Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1582 der Kommission vom 17. Juli 2013 zu den von Lettland durchgeführten Maßnahmen SA.30704-12/C (ex NN 53/10) zugunsten der Latvian Mortgage and Land Bank SA — „Geschäftsbanksparte“ (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 4406) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D1582. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ionalen Gläubiger der MLB in Bezug auf ihre Geschäftsbanksparte zu stellen. Da der Verkauf der MLB-Geschäftsbanksparte und ihre Umwandlung in eine Förderbank ihren Verträgen nach als Ausfall hätten angesehen werden können, war diese Maßnahme zur Besicherung von Verbindlichkeiten erforderlich, falls diese internationalen Gläubiger die Vorauszahlung der Darlehen an die MLB gefordert hätten. Der für die Geschäftsbanksparte erforderliche Betrag fiel jedoch geringer als die veranschlagten 32 Mio. LVL aus, da nur einige internationale Gläubiger zusätzliche Garantien forderten. Zum 30. Mai 2013 wurden die erforderlichen Garantien auf 12,4 Mio. LVL veranschlagt. (41) Die in Erwägungsgrund 36 Buchstabe e beschriebene Liquiditätshilfe für HipoNIA war mit 71 Mio. LVL anstatt 60 Mio. LVL höher als der von der Kommission vorläufig genehmigte Betrag. Die Aufstockung wurde erforderlich, weil ein Teil von Paket 3 nicht auf dem Markt verkauft, sondern HipoNIA übertragen wurde, wodurch mehr Finanzmittel notwendig waren. Die Liquiditätshilfe wird voraussichtlich spätestens am 31. Dezember 2018 zurückgezahlt. (42) Lettland hat folglich die Kommission um Genehmigung der Erhöhung der Liquiditätshilfe um 11 Mio. LVL ersucht. Lettland hat in diesem Zusammenhang argumentiert, dass die für die schrittweise Abschaffung der MLB-Geschäftsbanksparte benötigte Gesamtbeihilfe niedriger als der Betrag der vorübergehend genehmigten Beihilfe ist. Tabelle 2 Genehmigte Beihilfe versus gewährte Beihilfe (Stand: Mai 2013) Liquiditätshilfe für die MLB Von der Kommission am 26. Januar 2012 vorläufig genehmigter Betrag 250,0 Mio. LVL Im Dezember 2011 gewährter Betrag 50,0 Mio. LVL Liquiditätshilfe für HipoNIA Von der Kommission am 26. Januar 2012 vorläufig genehmigter Betrag 60,0 Mio. LVL Im Juni 2013 gewährter Betrag 71,0 Mio. LVL Garantien Von der Kommission am 26. Januar 2012 vorläufig genehmigter Betrag 32,0 Mio. LVL Im Juni 2012 gewährter Betrag 12,4 Mio. LVL Eigenkapital Von der Kommission am 26. Januar 2012 vorläufig genehmigter Betrag 70,2 + 50,0 Mio. LVL Im Juni 2012 gewährter Betrag 70,2 + 25,0 Mio. LVL Staatliche Beihilfen insgesamt Von der Kommission am 26. Januar 2012 vorläufig genehmigter Betrag 462,2 Mio. LVL Aktuelle Schätzung der Beihilfehöhe 228,6 Mio. LVL 2.5.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (43) In der Umstrukturierungsmitteilung (18) sind die Beihilfevorschriften dargelegt, die für die Umstrukturierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Krise anzuwenden sind. Laut Umstrukturierungsmitteilung müssen mit der Umstrukturierung eines Finanzinstituts im Kontext der derzeitigen Finanzkrise folgende Kriterien erfüllt sein, damit sie mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV vereinbar ist: — Sie muss genügend Eigenbeiträge des Begünstigten beinhalten (Lastenverteilung); — sie muss ausreichende Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen vorsehen; — sie muss die Rentabilität der Bank wiederherstellen oder nachweisen, wie die Bank geordnet abgewickelt werden kann. (44) Im Einleitungsbeschluss genehmigte die Kommission die Rettungsbeihilfe vorübergehend in der Annahme, dass die in Erwägungsgrund 36 beschriebenen Maßnahmen angemessen waren, da sie zur Beseitigung der Bedrohung der lettischen Wirtschaft durch die MLB-Probleme beitrugen. Zudem war die Kommission der Ansicht, dass diese Maßnahmen erforderlich und die beste Möglichkeit für die lettische Regierung waren, die Geschäftsbanksparte der Bank allmählich einzustellen. Die Kommission hatte jedoch Zweifel daran, dass die Beihilfe verhältnismäßig war und bat um weitere Informationen. Maßnahmen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen — Einstellung der Geschäftsbanksparte (45) Der Verkaufsstrategie zufolge sollte der Hauptteil der MLB-Geschäftsbanksparte eingestellt und in Paketen verkauft werden. Zudem sollten die Tochterunternehmen Hipolizings und Hipo Fondi gesondert von der Bank verkauft werden, was die Kommission begrüßte. (46) Im Hinblick auf eine geordnete Abwicklung kam die Kommission zu dem Schluss, dass weitere Informationen über die Vereinbarkeit der Beihilfe für die Einstellung der MLB-Geschäftsbanksparte erforderlich waren. Die Kommission ersuchte Lettland insbesondere um Informationen über die genauen Schritte, die für den Verkauf der Geschäftsbanksparte geplant waren, sowie um weitere Informationen über die Geschäftsbereiche, die nicht veräußert werden konnten. (47) In Bezug auf die fortzuführenden Geschäftstätigkeiten sollten nur zwei Unternehmen, d. h. Hipolizings und Hipo Fondi, als eigenständige juristische Personen verkauft werden. In Anbetracht ihrer geringen Marktpräsenz (19) und ihrer zügigen Veräußerung durch die Bank kam die Kommission zu dem vorläufigen Schluss, dass die Maßnahmen angemessen waren. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Wirtschaftstätigkeiten der MLB-Gruppe (48) Im Einleitungsbeschluss ersuchte die Kommission Lettland um weitere Informationen, um sich zu vergewissern, dass Hipolizings und Hipo Fondi eigenständige juristische Personen und nach dem Verkauf rentabel bleiben würden. Die Kommission wollte insbesondere wissen, von welcher Seite die Infrastrukturen oder die erforderlichen Mittel nach dem Verkauf der MLB gestellt würden. Geordnete Abwicklung nicht veräußerter Teile der Geschäftsbanksparte (49) Auch wenn die Verkaufsstrategie Informationen über die Voraussetzungen für eine geordnete Abwicklung der Geschäftsbanksparte enthält, hegte die Kommission im Einleitungsbeschluss Zweifel daran, dass ausreichende Vorkehrungen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen getroffen worden waren. (50) Die Kommission ersuchte Lettland insbesondere darum, die Verkäufe zügig zum Abschluss zu bringen und zusätzliche Maßnahmen vorzuschlagen, um sicherzustellen, dass die Bank unattraktive Preise für ihre Produkte festsetzte und Vorschüsse auf bereits bestehende Darlehen begrenzte. 3.   STELLUNGNAHMEN BETEILIGTER (51) Die Kommission hat keine Stellungnahme Beteiligter erhalten. 4.   STELLUNGNAHMEN LETTLANDS ZUM EINLEITUNGSBESCHLUSS (52) Am 5. April 2012 übermittelte Lettland eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss und ergänzte seinen Standpunkt später bis Juni 2013 um regelmäßig übermittelte Informationen (20). (53) Insgesamt ist Lettland der Auffassung, dass alle Kriterien für die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen erfüllt waren, weil i) die MLB ihre Geschäftsbanksparte aufgelöst hat und ii) das verbleibende Förderbanksegment innerhalb einer engen Produktpalette betreibt (Kompetenzbereich), und iii) dem Restinstitut die Zulassung entzogen wird und es somit nicht mit Geschäftsbanken bei der Finanzierungsvergabe konkurrieren kann. (54) Zum MLB-Förderbanksegment übermittelte Lettland ausführliche Informationen (21). Dennoch stellte Lettland klar, dass bislang keine endgültige Einigung über die Einrichtung des SDI erzielt wurde, das das MLB-Förderbanksegment übernehmen soll. Lettland erklärte, dass die zuständigen Ministerien und der externe Sachverständige am 2. August 2013 einen gemeinsamen Aktionsplan zur Einrichtung des SDI vorlegen sollten und die Arbeiten 2013 fortgesetzt würden. Die endgültige Frist für die Einrichtung des SDI liegt jedoch nach wie vor nicht fest. (55) Aus diesem Grunde beantragte Lettland, dass die beihilferechtliche Würdigung für die Schaffung des SDI in einem gesonderten Verfahren und nicht im Rahmen des Verfahrens zur MLB-Geschäftsbanksparte behandelt wird. (56) Im Hinblick auf die Maßnahmen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen ist Lettland der Auffassung, dass mit den ergriffenen Maßnahmen ein direkter Wettbewerb zwischen der MLB-Geschäftsbanksparte und sonstigen Geschäftsbanken ausgeschaltet wurde. Seit November 2009 vergibt die MLB keine neuen Kredite mehr. Bei den Einlagen bedurfte es ursprünglich einer aktiven Verwaltung der Einlagenbasis, um eine zusätzliche staatliche Beihilfe in Form von Liquiditätshilfen bis zum Abschluss des Verkaufs zu vermeiden. Einlagen im Zusammenhang mit der MLB-Geschäftsbanksparte wurden letztendlich als Teil von Paket 1 und 2 verkauft, während Kartenzahlungen eingestellt und das Geldautomatenetz abgebaut wurden. (57) HipoNIA, die Darlehensportfolios von der MLB erworben hatte, stellt ihren Kunden keine zusätzliche Finanzierung zur Verfügung. In Anbetracht des Stands dieser Darlehen (die fast alle um mehr als 90 Tage überfällig sind) und der bereits durchgeführten Umstrukturierungsversuche führen fast alle Szenarien zur Rückübertragung des Eigentums auf die HipoNIA. (58) Hinsichtlich der Geschäftsbanksparte legte Lettland einen vollständigen Zeitplan für den Verkauf bzw. die Liquidation der Vermögenswerte vor, nannte die wichtigsten Termine des Verfahrens und unterrichtete die Kommission über die erzielten Fortschritte und die aktuellen Termine der Verkaufsvereinbarungen. Lettland teilte mit, dass alle Bilanzpositionen im Hinblick auf die Geschäftsbanksparte bis Januar 2014 liquidiert sein würden. (59) Lettland legte einen detaillierten Überblick über die tatsächlich für die MLB-Geschäftsbanksparte gewährten Beihilfebeträge vor (d. h. die Liquiditätshilfe in Höhe von 50 Mio. LVL, die staatlichen Garantien in Höhe von 12,4 Mio. LVL, Kapitalmaßnahmen in Höhe von 95,2 Mio. LVL und die Liquiditätshilfe in Höhe von 71 Mio. LVL für die HipoNIA). Zudem unterstrich Lettland, dass der von der MLB für ihre Geschäftsbanksparte benötigte Gesamtbetrag unter dem ursprünglich veranschlagten (und im Einleitungsbeschluss vorübergehend genehmigten) liegt. (60) Lettland zufolge kommt keine der Beihilfemaßnahmen unmittelbar der Geschäftsbanksparte zugute, die von Hipolizings und Hipo Fondi nach ihrem Verkauf fortgeführt wird. Das MLB-Kerngeschäft wurde in drei Pakete aufgeteilt und durch Veräußerung der Vermögenswerte verkauft. Keines dieser Pakete sei ein Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. Folglich vertritt Lettland die Auffassung, dass die Wirtschaftstätigkeit nach dem Verkauf weder fortgesetzt wird noch die Pakete von der bis zum Zeitpunkt des Verkaufs erhaltenen Beihilfe profitieren. (61) Nach Meinung Lettlands kann lediglich der Verkauf von Paket 4 (Hipolizings) als eine Fortsetzung einer Wirtschaftstätigkeit angesehen werden. Hipolizings wird jedoch einen sehr geringen Teil der Gruppe ausmachen, zu der der Käufer gehört (weniger als 0,1 %) und […]. […]. Mit dem Verkauf wird die langfristige Rentabilität des Unternehmens sichergestellt und die Rentabilität des Käufers nicht beeinträchtigt. Darüber hinaus hält Hipolizings nur einen sehr geringen Marktanteil von 5 %. Zudem profitierte das Unternehmen lediglich in einem begrenzten Umfang und indirekt von der MLB-Beihilfe: Seine bestehenden vertraglichen Vereinbarungen mussten nicht unerwartet abgebrochen werden, und es musste nicht wie die anderen Unternehmen im Eigentum der Bank von einem notleidenden Eigentümer verkauft werden. In Anbetracht der sehr geringen Beihilfehöhe für Hipolizings vertritt Lettland die Auffassung, dass Hipolizings nach dem Verkauf und der vollständigen Integration in das Käuferunternehmen keine Beihilfe erhalten wird. (62) Was die an einen privaten Investor verkaufte Mantelgesellschaft Hipo Fondi betrifft, so verpflichtet sich Lettland zu […]. (63) Im Hinblick auf die Übertragung der Vermögenswerte von der MLB auf die HipoNIA und ihre anschließende Veräußerung stimmt Lettland den vorläufigen Feststellungen der Kommission in ihrem Einleitungsbeschluss zu, dass die Übertragung keine Beihilfe beinhalte. (64) Zur Kapitalerhöhung von 2012 für die Geschäftsbanksparte führte Lettland aus, dass diese in zwei Teilen erfolgt sei: Die erste Erhöhung erfolgte im Zusammenhang mit dem Verkauf der Pakete 1, 2, 3, 5 und 6 und die zweite im Zusammenhang mit dem Verkauf von Paket 4. Der Eigenkapitalbetrag wurde auf das Minimum beschränkt und so berechnet, dass die regulatorische Eigenkapitalausstattung für die Geschäftsbanksparte nach den Verlusten aus dem Verkauf gewährleistet war. (65) Was die im Rahmen der Umstrukturierung gewährte Standby-Liquiditätsfazilität betraf, erläuterte Lettland, dass die Unterstützung für die Geschäftsbanksparte vorübergehender Natur sei, um einen geordneten Verkauf sicherzustellen. Lettland zufolge beschränkten der geringe Umfang und die vorübergehende Natur potenzielle Wettbewerbsverzerrungen auf das Minimum. (66) Schließlich hat Lettland sich verpflichtet, Berichte über die Überwachung der MLB-Umstrukturierung, einschließlich der Abwicklung der nicht veräußerten Geschäftstätigkeiten und einer Ex-post-Bewertung der Liquidation vorzulegen. 5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHMEN 5.1.   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (67) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind, soweit im Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Beihilfeempfänger (68) Wie in Erwägungsgrund 145 des Einleitungsbeschlusses erläutert, ist es bei der Beurteilung der Maßnahmen zur Feststellung, ob sie eine staatliche Beihilfe darstellen, erforderlich, zwischen den gegenwärtigen und künftigen Förderbanktätigkeiten der MLB auf der einen Seite und den restlichen MLB-Geschäftsbanktätigkeiten während der Übergangsphase (Phasing-out) auf der anderen Seite zu unterscheiden. Lettland übermittelte Angaben, aus denen hervorging, wie die Maßnahmen dem einen oder anderen Segment zugutekamen. (69) Der vorliegende Beschluss betrifft lediglich Maßnahmen zugunsten der MLB-Geschäftsbanksparte. Die Bedingungen für die Geschäftstätigkeit der MLB-Förderbanksparte, die voraussichtlich von einer noch einzurichtenden Förderbank übernommen wird, werden in einem gesonderten abschließenden Beschluss gewürdigt. (70) Infolgedessen werden in diesem Beschluss nur die Maßnahmen geprüft, die Lettland zugunsten der MLB-Geschäftsbanksparte gewährt hat, sofern sie für die Umstrukturierung der MLB-Geschäftsbanksparte erforderlich sind. (71) Es sei daran erinnert, dass es im Hinblick auf die Bewertung der Maßnahmen zugunsten der Geschäftsbanksparte der Bank wichtig ist zu überprüfen, ob und in welchem Umfang die wirtschaftliche Tätigkeit nach dem Verkauf der Aktiva und Passiva der Geschäftsbanksparte fortgeführt oder eingestellt wird (22). In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass mit dem Verkauf der Pakete 3A (an einen privaten Investor), 3B und 4 (an die LPA zwecks allmählicher Liquidation) bis zum 30. Juni 2013 diese Geschäftstätigkeiten der ehemaligen MLB-Geschäftsbanksparte eingestellt wurden. Außerdem sei darauf verwiesen, dass ein Großteil der früher von Hipo Fondi verwalteten Vermögenswerte von diesem Unternehmen durch Veräußerung der Vermögenswerte gesondert verkauft wurde. Die Kommission ist der Ansicht, dass der Verkauf in Paketen, der es verschiedenen Käufern ermöglichte, Angebote für einzelne Teile der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der MLB-Geschäftsbanksparte zu unterbreiten, wirksam zur Liquidation der MLB-Geschäftsbanksparte beiträgt. Auch sei darauf verwiesen, dass die Bank mehrmals versuchte, die nicht veräußerten Vermögenswerte zu verkaufen, die letztlich auf die LPA übertragen wurden, wodurch die Pakete neu geschnürt und mit den potenziellen Investoren neu ausgehandelt wurden. Somit scheint die MLB alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auf dem Markt ausgeschöpft zu haben, um die Aktiva mit der schlechtesten Qualität zu einem angemessenen Preis zu verkaufen, d. h. zu einem Preis, der über ihrem von einem namhaften externen Berater veranschlagten langfristigen wirtschaftlichen Wert liegt. (72) Was die MLB-Nebentätigkeiten in der Geschäftsbanksparte betrifft, brachte Lettland ebenfalls ausreichende Informationen bei, denen zufolge diese bereits eingestellt wurden oder dies in naher Zukunft erfolgen wird. Die Mantelgesellschaft Hipo Fondi, die nach der Veräußerung der von ihr verwalteten Vermögenswerte fortbestehen wird, soll in den kommenden Monaten verkauft werden; ferner werden die Wertpapiergeschäfte gekündigt. Zudem wird RIS, derzeit eine reine Holdinggesellschaft, die die Anteile an Hipo Fondi und zwei weiteren Gesellschaften in Liquidation hält, abgewickelt werden. Die MLB-Bankzulassung soll zum 31. Dezember 2013 widerrufen werden. (73) Hipolizings wurde wiederum als juristische Person im Wege eines Aktiengeschäfts veräußert. Lettland machte geltend, dass Hipolizings keinen wie auch immer gearteten direkten Vorteil aus der Unterstützung durch die Muttergesellschaft, MLB, erhalten hat (23). Im Hinblick auf die mögliche Entlastungsmaßnahme (siehe Erwägungsgründe 165 bis 170 des Einleitungsbeschlusses) ist daran zu erinnern, dass die MLB-Vermögenswerte mit der schlechtesten Qualität vor der Hipolizings-Veräußerung intern auf die HipoNIA übertragen wurden. Im Einleitungsbeschluss kam die Kommission zu der Feststellung, dass eine derartige interne Übertragung von Vermögenswerten nur dann eine Entlastungsmaßnahme zugunsten von Hipolizings und Hipo Fondi darstellen könnte, wenn und insofern diese beiden Unternehmen von diesen Mittelübertragungen profitierten. In Anbetracht der Bestätigung Lettlands, dass keine Vermögenswerte von Hipolizings auf HipoNIA übertragen wurden, kann der Schluss gezogen werden, dass Hipolizings keine Entlastungsmaßnahme erhielt, die ihren Tätigkeiten unmittelbar zugutekam. Wie von Lettland eingeräumt, kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Hipolizings insofern in begrenztem Umfang von der Beihilfe für MLB profitiert hat, als die bestehenden Vertragsvereinbarungen von Hipolizings nicht unerwartet beendet werden mussten und das Unternehmen nicht von einem notleidenden Eigentümer verkauft werden musste. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass Hipolizings von der Beihilfe an MLB profitiert hat, wenn auch nur mittelbar und folglich in sehr begrenzter Weise. (74) Was Hipo Fondi betrifft, stellt die Kommission fest, dass das Unternehmen bei seinem Verkauf an seinen Minderheitsaktionär lediglich eine Mantelgesellschaft war. Lettland hat bestätigt, dass die verbliebenen und von Hipo Fondi verwalteten privaten Portfolios und geschlossenen Fonds bereits geschlossen wurden oder werden bzw. abgewickelt werden. Ferner hat Lettland zugesagt, dass […]. (75) Im Lichte der vorstehenden Erwägungen kann der Schluss gezogen werden, dass Hipo Fondi künftig zumindest für einen bestimmten Zeitraum nur noch eine Mantelgesellschaft ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit sein wird. Da die Mantelgesellschaft die zuvor von Hipo Fondi als MLB-Tochter durchgeführten Tätigkeiten einstellt und unmittelbar keine neuen wirtschaftlichen Tätigkeiten aufnimmt, kann der Schluss gezogen werden, dass zwischen Hipo Fondi als einem der MLB-Gruppe angehörenden Unternehmen und dem neuen Unternehmen, d. h. Hipo Fondi unter dem/den neuen Eigentümer/n, das die neuen Wirtschaftstätigkeiten, falls vorhanden, ausübt, keine Kontinuität besteht. Folglich kann die Mantelgesellschaft Hipo Fondi nicht als ein Unternehmen angesehen werden, das von der zuvor MLB gewährten Beihilfe profitiert. (76) HipoNIA wiederum wird Vermögenswerte der ehemaligen MLB-Geschäftsbanksparte im Zuge eines Abbaus der liquiden Mittel umfassen und nur für einen begrenzten Zeitraum tätig sein. Im Einklang mit der gängigen Beschlusspraxis können Maßnahmen zur Abwicklung von Geschäftstätigkeiten noch Beihilfen umfassen (24). (77) In Bezug auf die Unternehmen, die Käufer der Pakete sind, stellt die Kommission fest, dass der Verkaufsprozess auf der Grundlage der von Lettland vorgelegten Informationen auf offene und nichtdiskriminierende Art und Weise, zu Marktbedingungen und mit dem Ziel verlief, möglichst hohe Preise für bestimmte Pakete zu erzielen. (78) Hinsichtlich der unter dem Marktwert erfolgten HipoNIA-Übertragung bestätigt die Kommission ihre vorläufige Schlussfolgerung im Einleitungsbeschluss, dass der Käufer, die LPA, nicht als Begünstigte der Beihilfe angesehen werden kann, da sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und lediglich eine Agentur des lettischen Staates ist (25). (79) Auf dieser Grundlage ist die Kommission der Ansicht, dass den Unternehmen, die Käufer der Aktiva und Passiva der MLB-Geschäftssparte sind, keine Beihilfe gewährt wurde. (80) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beihilfemaßnahmen, die nach dem bislang erfolgten Verkauf sämtlicher Pakete der ehemaligen MLB-Geschäftsbanksparte gewährt wurden, nur jenen MLB-Geschäftsbanktätigkeiten zugutekamen, die nach dem Verkauf von HipoNIA und Hipolizings fortgeführt wurden. Beihilfemaßnahmen (81) Wie in Erwägungsgrund 73 festgestellt, profitierte Hipolizings (wenn auch lediglich in einem begrenztem Umfang) von der Beihilfe für die MLB. Wie oben erwähnt, mussten die vertraglichen Vereinbarungen nicht unerwartet beendet werden, und das Unternehmen musste von keinem notleidenden Eigentümer verkauft werden, was möglicherweise zu einem Notverkauf hätte führen können. Der begrenzte Charakter des Vorteils bzw. die Tatsache, dass er nicht quantifiziert werden kann, verändert die Einschätzung der Kommission in diesem Zusammenhang keineswegs. (82) Da Hipolizings im Finanzsektor tätig ist, könnte jeder Vorteil aus staatlichen Mitteln zugunsten der Tätigkeiten des Unternehmens den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen. Folglich müssen die Maßnahmen zugunsten der Tätigkeiten des Unternehmens als geeignet angesehen werden, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der Vorteil wurde aus staatlichen Mitteln gewährt und ist selektiv, da er nur einer Finanzgruppe zugutekommt. (83) Aus den vorstehenden Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der mittelbare Vorteil aus den Beihilfemaßnahmen zugunsten der MLB eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (84) Hinsichtlich der der HipoNIA gewährten Liquiditätsfazilität, die während der Umstrukturierungsphase — wenn auch zu einem höheren Betrag — beibehalten wird, wurde bereits im Einleitungsbeschluss festgehalten, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt. Die Kommission hat keinen Grund, ihre bisherige Bewertung im Lichte des aufgestockten Betrags der Liquiditätshilfe zu ändern. Der geänderte Beihilfebetrag hat keine Auswirkungen auf ihre Einstufung als Beihilfe. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Liquiditätshilfe in Höhe von 71 Mio. LVL für HipoNIA eine staatliche Beihilfe darstellt. (85) Was sonstige Beihilfemaßnahmen für die HipoNIA-Muttergesellschaft, die MLB, betrifft, so zieht HipoNIA keinen Nutzen aus dem daraus resultierenden Vorteil. All diese anderen Beihilfemaßnahmen für die MLB zielten darauf ab und hatten zur Folge, dass die MLB-Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum unterstützt wurden, als dies im Falle der sofortigen Insolvenz und Liquidation möglich gewesen wäre. Zum Zeitpunkt ihrer Gewährung an die MLB war HipoN

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.