Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/181 des Rates vom 12. Dezember 2025 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf die Änderung des Anhangs I des Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/181 26.1.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/181 DES RATES vom 12. Dezember 2025 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf die Änderung des Anhangs I des Abkommens zu vertretenden Standpunkt (Text von Bedeutung für den EWR) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 23. November 2017 gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2240 des Rates (2) unterzeichnet. (2) Das Abkommen wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/219 des Rates (3) geschlossen und ist am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. (3) Gemäß Artikel 12 Absatz 3 des Abkommens kann der gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens eingerichtete Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) Beschlüsse annehmen, die ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens für die Vertragsparteien verbindlich sind. (4) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss die Anhänge des Abkommens ändern. (5) Es ist angezeigt, die Kohärenz mit den Rechtsvorschriften wiederherzustellen, die infolge der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) durch die Richtlinien (EU) 2023/958 (5) und (EU) 2023/959 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates für die Emissionshandelssysteme der Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten. (6) Der Gemeinsame Ausschuss wird auf seiner neunten Sitzung oder früher im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses voraussichtlich einen Beschluss zur Änderung des Anhangs I des Abkommens annehmen. Der Beschluss wird für die Union verbindlich sein. (7) Daher ist es zweckmäßig, den im Gemeinsamen Ausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Änderung des Anhangs I des Abkommens festzulegen. (8) Um die Kompatibilität und Marktintegrität der verknüpften Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen zu wahren und Wettbewerbsverzerrungen sowie eine Verlagerung von CO2-Emissionen zu vermeiden, sollte der Standpunkt der Union im Gemeinsamen Ausschuss auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss auf seiner neunten Sitzung oder früher im Wege des schriftlichen Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses in Bezug auf die Änderung des Anhangs I des Abkommens zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Die Vertreter der Europäischen Union im Gemeinsamen Ausschuss können geringfügigen Änderungen des beigefügten Entwurfs eines Beschlusses zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2025. Im Namen des Rates Die Präsidentin S. LOSE (1)   ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3. (2)  Beschluss (EU) 2017/2240 des Rates vom 10. November 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2017/2240/oj). (3)  Beschluss (EU) 2018/219 des Rates vom 23. Januar 2018 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 43 vom 16.2.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/219/oj). (4)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj). (5)  Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/958/oj). (6)  Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj). ENTWURF BESCHLUSS NR. 1/2025 DES MIT DEM ABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUR VERKNÜPFUNG IHRER JEWEILIGEN SYSTEME FÜR DEN HANDEL MIT TREIBHAUSGASEMISSIONEN EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES vom … zur Änderung des Anhangs I des Abkommens DER GEMEINSAME AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (1) (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Annahme des Beschlusses Nr. 2/2019 des Gemeinsamen Ausschusses (2) waren die im Abkommen festgelegten Bedingungen für die Verknüpfung erfüllt, sodass das Abkommen am 1. Januar 2020 in Kraft treten konnte. (2) Gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss die Anhänge des Abkommens ändern. (3) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens berührt das Abkommen nicht das Recht jeder Vertragspartei, für das Abkommen relevante Rechtsvorschriften zu ändern oder zu verabschieden; dies schließt ihr Recht ein, striktere Schutzmaßnahmen anzunehmen. (4) Mit den Richtlinien (EU) 2023/958 (3) und (EU) 2023/959 (4) des Europäischen Parlaments und des Rates wurde die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geändert, um den Beitrag des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) so anzupassen, dass er der vom Europäischen Rat im Dezember 2020 vereinbarten Nettoverringerung der Treibhausgasemissionen innerhalb der EU bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 entspricht. (5) Auf seiner siebten Sitzung vom 4. Dezember 2024 vereinbarte der Gemeinsame Ausschuss, Änderungen des Anhangs I des Abkommens, die sich aus der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG ergeben, durch eine einzige Aktualisierung des Anhangs im Jahr 2025 abzudecken. (6) Angesichts wesentlicher Entwicklungen in beiden Emissionshandelssystemen im Sinne von Artikel 13 Absatz 7 des Abkommens ist es angezeigt, die regulatorischen Änderungen, die aus der sich aus der Überarbeitung der Richtlinie 2003/87/EG ergeben, in den wesentlichen Kriterien des Anhangs I des Abkommens zu berücksichtigen, damit die Vereinbarkeit der beiden Emissionshandelssysteme gewahrt bleibt, die Marktintegrität gewährleistet ist und Wettbewerbsverzerrungen ausgeschlossen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Teile A und B des Anhangs I des Abkommens werden durch den Wortlaut des Anhangs dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu … am … Für den Gemeinsamen Ausschuss Sekretariat für die Europäische Union Der Vorsitz Sekretariat für die Schweiz (1)   ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2017/2240/oj. (2)  Beschluss Nr. 2/2019 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses vom 5. Dezember 2019 zur Änderung der Anhänge I und II des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 68, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/1359/oj). (3)  Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/958/oj). (4)  Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj). (5)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj). ANHANG Teil A und B von Anhang I des Abkommens erhalten folgende Fassung: „A. Wesentliche Kriterien für ortsfeste Anlagen   Wesentliche Kriterien Im EU-EHS Im EHS der Schweiz 1. Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die Treibhausgase (im Folgenden ‚THG‘) freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind. Die Teilnahme am EHS ist für die Anlagen obligatorisch, in denen die Tätigkeiten durchgeführt und die THG freigesetzt werden, die nachstehend aufgeführt sind. 2. Das EHS erstreckt sich mindestens auf die Tätigkeiten gemäß: — Anhang I der RicAnhang I der Richtlinie 2003/87/EG in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung — Artikel 40 Absatz 1 und Anhang 6 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. 3. Das EHS erstreckt sich mindestens auf die THG gemäß: — Anhang II der Richtlinie 2003/87/EG in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. — Artikel 1 Absatz 1 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. 4. In dem EHS ist eine Obergrenze festzusetzen, die mindestens so streng ist wie diejenige in: — Artikel 9 und 9a der Richtlinie 2003/87/EG in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. Der lineare Kürzungsfaktor beträgt 4,3  % jährlich von 2024 bis 2027 und 4,4  % ab dem Jahr 2028. Er gilt gemäß der Richtlinie 2003/87/EG in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung für alle Sektoren. — Artikel 18 Absätze 1 und 2 des CO2-Gesetzes — Artikel 45 Absatz 1 und Anhang 8 Nummer 1 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. Der lineare Kürzungsfaktor beträgt 6,4  % im Jahr 2025, um durch diese Anpassung die gleiche Verringerung der Obergrenze für den Zeitraum 2021 bis 2025 zu erreichen wie durch den linearen Kürzungsfaktor des EU-EHS. Der lineare Kürzungsfaktor beträgt 4,3  % jährlich ab dem Jahr 2026 und 4,4  % ab dem Jahr 2028. Er gilt für alle Sektoren, die unter das EHS der Schweiz fallen. 5. Marktstabilitätsmechanismus Im Jahr 2015 führte die EU die Marktstabilitätsreserve ein (Beschluss (EU) 2015/1814), deren Funktionieren durch die Richtlinien (EU) 2018/410 und (EU) 2023/959 gestärkt wurde. Gemäß den Rechtsvorschriften der EU veröffentlicht die Kommission ab 2017 jedes Jahr bis zum 15. Mai die Gesamtmenge der in Umlauf befindlichen Zertifikate. Diese Zahl ist ausschlaggebend dafür, ob einige der Zertifikate, die im Folgejahr zur Versteigerung bestimmt sind, in die Reserve eingestellt oder ob Zertifikate aus der Reserve freigegeben werden sollten. — Artikel 19 Absatz 6 des CO2-Gesetzes — Artikel 48 Absätze 1bis und 5 und Anhang 8 Ziffer 2 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. Die Rechtsvorschriften der Schweiz sehen eine Reduzierung der Versteigerungsmenge vor, die von der Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate abhängt. Darüber hinaus werden die Emissionszertifikate, die nicht einer Versteigerung zugeführt werden, am Ende des Handelszeitraums gelöscht. 6. Der Umfang der Marktaufsicht des EHS ist mindestens so streng wie derjenige gemäß: — Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (MiFID II) — Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (MiFIR) — Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission — Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) — Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 — Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 — Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018 — Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. In der Schweizer Finanzmarktregulierung wird die Rechtsnatur von Emissionszertifikaten nicht definiert. Insbesondere gelten Emissionszertifikate im Gesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen nicht als Effekten und können daher nicht an Handelsplätzen gehandelt werden. Weil Emissionszertifikate nicht als Effekten gelten, gelten die Schweizer Vorschriften für den Effektenhandel nicht für den OTC-Handel mit Emissionszertifikaten auf dem Sekundärmarkt.     — Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (vierte Geldwäscherichtlinie) in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. Derivatekontrakte gelten nach dem Gesetz über Finanzmarktinfrastrukturen als Effekten. Dazu gehören auch Derivate, deren Basiswert Emissionszertifikate sind. Derivate von Emissionszertifikaten, die Gegenstand des OTC-Handels zwischen nichtfinanziellen und finanziellen Gegenparteien sind, fallen unter die Bestimmungen des Gesetzes über die Finanzmarktinfrastrukturen. 7. Zusammenarbeit bei der Marktaufsicht Die Vertragsparteien treffen geeignete Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Marktaufsicht. Diese Kooperationsvereinbarungen betreffen den Informationsaustausch und die Durchsetzung der Verpflichtungen, die sich aus ihrer jeweiligen Marktaufsichtsregelung ergeben. Die Vertragsparteien unterrichten den Gemeinsamen Ausschuss über derartige Vereinbarungen. 8. Die qualitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß: Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. 9. Die quantitativen Beschränkungen für internationale Gutschriften sind mindestens so streng wie diejenigen gemäß: Das Unionsrecht sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. Das Recht der Schweiz sieht für die Zeit nach 2021 keine Ansprüche auf die Nutzung internationaler Gutschriften vor. 10. Der Berechnung der kostenlosen Zuteilung liegen Benchmarks und Anpassungsfaktoren zugrunde. Zertifikate, die nicht kostenlos zugeteilt werden, werden versteigert oder entwertet. Zu diesem Zweck genügt das EHS zumindest: — Artikel 10, 10a, 10b und 10c der Richtlinie 2003/87/EG — Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der vom 1. Januar 2021 bis Dezember 2025 geltenden Fassung — Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union — Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 des CO2-Gesetzes — Artikel 45 Absätze 2 bis 6 und Artikel 46, 46a, 46b und 48 sowie Anhang 9 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. Im Zeitraum 2021 bis 2025 übersteigen die kostenlosen Zuteilungen nicht den Umfang der kostenlosen Zuteilungen an Anlagen im Rahmen des EU-EHS.     — Delegierte Verordnung (EU) 2024/873 der Kommission vom 30. Januar 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 im Hinblick auf EU-weite Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten — Delegierter Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021–2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht — sektorübergreifender Korrekturfaktor im EU-EHS in den Zeiträumen 2021-2025 oder 2026-2030 — Durchführungsverordnung (EU) 2025/772 der Kommission vom 16. April 2025 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung.   11. Das EHS sieht Sanktionen vor, die hinsichtlich der Bedingungen und des Umfangs vergleichbar sind mit denjenigen gemäß: — Artikel 16 der Richtlinie 2003/87/EG in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. — Artikel 21 des CO2-Gesetzes — Artikel 56 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. 12. Die Überwachung und Berichterstattung im Rahmen des EHS sind mindestens genauso streng wie diejenigen gemäß: — Artikel 14 und Anhang IV der Richtlinie 2003/87/EG — Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. — Artikel 20 des CO2-Gesetzes — Artikel 50 bis 53, Anhang 16 Ziffer 1 und Anhang 17 Ziffer 1 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. 13. Die Prüfung und Akkreditierung im Rahmen des EHS sind mindestens genauso streng wie diejenigen gemäß: — Artikel 15 und Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG — Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. — Artikel 51 bis 54 der CO2-Verordnung in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. B. Wesentliche Kriterien für den Luftverkehr   Wesentliche Kriterien Für die EU Für die Schweiz: 1. Verbindlichkeit der Teilnahme am EHS Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäß den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch. Die Teilnahme am EHS ist für Luftverkehrstätigkeiten gemäß den nachstehend aufgeführten Kriterien obligatorisch. 2. Erfassung von Luftverkehrstätigkeiten und der dadurch freigesetzten THG sowie Zuordnung von Flügen und ihren jeweiligen Emissionen entsprechend dem Grundsatz des abgehenden Flugs gemäß: – Richtlinie 2003/87/EG, in der durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geänderten Fassung 1. Geltungsbereich Flüge, die von Flugplätzen im Schweizer Hoheitsgebiet abgehen oder dort enden, mit Ausnahme von Flügen, die von Flugplätzen im Gebiet des EWR abgehen. Jede befristete Ausnahme in Bezug auf den Geltungsbereich des EHS, wie beispielsweise Ausnahmen im Sinne des Artikels 28a der Richtlinie 2003/87/EG, kann im Einklang mit dem EU-EHS auf das EHS der Schweiz angewandt werden. Bei Luftverkehrstätigkeiten werden ausschließlich CO2-Emissionen erfasst.     — Delegierter Beschluss (EU) 2020/1071 der Kommission vom 18. Mai 2020 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Ausschluss von aus der Schweiz ankommenden Flügen aus dem Emissionshandelssystem der EU — Delegierte Verordnung (EU) 2021/1416 der Kommission vom 17. Juni 2021 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Ausschluss von aus dem Vereinigten Königreich ankommenden Flügen aus dem Emissionshandelssystem der Union — Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters in der am 1. Januar 2025 geltenden Fassung. 2. Einschränkungen des Geltungsbereichs Der allgemeine Geltungsbereich gemäß Nummer 1 umfasst keine 1. Flüge, die ausschließlich zur Beförderung von in offizieller Mission befindlichen regierenden Monarchen und ihren unmittelbaren Familienangehörigen, sowie von Staatsche

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.