Europäische Union

2010/713/EU: Beschluss der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7582) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0713. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

gibt dem Antragsteller einen Bericht über den Besuch und im Falle einer Prüfung einen Prüfbericht. 5.5. Die benannte Stelle, die für die Durchführung der EG-Prüfung des Teilsystems verantwortlich ist, muss, sofern sie nicht alle betroffenen Qualitätssicherungssysteme gemäß Nummer 3 selbst überwacht, die Überwachungsmaßnahmen anderer hierfür zuständiger benannter Stellen koordinieren, um — zu gewährleisten, dass die Schnittstellen zwischen den einzelnen Qualitätssicherungssystemen zur Integration des Teilsystems ordnungsgemäß koordiniert wurden, — in Verbindung mit dem Antragsteller die für die Bewertung erforderlichen Elemente zu erfassen, um die Kohärenz und die Überwachung der Qualitätssicherungssysteme insgesamt zu gewährleisten. Bei dieser Koordination ist die benannte Stelle berechtigt, — alle von den anderen benannten Stellen ausgestellten Unterlagen (Zulassung und Überwachung) anzufordern, — den regelmäßigen Audits gemäß Nummer 5.2 beizuwohnen, — zusätzliche Audits nach Nummer 5.3 unter ihrer Verantwortung und zusammen mit anderen benannten Stellen durchzuführen. 6.   EG-Prüfbescheinigung und EG-Prüferklärung 6.1. Entspricht das Teilsystem den Anforderungen der einschlägigen TSI, so stellt die benannte Stelle eine EG-Prüfbescheinigung gemäß Nummer 3 von Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG aus. Ist das in Nummer 4.1 genannte Teilsystem Gegenstand einer Ausnahme, Umrüstung oder Erneuerung oder ein Sonderfall, so ist in der EG-Prüfbescheinigung daneben genau anzugeben, im Hinblick auf welche TSI (oder deren Teile) beim EG-Prüfverfahren die Konformität nicht überprüft wurde. Werden lediglich bestimmte Teile oder Phasen des Teilsystems erfasst und entsprechen diese den Anforderungen der einschlägigen TSI, so stellt die benannte Stelle eine Zwischenprüfbescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Richtlinie 2008/57/EG aus. 6.2. Der Antragsteller stellt für das Teilsystem eine schriftliche EG-Prüferklärung aus und hält sie während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems für die nationalen Behörden bereit. In der EG-Prüferklärung ist anzugeben, für welches Teilsystem sie ausgestellt wurde; ferner ist die Nummer der Entwurfsprüfbescheinigung aufzuführen. Ist das in Nummer 4.1 genannte Teilsystem Gegenstand einer Ausnahme, Umrüstung oder Erneuerung oder ein Sonderfall, so ist in der EG-Prüferklärung für das Teilsystem daneben genau anzugeben, im Hinblick auf welche TSI (oder deren Teile) beim EG-Prüfverfahren die Konformität nicht überprüft wurde. Im Falle eines Zwischenprüfbescheinigungsverfahrens erstellt der Antragsteller eine schriftliche vorläufige EG-Konformitätserklärung für das Teilsystem. Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen gemäß Anhang V der Richtlinie 2008/57/EG abgefasst sein. Dabei ist auf folgende Unterlagen Bezug zu nehmen: — die Zulassung des Qualitätssicherungssystems gemäß Nummer 3.3 und etwaige Auditberichte gemäß Nummer 5.3, — die in Nummer 4.4 genannte EG-Entwurfsprüfbescheinigung und ihre Ergänzungen. Ein Exemplar der EG-Prüferklärung und etwaiger vorläufiger EG-Konformitätserklärungen für das Teilsystem wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 6.3. Die benannte Stelle ist für die Erstellung der technischen Unterlagen verantwortlich, die der EG-Prüferklärung und der vorläufigen EG-Konformitätserklärung für das Teilsystem beiliegen müssen. Das technische Dossier muss gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Punkt 4 von Anhang VI der Richtlinie 2008/57/EG erstellt werden. 7.   Der Antragsteller hält während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems folgende Dokumente für die nationalen Behörden bereit: — die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem gemäß Nummer 3.1, — die Änderung gemäß Nummer 3.5 in ihrer genehmigten Form, — die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß den Nummern 3.5, 5.3 und 5.4 sowie — das technische Dossier gemäß Nummer 6.3. 8.   Jede benannte Stelle unterrichtet ihre benennenden Behörden über EG-Prüfbescheinigungen, die sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren benennenden Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller EG-Prüfbescheinigungen, die sie verweigert, ausgesetzt oder auf andere Art eingeschränkt hat. Jede benannte Stelle unterrichtet die anderen benannten Stellen über die EG-Prüfbescheinigungen, die sie verweigert, ausgesetzt, zurückgenommen oder auf andere Art eingeschränkt hat, und auf Verlangen über die EG-Prüfbescheinigungen, die sie erteilt hat. 9.   Bevollmächtigter Der Bevollmächtigte des Antragstellers kann den in den Nummern 4.1 und 4.2 genannten Antrag einreichen und die in den Nummern 3.1, 3.5, 4.3, 4.5, 4.7, 6.2 und 7 genannten Verpflichtungen in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind. (1)  Die Bedingungen für die Fremdvergabe von Kontrollen und Tests müssen den Bedingungen für die Vergabe von Unteraufträgen durch benannte Stellen entsprechen (siehe Abschnitt 6.5 des Leitfadens zum Neuen Konzept). ANHANG II Aufstellung der in den eisenbahnspezifischen Konformitätsbewertungsmodulen verwendeten Begriffe und ihre Entsprechungen in den allgemeinen Modulen gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG Beschluss Nr. 768/2008/EG Vorliegender Beschluss Module in diesem Beschluss Produkt Interoperabilitätskomponente CA, CA1, CA2, CB, CC, CD, CF, CH, CH1 Produkt Teilsystem SB, SD, SF, SG, SH1 Rechtsvorschrift Technische Spezifikation für die Interoperabilität CA, CA1, CA2, CB, CC, CD, CF, CH, CH1 Rechtsvorschrift einschlägige TSI sowie ggf. aus dem Vertrag abgeleitete andere Vorschriften; einschlägige TSI SB, SD, SF, SG, SH1 Qualitätssicherungssystem Qualitätssicherungssystem CD, CH, CH1, SD, SH1 Qualitätssicherung Qualitätssicherungssystem CD, CH, CH1, SD, SH1 Konformität (Konformitätsbewertung) EG-Prüfung SB, SD, SF, SG, SH1 Hersteller Antragsteller SB, SD, SF, SG, SH1 Konformitätsbescheinigung EG-Prüfbescheinigung SD, SF, SG, SH1 Konformitätserklärung EG-Prüferklärung SD, SF, SG, SH1 ANHANG III ENTSPRECHUNGSTABELLE Beschlüsse 2008/164/EG, 2008/163/EG, 2008/217/EG, 2008/284/EG, 2006/860/EG, 2008/232/EG, 2006/679/EG, 2006/66/EG, 2006/861/EG Beschluss Nr. 768/2008/EG Vorliegender Beschluss Modul A. Interne Fertigungskontrolle Modul A. Interne Fertigungskontrolle Modul CA. Interne Fertigungskontrolle Modul A1. Interne Entwurfskontrolle mit der Fertigungskontrolle/Interne Fertigungskontrolle mit Prüfung der Produkte Modul A1. Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen Modul CA1. Interne Fertigungskontrolle mit Produktüberprüfung durch Einzelbegutachtung   Modul A2. Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen Modul CA2. Interne Fertigungskontrolle mit Produktüberprüfung in unregelmäßigen Abständen Modul B. Baumusterprüfung Modul B. EG-Baumusterprüfung Modul CB. EG-Baumusterprüfung Modul C. Konformität mit der Bauart Modul C. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle Modul CC. Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle   Modul C1. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen     Modul C2. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen   Modul D. Qualitätssicherung der Produktion/Qualitätssystem für die Produktion Modul D. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess Modul CD. Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage eines Qualitätssicherungssystems für den Produktionsprozess   Modul D1. Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess     Modul E. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt     Modul E1. Qualitätssicherung von Endabnahme und Prüfung der Produkte   Modul F. Produktprüfung/Prüfung der Produkte Modul F. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung Modul CF. Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer Produktprüfung   Modul F1. Konformität auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte     Modul G. Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung   Modul H1. Umfassendes Qualitätssicherungssystem Modul H. Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung Modul CH. Konformität auf der Grundlage eines umfassenden Qualitätssicherungssystems Modul H2. Vollständiges/Umfassendes Qualitätssicherungssystem mit Entwurfsprüfung Modul H1. Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung Modul CH1. Konformität auf der Grundlage eines umfassenden Qualitätssicherungssystems mit Entwurfsprüfung Modul V. Baumustervalidierung durch Betriebsbewährung/Betriebserprobung (Gebrauchstauglichkeit)   Modul CV. Baumustervalidierung durch Betriebsbewährung (Gebrauchstauglichkeit) Modul SB. Baumusterprüfung   Modul SB. EG-Baumusterprüfung Modul SD. Qualitätssystem für die Produktion (Produktionsphase)   Modul SD. EG-Prüfung auf der Grundlage eines Qualitätssicherungssystems für den Produktionsprozess Modul SF. Prüfung der Produkte/Produktprüfung   Modul SF. EG-Prüfung auf der Grundlage einer Produktprüfung Modul SG. Einzelprüfung   Modul SG. EG-Prüfung auf der Grundlage einer Einzelprüfung Modul SH2. Umfassendes Qualitätsmanagement/Vollständiges Qualitätssystem mit Entwurfsprüfung   Modul SH1. EG-Prüfung auf der Grundlage eines umfassenden Qualitätssicherungssystems mit Entwurfsprüfung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.