Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/181 des Rates vom 12. Dezember 2025 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf die Änderung des Anhangs I des Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D0181. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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fs, Regierungschefs und von zur Regierung gehörenden Ministern durchgeführt werden, soweit dies durch einen entsprechenden Statusindikator im Flugplan vermerkt ist; 2. Militär-, Zoll- und Polizeiflüge; 3. Flüge im Zusammenhang mit Such- und Rettungseinsätzen, Löschflüge, Flüge im humanitären Einsatz sowie Ambulanzflüge in medizinischen Notfällen; 4. Flüge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln im Sinne von Anhang 2 des Übereinkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 operiert werden; 5. Flüge, bei denen das Luftfahrzeug ohne geplante Zwischenlandung wieder zum Ausgangsflugplatz zurückkehrt;     Ab dem 1. Januar 2020 werden Flüge, die von Flugplätzen im Hoheitsgebiet des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) abgehen und auf Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet enden, in das EU-EHS einbezogen. — Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet und dem Vereinigten Königreich abgehen und auf Flugplätzen im Hoheitsgebiet des EWR enden, sind gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG vom EU-EHS ausgeschlossen. 6. Übungsflüge, die ausschließlich zum Erwerb oder Erhalt eines Pilotenscheins oder einer Berechtigung für die Cockpit-Besatzung durchgeführt werden, sofern dies im Flugplan entsprechend vermerkt ist, vorausgesetzt, dass diese Flüge nicht zur Beförderung von Fluggästen und/oder Fracht oder zur Positionierung oder Überführung von Luftfahrzeugen dienen; 7. Flüge, die ausschließlich der wissenschaftlichen Forschung dienen; 8. Flüge, die ausschließlich der Kontrolle, Erprobung oder Zulassung von Luftfahrzeugen bzw. Bord- oder Bodenausrüstung dienen; 9. Flüge von Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5 700  kg;       10. Flüge gewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 10 000  Tonnen auf Flügen, die unter das EHS der Schweiz fallen, oder mit weniger als 243 Flügen in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen im Geltungsbereich des EHS der Schweiz, sofern die Betreiber nicht unter das EU-EHS fallen; 11. Flüge nichtgewerblicher Luftfahrzeugbetreiber mit jährlichen Gesamtemissionen von weniger als 1 000  Tonnen, die unter das EHS der Schweiz fallen, im Einklang mit der jeweiligen im EU-EHS angewandten Ausnahme, sofern die Betreiber nicht unter das EU-EHS fallen. Diese Einschränkungen des Geltungsbereichs sind vorgesehen in: — Artikel 16a des CO2-Gesetzes — Artikel 46d, Artikel 55 Absatz 2 und Anhang 13 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. 3. Austausch einschlägiger Daten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs für Luftverkehrstätigkeiten Die beiden Vertragsparteien arbeiten in Bezug auf die Anwendung der Einschränkungen des Geltungsbereichs im EHS der Schweiz und im EU-EHS für gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber gemäß diesem Anhang zusammen. Insbesondere stellen beide Vertragsparteien die rechtzeitige Übermittlung aller einschlägigen Daten sicher, um die ordnungsgemäße Identifizierung von Flügen und Luftfahrzeugbetreibern, die unter das EHS der Schweiz und das EU-EHS fallen, zu ermöglichen. 4. Obergrenze (Gesamtmenge der Luftfahrzeugbetreibern zuzuteilenden Zertifikate) Artikel 3c der Richtlinie 2003/87/EG in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. Artikel 3c Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung sieht eine Gesamtmenge der den Luftfahrzeugbetreibern zugeteilten Zertifikate auf der Grundlage der den Luftfahrzeugbetreibern, die im Jahr 2023 Luftverkehrstätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG durchgeführt haben, insgesamt zugeteilten Zertifikate vor, gekürzt um den ab dem 1. Januar 2025 geltenden linearen Kürzungsfaktor nach Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG. Gemäß Artikel 3c Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG in der am 1. Januar 2024 geltenden Fassung wird bei Flügen, die von einem Flugplatz im EWR abgehen und an einem Flugplatz im EWR, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich enden, aber 2023 nicht unter das EU-EHS fielen, die Gesamtmenge der Zertifikate um die Zuteilungen erhöht, die vorgenommen worden wären, wenn diese Flüge im Jahr 2023 unter das EU-EHS gefallen wären. Es gilt der ab dem 1. Januar 2024 geltende lineare Kürzungsfaktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG. Die Obergrenze ist ähnlich streng wie im EU-EHS, insbesondere in Bezug auf den Kürzungssatz über Jahre und Handelszeiträume hinweg. Die entsprechend der Obergrenze verfügbaren Zertifikate werden versteigert oder kostenlos zugeteilt. Diese Zuteilung kann im Einklang mit den Artikeln 6 und 7 dieses Abkommens überprüft werden. Ab 2024 wird die Gesamtmenge der Zertifikate für Flüge, die von einem Flugplatz in der Schweiz abgehen und an einem Flugplatz in einem Gebiet in äußerster Randlage der EU enden, um die Zuteilungen erhöht, die vorgenommen worden wären, wenn diese Flüge 2023 unter das EHS gefallen wären. Es gilt der lineare Kürzungsfaktor gemäß Anhang 15 der CO2-Verordnung. Dies ist vorgesehen in: — Artikel 18 des CO2-Gesetzes — Artikel 46e und Anhang 15 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. 5. Zuteilung von Zertifikaten für den Luftverkehr durch Versteigerung — Artikel 3d Absätze 1 und 1a sowie Artikel 28a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. Die zu versteigernden Schweizer Zertifikate werden durch die zuständige Behörde der Schweiz versteigert. Die Schweiz hat Anspruch auf die Einnahmen aus der Versteigerung der Schweizer Zertifikate. Dies ist vorgesehen in: — Artikel 19a Absätze 2 und 4 des CO2-Gesetzes — Artikel 48 und Anhang 15 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. In den Jahren 2024 und 2025 werden geänderte Benchmarks (siehe Kriterium 7) verwendet, die dieselbe Wirkung haben wie die erhöhte Versteigerungsquote im EU-EHS. Diese Benchmarks sind vorgesehen in: — Artikel 46f Absatz 1 und Anhang 15 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. 6. Sonderreserve für bestimmte Luftfahrzeugbetreiber Sonderreserven werden nicht mehr genutzt. 7. Benchmark für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber Artikel 3d Absatz 1a der Richtlinie 2003/87/EG in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung Die Benchmark darf nicht höher sein als im EU-EHS. Die jährliche Benchmark ist — 0,000642186914222035 Zertifikate je Tonnenkilometer für die Jahre 2020 bis 2023 — 0,000481640185666526 Zertifikate je Tonnenkilometer für das Jahr 2024 — 0,000321093457111017 Zertifikate je Tonnenkilometer für das Jahr 2025 Diese Benchmarks sind vorgesehen in: — Artikel 46f Absatz 1 und Anhang 15 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. 8. Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber Artikel 3d Absatz 1a der Richtlinie 2003/87/EG in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung Die Zahl der den Luftfahrzeugbetreibern kostenlos zugeteilten Emissionszertifikate wird durch Multiplikation ihrer gemeldeten Tonnenkilometerdaten im Bezugsjahr mit der geltenden Benchmark berechnet. Diese kostenlose Zuteilung ist vorgesehen in: — Artikel 19a Absätze 3 und 4 des CO2-Gesetzes — Artikel 46f und 46g sowie Anhang 15 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. 9. Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß: Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. 10. Quantitative Beschränkungen für die Nutzung internationaler Gutschriften Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. 11. Erhebung von Tonnenkilometerdaten für das Bezugsjahr Ab 2024 gelten die Tonnenkilometerdaten nicht mehr. Im Einklang mit der Verordnung über die Erhebung von Tonnenkilometerdaten und die Erstellung von Monitoringplänen bei Flugstrecken in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens geltenden Fassung ist das Bezugsjahr für die Erhebung von Daten über die Schweizer Luftverkehrstätigkeiten das Jahr 2018. Dies ist vorgesehen in: — Artikel 19a Absätze 3 und 4 des CO2-Gesetzes — Artikel 46f und 46g sowie Anhang 15 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. 12. Überwachung und Berichterstattung Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG — Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission — Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. Die Bestimmungen über die Überwachung und Berichterstattung über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG gelten ab 2025. Die Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU-EHS. Dies ist vorgesehen in: — Artikel 20 des CO2-Gesetzes — Artikel 50 bis 52 und Anhänge 14, 16 und 17 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. 13. Prüfung und Akkreditierung — Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG — Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. Die Prüfungs- und Akkreditierungsvorschriften sind ebenso streng wie im EU-EHS. Dies ist vorgesehen in: — Artikel 52 Absätze 4 und 5 und Anhang 18 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. 14. Verwaltung Es gelten die in Artikel 18a der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Kriterien. Zu diesem Zweck gilt die Schweiz gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf die Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern zur Schweiz und zu den Mitgliedstaaten der EU (des EWR) als Verwaltungsmitgliedstaat. Gemäß Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EU (des EWR) für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung von ihnen zugeordneten Luftfahrzeugbetreibern verantwortlich, einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EHS der Schweiz (z. B. Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten in der EU und in der Schweiz, Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern und Konten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung). Die Europäische Kommission einigt sich bilateral mit den zuständigen Behörden der Schweiz über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen. Die Kommission stellt insbesondere die Übertragung der Anzahl kostenlos zugeteilter EU-Zertifikate an von der Schweiz verwaltete Luftfahrzeugbetreiber sicher. Die Schweiz ist für die Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern zuständig, — die über eine von der Schweiz erteilte gültige Betriebsgenehmigung verfügen oder — die den höchsten zugeordneten Schätzwert für Luftverkehrsemissionen in der Schweiz im Rahmen der verknüpften EHS aufweisen. Die zuständigen Behörden der Schweiz sind für sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der der Schweiz zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich, einschließlich der Aufgaben im Zusammenhang mit dem EU-EHS (z. B. Annahme der Berichte über die geprüften Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten in der EU und in der Schweiz, Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern und Konten, Verpflichtungserfüllung und Durchsetzung). Die zuständigen Behörden der Schweiz einigen sich bilateral mit der Europäischen Kommission über die Übermittlung der einschlägigen Unterlagen und Informationen. Die zuständigen Behörden der Schweiz übertragen insbesondere die Anzahl kostenlos zugeteilter schweizerischer Zertifikate an von EU- (EWR-) Mitgliedstaten verwaltete Luftfahrzeugbetreiber.     Im Fall eines bilateralen Abkommens über die Verwaltung des Flugbetriebs in Verbindung mit dem EuroAirport Basel-Mulhouse-Freiburg, das keine Änderung der Richtlinie 2003/87/EG erfordert, wird die Europäische Kommission, soweit angebracht, die Umsetzung eines solchen Abkommens erleichtern, sofern es nicht zu Doppelzählungen führt. Dies ist vorgesehen in: — Artikel 39 Absatz 1bis des CO2-Gesetzes — Artikel 46d und Anhang 14 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. 15. Abgabe von Zertifikaten Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der EU- (EWR-)Mitgliedstaaten die Zertifikate erst auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EU-EHS fallenden Emissionen. Bei der Bewertung der Verpflichtungserfüllung von Luftfahrzeugbetreibern anhand der Anzahl abgegebener Zertifikate rechnen die zuständigen Behörden der Schweiz die Zertifikate erst auf die unter das EU-EHS fallenden Emissionen an und verwenden die restlichen abgegebenen Zertifikate für die Anrechnung auf die unter das EHS der Schweiz fallenden Emissionen. Dies ist vorgesehen in: — Artikel 55 Absatz 2bis der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. 16. Rechtliche Durchsetzung Die Vertragsparteien setzen die Bestimmungen ihres jeweiligen EHS gegenüber Luftfahrzeugbetreibern durch, die ihren Verpflichtungen im entsprechenden EHS nicht nachkommen, und zwar unabhängig davon, ob der Betreiber von einer zuständigen Behörde der EU (des EWR) oder der Schweiz verwaltet wird, sofern die Durchsetzung durch die mit der Verwaltung des Betreibers betraute Behörde zusätzliche Maßnahmen erfordert. 17. Zuordnung der Verwaltung von Luftfahrzeugbetreibern Im Einklang mit Artikel 25a der Richtlinie 2003/87/EG wird in der gemäß Artikel 18a Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG durch die Europäische Kommission veröffentlichten Liste der Luftfahrzeugbetreiber der für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständige Verwaltungsmitgliedstaat, darunter die Schweiz, angegeben. Die Schweiz übernimmt die Verwaltung der ihr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erstmals zugeordneten Luftfahrzeugbetreiber nach dem 30. September des Jahres der Zuordnung und sobald die vorläufige Registerverbindung betriebsbereit ist. Die beiden Vertragsparteien arbeiten beim Austausch der einschlägigen Unterlagen und Informationen zusammen. Die Zuordnung eines Luftfahrzeugbetreibers wirkt sich nicht auf die Erfassung des betreffenden Luftfahrzeugbetreibers im jeweiligen EHS aus (d. h. ein Betreiber, der unter das EU-EHS fällt und von der zuständigen Behörde der Schweiz verwaltet wird, hat im Rahmen des EU-EHS gleichwertige Verpflichtungen wie im Geltungsbereich des EHS der Schweiz und umgekehrt). 18. Durchführungsmodalitäten Etwaige weitere Modalitäten, die für die Organisation der Arbeit und Zusammenarbeit innerhalb der zentralen Anlaufstelle für Kontoinhaber aus dem Luftverkehr erforderlich sind, werden nach Unterzeichnung des Abkommens vom Gemeinsamen Ausschuss gemäß den Artikeln 12, 13 und 22 dieses Abkommens entwickelt und angenommen. Diese Modalitäten gelten ab dem Tag, ab dem dieses Abkommen angewandt wird. 19. Unterstützung durch Eurocontrol Für den den Luftverkehr betreffenden Teil dieses Abkommens nimmt die Europäische Kommission die Schweiz in das in Bezug auf das EU-EHS an Eurocontrol übertragene Mandat auf. “ ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/181/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.