Europäische Union

98/693/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1998 bezüglich der von Spanien beim Erwerb von Nutzfahrzeugen gewährten Beihilfen "Plan Renove Industrial" (August 1994-Dezember 1996) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2048) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31998D0693 98/693/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1998 bezüglich der von Spanien beim Erwerb von Nutzfahrzeugen gewährten Beihilfen "Plan Renove Industrial" (August 1994-Dezember 1996) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2048) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 329 vom 05/12/1998 S. 0023 - 0031 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Juli 1998 bezüglich der von Spanien beim Erwerb von Nutzfahrzeugen gewährten Beihilfen "Plan Renove Industrial" (August 1994-Dezember 1996) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2048) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/693/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz l, nachdem sie den Beteiligten gemäß dem genannten Artikel (1) eine Frist zur Äußerung eingeräumt hat, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 9. Februar 1995 und einem späteren Mahnschreiben vom 4. April 1995 hat die Kommission um Auskünfte zu einer Regelung gebeten, von der sie über die Presse Kenntnis erlangt hatte. Es handelt sich dabei um eine Beihilferegelung für den Erwerb von Nutzfahrzeugen, die im Rahmen des Plan Renove Industrial zugunsten von natürlichen Personen, KMU, Gebietskörperschaften und kommunalen öffentlichen Dienstleistungsunternehmen eingeführt wurde und in der Gewährung von Darlehen für den Erwerb von Nutzfahrzeugen mit dem Ziel der Modernisierung des spanischen Nutzfahrzeugbestands besteht. Das Antwortschreiben Spaniens vom 6. März 1995 ist erst am 7. April 1995 bei der Generaldirektion Verkehr eingegangen. Am 26. Juli 1995 hat Spanien auf ein neues Mahnschreiben mit Datum vom 6. Juli 1995 geantwortet. Schließlich hat die Kommission am 20. Februar 1996 um ergänzende Auskünfte gebeten, die mit Schreiben vom 14. März 1996 am 18. März 1996 bei ihr eingegangen sind. Die Regelung besteht in einer Vereinbarung zwischen dem spanischen Offiziellen Kreditinstitut (Instituto de Crédito Oficial, ICO) und dem Ministerium für Industrie und Energie, die am 27. September 1994 abgeschlossen wurde und in der das ICO beauftragt wird, mit den Kreditinstituten Vermittlungsverträge abzuschließen, damit diese die Regelung mit späterer Vergütung durch das ICO anwenden. Die Beihilfe besteht in einem Zuschuß in Höhe von bis zu fünf Prozentpunkten der Zinsen für die Darlehen, die zum Kauf von Nutzfahrzeugen oder zu deren Leasing mit späterer Kaufabsicht aufgenommen werden. Diese Darlehen werden für eine Laufzeit von vier Jahren ohne zinsfreie Zeit für maximal 70 % des Gesamtwerts des Neufahrzeugs (ausschließlich MwSt.) gewährt, wobei die Sicherheiten zwischen dem Darlehensnehmer und dem Kreditinstitut ausgehandelt werden. Der finanzielle Umfang der Regelung wurde zunächst mit etwa 9 Mrd. ESP (53,8 Mio. ECU) (2) veranschlagt, da die beim ICO eröffnete Kreditlinie ein Volumen von 100 Mrd. ESP hatte und der Zuschuß maximal 93 196 ESP (557 ECU) je Million Darlehen (5 981 ECU) betrug (Gegenwartswert einer Zinsverbilligung von fünf Prozentpunkten bei einem Darlehen in Höhe von 1 Mio. ESP mit vierjähriger Laufzeit). Auf der Grundlage dieses Hoechstwertes kann der maximale Subventionsbetrag mit ungefähr 6,5 % (9,3 % von 70 %) des Fahrzeuggesamtpreises ohne Mehrwertsteuer beziffert werden. Der Zuschuß ist für den Erwerb von fünf Fahrzeugkategorien vorgesehen: (A) Sattelanhänger und Lastkraftwagen mit mehr als 30 Tonnen Gesamtgewicht, (B) Nutzfahrzeuge zwischen 12 und 30 Tonnen, (C) Nutzfahrzeuge zwischen 3,5 und 12 Tonnen; (D) PKW-Sondermodelle, Lieferwagen und Nutzfahrzeuge bis zu 3,5 Tonnen, und (E) Busse. Ungefähr 60 % der bezuschußten Fahrzeuge gehören den Kategorien B, C und D an, während auf die Kategorien A und E 30 % bzw. 10 % entfallen. Ursprünglich galt die Regelung von August 1994 bis Dezember 1995, wurde aber bis Ende 1996 verlängert, da Ende 1995 erst 33 % der vorgesehenen Kreditlinie vergeben worden waren. Mit Schreiben vom 26. Februar 1997 hat Spanien der Kommission jedoch offiziell einen neuen Plan Renove übermittelt, der für das ganze Jahr 1997 gelten sollte. Eine Grundvoraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist die endgültige Stillegung eines Fahrzeuges mit vergleichbarer Kapazität, dessen Erstzulassung mehr als 10 Jahre (7 Jahre bei Straßenzugmaschinen) zurückliegt. Die Abmeldebescheinigung wird von der spanischen Generaldirektion Verkehr (Dirección General de Tráfico) ausgestellt, was voraussetzt, daß das stillgelegte Fahrzeug in Spanien zugelassen war. Das Verhältnis zwischen dem Neufahrzeug und dem stillgelegten Fahrzeug ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II Was den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr angeht, so wurde der Zugang zu diesem Markt ab 1969 für den Wettbewerb in der Gemeinschaft geöffnet, als die Verordnung (EWG) Nr. 1018/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Aufstellung eines Gemeinschaftskontingents für den Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (3) in Kraft trat, wenngleich es bereits vorher bilaterale Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten gegeben hatte. Der Zugang zum grenzüberschreitenden Güterverkehr war bis zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (4), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, einer gemeinschaftlichen Kontingentierung unterworfen. In der Folge war der Markt ab 1. Januar 1993 völlig für den Wettbewerb geöffnet, da die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 alle mengenmäßigen Beschränkungen des internationalen Güterkraftverkehrs ab diesem Zeitpunkt aufhob. Die Kabotage im Güterkraftverkehr wurde am 1. Juli 1990 für den innergemeinschaftlichen Wettbewerb geöffnet. An diesem Tag trat die Verordnung (EWG) Nr. 4059/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (5), in Kraft. Diese Verordnung führte Kontingente für die Kabotage ein. Diese Verordnung wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3315/94 (7), ersetzt, die zur Zeit gilt und die den 1. Juli 1998 als Termin für die vollständige Liberalisierung der Kabotage festlegt und bestimmt, daß die ursprüngliche Zahl von 30 000 gemeinschaftlichen Genehmigungen in einer Übergangsfrist ab dem 1. Januar 1995 jährlich um 30 % zu erhöhen ist. Der Zugang zum internationalen Markt zur Beförderung von Reisenden wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (8), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 (9), liberalisiert. Diese Verordnung, die am 1. Juni 1992 in Kraft trat, legt die Zugangsbedingungen zum Markt für jegliche Art von Personenbeförderungsunternehmen fest. Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (10), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, führt Kabotagerechte ein. Aufgrund dieser Verordnung wurde die Kabotage im Personenbeförderungsverkehr auf der Straße, außer bei Liniendiensten, ab dem 30. August 1992 liberalisiert. III Mit Schreiben vom 26. Juni 1996 hat die Kommission Spanien von ihrem Beschluß unterrichtet, das in Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren einzuleiten, Spanien aufgefordert, sich zu dem Beschluß über die Einleitung des Verfahrens zu äußern und die übrigen Mitgliedstaaten und andere Interessierte durch die Veröffentlichung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kenntnis gesetzt (11). In der genannten Entscheidung erklärte die Kommission, daß sie die Beihilfe als illegal betrachte und äußerte Zweifel hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit den Bestimmungen des EG-Vertrages. Nach Einleitung des Verfahrens hat Spanien mit einem am 1. August 1996 bei der Kommission eingegangenen Schreiben vom 26. Juli 1996 Stellung genommen. Auf ein Ersuchen um zusätzliche Angaben vom 19. Dezember 1996 machte Spanien in einer bilateralen Sitzung am 14. Januar 1997 sowie mit Schreiben vom 12. Februar 1997 genauere Angaben zu bestimmten Sachverhalten. Die Veröffentlichung im Amtsblatt hat keine Reaktionen anderer interessierter Dritter hervorgerufen. In bezug auf die Begünstigten der Zuschüsse hat Spanien in seinem Schreiben vom 12. Februar 1997 angegeben, daß ein Großteil der Gruppe "Gebietskörperschaften und kommunale öffentliche Dienstleistungsunternehmen" angehört. Es handelt sich dabei um Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen im Rahmen eines Konzessionsvertrags erbringen, z. B. Personennahverkehr, Feuerwehr und Müllabfuhr. Dazu gehören u. a. die Personennahverkehrsunternehmen "Transports de Barcelona", "Empresa Municipal de Transportes de Gijón", "Tranvías de Cádiz S.A." und "Empresa Municipal de Transportes de Madrid". Bei den übrigen Begünstigten handelt es sich um natürliche Personen oder KMU, die durch die Begriffsbestimmung des Gemeinschaftsrahmens über staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (12) und die Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 über die Begriffsbestimmung von kleinen und mittleren Unternehmen (13), die Beförderungen auf fremde und auf eigene Rechnung durchführen, abgedeckt sind. In der Mehrzahl handelt es sich um Handwerksbetriebe mit einem einzigen Lastkraftwagen oder Bus, die Personen oder Güter auf der Straße befördern. Diese Einzelheiten waren im Schreiben vom 12. Februar dargelegt. Da jedoch die Daten der 12 591 im Rahmen des Plan Renove Begünstigten nicht elektronisch erfaßt worden sind, gestaltet sich die genaue Auswertung aller Daten als äußerst schwierig, so daß Spanien die genannten Informationen durch die Analyse einer Auswahl ermittelt hat, bei der 46 % der Fahrzeuge vom Typ A und 67,1 % der Fahrzeuge vom Typ E berücksichtigt sind, bei denen aufgrund ihrer Kapazität eine Beteiligung am innergemeinschaftlichen Handel am wahrscheinlichsten ist. Auf dieser Grundlage hat Spanien angegeben, daß es sich bei 80,8 % der Begünstigten der Beihilfe um sehr kleine Unternehmen mit nur einer einzigen Genehmigung zur Durchführung von Kraftverkehr handelt, und 16,2 % auf Unternehmen mit zwei bis fünf Genehmigungen, 2,4 % auf Unternehmen mit sechs bis zwanzig Genehmigungen und nur 0,1 % auf größere Unternehmen (mehr als 20 Genehmigungen) entfallen. Außerdem hat Spanien in seinem Antwortschreiben auf die Einleitung des Verfahrens angeführt, daß die Verzögerung bei der Prüfung der Beihilfe und die zwischen den Informationsersuchen vergangene Zeit Anlaß zu der begründeten Überzeugung gegeben haben, daß es sich nicht um Beihilfen handle oder daß diese mit dem Vertrag vereinbar seien. Diesbezüglich hat sich Spanien auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf die Urteile vom 20. März 1984 in der Rechtssache C-84/82, Deutschland/Kommission (14) und vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission (15), berufen. Auf der Sitzung vom 14. Januar 1997 hat Spanien die Kommission über den Stand der Anwendung der Regelung bis Ende 1996 informiert: 12 591 Beförderungen wurden durchgeführt, 14 295 Fahrzeuge erhielten einen Zuschuß, und es wurden 7 976 Mio. ESP vergeben (47,7 Mio. ECU). In seinem Schreiben vom 12. Februar 1997 führt Spanien an, daß bei den Zuschüssen für Fahrzeuge vom Typ B, C oder D die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung gering ist, da diese Fahrzeugtypen gewöhnlich für Tätigkeiten eingesetzt werden, die dem internationalen Wettbewerb nicht offenstehen, so daß der innergemeinschaftliche Handel nicht merklich beeinträchtigt wird. In bezug auf die Sattelanhänger und Lastkraftwagen über 30 Tonnen (A) und die Busse (E) hat Spanien in dem vorgenannten Schreiben unterstrichen, daß es sich dabei um Fahrzeuge handelt, die in einem dem Wettbewerb unterliegenden Kraftverkehr eingesetzt werden. Gegenüber 167 353 Zulassungen von Fahrzeugen vom Typ A wurden 1995 lediglich 4 288 Fahrzeuge dieses Typs bezuschußt, bei den Bussen beträgt dieses Verhältnis im gleichen Jahr 28 012 zu 1 459. In seinem Schreiben vom 26. Juli 1996 hat Spanien betont, daß die Einführung des "Plan Renove" zu keiner Erhöhung der Kapazität in diesem Sektor geführt habe, da ein stillgelegtes Fahrzeug unmöglich wieder auf dem Markt eingesetzt werden könne und es eine fast genaue Übereinstimmung zwischen den stillgelegten und den neuen Fahrzeugen gebe. Wie die spanischen Behörden auf der Sitzung vom 14. Januar 1997 bestätigten, wird solange keine Beihilfe gewährt, bis ein Dokument vorgelegt wird, das die definitive Stillegung des Fahrzeugs bestätigt. Diese Bestätigung besteht aus der Zulassung des Fahrzeuges, so daß das Fahrzeug nicht wieder in Betrieb genommen werden kann. Die stillgelegten Fahrzeuge werden danach verschrottet. Was die Gleichwertigkeit zwischen stillgelegten Fahrzeugen und Ersatzfahrzeugen betrifft, erkannten die spanischen Behörden in ihrem Schreiben vom 26. Juli 1996 an, daß es in 15,7 % der Fälle keine Gleichwertigkeit in der Leistung gegeben habe: in 3,4 % der Fälle war das Ersatzfahrzeug niedrigerer Kategorie, während in 12,3 % der Fälle (das heißt, 1 758 der 14 295 Fahrzeuge, die eine Beihilfe erhalten hatten) das Neufahrzeug einer höheren Kategorie zuzurechnen war. Bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 hat die Kommission vor der Gefahr der Diskriminierung gewarnt, da für die Berechtigung des Bezugs besagter Beihilfe verlangt wurde, daß die Stillegung des Fahrzeuges mittels eines von der Dirección General de Tráfico ausgestellten Dokuments nachgewiesen werde. In diesem Dokument sollte bestätigt werden, daß besagtes Fahrzeug stillgelegt worden war, was voraussetzt, daß das stillgelegte Fahrzeug in Spanien zugelassen sein mußte. Spanien dagegen hat in seinem Schreiben vom 26. Juli 1996 ausgeführt, daß es nicht erforderlich war, daß das stillgelegte Fahrzeug Eigentum des Begünstigten der Beihilfe war, so daß nicht in Spanien niedergelassene Verkehrsunternehmen den Zuschuß in Anspruch nehmen konnten, indem sie eine Vereinbarung mit einem in Spanien niedergelassenen Verkehrsunternehmen trafen, der sein Altfahrzeug verschrotten ließ, damit dem ausländischen Verkehrsunternehmen der Zuschuß gewährt werden konnte. Auch wenn das Fahrzeug in Spanien zugelassen sein mußte, konnte so ein nicht in diesem Land niedergelassenes Verkehrsunternehmen indirekt die Beihilfe in Anspruch nehmen. Außerdem ist der Begünstigte nach Angaben Spaniens nicht verpflichtet, das Neufahrzeug in Spanien zu erwerben, der Kauf muß lediglich über ein in den Plan Renove einbezogenes Unternehmen finanziert werden. Aus dieser Bedingung können sich daher keine Probleme einer Ungleichbehandlung ergeben, da die Zahl der mitwirkenden Unternehmen (nicht nur Banken, sondern auch Finanzabteilungen von internationalen Markenherstellern wie Scania oder Iveco) sehr hoch ist und sie nicht nur in Spanien, sondern in allen Ländern Europas niedergelassen sind. Spanien hat jedoch darauf hingewiesen, daß ausländische Verkehrsunternehmen in keinem Fall von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, da die im Rahmen des Plan Renove Industrial gebotenen Vorteile im Vergleich zu Möglichkeiten in anderen Mitgliedstaaten mit im allgemeinen wesentlich niedrigerem Zinsniveau als in Spanien keinen ausreichenden Anreiz bieten. Bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 hat die Kommission darauf hingewiesen, daß es dem Plan Renove durch den dem ICO eingeräumten Ermessensspielraum an Transparenz mangelte und sich Möglichkeiten für Ungleichbehandlungen eröffneten. In seinem Schreiben vom 26. Juli 1996 sowie auf der Sitzung vom 14. Januar 1997 erklärte Spanien, daß in keinem Fall von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, in Ausnahmefällen Darlehen zu genehmigen, bei denen die allgemeinen Bedingungen nicht erfuellt sind. Das Ziel dieser Ausnahmeregelung besteht nämlich darin, Unternehmen die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Plans einzuräumen, die alle Bedingungen für eine Einstufung als KMU erfuellen, die aber durch außergewöhnliche Umstände im Laufe eines Jahres eine dieser Bedingungen aufgrund minimaler Abweichungen nicht mehr erfuellen. Außerdem hat Spanien betont, daß das ICO im Hinblick auf den Hoechstwert des genehmigten Zuschusses keinerlei Ermessensspielraum hatte, da dieser Betrag, 93 196 ESP (557 ECU), im voraus in der Vereinbarung festgelegt worden war und daß es sich bei dem tatsächlich auf die Darlehen angewendeten Zinssatz um den aktuellen Zinssatz auf dem Interbankenmarkt von Madrid (MIBOR) und damit um einen marktüblichen, objektiven Zinssatz handelt. Spanien hat wiederholt angeführt, daß der Wert des in Rede stehenden Zuschusses unter dem "De minimis"-Schwellenwert liegt, der in dem bereits angeführten Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen und der Mitteilung der Kommission über "de minimis"-Beihilfen (16) vorgesehen ist, so daß der Zuschuß keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Spanien hat ferner argumentiert, daß die Mehrzahl der potentiellen Antragsteller um eine Unterstützung nur Beförderungsleistungen auf eigene Rechnung durchführen und ihre Hauptaktivität nicht im Beförderungssektor liegt, so daß der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen und die "de minimis-Regel" für Anschaffungen von Unternehmen gelten müßten, die nicht im Beförderungssektor tätig sind. Bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 hat die Kommission die Möglichkeit der Akkumulation der im Rahmen des Plan Renove gewährten Beihilfen mit den durch die Entscheidungen der Kommission vom 6. April 1993 (17) und vom 7. Februar 1997 (18) gewährten Beihilfen erwähnt, einschließlich der Möglichkeit der Beihilfengewährung zum Kauf von rollendem Material oder Fahrzeugen für sich zusammenschließende oder sich konsolidierende Unternehmen und der Darlehensgarantien zum Ersatz von Fahrzeugen. In ihrem Schreiben vom 12. Februar 1997 hat die spanische Regierung betont, daß diese Akkumulation im Falle der Fusions- und Konsolidierungsbeihilfen gemäß Artikel 21 Buchstabe b) der Verordnung vom 26. April 1993 nicht aufgetreten sei, da diese sich nicht auf den Kauf von Neufahrzeugen, sondern auf den Erwerb von Beförderungsmaterial durch Unternehmen mit begrenzten Genehmigungen im Rahmen von Fusions- und Konsolidierungsvorgängen beziehe. Artikel 28 der Verordnung sieht Garantien für Darlehen, Leasing oder Handelskredite vor, einschließlich Darlehen für die Ersetzung von Fahrzeugen, die älter als acht Jahre sind. Nach Angaben Spaniens sind nur 149 Mio. ESP (891 000 ECU) für Darlehen für die Ersetzung von Fahrzeugen aufgewendet worden, obwohl Mittel in Höhe von 9,055 Mrd. ESP (54,2 Mio. ECU) für diese Beihilfe vorgesehen waren. Diese Darlehensgarantien wurden durch einen zeitlich begrenzten Beitrag von maximal 9 % des Kreditbetrages an die Garantiegenossenschaften erleichtert, was es den interessierten Unternehmen ermöglichte, Darlehen zu günstigeren Bedingungen zu erhalten. Die Kommission hat zuerst per Fax und anschließend mit Schreiben vom 19. November 1997 die spanische Regierung um genauere Auskünfte zu den Unternehmen gebeten, deren Hauptaktivität nicht das Beförderungsgewerbe ist und die nur auf lokalen Märkten operieren, ohne den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinflussen. Die spanische Regierung hat mit Schreiben vom 27. November 1997 und 20. Februar 1998 reagiert, die am 3. Dezember 1997 und 23. Februar 1997 beim Generalsekretariat der Kommission eingegangen sind. Aus den übermittelten Informationen läßt sich schließen, daß es bei den Käufern von Fahrzeugen der Kategorie D einige für die spanischen Behörden identifizierbare Begünstigte gibt, die mittels begrenzter Genehmigungen arbeiten. IV Nach Artikel 92 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dieser Begriff der Beihilfe erfordert also die Analyse dreier Grundelemente: die Verwendung staatlicher Mittel, die Verfälschung des Wettbewerbes und die Beeinträchtigung des Handels. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Ansicht, daß die Beihilfen für den Erwerb von Nutzfahrzeugen aus staatlichen Mitteln gewährt werden, da die Zuschüsse aus dem Haushalt des spanischen Ministeriums für Industrie und Energie stammen. Die in Rede stehende Beihilfe erfolgt in Form einer Beihilfe für den Erwerb von Nutzfahrzeugen, was bedeutet, daß die Käufer derartiger Fahrzeuge über einen niedrigeren Kaufpreis begünstigt werden. Hinsichtlich der Käufer soll die Maßnahme natürlichen Personen, KMU, Gebietskörperschaften und kommunalen Dienstleistungsunternehmen zugute kommen. Die Zuschüsse reduzieren die gewöhnlichen Kosten ihrer unternehmerischen Tätigkeit, die ihre Konkurrenten tragen müssen. Nach Auffassung der Kommission verbessert die Beihilfe die Finanzlage und die Handlungsmöglichkeiten der von der Beihilfe begünstigten Unternehmen im Vergleich zu ihren Wettbewerbern. Die Kommission ist der Ansicht, daß - wenn es sich bei den Begünstigten um öffentliche oder staatliche Unternehmen handelt, die öffentliche lokale oder regionale Dienstleistungen erbringen, die für den Wettbewerb von Beförderungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts (19) nicht zugänglich sind - der Handel zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag nicht beeinträchtigt ist. Die Beihilfe wird im Zusammenhang mit einer öffentlichen Dienstleistung mittels Lizenzvertrag in einem regulierten Markt gewährt. Aufgrund der fehlenden Liberalisierung gibt es keinen Wettbewerb mit Beförderungsunternehmern aus anderen Mitgliedstaaten und auch keinen Hinweis auf internationale Beförderungsdienste. Folglich ist die Kommission der Ansicht, daß die im Plan Renove vorgesehenen Maßnahmen für öffentliche lokale oder regionale Einrichtungen oder lokale Unternehmen, die lokale öffentliche Dienstleistungen mittels Lizenz durchführen, keine staatlichen Beihilfen nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, da die von diesen Einrichtungen und Unternehmen durchgeführten Dienstleistungen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen. In den Fällen, in denen die Beihilfe natürlichen Personen oder KMU aus anderen Bereichen als dem Beförderungssektor ausschließlich auf lokaler oder regionaler Ebene gewährt wird und wenn lediglich die Anschaffung kleiner Nutzfahrzeuge (Kategorie D), die gewöhnlich für sehr kurze Strecken in der Umgebung benutzt werden, unterstützt wird, kann ebenfalls angenommen werden, daß die Beihilfe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt. Es wird angenommen, daß diese Art von unternehmerischer Tätigkeit lediglich Auswirkungen auf die jeweiligen lokalen Märkte der Unternehmen hat. Außerdem sind die Auswirkungen dieser Dienstleistungen auf eigene Rechnung auf den Beförderungsmarkt unbedeutend, da die Vergabe einer Dienstleistung an ein Verkehrsunternehmen mittels Vertrag aus wirtschaftlicher Sicht keine dauerhafte Lösung ist. Deshalb stellt die vorgesehene Beihilfe nach Ansicht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.