Europäische Union

98/693/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1998 bezüglich der von Spanien beim Erwerb von Nutzfahrzeugen gewährten Beihilfen "Plan Renove Industrial" (August 1994-Dezember 1996) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2048) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0693. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Kommission keine staatliche Beihilfe nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die anderen Begünstigten, deren hauptsächliche oder unternehmerische Nebentätigkeit das Beförderungsgewerbe ist, stehen jedoch mit Verkehrsunternehmen aus Spanien oder anderen Mitgliedstaaten, die nicht auf die Beihilfen des Plan Renove zurückgreifen können, in Wettbewerb, da die Liberalisierung des Güterkraftverkehrs im Jahre 1990 den Wettbewerb mit Unternehmen anderer Mitgliedstaaten sowohl im internationalen als auch im Kabotagesektor ermöglicht hat. Obwohl aus formalen Gründen kein rechtliches Hindernis besteht, das es in Spanien nicht ansässigen Verkehrsunternehmen verbieten würde, die im Rahmen des Plan Renove erhältlichen Unterstützungen - wenn auch indirekt - zu nutzen, ist die Kommission der Ansicht, daß das System in der Praxis die nicht niedergelassenen Verkehrsunternehmen in gewisser Weise benachteiligt, da diese ein in Spanien zugelassenes Fahrzeug verschrotten müssen und deshalb gezwungen sein können, Verschrottungsrechte von spanischen Unternehmen zu erwerben, die umgekehrt die Unterstützungen direkt nützen können, ohne auf Vermittler zurückgreifen zu müssen. Daher liegt der Schluß nahe, daß die Gewährung von Beihilfen zum Erwerb von Nutzfahrzeugen im Rahmen des Plan Renove auch zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen in Spanien niedergelassenen Verkehrsunternehmen und solchen kommt, die in Spanien tätig, aber in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Vor allem aber verfälschen die gewährten Beihilfen den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen, da die im Rahmen des Plan Renove Begünstigten im Vergleich zu anderen Verkehrsunternehmen, die diese Beihilfen nicht in Anspruch nehmen können, im Vorteil sind. Die Kommission sieht es als vernünftig an anzunehmen, daß die Verwaltung der Darlehen durch das ICO keine potentielle Diskriminierung zwischen den Begünstigten der Beihilfen darstellt. Stärkt eine Beihilfe die Stellung von Unternehmen eines bestimmten am innergemeinschaftlichen Handel beteiligten Wirtschaftszweigs, so stellt dies eine Beeinträchtigung des Handels im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Da die im Plan Renove Industrial vorgesehene Beihilfe die Finanzlage und die Handlungsmöglichkeiten der begünstigten Unternehmen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern verbessert und dies Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel hat, ist die Kommission der Ansicht, daß dieser durch die Gewährung der Beihilfe beeinträchtigt werden könnte. V Die Kommission ist deshalb der Ansicht, daß die Beihilfen für KMU im Rahmen des Plan Renove Beihilfen nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, laut dem die Beihilfen, die die Eigenschaften des genannten Absatzes aufweisen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. In Artikel 77 und Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag werden die Beihilfen aufgeführt, die mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind oder als mit diesem vereinbar angesehen werden können. Artikel 77 EG-Vertrag, der speziell für den Bedarf des Beförderungssektors geschaffen wurde, sieht Freistellungen für staatliche Beihilfen vor, die für die Koordinierung des Verkehrs oder zur Abgeltung für eine öffentliche Dienstleistung gewährt wurden. In Übereinstimmung mit diesem Artikel gestattet die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (20), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 (21), Beihilfen für die Koordinierung des Verkehrs. Trotz allem ist die Kommission der Ansicht, daß das spanische Beihilfensystem keine der in der Verordnung vorgesehenen Freistellungen in Anspruch nehmen kann, da es keine notwendige Maßnahme zur Koordinierung des Verkehrs darstellt. Der Begriff einer Beihilfe, die den Bedarf der Koordinierung des Verkehrs erfuellt, setzt einen staatlichen Eingriff in den Beförderungssektor voraus. Je stärker ein Sektor liberalisiert wird, desto geringer ist die Notwendigkeit der Koordinierung von Aktivitäten im Auftrag der Mitgliedstaaten. In einem liberalisierten Beförderungsmarkt kann die Koordinierung daher innerhalb der von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht festgesetzten Bedingungen nach Artikel 75 EG-Vertrag durch den Markt selbst erfolgen. Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß in diesem Fall besondere Freistellungen für den Beförderungssektor nicht anwendbar sind. In dem betreffenden Fall sind die in Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Freistellungen nicht anwendbar, da das Beihilfensystem nicht auf die Erfuellung der festgelegten Ziele ausgerichtet ist. Laut diesen Zielen ist die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn es sich um eine Sozialbeihilfe für einzelne Verbraucher handelt oder wenn sie dazu bestimmt ist, Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse bzw. die Auswirkungen der Teilung Deutschlands entstanden sind, zu kompensieren. Gemäß Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag kann eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Um das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten und in Anbetracht der Grundsätze des Vertrages im Wettbewerbsbereich müssen die in diesem Artikel vorgesehenen Freistellungen zum Zeitpunkt der Bewertung der Beihilfemaßnahmen streng ausgelegt werden. Gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) können Beihilfen ausgenommen werden, die die Entwicklung von Gebieten mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder einem besonderen Hilfsbedarf fördern. Eine Freistellung ist bei Beihilfesystemen ohne regionalen Bezug - wenn sie sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats erstrecken - und ohne klares sektorspezifisches Ziel nicht zulässig. Die Kommission war normalerweise der Ansicht, daß Beihilfen zum Erwerb von Fahrzeugen im Rahmen der Gemeinsamen Verkehrspolitik aufgrund der Beweglichkeit des Gegenstandes der Unterstützung aus regionaler Sicht nicht gerechtfertigt sind. Dasselbe läßt sich über die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehene Freistellung mit Bezug auf die Regionalentwicklung sagen. Was die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b) und d) vorgesehenen Freistellungen betrifft, so hat die betreffende Beihilfe nicht die Förderung der Durchführung eines Projektes von gemeinsamem europäischem Interesse oder die Behebung einer schweren Krise der spanischen Wirtschaft zum Ziel und weist auch keine Merkmale dieser Art von Projekten auf. Ebensowenig soll durch sie die Kultur oder die Erhaltung des kulturellen Erbes gefördert werden, und es kann auch keine andere Freistellung aufgrund der Rechtsvorschriften des Rates geltend gemacht werden. Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) sieht ebenfalls eine Freistellung in Verbindung mit Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige vor, wenn die Beihilfemaßnahmen die Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Warenaustausch nicht negativ beeinflussen. Die rechtliche Praxis schreibt unter anderem vor, daß diese Beihilfe auf die Fälle beschränkt bleibt, in denen sie zum Erreichen von Zielen notwendig ist, die die Marktkräfte allein nicht erreichen können (Urteil des Gerichtshofes vom 17. September 1980 in der Rechtssache C-730/79, Philip Morris/Kommission (22)). Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die in diesem Fall mitgeteilten Maßnahmen staatlicher Beihilfe im Lichte der Bestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag bewertet werden müßten. Die Kommission hat einige spezifische Bedingungen zur Gewährung von Beihilfen verabschiedet, die als nicht unvereinbar mit Artikel 92 EG-Vertrag betrachtet werden, die "de minimis"-Regel. Wie die Kommission bereits bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 erwähnt hat, wird gemäß besagter Regel davon ausgegangen, daß bestimmte von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellte Mittel aufgrund ihrer geringen Höhe den Wettbewerb oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht wesentlich in Gefahr bringen oder verfälschen. Dennoch nimmt die "de minimis"-Regel den Beförderungssektor ausdrücklich davon aus, da in diesem Sektor mit seiner hohen Anzahl kleiner Unternehmen relativ geringe Mittel Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Wettbewerb und Handel haben können. Die Kommission erkennt auch die Argumente im Zusammenhang mit der Anwendung der Gemeinschaftsrichtlinien auf staatliche Beihilfen an die KMU und der Gültigkeit der "de minimis"-Regel für Unternehmen, die Beförderungsleistungen auf eigene Rechnung durchführen, nicht an. Der Beförderungssektor schließt sowohl Beförderungsleistungen auf fremde als auch auf eigene Rechnung ein, und man geht davon aus, daß die beiden austauschbar sind. Sowohl aus makroökonomischer als auch aus operationeller Sicht gestattet der Rückgriff auf externe Beförderungsleistungen unter bestimmten Umständen eine optimale Verteilung der Ressourcen und bringt eine gewisse Flexibilität in die Organisation der Beförderungsleistungen. Die Kommission stimmt dem Argument zu, daß ein finanzieller Anreiz dazu beitragen kann, Nutzfahrzeuge mit niedriger technischer Leistung in bezug auf Sicherheit oder Umweltschutz vom Markt zu nehmen. Trotzdem muß der betreffende Mitgliedstaat die positiven Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen nachweisen. Um mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu sein, muß die Beihilfe für den Erwerb von Fahrzeugen insbesondere so strukturiert sein, daß sich die förderbaren Kosten in Erfuellung der Gemeinschaftsrichtlinien über den Umweltschutz (23) ausschließlich auf die außerordentlichen Investitionskosten beschränken, die zum Erreichen von Umweltschutzzielen durch Erfuellung höherer Normen als der gesetzlich vorgeschriebenen notwendig sind. Für Sicherheitsnormen gilt Ähnliches. Eine Maßnahme, die sich auf die Richtlinien beruft, darf in keinem Fall in Widerspruch zu anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder zu Artikeln des Vertrages stehen. In ihren Richtlinien ist die Kommission nicht der Ansicht, daß Beihilfen zur Erfuellung verpflichtender technischer Normen bezuschußt werden können, außer wenn es sich um bestimmte Investitionen für Sachanlagen handelt. Solche Beihilfen verfälschen den Wettbewerb beträchtlich, da Investitionen unterstützt werden, die wirtschaftlich notwendig und deshalb unvermeidlich sind. Die Kommission ist nicht der Ansicht, daß Beihilfen als Entschädigung für solche Investitionen dem gemeinsamen europäischen Interesse dienen. Erstens hat Spanien der Kommission keinerlei Beweis für die positive Auswirkung der Maßnahme geliefert und auch nicht dafür, daß sie einen Anreiz bieten könnte, über die bestehenden technischen Normen hinauszugehen. Zweitens wird auf einem Markt mit einem Kapazitätsüberschuß wie dem Straßenverkehrssektor eine Beihilfe zum Erwerb von Tonnage sowie zusätzlicher Tonnage - es gibt keine genaue Größenentsprechung zwischen Neufahrzeugen und stillgelegten Fahrzeugen - grundsätzlich als den Gemeinschaftsinteressen zuwiderlaufend angesehen. Es wurde der Kommission bestätigt, daß die Gewährung von Beihilfen im Rahmen des Plan Renove einen gewissen Kapazitätsanstieg hervorgerufen hat, obwohl die Kommission einräumt, daß das System vorheriger Kontrollen eine ausreichende Garantie dafür bietet, daß die ersetzten Fahrzeuge endgültig aus dem Verkehr gezogen werden. Die Kommission genehmigt in ihrer allgemeinen Beihilfenpraxis Beihilfen für Neuinvestitionen, die auf andere Weise nicht getätigt würden, aber nicht nur zum Zweck des Ersatzes (24). Bei der in Rede stehenden Regelung dient jedoch der Preis des Neufahrzeugs als Berechnungsgrundlage für den Zuschuß, ohne daß die Vergabe oder die Höhe des Zuschusses mit der Erfuellung umweltspezifischer Kriterien verknüpft wäre. Ausschlaggebend für die Höhe des Zuschusses ist somit der Kaufpreis des Fahrzeugs und nicht dessen Leistungskennwerte unter umweltpolitischen oder sicherheitstechnischen Gesichtspunkten. In ihrer Entscheidung 98/182/EG (25) hat die Kommission bereits die Auffassung vertreten, daß eine solche Maßnahme in einer Regelung, die darauf abzielt, die Wettbewerbsposition von Güterkraftverkehrsunternehmen zu verbessern, den Wettbewerb verfälschen kann, da sie zum Ziel hat, die laufenden Kosten eines Unternehmens zu verringern, die ihre Wettbewerber in voller Höhe tragen müssen. Angesichts dieser Sachlage ist die Kommission der Auffassung, daß die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag vorgesehene Freistellung auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar ist. Andererseits haben die spanischen Behörden weder dieses Argument ins Treffen geführt noch bewiesen, daß die betreffenden Beihilfen auf eine der im EG-Vertrag, in der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 oder in einer anderen Verordnung des Rates vorgesehenen Freistellungen anwendbar sind. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, daß eine tatsächliche Gefahr der Akkumulation der Beihilfen des Plan Renove und der im Rahmen der Garantiemaßnahmen von der Kommission 1993 und 1996 gewährten Beihilfen bestanden hat und daß dies zu höheren Beihilfen als den im Plan Renove vorgesehenen geführt haben kann. Angesichts dieser Sachlage ist die Kommission der Ansicht, daß die im Rahmen des Plan Renove Industrial zugunsten von natürlichen Personen und KMU gewährte Beihilfe für den Erwerb von Nutzfahrzeugen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. VI Gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag hätte die Kommission so rechtzeitig von der Beihilfe unterrichtet werden müssen, daß sie sich dazu hätte äußeren können. Da Spanien die Beihilferegelung durchgeführt hat, ohne seiner Notifizierungspflicht nachgekommen zu sein, betrachtet die Kommission die Regelung als einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht. Die Kommission läßt das Argument nicht gelten, daß die Beihilfe durch die verstrichene Zeit seit Inkrafttreten der Regelung nunmehr legal sei. Die spanische Regierung ist ihrer Verpflichtung nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag nicht nachgekommen, ihre Pläne zur Gewährung von Beihilfen mitzuteilen und die entsprechende Entscheidung der Kommission, durch die die Beihilfe genehmigt wird, abzuwarten. Die Kommission erinnert sie daran, daß ein Mitgliedstaat die vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß diesem Artikel nicht in Kraft setzen darf, bis eine endgültige Entscheidung vorliegt und daß die Nichterfuellung dieser Vorschrift einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt, der die Rückerstattung der Beihilfe einschließlich Zinsen nach sich ziehen kann. Die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 wurde Spanien mit Schreiben vom 26. Juni 1996 mitgeteilt. Die Kommission hat die spanische Regierung auf ihre Mitteilung an die Mitgliedstaaten (26) aufmerksam gemacht, in der daran erinnert wurde, daß jede illegal gewährte Beihilfe Gegenstand einer Entscheidung sein kann, die es dem Mitgliedstaat vorschreibt, die Beihilfe zurückzufordern. In seinem Antwortschreiben auf die Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens hat Spanien angeführt, daß eine Entscheidung, die die Rückzahlung der gewährten Beihilfen beinhaltet, angesichts des geringen Umfangs der gewährten Beihilfen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspräche. Die Kommission erachtet jedoch im vorliegenden Fall die Rückzahlung für notwendig, um die vor Gewährung der Beihilfe geltenden gleichen Wettbewerbsbedingungen wieder herzustellen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Rahmen des "Plan Renove Industrial" Gebietskörperschaften und kommunalen öffentlichen Dienstleistungsunternehmen in Form einer Zinsvergütung zum Erwerb von Nutzfahrzeugen zwischen August 1994 und Dezember 1996 gewährten Beihilfen gemäß der Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen dem spanischen Ministerium für Energie und Industrie und dem Instituto de Crédito Oficial vom 27. September 1994 stellen keine staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar. Artikel 2 Die Beihilfen an natürliche Personen oder KMU, die auf rein lokaler oder regionaler Ebene nicht auf dem Beförderungssektor tätig sind, zum Erwerb von Nutzfahrzeugen der Kategorie D stellen keine staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar. Artikel 3 Alle anderen natürlichen Personen und KMU gewährten Beihilfen stellen staatliche Beihilfen gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages dar und sind illegal und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Artikel 4 Spanien stellt die Zahlung der in Artikel 3 genannten Beihilfen ein und fordert die geleisteten Beihilfen zurück. Die Rückzahlung erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts einschließlich Zinsen zu dem für die Bewertung von Regionalbeihilferegelungen verwendeten Bezugssatz ab dem Zeitpunkt der Beihilfeleistung bis zur tatsächlichen Rückzahlung. Artikel 5 Spanien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten ab der Notifizierung dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die es getroffen hat, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 1. Juli 1998 Für die Kommission Neil KINNOCK Mitglied der Kommission (1) ABl. C 266 vom 13. 9. 1996, S. 10. (2) Wechselkurs vom 11. Mai 1998: 1 ECU = 167,182 ESP. (3) ABl. L 175 vom 23. 7. 1968, S. 13. (4) ABl. L 95 vom 9. 4. 1992, S. 1. (5) ABl. L 390 vom 30. 12. 1989, S. 3. (6) ABl. L 279 vom 12. 11. 1993, S. 1. (7) ABl. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 9. (8) ABl. L 74 vom 20. 3. 1992, S. 1. (9) ABl. L 4 vom 8. 1. 1998, S. 1. (10) ABl. L 251 vom 29. 8. 1992, S. 1. (11) Siehe Fußnote 1. (12) ABl. C 213 vom 19. 8. 1992, S. 2 und ABl. C 213 vom 23. 7. 1996, S. 4. (13) ABl. L 107 vom 30. 4. 1996, S. 4. (14) Slg. 1984, S. 1451. (15) Slg. 1991, S. I-1433. (16) ABl. C 68 vom 6. 3. 1996, S. 9. (17) ABl. C 128 vom 8. 5. 1993, S. 6. (18) ABl. C 70 vom 8. 3. 1996, S. 6. (19) Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. L 251 vom 29. 8. 1992, S. 1, und Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 156 vom 28. 6. 1969), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1893/91 (ABl. L 169 vom 29. 6. 1991, S. 1.) (20) ABl. L 130 vom 15. 6. 1970, S. 1. (21) ABl. L 84 vom 26. 3. 1997, S. 6. (22) Slg. 1980, S. 2671. (23) ABl. C 72 vom 10. 3. 1994, S. 3. (24) Absatz 18 der Mitteilung der Kommission aus 1975 (KOM(75) 77 endg. vom 26. 2. 1975). (25) ABl. L 66 vom 6. 3. 1998, S. 18. (26) ABl. C 156 vom 22. 6. 1995, S. 5.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.