Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/1012 der Kommission vom 24. Februar 2020 über die von Rumänien teilweise durchgeführte staatliche Beihilfe SA.48394-2018/C (ex 2017/N) zugunsten des staatlichen Uranunternehmens (CNU) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1069) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D1012. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

13.7.2020    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 224/11 BESCHLUSS (EU) 2020/1012 DER KOMMISSION vom 24. Februar 2020 über die von Rumänien teilweise durchgeführte staatliche Beihilfe SA.48394-2018/C (ex 2017/N) zugunsten des staatlichen Uranunternehmens (CNU) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1069) (Nur der rumänische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den genannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN (1) Am 30. September 2016 beschloss die Kommission, keine Einwände gegen die staatliche Beihilfe zu erheben, die Rumänien dem staatlichen Uranunternehmen Compania Națională a Uraniului S.A. (im Folgenden „CNU“) in Form eines sechsmonatigen Rettungsdarlehens in der Höhe von 62 Mio. RON (etwa 13,1 Mio. EUR (2)) zu gewähren plante (3). In diesem Beschluss (im Folgenden „Rettungsbeihilfebeschluss“) vertrat die Kommission die Auffassung, dass die staatliche Beihilfe nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (4) (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“) mit dem Binnenmarkt vereinbar war. Wie im Rettungsbeihilfebeschluss festgehalten, hatten sich die rumänischen Behörden verpflichtet, der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Darlehensgenehmigung einen Umstrukturierungsplan nach Abschnitt 3.1.2 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien zu übermitteln (siehe Erwägungsgrund 42 des Rettungsbeihilfebeschlusses). (2) Am 12. Juni 2017 übermittelte Rumänien einen Umstrukturierungsplan für CNU (im Folgenden „ursprünglicher Umstrukturierungsplan“) und meldete darüber hinaus eine geplante Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 441 Mio. RON (93 Mio. EUR) zugunsten von CNU bei der Kommission an. Zwischen dem 9. August 2017 und dem 13. Dezember 2017 erfolgten mehrere Schriftwechsel, und die Kommission richtete mehrere Auskunftsersuchen an die rumänischen Behörden, auf die diese antworteten. (3) Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 setzte die Kommission Rumänien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten. (4) Der Beschluss der Kommission, das Verfahren einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde am 19. Juni 2018 im Amtsblatt der Europäischen Union (5) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, zu der Beihilfe Stellung zu nehmen, doch es gingen keine Stellungnahmen ein. (5) Mit Schreiben vom 7. August 2018 übermittelten die rumänischen Behörden ihre Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss sowie einen neuen Umstrukturierungsplan (im Folgenden „zweiter Umstrukturierungsplan“). (6) In einer Videokonferenz am 3. Dezember 2018 ersuchte die Kommission die rumänischen Behörden um weitere Klarstellungen bezüglich des am 7. August 2018 übermittelten Umstrukturierungsplans. (7) Die rumänischen Behörden übermittelten der Kommission am 20. Dezember 2018, 14. Februar 2019 und 20. März 2019 weitere Stellungnahmen und Informationen sowie am 19. April 2019 einen neuen Umstrukturierungsplan (im Folgenden „dritter Umstrukturierungsplan“). (8) Am 24. und 25. Juni 2019 erfolgte auf Anfrage der rumänischen Behörden ein Treffen mit der Kommission. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN 2.1.   Der Beihilfeempfänger 2.1.1.   Geschäftstätigkeiten von CNU (9) CNU ist ein rumänisches Unternehmen mit Sitz in Bukarest, das Uranbergwerke betreibt und Rohstoffe für die Erzeugung von Kernenergie in Rumänien produziert. CNU fördert Uranerz, verarbeitet es zu sogenanntem Yellowcake, raffiniert es zu reinem Uranoctoxid (U3O8) und wandelt es schließlich in Urandioxid (UO2) um. CNU wurde 1997 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und steht vollständig in staatlichem Eigentum. 2017 hatte CNU 772 Beschäftigte. (10) CNU hat zwei Standorte: ein Uranbergwerk in Crucea-Botușana (Kreis Suceava im Nordosten Rumäniens), das 2017 346 Personen beschäftigte, und eine Aufbereitungsanlage in Feldioara (Kreis Brașov in Zentralrumänien) mit 350 Beschäftigten. Das nachstehende Diagramm zeigt die Haupteinnahmequellen der letzten Jahre: (11) CNU hatte traditionell zwei Kunden, zum einen die staatseigene Societatea Nationala Nuclearelectrica S.A. (im Folgenden „SNN“), die UO2 zur Herstellung von Brennelementen für ihr Kernkraftwerk in Cernavodă abnahm, und zum zweiten die Administrația Națională a Rezervelor de Stat și Probleme Speciale (Nationale Verwaltung für Staatsreserven und besondere Probleme, im Folgenden „ANRSPS“), die U3O8 abnahm. Zusammen machten die beiden Abnehmer 95 % des Umsatzes von CNU aus. (12) SNN wurde 1998 nach der Neuordnung der rumänischen Energieversorgung gegründet und ist seit 2013 an der Bukarester Börse notiert. Das Unternehmen erzeugt im Kernkraftwerk Cernavodă aus Kernkraft elektrische und thermische Energie und produziert Kernbrennstoffe in der Anlage zur Kernbrennstoffherstellung FCN (Fabrica de Combustibil Nuclear) in Pitești. Die Kapitalstruktur von SNN gestaltet sich nach den jüngsten Berichten wie folgt: 82,49 % rumänischer Staat über das Ministerium für Energie, 7,05 % Fondul Proprietatea S.A., 5,6 % andere juristische Personen und 4,8 % natürliche Personen. (13) Oberstes Gesellschaftsorgan von SNN ist die Hauptversammlung, die über strategische Fragen entscheidet, darunter die Bestellung und Abberufung des Verwaltungsrats (mit einfacher Mehrheit), die Annahme des Jahresbudgets, die Genehmigung der Entwicklungsstrategie und -politik sowie Investitionen und sonstige Transaktionen über 50 Mio. EUR. (6) Das mit der der Führung der Geschäfte von SNN beauftragte Exekutivorgan ist der siebenköpfige Verwaltungsrat, dem mindestens vier unabhängige Mitglieder angehören. Entscheidungen über Verträge mit Uranlieferanten bis zu einer Schwelle von 50 Mio. EUR fallen in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats. 2.1.2.   Ursachen der Schwierigkeiten von CNU (14) Der Kundenstamm von CNU ist beschränkt und das Unternehmen hängt vor allem von zwei Abnehmern ab, in erster Linie von SNN, auf das mehr als 80 % des Umsatzes entfallen. CNU verlor 2016 seine beiden Hauptabnehmer, als SNN einen Vertrag mit dem Wettbewerber von CNU und ANRSPS keinen weiteren Liefervertrag abschloss. Im Dezember 2015 beschloss SNN, seinen UO2-Liefervertrag im Wege eines Ausschreibungsverfahrens an einen seiner beiden registrierten und zugelassenen Zulieferern CNU und dem kanadischen Versorger Cameco zu vergeben, wobei Cameco schließlich den Zuschlag erhielt. CNU fand keinen alternativen Abnehmer und war folglich nicht mehr in der Lage, sein Produkt zu verkaufen. (15) Die nachstehende, von den rumänischen Behörden übermittelte Tabelle 1, zeigt die verschiedenen Preisangebote, die von CNU und Cameco in den verschiedenen Stadien des von SNN veranstalteten Ausschreibungsverfahrens (von 2016 bis 2018) abgegeben wurden. Als sich SNN entschied, den ersten Vertrag mit Cameco abzuschließen, lag das Angebot von CNU um 72 % höher. Alle Folgeangebote von CNU waren ebenfalls wesentlich höher als diejenigen von Cameco; sie schwankten dabei zwischen + 39 % und + 99 %, weswegen SNN wiederholt Lieferverträge mit Cameco unterzeichnete. Tabelle 1 Zusammenfassung der Vergabeverfahren von SNN für 120 t UO2 (Bedarf für 6 Monate) für die Zeit 2016-2018   Datum des Vertragsabschlusses durch SNN Datum des Lieferbeginns für die einzelnen Verträge Angebot von Cameco Angebot von CNU Preisunterschied zwischen den Angeboten von CNU und Cameco 1 29.1.2016 4.3.2016 […] USD (*) […] RON + 72 % (≈ […] RON) 2 8.7.2016 15.9.2016 […] USD […] RON + 39 % (≈ […] RON) 3 23.12.2016 15.2.2017 […] USD […] RON + 52 % (≈ […] RON) 4 6.6.2017 21.8.2017 […] USD […] RON + 85 % (≈ […] RON) 5 5.1.2018 26.2.2018 […] USD […] RON + 77 % (≈ […] RON) 6 19.7.2018 17.9.2018 […] USD […] RON + 99 % (≈ […] RON) Quelle: Von Rumänien am 20. Dezember 2018 übermittelte Antwort. (16) Dementsprechend stammen die Einnahmen von CNU ausschließlich aus kleineren Nebentätigkeiten wie einem Dienstleistungsvertrag mit SNN zur Abfallaufbereitung und sanken deutlich. Wie in Tabelle 2 zu sehen sanken die Gesamteinnahmen des Unternehmens von 110,8 Mio. RON (23,4 Mio. EUR) im Jahr 2015 auf 15,2 Mio. RON (3,2 Mio. EUR), was nicht ausreichte, um die Kosten von CNU für das Jahr 2016 zu decken. (17) Vor dem abrupten Rückgang der Einnahmen im Jahr 2016 hatte CNU auch in den Jahren 2014 und 2015 bereits relativ hohe operative Verluste erwirtschaftet. Die allmähliche Erschöpfung der Uranressourcen im Bergwerk Crucea-Botușana erklärt die schlechten Betriebsergebnisse von CNU nur zum Teil. Die Förderkosten von CNU sind hoch, da dem Unternehmen die Mittel für die Instandhaltung der Transportwege fehlen, die Transportdistanzen aufgrund der Erschöpfung der Lagerstätten größer werden und die Nachrüstung unter Tage nicht gegeben ist. (18) CNU fehlen darüber hinaus die Finanzmittel für die Ausbeutung eines neuen Uranerzvorkommens, das in Tulgheș-Grințieș prospektiert wurde, sowie für die Modernisierung seines Werks in Feldioara. (19) In letzter Zeit sieht sich CNU außerdem mit steigenden Versorgungskosten, Förderabgaben und zusätzlichen Steuern (Umweltabgaben) konfrontiert. Tabelle 2 Ausgewählte Finanzdaten nach dem ersten Umstrukturierungsplan von 2014 bis 2023 (in Mio. RON)   2014 bis 2016 Umstrukturierungszeitraum Nach der Umstrukturierung Indikator 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Gesamtbetrag der Einnahmen 142,9 110,8 15,2 210,0 193,9 193,9 193,9 193,9 196,8 196,8 Gesamtbetrag der Ausgaben 246,3 254,2 109,1 188,0 191,0 184,6 186,9 189,4 189,4 189,4 Gewinn/ Verlust –104,7 –143,4 –93,9 18,5 2,6 7,9 5,9 3,8 6,2 6,2 EBITDA –60,5 –95,1 –54,3 64,5 44,7 43,2 41,8 39,7 42,1 42,1 2.2.   Uranbergbau und Konzentrate für Kernbrennstoff (20) CNU produziert vorrangig zwei verschiedene Produkte: Yellowcake (mit einer hohen Konzentration an U3O8) und (nicht angereichertes) UO2. (21) Yellowcake ist ein standardisiertes, handelbares Grunderzeugnis, das weltweit zu relativ transparenten Preisen und Bedingungen gehandelt wird. Yellowcake, der das Ausgangsprodukt für nicht angereichertes, aber auch für angereichertes UO2 ist, wird von nichteuropäischen Unternehmen (wie Cameco) sowie von europäischen (bzw. in Europa eingetragenen) Unternehmen wie Orano (ehemals Areva), RioTinto oder BHP Billiton produziert und gehandelt. Neue Marktteilnehmer mit neuen Bergbauprojekten in verschiedenen Entwicklungsstadien finden sich derzeit in Spanien, Finnland und Ungarn. (7) (22) Rumänien gab insbesondere an, dass Orano im Mai 2017 spontan vorschlug, CNU mit Yellowcake aus ihrem Bergwerk im Niger zu beliefern. Orano habe erklärt, den Gesamtbedarf an Yellowcake decken zu können, den CNU für die Produktion von UO2 für die beiden Reaktoren von SNN in Cernavodă benötige. (8) (23) Bei der Umwandlung von U3O8 in UO2 besteht derzeit ein Wettbewerb zwischen Cameco und CNU um Kernkraftwerke mit CANDU-Reaktoren. Darüber hinaus hat jedes Unternehmen, das derzeit Uranverbindungen für angereichertes Uran produziert, das als Kernbrennstoff verwendet werden soll — etwa Orano (ehemals Areva) — die technischen Möglichkeiten in diesen Markt einzusteigen und könnte es in Zukunft attraktiv finden, dies zu tun und ein Ersatzprodukt anzubieten. Öffentlich zugänglichen Informationen zufolge ändert Orano derzeit sein Produktionsverfahren am Standort Malvési, um nicht angereichertes UO2, eines seiner Zwischenprodukte, auf dem internationalen Markt anbieten zu können. (9) Darüber hinaus gibt es mit Dioxitek (Argentinien), CNNC (China), PAEC (Pakistan) und NFC (Indien) auch alternative, derzeit aktiv tätige Lieferanten von nicht angereichertem UO2 für CANDU-Reaktoren. 2.3.   Ursprünglicher Umstrukturierungsplan für CNU (24) In Erfüllung des Rettungsbeihilfebeschlusses der Kommission zur Genehmigung eines Darlehens von 62 Mio. RON (13,1 Mio. EUR) (10) legte Rumänien am 12. Juni 2017 den ursprünglichen Umstrukturierungsplan mit einer geplanten Laufzeit bis 2021 vor. (25) Im ursprünglichen Umstrukturierungsplan beliefen sich die gesamten Umstrukturierungskosten auf 941 Mio. RON (198,5 Mio. EUR) (eine detaillierte Aufschlüsselung siehe Erwägungsgrund 22 des Einleitungsbeschlusses). Diese Kosten sollten nach Angaben Rumäniens über eine staatliche Beihilfe von 441 Mio. RON (93,0 Mio. EUR) und einen Eigenbeitrag von CNU in Höhe von 500 Mio. RON (105,5 Mio. EUR) (11) (d. h. etwa 53 % der Umstrukturierungskosten) finanziert werden. (26) Die angemeldete Umstrukturierungshilfe setzt sich aus folgenden fünf Beihilfeinstrumenten zusammen: a) Umwandlung der Rettungsbeihilfe in Höhe von 62 Mio. RON (13,1 Mio. EUR) in Umstrukturierungsbeihilfe, b) Zuschuss in Höhe von 75,5 Mio. RON (15,9 Mio. EUR), c) Erlass von Verbindlichkeiten in Höhe von 77 Mio. RON (16,2 Mio. EUR), d) Betriebsbeihilfe in Höhe von 213 Mio. RON (44,9 Mio. EUR), e) Umwandlung von CNU-Verbindlichkeiten in Höhe von 13,3 Mio. RON (2,8 Mio. EUR) in vom rumänischen Staat gehaltene Anteile zum 30. März 2017. (27) Der im ursprünglichen Umstrukturierungsplan vorgesehene Eigenbeitrag zu den Kosten umfasste Betriebseinnahmen von CNU aus vier wesentlichen Quellen (vollständige Einzelheiten sind aus Erwägungsgrund 20 des Einleitungsbeschlusses ersichtlich): a) verschiedenen Lieferverträgen für U3O8 mit ANRSPS, b) einem Mehrjahresvertrag für die Lieferung von UO2 an SNN für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. Dezember 2021, c) einem Mehrjahresvertrag mit SNN über die Aufbereitung nicht konformen natururanhaltigen Materials, d) verschiedenen Verträgen mit Conversmin S.A. über die Erhaltung, Schließung, Umweltsanierung und Überwachung stillgelegter Uranbergwerke. 2.4.   Erläuterung der Gründe für die Einleitung des Verfahrens (28) Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission die Auffassung, dass Rumäniens Plan, öffentliche Mittel zur Unterstützung des Umstrukturierungsplans von CNU zu gewähren, staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV einschließt. (29) Da CNU nach Randnummer 20 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien die Kriterien für die Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllt, wurde die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe mit dem Gemeinsamen Markt gemäß den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien geprüft. Nach einer vorläufigen Beurteilung äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der beschriebenen Maßnahmen mit den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien. Die Zweifel sind in den Erwägungsgründen (30) bis (46) zusammengefasst (ausführlich in den Erwägungsgründen 44 bis 70 des Einleitungsbeschlusses). 2.4.1.   Zweifel an der Höhe des Eigenbeitrags von CNU am Umstrukturierungsplan (30) Die Kommission bezweifelte, dass die von Rumänien vorgeschlagenen Finanzierungsquellen einen erheblichen, konkreten und tatsächlichen, beihilfefreien Eigenbeitrag von wenigstens 50 % darstellen, und vertrat daher vorläufig die Auffassung, dass der ursprüngliche Umstrukturierungsplan die Grundanforderungen der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien hinsichtlich des Eigenbeitrags nicht erfüllt. (31) Erstens kam die Kommission hinsichtlich des konkreten und tatsächlichen Charakters des Eigenbeitrags vorläufig zu dem Schluss, dass keine der vier in Erwägungsgrund (27) aufgeführten Eigenbeitragsquellen dieses Kriterium erfüllt. Nach Randnummer 63 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien darf der Eigenbeitrag keine für die Zukunft erwarteten Gewinne wie Cashflows enthalten. Zu den von Rumänien vorgelegten Verträgen stellte die Kommission fest, dass nur Verträge über geringe Beträge abgeschlossen wurden und die auch nur in Teilen. (32) Zweitens kam die Kommission hinsichtlich des Erfordernisses, dass der Eigenbeitrag kein Element staatlicher Beihilfe enthalten darf, vorläufig zu dem Schluss, dass der entscheidende Take-or-Pay-Vertrag mit SNN über die Lieferung von UO2, der etwa 80 % der Verkäufe von CNU ausmachen sollte, kaum hätte zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen werden können. Beruhend auf den verfügbaren Marktdaten würde ein Vertrag, der 623 RON (131 EUR) pro kgU anstrebt (d. h. 423 RON pro kgU ohne Subventionen), was 110 USD (100 EUR) pro kgU (ohne Subventionen) entspricht, den geschätzten Marktpreis (67 USD oder 61 EUR pro kgU) um 64 % übersteigen. (33) Darüber hinaus hegte die Kommission Zweifel daran, dass auch die übrigen vorgeschlagenen Quellen des Eigenbeitrags beihilfefrei sind: Die Beiträge stammen in der Tat aus geplanten Verträgen mit der öffentlichen Verwaltung und staatseigenen Unternehmen. Insbesondere hat Rumänien nicht nachgewiesen, dass ANRSPS, ein Unternehmen in öffentlicher Hand, die geplanten Verträge mit CNU bei marktüblichen Preisen abschließen würde und die übrigen mit SNN geplanten Verträge zur Aufbereitung nicht konformen Materials bei marktüblichen Preisen, z. B. im Vergleich zu anderen typischen Lieferverträgen in der Branche, zustande kämen. (34) Drittens unterstützte nach den von Rumänien vorgelegten Informationen kein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber und auch kein Kreditinstitut den Plan oder hatte solche Absichten. Rumänien war nicht in der Lage, der Kommission entsprechende ergänzende Indizien wie eine Absichtserklärung vorzulegen, die das Interesse eines möglichen Kapitalgebers aufgezeigt und belegt hätten, dass dieser Vertrauen in den angemeldeten Umstrukturierungsplan hat und ihn unterstützen und finanzieren würde. (35) Schließlich hatte die Kommission auch an dem von Rumänien vorgebrachten Argument Zweifel, dass der Verkauf von Anlagevermögen eine Quelle für den Eigenbeitrag darstellen könne. Es wurde nicht deutlich, wie groß der Marktwert solcher Vermögenswerte ist, wie der Zeitrahmen für den Verkauf aussehen und vor allem, inwieweit der Verkauf erfolgreich innerhalb des Umstrukturierungszeitraums abgeschlossen werden könnte. 2.4.2.   Zweifel an der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von CNU (36) Die Kommission hegte auch daran Zweifel, dass der ursprüngliche Umstrukturierungsplan am Ende des Umstrukturierungsprozesses zur Wiederherstellung der Rentabilität von CNU führen würde. Tatsächlich wurde nicht nachgewiesen, dass die CNU eine ausreichende Rendite erzielen würde und in der Lage wäre, ohne weitere Hilfen auf dem Markt zu bleiben. (37) Erstens stellte die Kommission fest, dass Rumänien es anders als gefordert versäumt hat, die wichtigsten Wirtschaftsindikatoren für den Umstrukturierungszeitraum und Daten über die Rentabilität und die anteiligen Produktionskosten jedes einzelnen seiner derzeitigen oder geplanten Hauptstandorte (Bergwerk in Crucea-Botușana, Anlage in Feldioara, Bergwerk in Tulgheș-Grințieș) vorzulegen. Die auf aggregierter Ebene vorgelegten Informationen waren hinsichtlich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von CNU am Ende des Umstrukturierungszeitraums auf keinen Fall beweiskräftig. (38) Zweitens blieb die Rentabilität von CNU niedrig, selbst, wenn man die Preissubvention berücksichtigt, die die Differenz zwischen den Produktionskosten und dem Marktpreis von UO2 decken sollte und die Rumänien als staatliche Beihilfe auswies. Da während des Umstrukturierungszeitraums von keinem langsamen Ausschleichen aus dieser Beihilfe auszugehen ist, kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass es ohne zusätzliche Belege zweifelhaft bleibt, dass CNU am Ende des Umstrukturierungszeitraums ohne weitere staatliche Subvention des Betriebs rentabel sein wird. (39) Drittens hegte die Kommission Zweifel an den Produktionskosten, die von den rumänischen Behörden für die Zeit nach dem Abschluss der Investitionen in das neue Bergwerk in Tulgheș-Grințieș vorgetragen wurden. Insbesondere unterstrich die Kommission, dass Rumänien es versäumt hat, eine Investitionsstudie vorzulegen, die den angeblichen Betrag der Produktionskosten von U3O8 in Höhe von 460 RON (97 EUR)/kgU (12) belegt, und stellte fest, dass die Schätzung den tatsächlichen Marktpreis von 22 USD (20 EUR)/lbU3O8 Ende Februar 2018 deutlich überstieg. (13) (40) Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die von Rumänien übermittelten Uranpreisprognosen zur Untermauerung der Aussichten für die Investitionen in das neue Bergwerk veraltet und unzuverlässig waren und daher Zweifel an der Rentabilität des neuen Bergwerks aufkommen ließen. Da in Randnummer 51 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien angeführt wird, dass die Wiederherstellung der Rentabilität nicht auf optimistischen Annahmen über externe Faktoren wie Preisschwankungen beruhen darf, zweifelt die Kommission auch daran, dass dieser Punkt der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien erfüllt war. 2.4.3.   Zweifel an den Ausgleichsmaßnahmen (41) Hinsichtlich der Ausgleichsmaßnahmen stellte die Kommission fest, dass Rumänien nur zwei Verhaltensmaßregeln vorsah. Nach dem ursprünglichen Umstrukturierungsplan würde die CNU während des Umstrukturierungszeitraums keine Beteiligungen an anderen Unternehmen erwerben und die Beihilfemittel nicht zu Werbezwecken beim Verkauf seiner Produkte einsetzen. Die Kommission hegte aufgrund des Fehlens von sinnvollen und klaren strukturellen Maßnahmen Zweifel daran, dass die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen die negativen Auswirkungen einer möglichen Beihilfe auf den Wettbewerb in zufriedenstellendem Maße gemildert hätten. (42) Entgegen der Behauptung Rumäniens, dass es keinen europäischen Markt für das von CNU gelieferte Produkt und daher keine Notwendigkeit für weitere Ausgleichsmaßnahmen gebe, äußerte die Kommission verschiedene Bedenken. (43) Zunächst stellte die Kommission fest, dass es in der EU aktiv tätige Unternehmen gibt, die Uranverbindungen importieren, um Aufbereitungs-/Raffinationsanlagen zu beliefern und schließlich Kernbrennstoffe zu produzieren, auch wenn derzeit außer CNU kein anderes europäisches Unternehmen Uran in der EU fördert. Dies ist z. B. bei Orano (ehemals Areva) der Fall — ein Unternehmen, das in seinen Bergbautätigkeiten in Nicht-EU-Ländern wie dem Niger gewonnene Uranverbindungen in die EU importiert: Der Markt ist somit offen für den Wettbewerb. Darüber hinaus wurden in Spanien und Finnland Uranvorkommen entdeckt, und für 2018-2019 wurden neue Markteintritte angekündigt oder geplant. (44) Zweitens stellte die Kommission fest, dass der Markt für Aufbereitung/Raffination offen für den Wettbewerb ist, auch wenn derzeit kein anderes Unternehmen als Cameco im Bereich der Lieferung von nicht angereichertem UO2 für CANDU-Reaktoren in der EU tätig ist, und Unternehmen es attraktiv finden könnten, künftig in den Markt einzutreten oder Ersatzprodukte anzubieten, die aus anderen Ländern bezogen werden. Außer von Cameco kann nicht angereichertes UO2 für CANDU-Reaktoren auch durch nicht in der EU ansässige Lieferanten, durch Unternehmen in China oder Indien, angeboten werden. (45) Drittens merkte die Kommission auch an, dass Rumänien in seinem ursprünglichen Umstrukturierungsplan einige widersprüchliche Aussagen gemacht hatte, indem es

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.