrufen worden seien, um dann erneut gewährt zu werden. FDJ betrachtete die Rechte nach dem PACTE-Gesetz als Fortsetzung der Rechte aus der Zeit vor dem PACTE-Gesetz, wie im vorbereitenden parlamentarischen Bericht über das PACTE-Gesetz bestätigt worden sei, in dem festgestellt worden sei, dass die ausschließlichen Rechte aufrechterhalten würden (20). FDJ brachte vor, aus der Folgenabschätzung zum Gesetzentwurf vom 18. Juni 2018 (21) gehe eindeutig hervor, dass der Zweck der Reform ausschließlich darin bestehe, die enge staatliche Kontrolle über ein privatisiertes Unternehmen zu erhalten und bestimmte Betriebsmodalitäten zu klären. (37) Zweitens machte FDJ geltend, dass der Umfang der Rechte, die sich aus dem PACTE-Gesetz ergäben, unverändert geblieben sei, wie aus den parlamentarischen Dokumenten hervorgehe (22). FDJ vertrat die Auffassung, dass der neue Rechtsrahmen, der in der Reform von 2019 festgelegt wurde, lediglich die bereits bestehenden Regelungen klarstelle und präzisiere, indem genaue Definitionen der von FDJ betriebenen Glücksspiele eingeführt würden, ohne den Geltungsbereich zu ändern. (38) Drittens brachte FDJ in Erwiderung auf Erwägungsgrund 101 des Einleitungsbeschlusses vor, dass die ausschließlichen Rechte, die sich aus dem PACTE-Gesetz ergäben, keine neuen Merkmale aufwiesen. (39) Viertens habe sich das PACTE-Gesetz darauf beschränkt, das „Rechtsvehikel“ für die Nutzung ausschließlicher Rechte im Rahmen der Privatisierung von FDJ zu ändern. Mit anderen Worten: Die ausschließlichen Rechte, die zuvor aus Vorschriften herrührten, beruhten nunmehr auf einem Gesetz. (40) Sodann bestritt FDJ, dass die Rechte aus der Zeit vor dem PACTE-Gesetz nicht gesichert gewesen seien. (41) Erstens wies FDJ darauf hin, dass das französische Recht den Grundsatz von Handlungen, die entziehbare Rechte begründeten, die im Fall ihrer Entziehung einen Entschädigungsanspruch entstehen ließen, anerkannt habe. (42) Zweitens machte FDJ geltend, dass die Rechte aus der Zeit vor dem PACTE-Gesetz in diese Kategorie fielen und dass FDJ eine Entschädigung zugesprochen worden wäre, wenn die Rechte entzogen worden wären. (43) Drittens seien die Rechte nach dem PACTE-Gesetz nicht unveräußerlich und es sei nach diesem Gesetz möglich, die ausschließlichen Rechte von FDJ zu entziehen. (44) Sodann machte FDJ geltend, dass das Entgelt für die ausschließlichen Rechte nach dem PACTE-Gesetz nicht niedriger sei als das Entgelt für die ausschließlichen Rechte von OPAP. (45) Erstens habe OPAP 300 Mio. EUR des Entgelts in Höhe von insgesamt 375 Mio. EUR in der Sache OPAP im Jahr 2011 als Vorschuss auf einen Teil der öffentlichen Abgaben, die man für den Zeitraum 2020-2030 geschuldet habe, gezahlt; lediglich der verbleibende Betrag von 75 Mio. EUR sei als Gebühr für die ausschließlichen Rechte anzusehen. (46) Zweitens müsse FDJ einen höheren Betrag in Form spezifischer öffentlicher Abgaben (23) zahlen als OPAP (2,5-mal mehr Abgaben für FDJ zwischen 2011 und 2020) und der Nettogewinn von FDJ sei in diesem Zeitraum deutlich niedriger gewesen als der von OPAP (1,3 Mrd. EUR für FDJ gegenüber 2,4 Mrd. EUR für OPAP). (47) Schließlich machte FDJ geltend, dass seine Rechte vor dem PACTE-Gesetz seit 2006 unbefristet gewährt würden und zu diesem Zeitpunkt nur entzogen werden könnten, wenn FDJ vom Staat entsprechend entschädigt würde. 4.1.2.   UBFT/FNAM (48) Diese beiden Verbände bestritten die Feststellung der Kommission, dass die Rechte von FDJ vor dem PACTE-Gesetz nicht gesichert gewesen seien und entzogen werden könnten (24). Sie machten geltend, dass die Rechte nicht plötzlich und ohne Entstehung eines Entschädigungsanspruchs infrage gestellt werden könnten. Sie brachten vor, dass die ausschließlichen Rechte bei zahlreichen Gelegenheiten von der Regierung (während der Liberalisierung von 2010) und von den französischen Gerichten (Staatsrat und Kassationsgerichtshof in den Jahren 2000 (25), 2007 (26), 2009 (27), 2011 (28) und 2013 (29)) bestätigt worden seien, und wiesen darauf hin, dass die Kommission im Jahr 2017 die verschiedenen Vertragsverletzungsverfahren und Beschwerden in Bezug auf Glücksspiele eingestellt habe. (49) Die beiden Verbände bestritten auch die Feststellung der Kommission, dass FDJ im Fall der Entziehung der Rechte keinen Schadensersatz hätte verlangen können. Die französischen Gerichte hätten die Entziehung von Rechten als schwerwiegend und außergewöhnlich angesehen und damit einen Schadensersatzanspruch begründet. Sie wiesen darauf hin, dass es einen Präzedenzfall gebe, in dem Schadensersatzzahlungen gewährt worden seien, nachdem der Staat die ausschließlichen Lotterierechte entzogen habe. (30) (50) Schließlich vertraten sie entgegen dem Vorbringen der Kommission im Eröffnungsbeschluss (31) die Auffassung, dass FDJ seit 1978 ein Entgelt für seine ausschließlichen Rechte in Form von Steuern und nichtsteuerlichen Abgaben an den Staat gezahlt habe. FDJ habe im Zeitraum von 1978 bis 2019 mehrere Dutzend Milliarden an den Staat gezahlt, und zwar in Form spezifischer Glücksspielabgaben; der Staat habe 1983 einseitige Rücknahmen von […] Mio. FRF und 1985 von […] Mio. FRF vorgenommen; von 1988 bis 2017 hatte FDJ […] seines ausschüttungsfähigen Gewinns an seine Anteilseigner gezahlt, wovon 72 % dem Staat zugeflossen seien. 4.2.   Parteien, die die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel für begründet hielten 4.2.1.   EGBA (51) Unter Berufung auf den OPAP-Präzedenzfall machte die EGBA geltend, dass FDJ für die ausschließlichen Rechte ein unzureichendes Entgelt gezahlt habe. (52) Die EGBA wies darauf hin, dass das von FDJ zu zahlende Entgelt deutlich unter dem Kapitalwert der ausschließlichen Rechte liege und es sich daher dabei um eine über dem angemessenen Gewinn liegende Rendite handle. Die EGBA machte geltend, dass die von den französischen Behörden angewandte Methode zur Festsetzung des geschuldeten Entgelts (Differenzialverfahren) und ihre Schätzungen (Wert der Rechte vor und nach dem PACTE-Gesetz) falsch seien. (53) Die EGBA hielt alle von der Kommission im Einleitungsbeschluss geäußerten und in den Erwägungsgründen 26 bis 32 genannten Zweifel für begründet. 4.2.2.   AFJEL/BGC (54) Die AFJEL und der BGC machten geltend, dass das von FDJ für die ausschließlichen Rechte über einen Zeitraum von 25 Jahren (2019-2044) zu zahlende Entgelt in Höhe von 380 Mio. EUR unzureichend sei. (55) Die AFJEL und der BGC hielten an ihrer Behauptung fest, dass das Entgelt in Höhe von 380 Mio. EUR nicht dem Marktpreis entspreche. Erstens machten sie geltend, dass die Methode zur Berechnung der Gebühr falsch sei, da sie im Widerspruch zum OPAP-Präzedenzfall stehe. Sie widersprachen dem Argument der französischen Behörden, dass die Rechte von FDJ nach dem PACTE-Gesetz eine Fortsetzung der Rechte aus der Zeit vor dem PACTE-Gesetz und keine neuen Rechte darstellten: Ihrer Ansicht nach wurde mit dem PACTE-Gesetz ein neuer Rechtsrahmen eingeführt, der erhebliche Änderungen an den vor dem PACTE-Gesetz getroffenen Regelungen mit sich bringt. Sie vertraten ferner die Auffassung, dass das Entgelt unter Berücksichtigung aller im Zeitraum von 2010 bis 2019 erhaltenen rechtswidrigen Beihilfen berechnet werden sollte. Zweitens hätte FDJ im Fall des Entzugs der ausschließlichen Rechte keinen Anspruch auf Entschädigung. Drittens argumentierten sie, dass das Entgelt nicht korrekt geschätzt worden sei, da die französischen Behörden zu Unrecht angenommen hätten, dass die Reform negative Auswirkungen auf FDJ haben könne. Tatsächlich seien die ausschließlichen Rechte, die FDJ ausüben könne, und die sich daraus ergebenden Einnahmen gesichert und bestätigt und ihr Geltungsbereich sei erweitert worden; FDJ sei in den Genuss einer günstigeren Steuerregelung gekommen. Viertens brachten sie vor, dass Frankreich den erweiterten Umfang der Glücksspielmöglichkeiten, die FDJ im Rahmen der ausschließlichen Rechte nach dem PACTE-Gesetz angeboten worden seien, nicht gewürdigt habe. 4.2.3.   BETCLIC (56) In seiner Stellungnahme unterrichtete BETCLIC die Kommission über laufende Verfahren vor dem Staatsrat, mit denen die auf der Grundlage der Verordnung von 2019 (siehe Erwägungsgrund 16 dieses Beschlusses) erlassenen Dekrete angefochten werden sollen. (57) BETCLIC übermittelte der Kommission die beim Staatsrat eingereichten Anträge, in denen BETCLIC unter Berufung auf den OPAP-Präzedenzfall geltend gemacht hatte, dass FDJ für die ausschließlichen Rechte ein unzureichendes Entgelt gezahlt habe. 5.   STELLUNGNAHME DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN (58) Die französischen Behörden antworteten am 26. Mai 2020 auf die Schreiben der Kommission vom 25. Februar 2020 und 13. März 2020. Sie nahmen am 3. November 2021 zum Einleitungsbeschluss vom 26. Juli 2021 Stellung und übermittelten am 22. April 2022 eine weitere Stellungnahme. (59) Erstens argumentierten die französischen Behörden, dass mit dem PACTE-Gesetz die Rechte nicht entzogen und neue Rechte gewährt würden, sondern der Rechtsrahmen für die Rechte, die FDJ bereits besessen habe, geändert werde. Sie sind der Ansicht, dass i) der Rechteinhaber (FDJ), die Rechtsnatur der ausschließlichen Rechte und deren Umfang unverändert geblieben seien; ii) lediglich die Dauer der Rechte verkürzt worden sei (von unbefristet auf 25 Jahre) und iii) der rechtliche Rahmen, ins

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.