Europäische Union

Beschluss (GASP) 2023/96 des Rates vom 10. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali)

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11.1.2023    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 8/2 BESCHLUSS (GASP) 2023/96 DES RATES vom 10. Januar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 15. April 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/219/GASP (1) über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) angenommen. (2) Am 7. Januar 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/14 (2) angenommen, mit dem EUCAP Sahel Mali bis zum 31. Januar 2023 verlängert und ihr Mandat geändert wurde. (3) Im Zusammenhang mit der ganzheitlichen strategischen Überprüfung der EUTM Mali und der EUCAP Sahel Mali hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee am 1. Juni 2022 empfohlen, EUCAP Sahel Mali bis zum 31. Januar 2025 zu verlängern, und am 30. Juni 2022 empfohlen, ihr Mandat an die politische und sicherheitspolitische Lage in Mali anzupassen. (4) Der Beschluss 2014/219/GASP sollte entsprechend geändert werden. (5) Die EUCAP Sahel Mali wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und das Erreichen der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union behindern könnte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2014/219/GASP wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) den erneuten Einsatz der internen Sicherheitskräfte im Zentrum Malis zu erleichtern, sofern das Politische und Sicherheitspolitische Komitee beschließt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, und den Einsatz der internen Sicherheitskräfte im Süden Malis zu erleichtern, wobei der Schwerpunkt auf der nationalen Polizei liegt; und“. b) Es wird ein neuer Absatz 2a eingefügt: „(2a)   Die EUCAP Sahel Mali unterstützt die strategischen Kommunikationsmaßnahmen zur Förderung der Werte der Union, zur Unterstützung des Handelns der Union und zur Aufdeckung von Menschenrechtsverletzungen und Verstößen gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht durch ausländische Streitkräfte in Mali.“ 2. In Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Sahel Mali für die Zeit vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Januar 2025 beläuft sich auf 73 196 375,74 EUR.“ 3. Artikel 17 Absatz 1a erhält folgende Fassung: „(1a)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, einschließlich Dokumente, die für die Zwecke der EUCAP Sahel Mali generiert werden, bis zu dem für sie nach Maßgabe des Beschlusses 2013/488/EU jeweils geltenden Geheimhaltungsgrad an die Agenturen der Union in den Bereichen Justiz und Inneres, insbesondere an Frontex und Europol, weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden technische Vereinbarungen getroffen.“ 4. Artikel 18 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 31. Januar 2025.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 10. Januar 2023. Im Namen des Rates Die Präsidentin J. ROSWALL (1)  Beschluss 2014/219/GASP des Rates vom 15. April 2014 über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 113 vom 16.4.2014, S. 21). (2)  Beschluss (GASP) 2021/14 des Rates vom 7. Januar 2021 zur Änderung des Beschlusses 2014/219/GASP über die GSVP-Mission der Europäischen Union in Mali (EUCAP Sahel Mali) (ABl. L 5 vom 8.1.2021, S. 16).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.