Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1582 der Kommission vom 17. Juli 2013 zu den von Lettland durchgeführten Maßnahmen SA.30704-12/C (ex NN 53/10) zugunsten der Latvian Mortgage and Land Bank SA — „Geschäftsbanksparte“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4406) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1582. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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IA als Vermögensverwaltungsgesellschaft für die wertgeminderten Vermögenswerte innerhalb der MLB-Gruppe tätig. Da sich die HipoNIA-Tätigkeiten auf die unverzügliche Liquidation der Vermögenswerte ohne Vorschüsse für die Kunden beschränkten, waren sie ein integraler Bestandteil des Liquidationsprozesses. Folglich kann eine mittelbare Beihilfe aus anderen Beihilfemaßnahmen zugunsten der MLB-Geschäftsbanksparte im Falle von HipoNIA ausgeschlossen werden. 5.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt (86) In Anbetracht der Ausführungen in Abschnitt 5.1, denen zufolge die Liquiditätsmaßnahme für HipoNIA und der indirekte Vorteil, den Hipolizings aus den MLB-Beihilfemaßnahmen erhalten hat, eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gewürdigt werden. 5.2.1.   Rechtsgrundlage für die Würdigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (87) Wie bereits in den Erwägungsgründen 177 bis 180 des Einleitungsbeschlusses bestätigt, sind die Beihilfemaßnahmen für die MLB-Geschäftsbanksparte nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV und insbesondere nach der Umstrukturierungsmitteilung der Kommission zu würdigen. 5.2.2.   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit der Umstrukturierungsmitteilung Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der MLB-Geschäftsbanktätigkeiten, die von Hipolizings nach dem Verkauf fortgeführt werden (88) Randnummer 17 der Umstrukturierungsmitteilung bestätigt, dass ein (teilweiser) Verkauf des Finanzinstituts an einen Dritten zur Wiederherstellung seiner langfristigen Rentabilität beitragen kann. (89) Hipolizings wurde an Swedbank Lizings verkauft, bei dem es sich um das größte Leasingunternehmen in Lettland (22 % Marktanteil) handelt. Das Unternehmen ist stark in die allgemeinen Bankgeschäfte von Swedbank integriert. Ab dem 31. Mai 2013 stufte Moody's das Rating von Swedbank höher auf A1. Die Geschäfte der Gruppe haben nachweislich eine ausreichende Rentabilität (Eigenkapitalrendite von 16,9 % bis 2012 und von 13,8 % im ersten Quartal 2013 (26)) mit einer Kernkapitalquote (Eigenkapital der Klasse 1) von mehr als 15 %. Die Hipolizings-Tätigkeiten machen nur einen sehr kleinen Anteil der Vermögenswerte der Swedbank-Gruppe aus (ca. 0,05 %). (90) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die MLB-Geschäftsbanktätigkeiten, die von Hipolizings nach ihrem Verkauf an Swedbank Lizings fortgeführt und in die Swedbank-Gruppe integriert wurden, rentabel sind. Geordnete Abwicklung nicht veräußerter Geschäftsbanktätigkeiten (91) Lettland bestätigte, dass HipoNIA, die Darlehensportfolios von der MLB erworben hatte, ihren Kunden keine zusätzliche Finanzierung zur Verfügung stellt. Ferner sagte Lettland die Übermittlung von Überwachungsberichten über die Abwicklung der nicht veräußerten Geschäftstätigkeiten und eine Ex-post-Bewertung der Liquidation zu. (92) Die Kommission nimmt die Anstrengungen Lettlands und der MLB in Bezug auf den Verkauf aller veräußerbaren Geschäftstätigkeiten mit Zufriedenheit zur Kenntnis, auch wenn diese Vorgehensweise der Einschätzung eines anerkannten externen Beraters zufolge wirtschaftlich weniger vorteilhaft war als ein allmähliches Auslaufen der Geschäftstätigkeit. (93) In Anbetracht der obigen Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel ausgeräumt und die Anforderungen der Umstrukturierungsmitteilung in Bezug auf eine geordnete Liquidation des Unternehmens im vorliegenden Fall erfüllt sind. Beschränkung der Beihilfe auf das erforderliche Minimum/Eigenbeitrag (94) Wie bereits im Einleitungsbeschluss festgestellt, gewährleistet das Basisszenario der Verkaufsstrategie die Beschränkung der für das Auslaufen der MLB-Geschäftsbanksparte erforderlichen Beihilfe auf das Minimum (27). Die derzeitige Durchführung dieses Plans ändert nichts an dieser Würdigung. (95) Darüber hinaus wurde im Einleitungsbeschluss festgehalten, dass die MLB-Geschäftsbanksparte durch einen Verkauf eingestellt wird, wodurch gewährleistet ist, dass die Bank soweit wie möglich mit ihren eigenen Mitteln zur Umstrukturierung beiträgt (28). Vermeidung unzumutbarer Wettbewerbsverfälschungen (96) Wie bereits im Einleitungsbeschluss darlegt, führen zeitnahe, von der Bank getrennte Veräußerungen von MLB-Tochtergesellschaften sowie die Aufteilung der Bank in mehrere Pakete zu einer Abmilderung etwaiger beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen. Diese Maßnahmen sind daher positiv zu bewerten (29). (97) Da der Verkauf abgeschlossen wurde, wurden die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel hinsichtlich des Verkaufstempos ausgeräumt. (98) Da Lettland bestätigte, dass HipoNIA keine Vorschüsse auf bestehende Darlehen gewähren wird, wurden die im Einleitungsbeschluss diesbezüglich geäußerten Zweifel ausgeräumt. (99) In Bezug auf Hipolizings war die Kommission im Einleitungsbeschluss zu dem vorläufigen Schluss gelangt, dass die Maßnahmen zur Begrenzung der beihilfebedingten Wettbewerbsverfälschungen ausreichend seien. In Anbetracht der Bestätigung Lettlands, Hipolizings habe von keiner direkten Beihilfe profitiert, kann die vorläufige Feststellung der Kommission nun bestätigt werden. Darüber hinaus hat Hipolizings […]. […]. Angesichts der eingeschränkten Marktpräsenz von Hipolizings (Marktanteil von 5 %) und des begrenzten Umfangs der ihr gewährten Beihilfe, die nur mittelbar erfolgte, sind die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen, die vor allem aus dem zeitnahen Verkauf durch die MLB resultierten, angemessen. 5.2.3.   Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt (100) In Anbetracht der obigen Ausführungen stellt die Kommission fest, dass der MLB-Umstrukturierungsplan und die bisherige Durchführung im Hinblick auf die MLB-Geschäftsbanksparte alle Bedingungen der Umstrukturierungsmitteilung erfüllen. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (101) Die Kommission stellt fest, dass die Liquiditätshilfe in Höhe von 71 Mio. LVL, die Lettland im Juni 2013 der MLB (in Form der juristischen Person HipoNIA) gewährt hat, und der Hipolizings aus den Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten der MLB entstandene indirekte Vorteil eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (102) Ferner ist die Kommission der Auffassung, dass Lettland die zusätzliche Liquiditätshilfe in Höhe von 11 Mio. LVL rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV durchgeführt hat. Die Kommission stellt jedoch fest, dass die Maßnahme zusammen mit der ursprünglichen Liquiditätshilfe in Höhe von 60 Mio. LVL für HipoNIA nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (103) Die Kommission stellt ebenfalls fest, dass der Hipolizings aus den Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten der MLB entstandene indirekte Vorteil mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vereinbar ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die der MLB von Lettland gewährte staatliche Beihilfe in Form einer Liquiditätshilfe für HipoNIA in Höhe von 71 Mio. LVL und der Vorteil, der Hipolizings aus den Umstrukturierungsmaßnahmen zugunsten der MLB indirekt entstanden ist, sind mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Lettland gerichtet. Brüssel, den 17. Juli 2013 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 130 vom 4.5.2012, S. 42. (2)  Auf Lettisch: „Latvijas Hipoteku un zemes bankas“. (3)  Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache NN 60/09, Rekapitalisierung der „ The Mortgage and Land Bank of Latvia “ vom 19. November 2009 (ABl. C 323 vom 31.12.2009, S. 5). (4)  Nähere Einzelheiten hierzu siehe Erwägungsgründe 3 bis 21 des Einleitungsbeschlusses. (5)  Beschluss der Kommission in der Beihilfesache SA.30704 (12/C) (ex NN53/10) — Zusätzliche Beihilfemaßnahmen für „The Mortgage and Land Bank of Latvia“ vom 26. Januar 2012 (ABl. C 130 vom 4.5.2012, S. 42). (6)  Die Kommission äußerte insbesondere Zweifel an der Vergütung der Beihilfeinstrumente, der Einstellung der MLB-Geschäftsbanktätigkeiten, der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Wirtschaftstätigkeiten der MLB-Gruppe, der geordneten Abwicklung nicht veräußerter Geschäftstätigkeiten und den Ausgleichsmaßnahmen. (7)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9. (8)  Nähere Einzelheiten hierzu siehe Erwägungsgründe 22 bis 42 des Einleitungsbeschlusses. (9)  Bei Hipo Fondi handelt es sich um eine eigenständige Vermögensverwaltungsgesellschaft mit unabhängiger Rechnungsführung und Verwaltung. Ein beträchtlicher Anteil des Unternehmens ([42-43] %) gehört aktiv beteiligten Aktionären. (10)  Es handelt sich vor allem um Darlehen und Immobilien. (11)  Angegeben sind nur Tochterunternehmen mit mehr als 50 % Anteilen. (12)  Paket 1 besteht aus ordnungsgemäß bedienten Krediten an Privatkunden und kleine Unternehmen, mit Ausnahme der Exponierung gegenüber Immobilienentwicklern und Bauunternehmen in Höhe von rund 94,6 Mio. LVL an Nettobuchwert zusammen mit allen Sicht- und Termineinlagen von Privatkunden und kleinen Unternehmen in Höhe von 244 Mio. LVL. (13)  Paket 2 besteht aus ordnungsgemäß bedienten Krediten an Großunternehmen, mit Ausnahme der Exponierung gegenüber Immobilienentwicklern und Bauunternehmen in Höhe von rund 27,4 Mio. LVL an Nettobuchwert mit allen Sicht- und Termineinlagen von Großunternehmenskunden in Höhe von 103 Mio. LVL. (*1)  Vertrauliche Informationen; die Auslassungen vertraulicher Informationen werden im Folgenden durch […] gekennzeichnet. (14)  Paket 4 besteht aus HipoNIA-Aktien und einem gruppeninternen Darlehen der MLB an HipoNIA in Höhe von 41,3 Mio. LVL. Zum Zeitpunkt des Verkaufs werden die HipoNIA-Aktiva hauptsächlich in notleidenden Krediten (im Folgenden „NPL“) bestehen. (15)  Der Minderheitsaktionär von Hipo Fondi, der die Mantelgesellschaft erwirbt, steht in keiner Geschäftsbeziehung zum Käufer der Vermögenswerte, die früher von Hipo Fondi verwaltet wurden. (16)  Gemäß dem zusätzlichen Memorandum mussten die lettischen Behörden bis zum 30. Juni 2013 einen Aktionsplan für diese Verschmelzung vorlegen. Allerdings waren die Fortschritte schleppend, vor allem, weil sich das Wirtschafts- und das Finanzministerium nicht darauf einigen konnten, welche Institution für die Beaufsichtigung des SDI zuständig sein sollte. (17)  Die von 2010 bzw. 2012 erfolgte Rekapitalisierung beläuft sich daher auf 95,2 Mio. LVL (70,2 Mio. LVL zzgl. 25 Mio. LVL). (18)  Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9). (19)  Hipolizings hat einen Anteil von 5 % am Leasingmarkt, und Hipo Fondi hält einen Anteil von 4 % auf dem Pensionsmarkt (zweite Säule). (20)  Die wichtigsten Stellungnahmen gingen am 15. April 2013 und am 3. Juni 2013 ein. (21)  Die Informationen über das Förderbanksegment wurden nicht im Detail wiedergegeben, da es nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist. (22)  Siehe Erwägungsgrund 153 des Einleitungsbeschlusses. (23)  Siehe Erwägungsgrund 60. (24)  Siehe z. B. Entscheidung der Kommission vom 25. Oktober 2010 in der Sache N 560/09 — Beihilfe für die Abwicklung der Fionia Bank (ABl. C 76 vom 10.3.2011, S. 3), Entscheidung der Kommission vom 23. April 2010, in der Sache N 194/09, Beihilfe für die Abwicklung von Bradford & Bingley (ABl. C 143 vom 2.6.2010, S. 22), und Entscheidung der Kommission vom 5. November 2008 in der Sache NN 39/08, Beihilfe für die Liquidation der Roskilde Bank (ABl. C 12 vom 17.1.2009, S. 3). (25)  Siehe Erwägungsgrund 158 des Einleitungsbeschlusses. (26)   Quelle: http://www.swedbank.com/idc/groups/public/@i/@sbg/@gs/@ir/documents/financial/cid_900555.pdf. (27)  Siehe Erwägungsgrund 210. (28)  Siehe Erwägungsgründe 211-212. (29)  Siehe Erwägungsgrund 219 des Einleitungsbeschlusses.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.