Europäische Union

96/257/EG: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 1995 über Beihilfen Spaniens zugunsten der zum Volkswagen-Konzern gehörenden SEAT S.A. (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31996D0257. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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twa 11,45 Millionen Fahrzeuge. Dies war die stärkste Rezession der Nachkriegsgeschichte. Aufgrund des dadurch verursachten minimalen Kapazitätsauslastungsgrads erlitten in diesem Jahr fast alle Kfz-Hersteller Verluste. Die Kommission ist zu dem Schluß gelangt, daß die Kfz-Industrie im EWR seit 1993 von strukturellen Kapazitätsüberhängen betroffen ist und daß mehrere Jahre vergehen werden, bis die Neuzulassungen für Pkw in Westeuropa neue Rekordzahlen erreichen. Gleichzeitig werden die Kfz-Produktionskapazitäten in Europa aufgrund der schrittweisen Festigung der Stellung japanischer Hersteller und aufgrund weiterer Standortverlagerungen noch steigen. 1993 verkaufte SEAT 290 155 Fahrzeuge der Marke "SEAT" aus den Werken von Martorell und der Zona Franca und insgesamt 175 684 "Volkswagen Polo" aus dem Werk in Landaben (Navarra, 1995 immer noch im Besitz von SEAT). Wie bereits erwähnt, wiesen die Abschlüsse des Unternehmens Ende 1993 Verluste von über 150 Milliarden Pta auf. Der Marktanteil von SEAT betrug im selben Jahr - in dem die Umstrukturierung eingeleitet wurde - 2,73 % der Verkäufe auf dem europäischen Markt. Die Prüfung des Umstrukturierungsplans von SEAT hat ergeben, daß der VW-Konzern einen wesentlichen Beitrag zur Umstrukturierung der Kfz-Industrie in Europa leistet. Die unwiderrufliche Schließung des Werks in der Zona Franca, die nur teilweise durch Kapazitätserweiterungen an anderen Standorten ausgeglichen wird, wird bei SEAT und VW zu Kapazitätssenkungen von 29 % bzw. 5 % führen. Folglich wird die derzeitige Produktions- und Absatzplanung von SEAT (PR 43) keine Erhöhung der Marktanteile des Unternehmens im EWR zu Lasten seiner nichtgeförderten Wettbewerber zur Folge haben. Es wird erwartet, daß sein Marktanteil gegenüber 1993 (2,73 %) nicht steigen wird. 3. Beihilfe im Verhältnis zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung Die Höhe der Beihilfe (46 Milliarden Pta) und ihre Intensität (10,4 % der Gesamtkosten der Umstrukturierung) sind nach Ansicht der Kommission zur Verwirklichung der Umstrukturierung unbedingt erforderlich. Die Beihilfeintensität ist auch in bezug auf den Kapazitätsabbau von SEAT nicht unverhältnismäßig. Die Beihilfeempfänger - SEAT bezüglich des Darlehensbetrags und VW bezüglich der Zinsen - werden einen erheblichen Beitrag zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten leisten. Insbesondere konnte die Kommission von VW vorgenommene Kapitalzuführungen ermitteln (s. Abschnitt V). Die Kommission hat sich ferner davon vergewissert, daß die dem Umstrukturierungsplan zugrundeliegenden Maßnahmen, für die die Beihilfen gewährt werden, für die Verwirklichung der Umstrukturierungsziele insgesamt erforderlich sind. Die für die Umstrukturierung und die damit verbundenen Investitionen vorgesehene Höhe der Finanzierung entspricht nach Ansicht der Kommission dem notwendigen Betrag. Dieser wurde logisch aufgeschlüsselt und spiegelt realistische Bemühungen zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität von SEAT im Wettbewerbssektor Kraftfahrzeuge wider. Sobald die für den Betrieb des Unternehmens erforderliche Mindestmanövriermasse wiederhergestellt ist, werden sich die Umstrukturierungsbemühungen auf folgendes konzentrieren: - Senkung der Produktionskapazitäten durch Konzentration der Fahrzeugproduktion im modernen Werk von Martorell; - sozialverträgliche Anpassung des Personalbestands des Unternehmens an das neue Kapazitätsniveau und die Produktivitätsziele; - Ausbildung des verbleibenden Personals im Umgang mit neuen Technologien und Systemen; - intensive Investitionen in Programme wie CAD-CAM, CIM und "just-on-time"-Produktion; - Investitionen in Computeranlagen und -kapazitäten im Technischen Zentrum von SEAT; - Entwicklung neuer Produkte in Zusammenarbeit mit dem VW-Konzern. Diese Bemühungen werden insgesamt als in sich schlüssig, notwendig und ausreichend angesehen. Auch wenn der Umstrukturierungsplan eine Verringerung der Finanzschuld von SEAT vorsieht, werden die finanziellen Belastungen nach 1997 weiterhin hoch bleiben und so verhindern, daß das Unternehmen in bezug auf eine Solvenz den Durchschnitt des Sektors übertrifft. SCHLUSSFOLGERUNGEN UND BEDINGUNGEN Insgesamt ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß die von den spanischen Behörden für den Umstrukturierungsplan von SEAT gewährten Beihilfen die in den gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen und im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie festgelegten Kriterien erfuellen. Im Einklang mit den gemeinschaftlichen Leitlinien für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und aufgrund der Erfahrungen bei ihrer Anwendung auf Umstrukturierungsbeihilfen in der Kfz-Industrie muß die Kommission darüber wachen, daß ihre Schlußfolgerungen beachtet werden, bis die Umstrukturierung vollständig abgeschlossen ist. Daher knüpft sie ihre befürwortende abschließende Entscheidung an bestimmte Bedingungen, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfen auf den Sektor zu verhindern. Inwieweit die Beihilfe den Handel verfälscht, hängt teilweise davon ab, ob die künftige Umstrukturierung plangemäß und termingerecht durchgeführt wird. Die spanischen Behörden haben insbesondere darauf zu achten, daß das Unternehmen das Lackierwerk in der Zona Franca innerhalb der vorgeschlagenen Frist unwiderruflich stillegt und daß die technischen Kapazitäten Ende 1997 2 125 Fahrzeuge täglich bei SEAT und 11 813 Fahrzeuge täglich bei VW nicht überschreiten. Darüber hinaus ist der Umstrukturierungsplan in seiner geänderten Fassung (PR 43) unter Aufsicht vollständig anzuwenden. Schließlich dürfen weder das Unternehmen SEAT noch seine Tochtergesellschaften in Spanien weitere staatliche Beihilfen für den Umstrukturierungsplan erhalten, da Umstrukturierungsbeihilfen gemäß den gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in der Regel nur ein einziges Mal gewährt werden dürfen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die nachstehenden Beihilfen zugunsten des Umstrukturierungsplans der SEAT S.A. sind mit Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen vereinbar: - eine SEAT vom Ministerium für Industrie und Energie gewährte Beihilfe von insgesamt 38 Milliarden Pta, von denen 30 Milliarden Pta unrechtmäßig gewährt wurden, - eine VW-SEAT von der Generalitat der Catalunya gewährte Beihilfe von insgesamt 8 Milliarden Pta (einschließlich 2 Milliarden Pta aus den Europäischen Strukturfonds), von denen 6 Milliarden Pta unrechtmäßig gewährt wurden, sofern folgende Bedingungen und Verpflichtungen eingehalten werden: a) VW-SEAT ändert weder den Gesamtinhalt noch die zeitliche Abwicklung des Umstrukturierungsplans von SEAT (PR 42, geändert durch PR 43) und stellt insbesondere sicher, daß - das Lackierwerk der Fabrik in der Zona Franca, wie der Kommission mitgeteilt, bis zum 31. Dezember 1996 stillgelegt und demontiert wird; - in den Werken von SEAT bis zum 1. Januar 1998 keine Kapazitätserhöhung gegenüber dem derzeitigen Stand erfolgt; - der der Kommission vorgelegte Investitionsplan von SEAT vollständig durchgeführt wird. b) Die Beihilfe wird ausschließlich für den Umstrukturierungsplan der SEAT S.A. verwendet. c) Die SEAT S.A. und ihre Tochtergesellschaft in Spanien erhalten für diesen Umstrukturierungsplan keine weiteren Beihilfen, weder in Form von Kapitalzuführungen noch in irgendeiner anderen Form. d) Der Volkswagen-Konzern gleicht den Kapazitätsabbau bis Ende 1997 nicht durch andere der Kommission nicht mitgeteilte Kapazitätserweiterungen aus, so daß die technischen Kapazitäten des Konzerns auf 11 813 Fahrzeuge täglich begrenzt bleiben. (2) Spanien legt der Kommission einen Jahresbericht über die Durchführung des geänderten Umstrukturierungsplans (PR 43), die Kostenentwicklung, die Zahlung der Beihilfen an die Unternehmen, die Rückzahlung der staatlichen Darlehen und die Erfuellung der vorgesehenen Auflagen vor. Dieser Bericht ist der Kommission zusammen mit dem Jahresbericht der SEAT S.A. im Anschluß an jedes Geschäftsjahr bis Ende Mai zu übermitteln. Artikel 2 Spanien unterrichtet die Kommission binnen eines Monats nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es zu ihrer Durchführung getroffen hat. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 31. Oktober 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 237 vom 12. 9. 1995, S. 2 und S. 12. (2) Auslassungen in eckigen Klammern bezeichnen Geschäftsgeheimnisse, die in der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung gestrichen wurden. (3) Die Zahl von 1 500 Einheiten täglich ging auch aus einer der Kommission im November 1993 von VW übermittelten Übersicht hervor, in der die Kapazitäten sämtlicher Werke des Konzerns in der Gemeinschaft aufgeführt waren. (4) Die Kapazitäten für die 1993 in Martorell aufgenommene Herstellung des Modells SO3 betrugen 1 500 Fahrzeuge täglich. Ende desselben Jahres sank die tatsächliche Produktion jedoch auf nur 1 150 pro Tag. (5) D. h. ohne die Produktionskapazitäten der nicht im EWR ansässigen Tochtergesellschaft "Skoda". (6) Der einzige Unterschied zwischen der von VW übermittelten Übersicht und der der Kommission betrifft die Kapazität von Martorell, die von der Kommission mit 2 125 anstatt 2 100 Einheiten beziffert wurde. (7) ABl. Nr. C 123 vom 18. 5. 1989, S. 3. (8) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.